{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-04-03_1_StR_545_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-04-03","aktenzeichen":"1 StR 545/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"oe\n\nden Handelsvertreter Johan. 3 aus EEE\ngeboren on ED 1923 in (Jugoslawien), zur\n\nZei; in Untersuchungshaft,\nwegen Betrugs uU.80\n\nnat der 1, Strafsenat des Bundesgericht shofs in der Sitzung\nvom 3. April 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichier Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Schalscha\n\nBundesrichter Dr,Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nÜberstaaisanwali Dr,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizanges vellt\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nEr\n\nAuf die Revision des Angeklagten m wira\n\ndas Urteil des Landgerichts Hechingen vom 19, Juli\n1956 mit den Feststellungen im Falle II e der Urveilsgründe und im Gesamtstrafausspruch au wa\nund zwar auch hinsichtlich des Angeklagten\n\nsoweit er wegen forigesetzter schwerer Bestechlichkeit in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zum\nBetrug verurteilt worden.ist. In diesem Umfange wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung;\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagien sun\nverworfen,\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges I\nvier Fällen, wegen eines fortgeseizten Betruges in Tateinheit mis forigesetzter Urkundenfälschung, fortigesetzier Anstiftung zur wissentlich falschen Versicherung an Eides\nStatt und einer eigenen wissentlich falschen Versicherung\nan Eides Statt sowie wegen forigesetzter Bestechung ver--\nurteilt, Seine Revision ist zum Teil begründet,\n\nii!\n\nö erfa\n\n1. Die Revision beanstandet es, daß die Strafkammer\ndie Handakten des Prozeßbevollmächtigten des Angeklagten\nin dessen “ohs-dungsprozeR nicht beigezogen hate Sie bezeichnet jedoch keine Tatsache, die hierdurch hätte bewiesen werden sollen, Sie ist daher insoweit unzulässig, § 344\nAbs 2 Satz 2 StP%\n\n> 2. Der Beschwerdeführer meint, die Strafkammer hätte |\ndie ersve Ehefrau des Angeklagten angesichts ihrer unklaren un\nAussage bei ihrer Vernehmung dureh den Untersuchungsbeamten |\n.des Bezirks Beograd noch einmal darüber hören müssen\",\nAuch hier fehlt die Angabe, zu welcher weiteren Aufklärung er\ndies hätte führen können. Außerdem sind die Bekundungen der ..\n\nZeugin nicht unklar, Was die Revision weiterhin hierzu vor-\n\n[2\noo :\n2\n\nträgt, sind unzulässige Angrif fe gegen die Beweiswürdigung x\nTatrichters, “ u\n\n5. Die Revision bemängelt es, daß die Strafkammer bei\n\nder Nachfolgesselle der Amerikanischen Kommandantur in\n\nNördiingen nicht angefragt hat, ob sich bei ihren Akten u\nein Schreiben des engiischen Gehsimdienstes befinde, Gas der\nAngeklagte auf der Amerikanischen Kommandantur in Nörädlin-\n\ngen abgegeben habsa will. Sie trägs jedoch keine Umstände\n\nvor, die die Strafkanmer hierzu gedrängt hätten, Sie ieg\n\nKUN\n.\nJ\n\nir\n\ninsbesondere nicht dar, woraus sich für die Strafkammer\nergeben mußte, daß der Ängeklagie ein solches Schreiben in\nNördlingen abgegeben haben könne. Die Rüge entspricht deshalb nicht dem $ %44 Abs ? Satz 2 StP9\n\nSoweit die Revision in diesem Zusammenhang eine weitere\nAufklärung bei dem englischen Geheimdienst vermißt, gibt\nsie nicht © an, auf welchem Wege dies hätte geschehen sollen,\n§ 344 Abs 2 Sata 2 StPO.\n\nAo Zu Unrecht vernißt die Revision di e Vernehmung der\nIda er —34<„) zu der Frage, was mit dem Angeklagten nach\nseiner Verhaftung äureh die Ameri kanische Militärbehörde im\nJuni 1945 geschehen sei. Der Beschwerdeführer woilte in der\nHauptverhandlung durch ihr Zeugnis nur die Tatsache dieser\nFestnahme beweisen. Das hat die Strafkammer als wahr unterstellt. Es bestand für sie mangels eines Beweisamtrages\nkein Anlaß, die Zeugin über den weiteren Verbleib des Ängeklagten zu hören, worüber sie bereits umfangreiche Beweise\nerhoben hatte.\n\n| Die Strafkemmer hat zu der Behauptung des Angeklagten,\ner habe sich ‘seine Hirnverletzung im Wehrdienst zugezogen,\nebenfalls zahlreiche Beweismittel angeführt, die das Gegenteil ergeben. Des shalb brauchte. es sich ihr nicht aufzudrängen, hierzu noch Frau 5 zu hören. ienn der\nBeschwerdeführer glaubte, daß sie sachdienliche Angaben\nhätte machen können, stand es ihm frei, einen Beweisamtrag zu stellen. —— u\n\n‚Be Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspfllicht au\nnicht dadurch verleizt, daß sie keine en\nun\n\n9\n}\n!\n\nnach dem Aufenthalt der vom Angeklagten im Ermittlun\n\nfahren benannten Zeugen FB: cl... : nn\n\nstellte, nachdem aile Bemühungen der Staatsanwaltschs?t in\n\nvel-Heine\n\n9:\n\nieser Richtung fenligeschlagen waren.\n\nIIe achbeschwerds:\n\nPaAcH>es u an\n\nDie Kevision wendet sich ausdrücklich nur mit unzuläs-\n\nsigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung in den Fällen\nIl a - dä der Urteilsgründe. Der Senat hat das Urteil in\nvollem Umfange nachgeprüft und gefunden, daß es nur im\nFalie ı1 e zum Teil auf ‚Rechtsirrtum beruht,\n\nDer Angeklagte half Volksdeutschen nach ihrer Entlas-\n\nsung aus jugosl swischer Internierung bei ihren Anträgen auf\n\n_ Anerkehnung als Heimkehrer. Es handelte sich um Personen,\ndie ihren Wohnsitz nicht innerhalb von zwei Monaten nach\n\nihrer Entlassung im Bundesgebiet genommen hatten. Sie galten als Heimkehrer, wenn sie die Verzögerung nicht. verschul-\n\ndet hatten (§ 1 Abs 1, 2, 3, 8 des HkG!. Die Regierungspräsidenten in Stustgart und Tübingen ließen hierfür genügen,\ndaß sie sich innerhalb der Frist um die Ausreise aus Jü-\n\n: goslawien ernsthaft bemüht hatten. Viele konnten dies nicht\n\nnachweisen. Ihnen verschaffte der Angeklagie Bescheini.gvn--\ngen des Leiters des Wohnungsamtes Ti, nach denen. sie\n\nsieh zu der fraglichen Zeit durch den Angeklagten vergen-\n\nlich um Zuzu 8 bemüht hatten. Diese Bescheinigungen ent-.\n‚sprachen nicht der Wahrheit. Mehrere Antragsteller und |\ndritte Personen bestimmte der Angeklagte, vor einem Notar\nunri chtige eidesstattliche Erklärungen über angebliche Be-\n' mühungen um Zuzug abzugeben, und reichte sie bei den Re- ._\ngieringspräsidenten ein. In einen Falle gab er selbst\n\neine solche unrichtige Versicherung an Eides Statt ab. 'Bis-\n\n‚weilen legte er auch von ihm selbst hergestellte unechte\n‘Urkunden vor. Alles dies tat er in.dem Bestreben, den Antragsteilern zu Vorteilen zu verhelfen, auf die sie, wie\ner wußte, \"mangels anderer brauchbarer Nachweise für inre\nrechtzeitigen Ausreise5emühungen derzeii noch keinen Anspruch hatten\", In einigen Fällen hatte der Angeklagve\n\nErfolg.\n\na\n\nGegen die Verurteilung wegen fortgesetztien Betrugss\n\ngreifen folgende Bedenken durch:\n\na) Die Strafkammer nimmt einen vollendeten Betrug in\nden Fällen an, in denen den Antragstellern infolge der Tätigkeit des Angeklagven Leistungen nach dem Heimkehrergesetz\nzufielen. Den rechtswidrigen Vermögensvorieil sieht sie\ndarin; \"daß die Antragsteller ihre Intschädigungen zu einem\nZeitpunkt erhielten, in dem sie sie ohne die Täuschungs.-\nmanöver Sum: mangels anderer tauglicher Nachweis e noch\nnicht erhalten hätten\", \"Der Fiskus ist\" nach. der Ansicht\nder St trafkammer \"durch die zu frühzeitige Auszahlung 83-\nschädigt worden, weil dadurch mindes tens ein Zinsverlusts\neintrat\". Das ist unrichtig. Die Strafk cammer geht f\nlich davon aus, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs\n3, 6 HkG bei diesen Antrasstelle rn vorlagen. Dann stand\n\nihnen aber ein Kechtsans pruch auf die Leistungen nach diesen\nGesetz zu. Sie wurden nicht dadurch rechtswidrig; daß sich\ndie Berechtigten unerlaubter Mitte 1 bedienten, um sie zu\nverwirklichen (BGHSt 3, 160). .\n\n'b) Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen: \"er habe\nda; wo seine Landsleute in Beweisnot gewesen seien, mit. Bu\nzum Teil unlauteren Mitteln nachgeholfen, um seinen Tandsleuten das zu verschaffen, worauf sie Anspruch hatten\",\n‚Die Strafkammer hält es für nieht widerlegbar; daß \"er\ndes Ülaubens war, daß seine Landsleute Fast durchweg inner |\nhalb .von zwei Monaten nach Entlassung aus der Internierung -\noder Zwangsarbeit in die Bundesrepublik gekommen wären,\nwenn sie mur gekonnt hätten\", Soweit er annahm, daß auf\ndie Antragsteller die Bestimmungen des § 1 Abs 1, 2; 3;\n\n6 HkG zutrafen, würde es an der inneren Tatseite fehler.\n\nce) Die Verurteilung wegen Betruges - und zwar je nach\ndem Erfolg wegen vollendeten oder wegen versuchten — setzt\n\nu kammer jeden sinzelnen Fall untersuc\n\nzu erstrecken, soweit er wegen fortgesetzter schwerer Be- =\n'stechlichkeit in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe, zum,\nBetrug verurteilt ist, Damit Zu gälıt auch die gegen ihn\nerkannte Gesamtstrafe wege .\n\naiso voraus, daß den Antragstellern nach sachlichen Recht\nkeine Ansprüche nach dem Hk@G zustanden und der Angeklagte\ndies wußte oder mindestens für möglich hielt und billigte.\nVersuchier Betrug liegt auch dann vor, wenn den Antragstellern zwar Ansprüche nach dem HkG zustanden, der Angeklagte seine Tätigkeit jedoch auch für den Fall ausübte,\ndaß die Voraussetzungen dieses Gesetzes bei ihnen nichi\nvorzägen.. | BE |\n\nInter diesen rechtlichen Gesichtspunkten muß die Straf- i\n\nFi Im übrigen bestehen gegen das Urteil | im Falle IT e\nkeine Bedenken, Es ist jedoeh in diesem Punkte in vollem.\nUmfange aufzuheben, weil die anderen Straftaten des Angsklagten in Tateinheit zu dem von der Strafkamner angenommenen Fortgeebzten Betruge stehene_\n\nDie 8 trafzumessung ist in den weiteren Fällen ersicht..\n\n‘lieh von dem. dargelegten Rechtsirrtum nicht beeinfiußt.\n‚ Deshaib kann nur die Gesamtstrafe Sieht bestehen bleiben.\n\noe Gemäß ‘ 357. Stro ist, ‚die Aufhebung des Urteils im 0.8\nFalle IL e der Urteilsgründe auch auf den: Angeklägten De\n\nFü\n\nu\n\ndie neue Hauptverhandlung ist darauf hinzuweisen,\n\ndaß zwischen beiden Straftaten Tatmehrheit besteht.\n\nDr, Peetz Mantel Werner\n\n' Dr.Schalscha Ir. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-03/1-str-545-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-03/1-str-545-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:46.597701+00:00"}}