{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-03-28_1_StR_314_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-03-28","aktenzeichen":"1 StR 314/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In\n\nIp}\n\nMn.\n>\n“51\n\n1\n\n|\n\nim Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Naschinenschiosser Adem I ED :.: : EB. schoren\nam EEE : 599 ir. : eu.\n\nwegen Unzucht wit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n\n8, Oktober 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesricähter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt bei dem Bundesgerichtshof m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hainz vom 28. März 1957 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels,\n\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n>\n\nTie Strafkamner hat den Angeklagten wegen lortgesetzter\nUnzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Tortgesetzter\nUnzucht mit einem Kinde zu einer Zuchthausstrafe von einen\n\nJahr sechs Honäten verurteilt.\n\nDie auf die Verletzung von Verfabrensvorschrifien und des\nsachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Er-\n\nfoig-1:) § 267 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. .\n\nTie Urteilsgründe geben die für erwiesen erachteten Tatsa--\nchen an, in denen das Landgericht die gesetzlichen NHerkmale\nder strafbaren Handlung gefunden hat- Es ist nicht erforderlich,\nsämtliche Einzelheiten in den Urteilsgründen zu erörtern. Die .\nFeststellungen reichen zur Prüfung der Frage aus, ob der | j\nTatrichter die gesetzlichen Bestimmungen rechtlich bedenkenfrei angewendet hat.\n\n:2,) Ohne Rechtsirrtum hat das Lanägericht festgestellt, daß u\n‚zwischen dem Angeklagten und Ursula SB. die er BUr.. 2\nUnzucht mißbraucht hat, ein Abhängigkeitsverhältnis‘ im Sinne des\n§ 174 Nr. 1 StGB bestanden hat. Ursula Sb ist eine Toch- .\n\nter seiner verstorbenen Schwägerin und Vollwaise. Sie. war.\nsechs Jahre alt, als sie im November 1949 in den Haushalt.\ndes Beschwerdeführers aufgenommen wurde. Seit dieser Zeit.\nlebte das Kind dort, Seine Erziehung oblag allerdings. in der\nHauptsache der Ehefrau des Angeklagten; es bestehen’ jedoch\nkeine Bedenken gegen äie Feststellung, daß es auch ‚dem Beschwerdeführer zur Erziehung und Aufsicht anvertraut war.\nAuf Grund der gesamten Umstände durfte der Tatrichter davon\n\n]\nv2}\nI\n\nausgehen. daß der Angeklagte neben seiner Ehefrau zur Erziehung seiner jungen elternlosen Nichte verpflichtet war.\nVessen war er sich, wie aus dem Zussmuenhang der Urteilsgrün-Ge ersichtlich ist. auch bewußt, Die Feststellungen ergeben\nferner, daß der Angeklagte sich um die Erziehung der Ursula\n\nSEE :ckimmert hat:\n\nRechtliche Bedenken bestehen jedoch dagegen ‚daß die\nStrafkammer die drei Einzelfälle, in denen sich der Angeklagte an dem Mädchen vergangen hat, zu einem fortgesetzten\n\nVerbrechen zusanmnengefaßt hat.\n\nTas Landgericht geht davon aus, es liege ein \"Gesamtvorsatz\" vor, weil der Angeklagte, wie sich aus den ständig\nmitgeführten Spentontabletten ergebe, von vornherein die\nAbsicht gehabt habe, \"die Tat bei jeder eich bietenden Gelelegenheit zu begehen\", An einer anderen Urteilsstelle\nspricht der Tatrichter davon, daß der Angeklagte von vornherein die Absicht gehabt habe, \"öfter nit dem Kind den\nGeschlechtsverkehr auszuüben\", Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs\n(2:B. BGHSt 2, 163, 167) begründet jedoch der Entschluß,\nkünftig bei sich bietender Gelegenheit beliebig oft Straf-.\ntaten gleicher Art zu begehen, allein noch keinen Gesamt\nvorsatz. Es ist immer noch erforderlich, daß der. Vorsatz\nvon vornherein auf einen Gesamterfolg gerichtet ist. Das\n\nı\n\nhat die Strafkamuer aber nicht festgestellt.»\n\nIn diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen,\ndaß zwischen den einzelnen Vorfällen Zwischenräume von einigen Monaten liegen. Im ersten Fall geriet der Angeklagte nach\nden bisherigen Festst tellungen, als er der Ursula SED\nauf ihre Bittenbei Schulaufgaben half, in geschlechtliche\n\nErregung; er [ührte dauals Keiue enplängnisverhütende KMit-\n\ntel bei sich.\n\nDie veshetellungen tragen nach alledem nicht die\ndie Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist der Angeklagte\nim vorliegenden Fall auch beschwert, da die Strafkammer\nden von vornherein gefadten Vorsatz, die Tat bei jeder\nsich bietenden Gelegenheit zu wiederholen. strafschärfend berücksichtigt hat.\n\na In übrigen würden gegen den Strafausspruch auch sonst\nechtliche Bedenken bestehen.\n\nDie Strafkamner konnte den Angeklagten nicht nachweisen,\ndaß er bei Vornahme der unzüchtigen Handlurgen \"des BewuRtsein hatte, den Widerstand des Kindes durch Anwendung von Gewalt zu brechen\". Sie hat daher zugunsten des Beschwerde-.\nführers angenommen, er sei der Auffassung gewesen, \"ein\n ernsthafter körperlicher Widerstand habe gar nicht vorgelegen\", Im Gegensatz hierzu hat das Landgericht die Verhängung‘\neiner Zuchthausstrafe u.a. auf \"die Rücksichtslosigkeit, mit\nder sich der Angeklagte über den doch erheblichen Widerstand\ndes Kindes hinweggesetzt hat\", gestützt. Wenn der. \"Beschwer-Geführer sich eines ernsthaften körperlichen Widerstandes\n‚des Wäächens nicht bewußt war, dann konnte er sich nicht\nrücksichtslos über einen solchen hinwegsetzen. .\n\nDas Urteil ist hiernach in vollen Umfange aufzuheben.\n\n. Der Angeklagte wird in der neuen Hauptverhandlung\nu.a. auch Gelegerheit haben, seine weiteren Bedenken\n\nKun\n\nWa.\n\ngegen Art und Ilöhe der bisherigen Strafe geltend zu\nmachen:\n\nTr. Peetz Hantel Werner\n\nHübner . Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-28/1-str-314-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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