{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-03-22_1_StR_529_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-03-22","aktenzeichen":"1 StR 529/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"© Für das Nachscniagewerk ı\n\nFür die Amtliche Sammlung ! 0 h B:\nll. _ nu 25 “\n“<3g 6\nGesetz: StGB § 180 Abs 3 j 67\n\nRechtssatzs Wird einer (über 18 Jahre alten) Dirne zu\nüberhöhten ilietpreis Wohnung gewährt, so ist\ndamit ein Ausbeuten der Dirne auch dann verbunden,. wenn ihr Liebhaber den Hietzias. entrichtöt. | 2\n\nAktenzeichen: 1.SiR 59/56 4\n_ Urteil des BGH vom 22. März 957° 16 Mainz\n\n1 StR 529/56\n\nIm Namen des Yv olkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Bernhardire DEENB :::: EEE\nzus Cu <ehoren zu ME 1505 :\n\n©\n71\nH\ntue\n»\n\nwegen Kuppelei\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. März 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel |\n\nBundesrichter ‚Werner .\n\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\n:Bundesanwalt Dr EEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n_ Justizangestellter ws\nals Urkundsbeamier der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: |\n“Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom 11. Sep-\n'tember 1956 mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nVG\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte von der Anschuldigung wegen ausbeuterischer Kuppeiei (§ 180 Abs 3 StGB)\nallein aus dem Grunde freigesprochen, weil nicht frau\nFEB: eine Lohndirne, die (möglicherweise) überhöhte\nMiete für das von ihr bei der Angeklagten bewohnte Zimmer\nentrichtete, sondern ihr Liebhaber, sin Besatzungssoldat,\ndem man jedoch das Mitwohnen in dem Raum bis zum Nachweis der angeblich unmittelbar bevorstehenden Eheschließung\nnicht. gestattetes Daher, so meint das Lanägericht, fehle\n‘es für die Straf fbarkeit der Angeklagten nach § 180 Abs 3\nStGB an der Toraussetäung, daß gerade die Person ausgebeutet wurde, \"der die Wohnung gewährt\" war; denn Unterkunft habe die Angeklagte allein der Birne gewährt; ausgebeutet worden sei jedoch allenfalls: der Liebhaber:\n\nDiese Rechtsauffassung greift die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Oberbundesanwalt vertreten hat, mit\nRecht an. Wer (aus Rigennutz) der Unzucht dadurch Vorschub leistet; daß er einer über 18 Jahre alten Person\nsur Ausübung der Unzucht Wohnung gewährt, wird wegen\nKuppelei allerdings nur dann bestraft, ‚wenn damit - von\nhier nicht in Betracht kommenden anderen Begehungsformen\n‚ abgesehen - ein Ausbeuten der Person verbunden ist, der\ndie Wohnung gewährt ist. Entgegen der Meinung des’ Landgerichts trifft diese Voraussetzung aber auf: Frau Fam»\nzu, wenigstens wenn der Mietzins von monatlich 130 DM\ntatsächlich bei weitem überhöht war, wie die Strafkammer\n. anzunehmen geneigt ist. Dabei ist unerheblich, mit wem\nals Vertragsgegner die Angeklagte den Hietvertrag geschlossen hatte, Maßgebenä ist vielmehr entsprechend dem\nWortlaut dieser Vorschrift, wem \"die Wohnung gewähr ist\",\n\n- 3 _\n\nwer sie also mit Zustimmung dessen, der über sie verfügt,\nzum Gebrauch tatsächlich innehat (vgl BGH 4 StR 816/51\n\nvom 28. Februar 1952 bei Dallinger MDR 1952, 272 £ zu,\n\n§§ 180, 1§ 1 StGB). Das war hier, wie das Landgericht mit\nRecht angenommen hat, die Dirne, und zwar gleichviel, ob\nihr die Unterkunft unmittelbar von der Angeklagten (vel\n\n§§ 421 £ BGB und § 528 BGB)’ oder erst von ihrem Liebhaber\n. zum Wohnen überiassen worden war (vgl. 5 549 BGB). Demnach\nbraucht auf die Frage, ob aus dem\"Mietvertrag\" überhaupt\neine rechtliche Verpflichtung zur Bezahlung & es Mietzinses\nfür die Dirne entstehen kann, worauf das Bayeri sche Oberste\nLandesgericht seine im Ergebnis übereinstimmende Entschei-\n\n. dung vom 5. Dezember 1951 (BayObLeSt NF 1, S 616, Nr 2i6)\nauch gestützt hat, nicht eingegangen ZU werden (§ 138\n\nAbs 1 BGB; RGZ 38, 199; RG Recht 1911 Nr 720; RG IW 1926,\n\n2169 Nr 1):\n\nDie. Strafkanmer irrt jedoch in der Ansicht, die Angekl agte habe sich nur gegenüber dem Besatzungssoldaten\nund nicht gegenüber seiner Geliebten ausbeuterisch ver-\n\n halten.: Wer von den beiden das Entgelt für das Zimmer\n\nentrichtete, ist dabei ohne Belang. Anders als bei der\nZuhälterei (§ 181 a StGB) ist Gegenstand der Ausbeutung.\nbei.der Kuppelei (§ 180 Abs 3 StGB) nicht bloß der unittliche Erwerb der Dirne, sondern die \"Person, der die\n| Wohnung. gewährt ist\". Daher richtet sich die ausbeuierische\nKuppelei nicht \"zwangsläufig gegen das Vermögen der Dirne\",\nwie das Landgericht meint. Wird:dies auch für die Regel\nzutreffen - sofern die Wohnungsinhaberin im Einzelfall\nder Unzucht nachgeht ‘(RGSt 71, 293 f; BGH NDR 1952, 272 £)\nso greift doch der Sinn des Gesetzes (§ 180 Abs 3 StGB) .\n‚weiter. Er betrifft die verkuppelte Person in ihrer gesamten Lebensbetätigung; er umfaßt deshalb ohne weiteres\n\ndas. eigensüchtige Ausnutzen ihrer persönlichen Beziehungen zu anderen wie auch etwa ihren geschlechtlichen Mißbrauch durch den Wohnunggeber selbst —- durchweg nicht\nminder strafwürdige Fälle ausbeutsrischer Kuppelei. Hat\nsich also die Angeklagte die Geschlechtsbeziehungen der\nDirne zu deren Liebhaber zunutze' gemacht, um einen minderwertigen Wohnraum zu weit überhöhten Mietpreis loszuschlagen, so hat sie dieses persönliche Verhältnis der\nDirne ausgebeutet, mag sie auch das Wohnungsentgelt von\ndem Liebhaber empfangen haben; denn sie erhielt es.\n\nnur als ein Erträgnis jenes unztichtigen Verhältnisses\n\nder Dirne. Diese Verknüpfung reehtfertigt die Annahme\neines Ausbeutens. Ob sich die Dirne mit Rücksicht auf\n\nden hohen Zimmerpreis in ihrer sonstigen Lebenshaltung\nhat einschränken müssen, ist rechtlich unerheblich. Das\nAusbeuten braucht nicht zur Foige zu haben, daß der Ausgebeutete in eine bedrängte lage gerät. Bine reiche\nQuelle läßt sich desto ergiebiger ausbeuten (R6GSt 63,\n166 £; RG JW 1929, 5009 Nr 5; RG DStR 1937; 203, 205).\n\n2\n\n\"Die Strafkammer wird hiernach die von ihr bisher\noffen gelassene Frage \"entscheiden müssen, ob der von\nder Angeklagten geforderte Zimmerpreis derart überhöht\n\n .war,, daß er zugleich die Erlaubnis der Angeklagten an\n\ndie Di: ne mitabgalt, in dem Zimmer der Unzucht nachzu-\n\ngehen BR 62, 341, 345; TL, 293, 294 2)»\n\nCu 2.\n\npen\n”\nrar\nI\n\nDer Senet vermag der gegenteiligen Ans ‚ e\nCheriandeszericht Koblenz in der Entscheidung Ss 473/58\nvom 10. März 1955 °\n\ndet hat, nicht beizutreten.\n\nausgesprochen, aber nicht näher &\n\nDr. Hörchner Mantel Werner\n\n2\n\nScharpenseel Dr. Hengsberzge","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-22/1-str-529-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-22/1-str-529-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:46.164797+00:00"}}