{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-03-22_1_StR_508_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-03-22","aktenzeichen":"1 StR 508/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"run.\n\n1 StR. , 508/56\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeimeister Helmut Sn aus AUHEEERD, geboren am\nGEEEEREEED 1 919 : in TED\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. März 1957, an der teilgenommen haben: |\n\n_ Senatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesriehter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nTustizangesteilter\n. als Vrkundsheamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des.\nLandgerichts Aschaffenburg vom 27° August 1956 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht\nWürzburg» |\n\nVon Rechts wegen\n\nem.\n\nGründes\n\nwi nn re mer\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer war as im\nJanuar 1952 in der zu einer Bar hergerichteten Waschküche\nder Gaststätte Kp in A zwischen dem Angeklagten\nund Frau Apollonia KW zu einem Kuß gekommen. Der Angeklagte erklärte am 17. Dezember 1954 als Zeuge in einen\n Dienststrafverfahren gegen einen Polizeibeamten vor dem\nUntersuchungsführer, er habe bei der erwähnten Gelegenheit\n\"Frau: KB weder umarmt noch geküßt oder unsittlich\nberührt\"; er beschwor seine Aussage: Nach der Überzeugung\ndes Tatrichters hat der Angeklagte ‚hinsichtlich des Kusses\nbewußt, die. Unwahrheit gesagt.\n\nDas Landgericht verurteilte ihn am 19. Dezember 1955\nwegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr. Der\nsrkennende Senat hat diese Entscheidung auf die Revision des\nAngeklagten hin wegen eines Verfahrensverstoßes aufgehoben. _\n\"Nunmehr hat die Strafkamner gegen ihn wegen. Meineids. ‚eine.\n. Gefängnisstrafe von acht Monaten ausgesprochen und deren\nVollstreckung. zur ° Bewährung, BengeneNib}. , u\n\nDer Angeklagte macht mit der Revision die Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gel- .\nbend: Das Rechtsmittel hat: Erfolg. Base ws |\n\nI: Verfehrensrügen\n\nDer Beschwerdeführer hat bestritten, £alsch ausgesagt ;\nzu haben, Die Strafkammer hat seine Verurteilung im wesent- .\nlichen auf die Aussagen der Zeugen Erich und Apollonia |\nKB sestützt, deren Glaubwürdigkeit der Angeklagte in\nder Hauptverhandlung angriff., Sein Verteidiger stellte eine .\nReihe vonHilfsbeweisamträgen.\n\nl:) Die Rüge, die Strafkammer habe den Hilfsamtrag, den Pol,\nzeihauptwachtmeister Bw als Zeugen zu laden, rechtsirrig\nabgelehnt. greift durch.\n\nEr sollte u.a. darüber aussagen, daß die damaligen Eheleute KW dien Angeklagten und dessen Ehefrau nach den\nangeblichen Vorfall, der sich in der Waschküche zugetragen\nhatte, noch mehrmals in der Wohnung Stapf besuchten; ferner,\ndaB DB dem Rechtsanwalt FÜ (dem Verteidiger des Angeklagten in der ersten Hauptverhandlung) gegenüber nach\nder Hauptverhandiung, und zwar auf dessen Mitteilung, der\nEhemann Knabe Besuche nach dem Vorfall unter Eid verneint, erklärte: \"Das weiß ich genau, das kann ich beschwören - ich habe mich damals noch. gewundert\".\n\nDas Landgericht hat die Ladung des Polizeibeamten\nDO ) im angefochtenen Urteil abgelehnt mit der Begründung,\ndie in sein wi ssen. gestellten Tatsachen würden als wahr unterstellt, Es hat jedoch Sinn und Zweck des Beweisamtrags mißverstanden. “\n\nDer Beschwerdeführer wollte durch‘ die Behauptung, die\nEheleute KB hätten die Eheleute > j noch nach dem\n2 erwähnten Vorfall mehrmals ‚besucht, \"nicht nachweisen, daß\nErich 4 |] schon unmittelbar. nach diesen Ereignis im.\nJahre 1952 dem Angeklagten schlecht gesinnt war. wie sich aus\ndem weiteren Beweissatz ergibt, war der Zweck des Antrags vielmehr, nachzuweisen, daß Erich |) den Tatsachen zuwider\nin ‚der ersten Hauptverhandlung unter Bid Besuche nach den\nVorfall in der Waschküche in Abrede gestellt und dadurch\nfahrlässig oder vorsätzlich seine Eidespflicht verletzt\nhat. Das zwischen Rechtsanwalt Fund DEM zeführte ce\nspräch hat das Landgericht ebenfalls als wahr unterstellt;\nes hat jedoch im unmittelbaren Anschluß hieran ausgeführt:\n\n\"Auch diese Tatsache ist nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit\n\nGer Zeugen Apollonia und Erich KW zu erschüttern.\" Eine\nBegründung für diese Behauptung hat die Strafkammer nicht gegeben.\nEs ist nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb die Unterstellung einer unrichtigen Aussage des Zeugen Erich KW in einem\nfür seine Wahrheitsliebe oder sein Erinnerungsvermögen wesentlichen Punkt nicht zu erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit\n\n‚> seiner sonstigen Aussage führen soll. Das Landgericht spricht :\nin diesem Zusammenhang von der Glaubwürdigkeit der Zeugen Apollonia\n\nund Erich Ku. Der Vorwurf einer falschen Aussage war in dem\nBeweisamtrag nur Begen Erich KB gerichtet. Auch das deutet\n\n. darauf hin, daß sich die Strafkammer über Sinn und Zweck des\nBeweisamtrags nicht im klaren gewesen ist ünd die Wahrunter-\n\nstellung nur eine formelhafte Begründung für seine Ablehnung dar-\n\nstellt.\n\nDa nicht. auszuschließen ist, daß das. Urteil: auf dem\nVerstoß‘ beruht, muß. es aufgehoben werden.\n\n2.) h)> äie Rüge der Ablehnung einer Augenscheinseinnahne in\n\nden Räumen der Gaststätte KEEB begründet ist, kann dahin gestellt\n\nbleiben,\n\nDie Strafkammer konnte an sich, ohne bei der Ausübung ihres\npflichtmäßigen Ermessens gegen die Aufklärungspflicht zu verstoßen, durch Befragen des Angeklagten und der Eheleute Zen\nein Bild von der Örtlichkeit und den Sichtverhältnissen gewinnen.\nAllerdings fehlen über diese Punkte nähere Ausführungen in den\nUrteilsgründen. .\n\n3.) § 261 StPO ist nicht verletzt.\nBei der allgemeinen Zusammenstellung der Beweismittel, auf\ndie sich die 'Teststellung des Sachverhalts stützt, sind zwar auch\n\nverlesene Urkunden erwähnt, während nach der Sitzungsniederschrift keine Verlesung stattfand. Der Vorsitzende traf\njedoch eine Reihe von Feststellungen aus beigezogenen Ak-\n\nten, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten äußern kounten;\n\n§ 257 StPO wurde beachtet, Es ist aus dem Urteil nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, daß\n\ndie Strafkammer etwa Feststellungen aus bestimmten Urkunden\ngetroffen habe, deren Inhalt nicht Gegenstand der Beweiserhebung\nwars\n\n40) Da das Urteil wegen des yiter 1 ) erwähnten Rechtsfehlers\naufgehoben werden. muß, braucht auf die übrigen Verfahrensrügen\nnicht eingegangen zu werden. Der Angeklagte hat in der neuen\nHauptverhandlung Gelegenheit, ihm erforderlich erscheinende Beweisamträge zu stellen. u\n\nII. Die Sachrüges\n\n‚Einen sachlichrechtlichen Fehler läßt das Urteil nicht erkennen. | |\n\n5\n-6-\nEs erscheint angezeigt, von der Befugnis des § 354\n| Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.\nDr. Hörchner Mantel Werner\nScharpenseel Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-22/1-str-508-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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