{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-03-22_1_StR_482_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-03-22","aktenzeichen":"1 StR 482/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"*238 OSr\n\nIm Namen des Volilke3:\n\nIn der Strafsache\nBu geegen\n\ni. den früheren liofmeister, jetzigen Rentner K\n\nnd\naus KB. sehoren am 1902 in F 9\n\n2. den Ladeschaffner Joraı aus Deszuaunl geboren\n\nem ED 1921 in K\nhat der 1. Strafsenat des Bundengerichtshofs® in der Sitz ung vom\n22. März 1957, an der ? teilgenommen haben\n\nwegen Betrugs uU. &.\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter werner.\n\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende hter,\n Oberstaats sanwalt _ Bin der’ Verhandlung; |\n| Bundesanwalt, Dr GERD v-:: der Verkündung\nBe rtreter. der. Bundesanwaltschaft,\n Jusrisangestellter PaESSeEE ER |\nmals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts-\n\nAuf die Revisionen der. Angeklagten TEE un: \\ wird\ndas Urteil des Landgerichts Weiden (Oberpfalz) vo 1. ‚Juli\n1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit. die Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlichen Diebstahls;,.\nin Tateinheit mit Untreue, und wegen gemeinschaftlichen\nBetrugs (Kohlenverkauf, Fall II des Eröffnungsbeschlusses)\nverurteilt sind, ferner hinsichtlich der gegen BD CI\nkannten Gesamtstrafe. : “\n\nIn Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlun,\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten DEE wird\nverworfen.\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat verurteilt:\n\nden Angeklagten DEE wesen gemeinschaftlichen Tortgesetzten Betrugs in zwei Fällen (Holzwolle, Kohlen), davon\neinmal (Holzwolle) in Tateinheit mit Untreue, sowie wegen\ngemeinschaftlichen fortgesetzten Diebstahls in Tateinheit mit\nUntreue in zwei Fällen (Altmetall, Kohlen) zur Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren Gefängnis. und Geldstrafen,\n\nden Angeklagten Mayer wegen fortgesetzten. gemeinschaftlichen\nDiebstahls ‚und tortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs (Kohlen).\nzur Gesamtstrafe von ‚einem Jahr zwei Monaten Gefängnie.\n\nGegen das Urteil haben die - Angeldiagten zu und iu\nRevision eingelegt.\n\nT. Revision. des. Angeklagten u.\n\n1.) Umfang, der Revision: .\n\nDer Verteidiger des. Angeklagten Ey hat in \"der Verhandlung vor dem Senat klargestellt, daß der Beschwerdeführer das\n\nUrteil in vollem Umfange anfechten will,\n\n2, y Die _Verfanrensrügen können. unerörtert bleiben; sie\nbetreffen nur den Teil ‚des. Urteils, der auf die ‚Sachrüge 5\naufzuheben ist. Bu = 2 a\n\nmn mr un a mn\n\n2) Die Verurteilung des. Angeklagten \\ wegen Diebstahls\n\nin Tateinheit mit Untreue im Falle’ III. ‚des Eröffnungsbeschlusses\n\n(A ‚ltmetall) unterliegt keinem rechtlichen Bedenken. Da der\n\nvom Angeklagten unbefugt verkaufte Schrott auf dem Fabrikhof.\nlagerte, hat das Landgericht mit Recht das Bestehen eines Mitgewahrsams des Angeklagten als Hofmeisters einerseits und der\nzuständigen Vertreter der Fabrik andererseits angenommen; der\n\nEeschvwerdeführer machte sich daher, indem er das Altmetall\n\nauf eigene Faust wegfahren ließ und verkaufte, des Diebstahls\nund nicht etwa der Unterschlagung schuldig. Auch die Verurteilung wegen tateinheitlich zusammentreffender Untreue (Treubruchstatbestand) ist zu Recht erfolgt»\n\n' b) Ebenso ist der Schuldepruch wegen Betrugs in Tateinheit\nmii Untreue (Hißbrauchstatbestand) im Falle I des Eröffnungsbeschlusses (Holzwolle) nicht: zu beanstanden. Da die Holzwolle von dem Mittäter und früheren Mitangeklagten CEREEERD bein\nErzeuger Tab genoit und. unmittelbar zu der Abnehmerin,\neiner Porzellanfabrik in vom verbracht wurde, gelangte sie\nin keinem Abschnitt des Geschehens in den, Gewahrsam des Angeklagten oder gar seiner. an sich zur Empfangnahme berechtigten\nkrbeitgeberin, der Porzellanfabrik A& > 7 so daß\nUnterschlagung oder Diebstahl hier. nicht in Frage ame\n\noe) Dagegen kann. aas Urteil in. ‚der rechtlichen Wertung. des\n‚Sachverhalts im Falle 1 des Eröffnungsbeschlusses_ ‚(Kohleriverschiebung) als gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit\nUntreue und in Tatmehrheit mit gemeinschaftlichem Betrug nicht\nbestehen bleiben. ..“ A\n\nu Die Vrteilsgründe ergeben : in dieser. Hinsicht Tolgendess\nDer Angeklagte übernahm in: seiner Eigenschaft. als Hofmeister. ‚der Porzellanfabrik. ‚die Lieferungen. an seine Firma, -\n= gleichgültig, ob sie auf ‚dem. Schienenwege eintrafen oder mit\nLastwagen oder Fuhrwerk unmittelbar in die Fabrik gefahren\nwurden. Bei den. mit der. Bahn eingehenden Sendungen bestätigte er\n\nauf Grund seiner Babnvollmacht den. Empfang der Frachtbriefe\n\nund die Übernahme der Güterwagen. Alle Eingänge trug er in ein\n\"Schmierbuch\" ein, das er täglich der Einkaufsabteilung vorlegte. Die erhaltenen Frachtbriefe lieferte er ebenfalls\n\nin der Buchhaltung ab; die Güterwagen ließ er, wie es im Urteil\n\nheißt, \"entladen oder zur Entladestelle rangieren\".\n\nIm Frühjahr 1954 verkauften die Angeklagten DB una\n“EB insgesamt acht Güterwagen mit zusammen 3980 Ztr. Kohle\nan zwei Kohlenhandlungen in IE. Die Verbindung stellte\nder Angeklagte “rer; der als Ladeschaffner bei der Bundesbahn beschäftigt war und die \"Hausbrandkohle\" an die Bahnbediensteten zu verteilen hatte; er spiegelte den Kohlenhändlern vor, es handle sich um übrig gebliebene \"Hausbrandkohle\".\nBEE übernahm jeweils die Frachtbriefe und ließ die Güterwagen -\nan. die Llagerplätze der Kohlenhändler verschieben. Die Frachtbriefe gab er an die ‚Buchhaltung ab, welche die vermeintlich\nerhaltenen Kohlen an die Lieferfirmen bezahlte. Me zog bei\nden Kohlenhändlern den in seiner Höhe- unauffälligen. Kaufpreis\nfür die Kohlen ein und teilte ihn mit mm. |\n\nDas Lenägericht“ sieht in lesen Handlungen der beiden 2\nAngeklagten zunächst einen gemeinschaftlichen Diebstahl. ED\nhabe, so heißt es im Urteil, \"in bewußten und gewolltem Zusammenwirken mit Mg die ‚von ihm zunächst für die Porzellanfabrik\nübernommenen Kohlenwaggons dadurch, dan er sie nicht, In: die.\nFabrik zum Abladen, ‚sondern ' an ‚den Lagerplatz der Kohlenhänälerrangieren ließ, in rechtswidriger. ‚Zueigmungsabsicht 1 '\n‚die Übernahme ‚begründeten Mitgewah sam der Porzellanfabrik wieder =\n\nDieser Rechtsansicht vermag der. Senat nicht zu folgen.\n\nDas Landgericht verwechselt: dabei möglicherweise den bürger- Re\nlich: rechtlichen Begriff des‘ ‚Besitzes. (88 854 ft BGB). mit dem,\n\nstrafrechtlichen. Merkmal des ‚Gewahrsans (88 242, 246° SIEB), u\nunter. welchen ein tatsächliches (nicht nur rechtliches und mehr ö\noder weniger gedachtes) Herrschaftsverhältnis. über. ‚die Sache\nzu verstehen ist (Rest 5, .218; 52, 143; 60, 271; RG GA 54, 78;\nBGHSt 2, 317). Nach dem bisher, festgestellten Sachverhalt\nwurden durch die Übernahme der Frachtbriefe und der Güterwagen\nseitens des Bahnbevollmächtigten ED zwar Ligentum und\n\nbürgerlich-rechtlicher Besitz auf die von ihm vertretene\n\nFabrik übertragen, nicht dagegen der strafrechtlich allein\nentscheidende Gewahrsam. An dessen Erwerb sind strengere Anforderungen zu stellen als an seine Erhaltung (vgl OLG Hamburg\nUDR 1947, 35 Nr 13). Daher genügte der - ebenfalls noch einwandfrei zu ermittelnde - Gewahrsamserwerb durch BB nur dann,\nwenn dieser den Willen hatte, den Gewahrsam für die Fabrik\n\nzu erwerben und auszuüben. Sollte er schon .bei Übernahme des\nGewahrsams den Vorsatz gehabt haben, den Güterwagen (oder bei\n\nÜbernahme mehrerer den. noch auszuwählenden Wagen) anderweit zu\n\nverschieben, so würde sein Gewahrsamserwerb für sich allein\nnoch nicht einen solchen der # Fabrik herstellen. Auch Gleichheit\ndes Ortes Ci) ‚ an dessen Bahnhof die Güterwagen zur\nZeit der Übernahme durch U] anscheinend ‚standen, mit dem\nSitz der Porzellanfabrik reicht hicht ohne weiteres zur Begründung, eines unmittelbaren Herrschaftsverhältnisses der\nFabrik aus. Ein solches wäre etwa denkbar, wenn die Güterwagen sich\nvor ihrer Verschiebung an die Händler auf einem Anschlußgleis\nder Fabrik befunden hätten oder wenn sonstige. besonderen\nUmstände für die Firma eine so weitgehende Überwachungsmöglichkeit hinsichtlich der Güterwagen begründeten, daß von der Ausübung einer tatsächlichen Herrschaft gesprochen werden könnte.\nDafür ergibt der bisher festgestellte Sachverhalt nichts. Die\nVerurteilung wegen. gemeinschaftlichen Diebstahls kann daher\nnicht bestehen bleiben,\n\nDas Landgericht wird nunmehr ‚unter Heranziehung der einschlägigen Vorschriften der. ‚Bundesbahn (vgl Finger EVO §§ 75 ff\nund RGZ 112, 3415; 114, 308, 312 ff) zu prüfen haben, wie sich\ndie Gewahrsamsverhältnisse der Güterwagen von deren Übernahme.\ndurch EEE bis zur Ablieferung an die Kohlenhändler gestal- |\nteten. Je nach dem Ergebnis dieser Untersuchung wird eine f\nVerurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls (bei Mitgewahrsam\ndes Angeklagten und der Fabrik), wegen Unterschlagung (bei\n\nalleingewahrsam des Angeklagten oder Mitgewahrsam der Bun-Aesbahn) oder wegen Betrugs zu Lasten der Porzellan-\n\nfabrik (bei alleinigem Gewahrsam der Bundesbahn) in Frage kommen.\nDer etwaige alleinige oder Mitgewahrsam der Bahn wäre mit deren\nEinverständnis beendet und würde daher eine Verurteilung wegen\nDiebstahls nicht begründen können (vgl RGSt 53, 336, 337 £).\n\nIn Tateinheit mit der Verurteilung wegen Diebstahls, Unterschlagung oder Betrugs wäre der Angeklagte, wie geschehen,\n\nwegen Untreue (Mißbrauchs- oder Treubruchtatbestand, je\n\nnachdem, ob der Angeklagte schon bei Übernahme oder erst nach\n\ndieser den Vorsatz der Verschiebung hatte), zu verurteilen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten weiter eines selbständigen Betruzs zu Lasten der Kohlenhändler schuldig gesprochen.\nAuch diese Verurteilung kann nicht bestehen bleiben, da sie\nGurch den aufgehobenen Schuldspruch wegen Diebstahls möglicherweise beeinflußt ist. Es macht: einen Unterschied, ob die\nKohlenhändler ges ;tohlene: oder unterschlagene (gegebenenfalls .\nbetrügerisch erworbene) Kohlen’ \"gekauft haben (vgl 8§ 932, 935 zB) .\nDas. wandgericht sieht zwar den Vernögensschaden der Händler P\ndie Porzellanfabrik. ‚gegen sie : egredpanspriiche stellt\"; die\nRevisionsbegründung. des Angeklagten MB spricht von ‚dieserhalb\nschwebenden Rechtsstreitigkeiten.. Darin. liegt sicherlich ein .E\nSchaden der belieferten Firmen. wenn, aber die ‚gelieferten Kohlen\nnicht gestohlen waren, also bei Gutgläubigkeit der Kohlenhänd-\n‚ler in deren Eigentum. übergingen (§ 932. BGB), bedarf es einer\nsorgfältigen Prüfüng, ob 3 wußte oder zum ‚mindesten in\nKauf nahm, daß nicht nur seine Firma, sondern auch die |\nKohlenhändler auf diese Weise geschädigt wurden. Bejahendenfalls\nwürde eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs zu Lasten\nder Abnehmer der Kohlen keinen Bedenken begegnen. Das rechtliche\nVerhältnis (§§ 73, 74 StGB) dieser Straftat zu der Untreue\n(in Tateinheit mit Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug) zum\n\nNachteil der Fabrik würde davon abhängen, ob sich die\n\nbeiden Straftaten in einem Teil der Ausführung (z:B. die Zueig-\n\nnung bei §§ 242 oder 246 StGB mit der Täuschung beim Betrug)\ndecken, Je nachdem dies zu bejahen oder zu verneinen ist, wird\ninsoweit Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen sein.\n\nd) Daß das Landgericht den Angeklagten wegen des Verkaufs\ndes Altmetalls, der Holzwolle und der Kohle je einer selbständigen Straftat schuldig gesprochen hat, läßt keinen Rechts-...\nirrtum erkennen. Zwar überschneiden sich die Begehungszeiten,\njedoch sind die Ausführungsarten und zum Teil auch die Tatbeteiligten verschieden; vor allem aber hat der Angeklagte er-\n\nsichtlich vor jeder der in sich. fortgesetzten Straftaten einen.\n\nneuen. Vorsatz gefaßt. Daß sämtliche Taten auf der Ausnutzung\nger Möglichkeiten beruhten, die ihm seine Hofmeisterstelle\nbot, genügt zur Annahme eines (Cesamtvorsatzes nicht.\n\nDie Revision des Angeklagten BMW führt somit zur Aufhebung der auf die Kohlenverschiebung gestützten Verurteilung\nwegen Diebstahls in Tateinheit mit Untreue und wegen Betrugs,\nferner zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die\nweitergehende Revision ist zu verwerfen; die in den übrigen\nFällen (Holzwolle, Altmetall): ausgesprochenen Einzelstrafen\n\nlassen in ihrer Begründung keinen Rechtsfehler erkennen und sind\ndurch eine etwaige unrichtige rechtliche Beurteilung der Kohlen-\n\nversohiobungen ersichtlich nicht peeinziiät,\n\nTe ty 1 0\n\nzul3c angeführten Gründen zum. Erfolge, So daß ‚sich auch hier\neine Erörterung der Verfahrensrügen erübrigt. ‚Sollte die\nnene Verhandlung zu einer Verurteilung des Angeklagten E\n\nwegen Unterschlagung (in! Tateinheit mit Untreue) führen, so könnte\n\na en\n\nurteilt werden, wenn er NMitgewahrsam an den Güterwagen gehabt\nhaben sollte (BGESt 2, 317, 318); das wird zu prüfen sein.\nAndernfalls könnte lediglich Beihilfe zur Unterschlagung,\ngegebenenfalls in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue (auch\n\ndies wird noch zu untersuchen sein) angenommen werden. Das würde\neiner Verurteilung wegen in Mittäterschaft begangenen Betrugs\nnicht entgegenstehen. Das rechtliche Verhältnis beider Verurteilungen (§ 73 oder § 74 StGB) wäre auch hier sorgfältig zu\n\nprüfen.\n\nDr. Hörchner | u Mantel Werner\n\nScharpenseel Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-22/1-str-482-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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