{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-03-22_1_StR_38_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-03-22","aktenzeichen":"1 StR 38/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 38/57 >_ v;\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\näen Steinsäger Christian Twin :.: “EEEEEEEERRND (Saale)\ndort geboren en GE 1935, zur Zeit in Untersuchungshaf 1 ft: .\n\nwagen Körporvertetunng nit Todesfolge\n\nhat der. Eu Strafsenat des Bundesgerichtehofs: in der Sitzung\nvom 22. März 1957, an ‚der. teilgenommen haben:\n\nSenatsprä dent. Dr. Hörchner”\nI als Vor tzender,.\nBundesrichter Mantel\n Bundesrichter Werner\n- Bundesrichter Scharpenseel\n\n| Bundesrichter . Dr. Hengsberger\nnn: als beisitzende. Richter,\n Bundesanmalt Dr. 4 .\nnm ‘als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter En =\ner 5 Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n> für Reel vkemt: a 2\n\nu; die Revision. des Angeklagten wird das Urteil\n2. des. Schwurgerichts bei dem Landg zericht Hof (Saale)\n\nvom 26. Oktober 1956. im ‚Strafausspruch einschließ- -\nlieh der Nebenfolge aufgehoben. RE\n\nIn diesen Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, euch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurück-\n\nverwiesen:\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Kechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB zu fünf Jahren\nZuchthaus verurteilt und ihn die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf fünf Jahre aberkannt. Die bis zun Urteil erlittene\nUntersuchungshaft von rund swei Monaten hat es nicht auf\n‚die Strafe angerechnet. Der Angeklagte rügt mit seiner\nRevision die. Verletzung. sach! hen Rechts, insbesondere\ndie Versagung nildernder Umstände {§ 28 StGB). Das Rech\nmittel führt zur Aufhebung. des Urt is im Strafausspruch\neinschließlich ı der ’Aberkenn ng..der irgerlichen shren-\n\nrechte.\n\n1 Der vom , Beschwerde?\nspruch nach 8 226 SteB 1äBt <\nteil des Angeklagten erkenne\n\nmitengegriffene Schulden Rechtsirrtum zum Nach-\n\nDas gilt insbes ;ondere auch für äie Ar sführungen, NO-\nnach der Angeklagte jedenfalls ‘von ‚dem Augenblick an nicht\nmehr in Notwehr gehandelt hat, in welchen er, wie es im\nUrteil heißt, Ei 7 unter sich und zwischen sein 1en .\nSchenkeln und. ‚gamit auch nach seinen eigenen Geständnis\nseiner: Gewalt. hatten, Dawit ist. zugleich die Möglichnei des Vorliegens vermeintlicher Notwehr ausgeschlossen.\n\n. Weiter kommt ein ı völliger Ausschluß der. Türechnungefähigkeit dürch Trunkenheit ‚oder Erregung oder beides in\nVerbindung miteinander nach den Peststelli gei ö ; Ta\nrichters, insbesondere der von ihm wiedergegebenen eigenen\n Binlassung des Angeklagten nicht in Frage.\n\nDadurch; daß ser Angeklagte entgegen den Eröffnungsbeschluß nicht des Totschlags nach § 212 StGB schuldig\ngesprochen worden ist, ist er nicht beschwert. Es kann\n\n3.\n\ndeshaln uneräörtert bleiben, ob für einen Tätungsvorsatz\ndes Angeklagten, wie das Schwurgericht ausführt, \"jegliches Motiv fehlt\"; offenbar sollte damit gesagt sein,\ndaß nur der Vorsatz der Körperverletzung verständlich\n\nerscheint; daß mindestens dieser vorgelegen hat, leuchtet\nangesichts der Parteinahme T Trögers zugunsten des Vaters\ndes Angeklagten ohne weiteres ein.\n\nII, Dagegen kann das Urteil im Strafausspruch nicht.\nbestehen bleiben. Dieser witd: auch: von dem Beschwerdeführer\n\ndes § 5i Abs 2 StB. Das Schwurgericht stellt. fest, daß\n‘der Angeklagte vor der Tat von morgens 9 Uhr bis ungefähr\n\n1 Uhr: nachts 13 bis 16 Glas Bier getrunken und. sich bei\n\nBegehung der Tat (gegen 1. 20 Uhr) in einen mittleren\n\n, Rause hzustand ‚befunden hat. Die un 5.15 Uhr entnomnene\n\nBlutßrobe hat einen Plutelkoholgehslt von 1,69 0/00 er-\n‚geben,. was. bei einem Abbau von höchstens 0, ı5 Ofoo je\nStunde einem Alkoholgehalt von nahezu 2. ° oo zur Zeit\n\nder Tat ent spricht.. Bei. der, anschließen den Erörterung\n\neiner \"Affekthandlung\" ‚erwägt das Schwurgerich‘ die\n\n: Tat sei \"letzten Endes. das Ergebnis‘ des. unseligen. Vver-\n\n. Bältnisses. ‚zwischen. dem Angeklagten und. seinen vater\".\n\nund. \"damit irgendwie seit langem jorbereitett genenen.\n\nDiese letzte Redewendung ist ersichtlich - = - da der Vor-\n\n7\n\nsatz. einer. Tötung und ‚somit erst. recht das Vorliegen\n\n| einer geplanten 1 Tat verneint ist dahin zu verstehen, -\ndaß die innere Bereitschaft des Angeklagten zu einer .\n handgreiflichen Auseinandersetzüung mit dem Vater bestand .\nund es keines besonders nachhaltigen Anstoßes von außen |\nbedurfte,. um sie sich auswirken zu lassen. Im Urteil heißt\n\nes weiter, der erste Teil r Schlägerei sei mit der nt\nfernung TB: :ü des Vaters des Angskiagven durch die\n\nPolizeibsamten an sich beendet gewesen. Als nun Tin\nzum Tatort zurückkehrte, habe AJie innere Abnsigung des\n\nAngeklagten gegen seinen Vater sich nickt in einer \"Affekt-\n\nhandlung\" gegen. To entladen können. \"Geradezu planmäßig\" habe er dann TB 1sn2 14 überwunden, was bei\ndessen Alter \"und schwerer Trunkenheit (2, 53 °/oo Blut-\n\nalkoholgehalt) nicht schwierig gewesen sein könne. Der:\n\n Gedankengang des Schwurgericht ist nicht völl lig klar;\ninsbesondere ist die Schlußfolgerung: bedenklich, es sei\n\"in Übereinstimmung mit dem Cu\n\nzu erkennen; was die äurechnungsfäßlgkeit aufgehoben\n\noder. ‚auch ur. ‚gemindert. hätte “\nRausch weder in seiner Binsichts\nfähigkeit, irgenäuie beeinträchtigt\" gewesen.\n\n Jedehfalls aber zeigt: sich, in ‘den Erwägungen des\n\n\\ Tatrichters ein Mangel, der zur sufhenung & ges Strafausu . spruchs führt , Es ist nicht. ersichtlich, das s Schwur-\n\"gericht bei seiner Prüfung. auch das Zusamnennirken des\n\n Alkoholgenusses und der seelischen Erregung des Angeklagten-berücksichtigt- und erwogen ha nieht\n\ndureh zumindest seine. Heumungsfähigkeit aueit Bein\n\nträchtigt wurde; \"daß die: Merkmale seiner e cheblichen\n| Verminderung. ‚der Verantwortlichkeit im Sinne ‚ses § 51\n\nbs. 2 StGB nicht. aüszuschließen waren. Zu dem immerhin\n\nmittleren\". Rauschzustand und, der Verfeindung des An-\n\n‚geklagten. mit seinen Vater traten dessen nach, ‚den U.\n\nteilsfeststellungen unberechtigte Weigerung, ihn durch\n\n\"den H Hofeingang zu seinem. ‚Schlafzimmer. gelangen zu lassen,\nzwischen. dem Ange-\n\n. klagten auf der einen, seinen Vater und \"> 5) auf der\n\n\"und die anschließenden Tätlichkeite\n\nachter Dr. Denzler ı nichts\n\nund. er sei \"durch seinen\nnoch in 'seiner Hemnungs-\n\ninn in ezensart der Polizeibsamten und schlieälich 3ie\nach Jen Urteil unterstellt werdeu muß -— erneuten\nTätiichkeiten Tags gerpen den Angeklagten, welcher am\nBoden lag und nach der Polizei gerufen hatte. Diese von\nder Retisioä, wenn auch zur Frage der mildernden Unstände, mit Recht hervorgehobenen 1 Patumstände hätten bei\nPrüfung der Verantwörtlichkeit des. Angeklagten ebenfails\neiner Erörterung, insbesondere unter den Gesicht spunkt\nirkens bedurft. Das Schwurgericht wird\n8 nachzuholen haben, a\n\nihres Zusammenwi\ndiese. Untersae\n\nabei wird er Gelegenheit haben, die ® vage der Zubilligung mildernder Unstände und der Strafzunessung\neiner ı erneuten Prüfung unter Mitberücksichtigung der\n\nvon der Revision geltend gemachten Gesichtspunkte zu\nunterziehen. Auch die für die Entwicklung des Angeklagten\nungünstigen häuslichen. Verhältnisse und Erziehungsmängel\nwerden in diese Untersuchung einzubeziehen sein. Insbesonders wird die Frage, ob dem Angeklagten sine Zuchthausoder eine - in § 226 StGB wahlweise angedrohte - Gefängnis\nstrafe aufzuerlegen ist und ob ihm die bürgerlichen } Ehrenrechte abzuerkennen sind, angesichts ‚seiner Jugend einer\nbesonders eingehenden Brörterung bedürfen. ;\n\nFür die neue Ertscheidung über die Anrechnung Ger\nUntersuchungshaft wird auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. das Urteil 53 StR 87/56 vom 3. Mai 1956,\nIM ir 8 zu § 60 StGB) hingewiesen.\n\nDr. Rörchner Mantel Werner\nScharpenseel _ Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-22/1-str-38-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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