{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-03-22_1_StR_26_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-03-22","aktenzeichen":"1 StR 26/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1\nIke}\nIc\n\n1:9\n179\nIn\nIQ\n\n1\n\nH\nje}\n[e7}\n[9\nir\n\nStraflsache\ngegen\n\nden Schneider Imdwig FED ::: U: 3:3:\ncr ED 1501 ::. mn (Landkreis EB)\n\nzur Zeiv in Unt ersuchungshaft,\n\n0\n\nı\n\nwegen Torachlage\n\nhat der lo Strafsenat des Bundengerichlehöte | in der Sitzung\nvom 22. März 1957 1, am der, teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender;\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter ‚Scharpenseei\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwait Dr, 5\nals ‚Vert reter der Bundesanwaltschaft,\n\n| Justi zanges sellter “\n„als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Hecht: erkannt: “\n\nDas Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nAugsburg vom 19. Oktober 1956 wird mit den Fest.\nstellungen aufgehoben:\n\n1. auf die Revision der Staat senwaltschaft in\nvollem Umfange,\n\n2. auf die Revision des Angeklagten im Strafausspruchs 5\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsckeidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, ar\ndas Schwurgerichy zurückverwiesen.\n\nDie wei\n\ntergenende Revision des Angeklagten wir\nverworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nj\n28)\n}\n\nvründes\n\nmania mer sn en a Brenn\n\ngemeinschaft mit der Schneiderin Charlotte TB die er\nauch in seiner Werkstatt beschäftigte. Seit Anfang 1955\nhatte sie andere Arbeitsstellen. Am ?1. Oktober 1955 verließ\n\nsie seine Wohnung, versah jedoch weiterhin seinen Haushalt e\nSeitden argwöhnte er, daß sie zu anderen Männern Beziehungen\nunterhalte. Sein Verdacht wurde am Morgen des 5. Dezember\n1955 für ihn zur Gewißheit, als er zwei Ansichtskarten fand,\ndie der Privatdetektiv BD En sie gerichtet hatte. Er\nSußerte daraufhin mehrmals im Laufe des Tages, ter werde es\ndenen heut ve noch besorgen\". Am Nachmittag traf er mit ihnen\n\nEX\n\nDar Angeklagte lebte seit dem Jahre 1955 in Geschlechtsbr\n\nin einer Gastwirtschaft zusammen, Als sie die Gasts +ätte ver-\n\niießen, eil te er ihnen nach und stie 8 zunächst CEBEEEERD\n\nund sodann der Schneiderin nr BER fesistehendes Messer\n\nin die Bru ust, um sie zu töten, Beide starben kurz danach an\n\nden erlitt enen Verletzungen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten suf Grunä dieses\nSachverhalts wegen Totschlags in zwei Fällen verurteilt.\n\nDie Revision der $ taatsanwaltschaft erstrebt mit der Sachbe-\n\n„schwer »do die Verurteilung wegen Mordes. Sie ist begründet,\nDer Angeklagte rügt die Verletzung. des Verfahrens. und. des\nsachlichen ‚Rechts. Er, hat. ‚zum Strafausspruch Brtoige.\nI. Die_Revisi ion. der Steatsanwaltsch\n\nIs Sie beanstandet E daß das Schmurgericht ein heim-\n\ntüc ylca sches Handeln .des Angeklagten verneint hat. Die Schnei- in\n\nderin iD VER CO standen dem Angeklagten arg- unä\nwehrlos gegenüber; denn sie erwarteten nicht, wie das Ur--\nteil feststellt, daß er auf offener Straße mit dem Messer\nauf sie einstechen werde. Zur inneren Tatseite führt das\nSchwurgericht aus, der Angeklagte sei in seinem Entschlu3\n\nder Tötung derart befangen gewesen, daß er sich \"weitere Ge-\n\nu\n\nn einzelner und über die (Gedan-\n\nF°\n\ndanken über die Ausführung\nkengänge und Vorstellungen seiner Cpfer\" ersichtlich nicht\nmehr gemacht habe, Bei der Strafzumessung Derickstchtigi e3\ndagegen, daß ä > Angeklagte die Tat \"mit einer nicht zu verkennenden Hinterlist\" ausführte, Dazu gehört aber eine gewisse Planmäßigkeit des Handelns, Gerade aus diesem Grunde verneint es das Schwurgericht auch, daß ein \"Affekisturn\" das\nBewußtsein des Angeklagten getrübt. haben könne, Das Urteil\nergibt ferner, daß er sich den ganzen Tag über mit dem Ge-.\ndanken beschäftigte, sich. an der Schneiderin TB vn.\n\nan Ki 3 < zu rächen. Alles dies ist nicht ohne weiteres\nmit der Annahme des Schwurgerichts zu vereinen, der Angeklagte\nhabe sich ersichtlich keine Gedanken über die Ausführung der\nTat gemacht, Deshaib bedarf die Frage; ‚ob er heimtückisch\n\nPi}\n\ngetötet hat, erneuter Prüfung,\n\n20 Die Revision weist auch zutreffend darauf hin, daß\ndie Ausführungen des Urteils zu der Frage, ob dex r Angeklagte\naus einem niedrigen Beweggı -unde getötet hat, den Sachverhalt\nnicht erschöpfen. BE Bu\n\nDem Schwurgericht ist allerdings darin beizutreten, aß\nEifersucht allein noch, kein niedriger Beweggrund im Sinne\n\ndes § 21 StGB ist. Ist aber nach den Umständen des Falle\n. überhaupt kein menschlich achtenswert er Anlaß zur. Bifers uoht\n\n\"gegeben; so kann ein solcher Beweggrund zum Töten verachtenswert und deshalb niedrig im Sinne des § 211 StGB sein (BGHS%\n3; 180, 182). Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das\nSchwurgericht den Sachverhalt nicht geprüft. Es erörtert\nüberhaupt nicht die Gründe, die die Schneiderin 122\nanlaßten, sich von dem Angeklagten zu trennen. Es 1584 sieh\nnicht zusschließen, daß er sie verschuldet hat, zumal er\n\nnach nahezu zvazigjährigem Zusammenleben eine Eneschließung\nnicht für notwendig hielt. Hatte der Angeklagte aber durch\nsein Verhalten den Anstoß dazu gegeben, daß sich die Schnei--\nderin TB vor ihm abwandte, so würde seine Eifersucht\n\nverächtlich, also niedrig im Sinne des 5 2ell StGB sein,\n\nHinzu kommt folgendesı Das Urteil ergibt nicht, ‘daß die\nSchneiderin TB nit anderen Männern geschlechtlich verkehrt hat. Es erörtert auch nicht, ob der Angeklagte überhaupt etwas tat, um seine Annahme, zwischen der Schneiderin\na er CD bestünden geschlechtiiche Beziehungen,\n‚zu überprüfen. Er ist am Tatt vage bei <EEREEEED gewesen, ohne\n| hierüber. mit ihm zu reden. Auch eine Aussprache mit der\nSchneiderän. ) hat er in angemessener Form nicht gesuch; . sondern sie in öffentlicher Gaststätte beschimpft,\n\n= also alles unterlassen, was man vernünftigerweise von einem\n\nMann verlangen muß,. der seiner Gelieki ven Untreue vorwer fen\nzu können glaubt Seit ‚dessen griff er ohne weiteres zum\n‚ Messer und zwar nicht, in plö tzlicher Aufwallung, sondern\n| nachdem ‚er. sich offenbar schon den ganzen Tag über mit dem\nGedanken getragen \"hätte, ‚sich an der Schneiderin Tau\nund. ihrem vermeintlichen Liebhaber zu rächen. Auch unter\n\ndiesem Gesichtspunkt ist zu prüfen, ob sein Antrieb. zum Töten\n\n| veracht enswert \"ist\n\nDie Ausführungen des Urteils zur Frage des niedrigen\nBeweggrundes beziehen sich ersicht lich nur auf die Tötung\nder Schneiderin TED. Was den Angekl agten dazu trieb, |\nauch 0 Zu vernichten, hat das Schwurgeri cht überhaupt\nnicht näher untersucht. Ze\n\nnn\n1\n\nNevision Ges Angeklasten.\n\nPe -_.\n\nl. Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, daß das Schwur-A\n\ngericht den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des\nVerteidigers auf Einnahme eines Augenscheins abgelehn‘ hat;\n\ndie Gründe, die der Beschluß des Schwurger richts hierfür an\nführb, entsprechen dem Gesetz (§ 244 Abs 5 StPO).\n\nZe Eine Notwehrlage hat nach den Feststellungen für den\nAngeklagten nicht bestanden. Was die Revision hiergegen vorbrin, %, liegt auf tatsächlichen: Gebiet und ist daher im gegenwärtigen kechtszuge nicht nachprüfbar. In vermeintlicher No%5-\nwehr hat der Angeklagte, wie das Urteil ergibt, ebenfalls\nnicht gehandelt; dexm. . er suchte gerade. eine Gelegenheit,\n\num die Schneiderin Te urn: CE zu erstechen.\n\n3. Das Schwurgericht berücksichtigt es siraferschwerend,\ndaß der Angeklagte die Tat \"mit einer nicht zu verkennenden\nHinterlist ausführte\", In diesem Punkte ist das Urteil, wie\nsich aus dem Ausführungen zur Revision der Staatsanwaltschaft\n\nergibt, widerspruchsvoll. Der Strafausspruch ist deshalb\n\nauch auf die Kkevision des Angeklagten aufzuheben,\n\nDr .Hörehner Mentel Werner\n\n. Scharpenseel Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-22/1-str-26-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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