{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-03-08_1_StR_469_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-03-08","aktenzeichen":"1 StR 469/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"»\n\n'n\n\n10\n\nim Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Betriebsberater August H\n(Kreis rm 3 s geboren am un 1599 in\n\nTeck (Kreis\nSaehbezeichnung Tiebold U080 -'\n\nwegen Bei hilfe zum betrügerischen Bankrott 'u.80\n\nhat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. März 1957 auf Grund der Hauptverhandlung vom 1. März\n1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichier Mantel.\nBundesrichter Dr.Hübner\n\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter in der Verhandlung,\nJustizobersekretär bei. der Verkündung\nals Urkundsbeante der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntsz\n\nAuf die Revision des Angeklagten H wird das Urteil\ndes Landgerichts Hechingen vom 11. Mai 1956 hinsicht--\nlich dieses Angeklagten sowie des Nitangeklagten Di»\n\nmit den Feststellungen im Faile Buchführung der\nMB Feinstrick GmbH (II 4 der Urteilsgründe) und im\nAusspruch über die Gesamtstrafen aufgehoben,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten HP wird\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI\nb\nFR\n\n,\nr\n\nDie Strafkammer hat unter Freisprechung im übrigen\nverurteilt:\n\na) den früheren Hauptangeklagten DEE wegen vetrügerischen Bankretts nach § 239 Abs 1 Nr 1 und 4 KO in je\nzwei Fällen, einfachen Bankrötts nach § 240 Abs I Nr AK0,\nGläubigerbegünstigung nach § 241 Abs 1 KO, fahrlässigen\nFalscheids_nach § 163 StGB, Betrugs in zwei Fällen, gemein-\n. schaftlichen versuchten Betrugs sowie verspäteter Konkursanmeldung :nach §§ 84, 64 Abs 1 GmbHGes- zur Gesamtstrafe von,\nzwei Jahren sechs Mondäten Gefängnis, Geldstrafe und Berufs--\nverbot;\n\ndb) den Beschwerdeführer Hg wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott {§ 239 Abs 1 Nr 4 KO) in zwei Fällen,\nBeihilfe zur Gläubigerbegünstigung (§ 241 Abs 1 KN) sowie\ngemeinschaftlichen versuchten Betrugs zur Gesamtstrafe von\nsieben Monaten Gefängnis; auch ist ihm die gewerbsmäßige\nBeratung von Betrieben und die Führung ihrer Bücher auf die\nDauer von vier Jahren untersagt worden;\n\nce) die frühere Nitangeklagte Grete MW wegen Beihlife\nzum einfagehen Bankrott (§ 240 Abs 1 Nr 3 KO). .\\\n\nDie #evision des Angeklagten HMM rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts; sie führt teilweise zur Aufhebung des\nUrteils sowohl gegen HB vie (im Wege der Bretrschung\n\nnach § 357 StPO) auch gegen TEEN .\n\noe\n\nDas Urteil behandelt den wirtschaftlichen Zusammenbruch zweier Firmen, nämlich der Einzelhandelsfirma Eugen\nDEE (Erzeucung von Trikotwaren), über deren Vermögen am\n12, Oktober 1954 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet wırde. und der Firma Mg Feinstrick GmbH, deren MitgeselL-\n\nschafterin die frühere Mitangeklagte Grete WPunä deren\nGeschäftsführer DEE war; der die GmbH betreffende Antrag DEE: auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens vom 8,\n\nwiesen. Von den der Verurteilung der Angeklagten zugrunde\nliegenden Fällen betreffen Nr 1 bis 3, 7 bis 10 die Firma\n\nTED, N: 4 nis 6, 11 die Firma ME GmbH.\n\n|\n\nFirma Eugen DEE betrifft, wegen Beihilfe zum Verbrechen\nnach § 239 Abs 1 Nr 4 KO und wegen gemeinschaftlichen versuchten Betrugs verurteilt worden (Fälle 1, 10). Das Landgericht stellt hierzu fest:\n\nDie geläliche Lage der Firma SW, der größten Abnehmerin der Firma DEE, verschlechterte sich im Laufe\nder Jahre 1953 und 1954 ebenso wie die der Firma Tim\nBeide halfen sich daher gegenseitig mit umfangreicher Wechsei-- und Scheckbegebung, der keine Warengeschäfte zugrunde\nlagen. DEE erhielt aber von SCEEED entsprechende\nRechnungen und verbuchte die Wechsel- und Scheckreitereien\nals Warengeschäfte. Als DGEEEED etwa im April,/Mai 1954 den\nAngeklagten Hp nit der Aufsicht über die Buchführung\nbeauftragte, setzte er ihn über die Geldbeschaffungsgeschäfte mit SEE unä deren Verschleierung durch vorgebliche Warengeschäfte ins Bild. H@WW sollte zunächst die\n\nBuchführung, welche insbesondere für das Jahr 1954 erhebliche\n\nLücken aufwies, \"aufs Laufende bringen\" und ließ im Juli\nund August 1954 Nachbuchungen vornehmen, welche aber längs’\nnicht alle Lücken beseitigten. Für die Wechsel- und Scheckgeschäfte mit SEE erhielt Hp keine Belege und verlangte sie auch nicht, Er prüfte die Buchführung weiterhin\nnicht auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Darauf kam es\n\nDEE vun: HERE \"zu dieser Zeit auch gar nicht mehr\" an.\n\nO2\n\nNovember 1954 wurde am 5, Januar 1955 mangels Masse zurückge-\n\na\n\nHer\n\n22298, 5\n\nSn\n\nAr\n\n?\n\n1 A222 Zu\n\nSie hatten nömlich am 10. Juli 1954 erfahren, daß die Firma\n\nSCENE das Vergleichsverfahren zu beantragen besbsichtigte;\njene Firma stellte noch im Juli 1954 ihre Zahlungen ein. Damit war auch die Firma Tillwzahlungsunfähig geworden, und\n\nes bestand für DEE un: HE kein Zweifel, daß sie\n\nnicht mehr zu halten war. Trotz dieser Erkenntnis erstrebten beide zunächst einen außergerichtlichen Vergleich, um\nden Konkurs hinauszuzögern und in der so gewonnenen Zeit\nnoch vorhandenes Vermögen der Firma beiseiteschaffen zu\nkönnen. In dem Stillhaltevorschlag vom -16. August 1954 ga-\n\nben sie wahrheitswidrig eine Forderung gegen die Firma 0\n& in Höhe von rund 130 000 DM an. Als ein Stundungsabkommen\nnicht zu erreichen war, beantragte Hp im Namen des ih\nWED an 3. September 1954 die Eröffnung des Vergleichsverfahrens mit demselben Ziele der Hinausschiebung des Konkursverfahrens unä unter erneuter Angabe der erdichteten Forderung\ngegen die Firma SW sowie unter Ünerreichung einer unrich- !\ntigen Biianz zum 31. Dezember 1952 (für 1953 war keine Bilanz ;\nmehr erstellt worden; die richtige Bilanz für 1952 wies einen 7\nVerlusiö von rund 21 COO DM aus und wurde ersichtlich deshalb’ d\nnicht vorgelegt). ar,\n\nN N a 4\nMit Billigung des DEE unierlies RR => bewußt, ”\n\ndie Bücher entsprechend den tatsächlichen Geschäftsvorgän-\n\ngen aufs Laufende zu bringen und auf die Richtigkeit früherer \\\nEintragungen zu überprüfen, Die Bücher gaben deshalb kein E\nwahres Bild der Geschäfts- und Vermögenslage der Firma Dan 3\nGEB; selbst der gerichtliche Buchsachverständige konnte j 4\ntrotz wochenlanger Arbeit kein klares Bild gewinnen. DEN\nschloß Anfeng August 1954 einen auf den 1. Februar 1954 zu-'\nrückdatierten Vertrag mit der Ma EnbH, durch den er Ma-\"\nschinen und Möbll seiner Firma an die GmbH verschob, um sie\nden Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen (Fall 3); der\nAngeklagte HEWist insoweit freigesprochen worden. .\n\nrs\n\nD\nwi r\ner s\nvor\nu nn\n\n\"a\n\nKj\n\nYa ange PESEREON n nu, ash\n\n2\nKo\ne\n\n5\n\n:\nRIND SE\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer zunächst mit Recht den Angeklagten DEE wegen Verbrechens\n\nnach § 239 Abs 3 Nr 4 KO und den Angeklagten Hgg wegen ‘:\nBeihilfe hierzu verurteilt, {fber das Vermögen der Firma R\nDEE ist das Konkursverfahren eröffnet worden. Es han- ur\ndelt sich bei diesem Erfordernis des § 239 KO nicht um ein Re\nTatbestandsmerkmal, sondern nur um eine äußere Bedingung Re\n\nder Strafbarkeit, auf die sich der Vorsatz des Täters nicht\nzu beziehen braucht (BGHSt 1, 186, 191). Die Handelsbücher 3\nwaren zur Zeit der Eröffnung des Konkurses so unordentlich Ye\ngeführt, daß sie trotz wochenlanger Bemühungen des gericht- R\nlichen Sachverständigen keine ausreichende Übersicht über a\nden Vermögensstand des Gemeinschuläners gewährten, Die un- B\nordentliche Führung der Bücher bezweckte mindestens seit dem ,\nAugenblick, in welchem sich DB una HWwüner die .\nAussichtslosigkeit der wirtschaftlichen Lage der Firma Dis» 1\n\nED :iar wurden (also etwa seit dem 10. Juli 1954), Zeit 9\nfür die Beiseiteschaffung noch vorhandenen Vermögens der “\nFirma DD zu gewinnen. Die lückenhafte und teilweise %\nfalsche Buchführung sollte also im Ergebnis dazu dienen, ee\nden Gläubigern noch bestehende Zugriffsmöglichkeiten zu entziehen. Das genügt, um jedenfalls von dem genannten Zeitpunkt “a,\n\nan dıe Absicht der Gläubigerbenachteiligung festzustellen\n(vgl RG JW 1938, 2005 Nr 4).\n\nDie Bestrafung des Schuläners DW als Haupttäters \"\nund diejenige des Angeklagten Hgg lediglich wegen Bei-- E\nhiıfe 1äßt nach Sachlage keinen Rechtsirrtum erkennen, Selbst \\\nwenn HB sich keiner Falschbuchungen, sondern nur der ai\nUnterlassung der Richtigstellung und Vervollständigung der #\nBücher schuldig gemacht haben sollte, was das Landgericht \"\n\noffen 1äßt, so besteht doch an der bewußten Pflichtwidrigkeit dieser Unterlassung kein Zweifel.\n\nme\n\n2, no.\n\n* 23\nEr) & Ken)\n.\"\n\nDes weiteren \"kat das Landgericht mit Recht in dem Unternehmen ER: und TARIImB: einen außergerichtlichen sowie später einen gerichtlichen Vergleich mit falschen Angaben über den Vermögensstand der Firma Dip. erzielen, einen versuchten Betrug gefunden. Dieses Verhalten\nging über den durch die Bestrafung wegen Konkursverbrechens\nerfaßten Sachverhalt hinaus, Es besteht auch kein Bedenken’\ndagegen, daß HM insoweit als Mittäter und nicht nur\nwegen Beihilfe verurteilt worden ist; denn er hat, wie das\nLandgericht bei der Strafzumessung hervorhebt, in diesem\nFalle den größeren Tatbeitrag geleistet und, was das Landgericht ausdrücklich feststellt, hier auch zum eigenen Nutzen\ngehendelt; denn er wollte sich noch vor Konkurseröffnung\nfür die voraussichtliche Inanspruchnahne aus einer im Juli\n1954 zugunsten DEE: gsleisteten Bürgschaft in Höhe von\n5 000 DM sichern, .\n\nNicht zu beanstanden ist schließlich die’Annahme von\nzwei selbständigen Taten der Beihilfe zum Konkursverbrechen\nnach § 239 Abs 1 Nr 4 KO und des versuchten Betrugs. Das\nVergeben gegen §§ 263, 45 StGB stellt, wie schon gesagt, einen\ndurch die Verurteilung Wegen betrügerischen Bankrotts nicht\nerfaßten Teil des Sachverhalts dar. Es steht auch nicht in\nTateinheit mit dem Verbrechen nach § 239 Abs 1 Nr 4 KO,\n§ 49 StGB; denn hierzu wäre erdrderlich, daß beide Tathe-,\nstände sich mindestens in einem Teil des sie verwirklichen- |\nden strafbaren Geschehens decken. Das ist aber nicht der °'\nFall. Das wohl beiden gemeinsame ziel der Gläubigerbenachteiligung genügt nicht, um Tateinheit zwischen beiden Straftaten herzustellen (vgl 20 Iz 1923, 142 Nr 9).\n\n„*\n\nDie Revision bleibt daher in den. die Einzelhandelsfir-\n\nma Eugen EEE Hetrerfenden Fällen Ä una 10 der Urteilsgründe erfolgios.\n\nI\n\n\"2\n\nInc\n\nzZ\n\nEy\nu %\n\nme mm wei en mann\n\nZwar ist es zur Eröffnung des Konkursverfahrens über\ndas Vermögen der GmbH mangels Masse nicht gekommen; sie\nwurde aber, wie das Landgericht festgestellt hat, in demselben Zeitpunkt wie die Firma DB, also etwa im Juli\n1954 zahlungsunfähig. Aus dieser Feststellung ist nach Lage\ndes Falles die Zahlungseinstellung der GmbH (vgl § 239 KO)\nzu entnehmen.\n\nDer Angeklagte ist im Zusammenhang mit der Ge--\nschäftsgebarung der N GncH in den Fällen 4 und 6 des\nUrteils schuldig gesprochen worden.\n\nZu_Fall_4 (Beihilfe zum betrügerischen Bankrott\n\nw-. we nn rn | rn er\n\nwach, $_ 239, Abs_1 Nr. 4, KO in Verb. mit, $_ 83 GmbHges)\n\n.—-_..—\n\nDas Landgericht stellt fests\n\nDie MP enbH, die am 24. Juni 1954 in das Handelsresister eingetragen wurde, begann ihre Geschäfte bereits am\n1. Februar 1954, Die Eröffnungsbilanz zu diesem Stichtag\nwurde von Hgg. den DEE in seiner Eigenschaft als\nGeschäftsführer damit beauftragt hatte, erst Ende März/\nAnfang April 1954 erstellt. Nach dieser Bilanz betrug der\nKassenbestand am Eröffnungstage 6 500 DM, während in Wirklichkeit nur 1 000 DM vorhanden waren. Auch in späterer Zeit\nwurde nie ein Kassenbestand von 6 500 IM erreicht. Die falsche Angabe bezweckte die Voraussetzung für die Anmeldung\nder GmbH zum Handelsregister gemäß § 7 Abs 2 GmbHGes darzutun, daß nämlich ein Viertel der Stemmeinlagen einbezahlt\nsei. Die \"Gläubiger\" der’Firma sollten mittels der Eintragung der GmbH in das Handelsregister in den irrtümlichen\nGlauben versetzt werden, daß die notwendige geldliche Grund-\n\n“ lage vorhanden seı. Sie wurden angesichts der tatsächlichen\n\n44\n\nLage der Firma \"aufs höchste gefährdet und damit benachteiligt\", worüber sich DEE una HE im Klaren waren.\n\nIn dem von DEE a1s \"Schmierkladde\" geführten Kassenbuch begannen die Eintragungen mit dem richtigen Kassenbestand von 1 000 DM, Da dies mit der Eröffnungsbilanz nicht\nübereinstimmte, riß TED im October 1954 aus dem Kassenbuch die entsprechenden Seiten heraus und vernichtete sie\nspäter: er ließ von Grete Mg die deshalb wegen Beihilfe\nzum Vergehen gegen § 240 Abs 1 Nr 3 KO in Verb, mit § 83\nGmbHGes verurteilt worden ist, ein neues Kassenbuch mit unwahren Eintragungen anlegen, welches die Übereinstimmung mit\nder Eröffnungsbilanz herstellte, Infolge der zahlreichen\nFalschbuchungen und des Fehlens von Belegen gab das neu angelegte Kassenbuch keine Übersicht über die wahre Kassenlage\nder Firma.\n\nBei der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht aus,\neine Absicht, die Gläubiger zu benachteiligen, sei nur bei\nder falschen Angabe des Kassenbestandes in der Eröffnungsbilanz, nicht aber bei der Teilvernichtung unä Neuanlage des\nKassenbuchs festzustellen. Doch sei, da die Bilanz einen Teil\nder Buchführung bilde, die ganze Tat als ein Verstoß gegen\n§ 239 Abs 1 Nr 4 in Verb. mit § 83 GmbHGes anzusehen. Zu dieser dem DEM zur Last fallenden Tat habe Hpdurch Erstellung der Bilanz Beihilfe geleistet. \\\n\nDieser rechtlichen Beurteilüng vermag der Senat nicht\nzu foigen. Die \"Gläubiger\", von, deren Benachteiligung § 239\nKO spricht, sind die Konkursgläubiger, Dementsprechend muß\ndie Absicht des Schuldners dahin gehen, \"die zur Befriedigung\nder Konkursgläubiger dienende Masse zu “Verringern (vgl RGSt\n39, 136, 139 f3 BGHSt 8, 55 25; 1 StR 199/56 vom 22, Juni\n1956). Eine solche Absıcht stellt das Landgericht aber nicht\nfest; sie liegt auch bei der Neugründung einer GmbH fern.\n\na.\n\nD\n\nı\n, P} m ».. z .\nor. r : 6\n\nVielmehr bezweckten DEE und HE nach der Ansicht der\nStrafkammer, die — gemeint sind wohl die künftigen - Gläubiger über die geldliche Lage der Firma MgpCnbH zu täuschen und \"zu Kreditgeschäften\" zu veranlassen. Dann kommt\naber eine \"Bestrafung des DEE wesen Vergehens gegen § 82\nAbs I Nr GmbAGes in Frage, vielleicht auch eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs, falls nämlich die Handlungs -\nweise des Dicht nur als Vorbereitungs-, sondern\nschon als Ausführungshandlung zu werten ist (vgl hierzu\nBGHSt 4, 270f%).Bei Hp wäre zu prüfen, ob er sich der\nBeihilfe zu diesen Straftaten des DEEEEEB schu1ais gemacht\nhat. j\n\nDas angefochtene Urteil muß daher hinsichtlich Hoyler\ninsoweit mit den Feststellungen aufgehoben werden. Gemäß\n§ 357 StPO ist die Aufhebung auf DEE zu erstrecken.\nDieser wäre wegen der ihm weiterhin zur Last gelegten Teilvernichtung und Fälschung des Kassenbuchs nach dem bisher\nfestgesteliien Sachverhalt außerdem eines rechtlich selbständigen Vergehens gegen § 240 Abs 1 Nr 3 KO in Verb, mit\n§ 83 GmbHGes schuldig zu sprechen, da jene im Oktober 1954\ndurchgeführten Handlungen ‘ersichtlich auf einem’ neven, wenn\nauch Gurch die frühere Straftat veranlaßten Vorsatz beruhten.\n\n»\n\nZu_Fall_6, (Beibilfe_zur Gläubigerbesünstigung_nach\n\n— nn we - m me man mm dr m m mn Gen wen au men\n\n5_241_KO in Verb; mit, § 83, GmbHGes),\nHier stellt das Landgericht u.a. fest;\n\nDEE sanäte Anfang August 1954 der Firma Mein\nGE xc, Runastickmaschinenbau in SCEEEB, ein als\n\nMantelsicherungsübereignungsvertrag bezeichnetes Vertragsangebot, das von HB entworfen war und den Vorschlag\nder Übereignung von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnis--\n\nsen der Firms Mg an die Firma MÜEEED entnieit; diese\n\nra\n\nDe 2\"\ntn\n\nsandte den unterschriebenen Vertrag am ‚20. September 1954\nzurück. DEE wollte sich mit solcher Sicherung der Firma\nMei, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein,\nfür ein geschäftliches Entgegenkommen erkenntlich zeigen; er\nbezweckte. sich diese Firma für eine spätere Neugründung,\ndie er nach Abwicklung der Zusammenbrüche seiner Firma und\nder MB GmbH beabsichtigte, gewogen zu machen. Dabei waren\ner wie HM sich bewunt, daß durch den Vertragsschluß’ die\nFirma Mo vor üen übrigen GLäubigern ungerechtfertigt begünstigt wurde. .\n\nAuf Grund des wiedergegebenen Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten DEE wezen eines Vergehens gegen\n§ 241 KO in Verb, mit § 83 GmbHGes und He wegen Beihilfe\nhierzu verurteilt. Diese Würdigung 1äßt keinen Rechtsirrtum\nzum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Die aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen, deR DW durch weitere Verträge Maschinen und Einrichtungsgegenstände der Firma Wi\nGmbH an die Firma MED üpereignete oder an Grete\nMg Persönlich verschob (vgl die Fälle 6 und 5 des Urteils),\nund daß die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse\nabgelehnt werden mußte, hätten eine Prüfung in der Richtung nähegelegt, ob die Gläubigerbegünstigung des I )\ngegenüber der Firma ve nicht vielleicht ein Teilstück eines auf Verschiebung des Gesamtvermögens der Firma\nI Cha gerichteten Verhaltens, also eines betrügerischen\nBankrotts nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO gewesen ist (vgl BGHSt\n8, 55 ff). Der Angeklagte HWist durch die Unterlassung dieser Nachprüfung jedoch nicht beschwert, ebensowenig\ndurch die unterbliebene Erörterung, ob llauch eines\nVergehens gegen § 81 a ÖnbHGes und Hier Beihilfe hierzu schuldig sind. Die Revision bleibt daher auch insoweit\nerfolglos.\n\nwm mu 0 a\n\n-\n\n- 11 -\n\nZu_A und Bs\n\nmung u mr zn ven me m er\n\nDa es sich bei der Einzelhandelsfirma DEE und der\nI] GmbH um verschiedene Rechtspersönlichkeiten handelt\nund der Angeklagte Bi einen Falle als Schuldner,\n\nim anderen Falle als Geschäftsführer der GmbH tätiß wurde,\nda weiter DIEB una ii |] sich über diese Rechtslage ersichtlich im klaren waren und TB: o:2r Vermögensverschiebungen von seiner Einzelhandelsfirma auf die GmbH vornahm (Fall 3), stehen der Annahme von Tatmehrheit zwischen\nden die Firma WW einerseits una den die GmbH andererseits betreffenden Geschäften sowohl bei dem Angeklagten\n\nDEEEEEEB-ie bei aer Beihilfe des Beschweräeführers Hin\n\nkeine Bedenken entgegen.\n\nC) Zusammenfassend ist also das angefochtene Urteil\nmit den Feststellungen aufzuheben\n\n1. in vollem Umfange im Falle 4 hinsichtlich 0]\n(Verbrechen nach § 239 Abs 1 Nr 4 KO in Verb, mit § 83 GmbHGes)\nund EG (>e:n:1:e hierzu),\n\n2, im Ausspruch über die Gesamtstrafen, Damit ist auch\ndie Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft\n\n(DEE una das Berufsvervot (DEE una HB) Kinfäl-\n\nlig geworden.\n\nIm Umfsnge der Aufhebung ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückzuverweisen. Die weitergehen-\n\nde Revision des He (Fälle 1, 10, '6 der Urteilsgründe)\nist zu verwerfen,\n\nD) Hinweis\n\nMit Rücksicht auf § 358 Abs 2 StPO wird für die neue\nHauptverhandlung darauf hingewiesen, daß die im Falle 4\n\n%\n\n“\n\n_— u\n\nFR\nr\n\ngegen Hp und DEE neu auszusprechenden Einzelstrafen\ndie insoweit durch das angefochtene Urteil verhängten Ein-\n\nzelstrafen nicht übersteigen dürfen.\n\nDer Tatrichter wird seine Entscheidung über den Antrag _\n\ndes Angeklagten Hp; ihm Strafaussetzung zur Bewährung\n\nzu bewilligen, zu begründen haben (§ 267 Abs. 3 Satz 3 StPO).\n\nNach § 466 St®0O kommt eine gesamtschuldnerische Haftung\nder verurteilten Angeklagten nicht für die \"Kosten\" (vgl\nUrteilssatz IV), sondern nur für die \"Auslagen\" in Betracht.\nDies braucht jedoch nicht in den entscheidenden Teil des\nUrteils aufgenommen zu werden (RG HRR 1940 Nr 209).\n\nDr. Hörchner Dr.Peetz Mantel\nHübner Dr. Hengsberger\n\nr> . .\nvotre, a: 2 EZ SORT SSR Zee . . . .\nE,\n“ [2 . [2\nKap\n6\n.\n.r\n\nIN\n\n>","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-08/1-str-469-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-08/1-str-469-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:45.667457+00:00"}}