{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-03-01_1_StR_501_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-03-01","aktenzeichen":"1 StR 501/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"In der Strafsache\ngegen\n\näie Angestellte Sabine I ED zer: PO aus\nSEE, zevoren an ED 904 in CE an Ger\n\nOMEEEB Niederschlesien),\nwegen Betrugs uU.4.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n1. März 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrickter Dr, Hübner\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n‚als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt (en\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Ansbach. vom 9. August 1956 mit den\nFeststellungen zum Strafausspruch aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Ansbach vom 11, November 1955 wegen '\"Betrugs in fünf Fällen, wegen Untreue (§ 266 StGB) in vier Fällen, wegen Arrestbruchs\nund wegen einfachen Bankrotts zur Gesamtstrafe von einem\nJahr zwei Monaten Gefängnis und zu 4 Geldstrafen verurteilv\nworden, Auf ihre Revision wurde diese Entscheidung durch Urteil des erkennenden Senats vom 12, Juni 1956 im Schuldspruch\ndahin geändert, daß die Angeklagte in den Fällen I 2, 4, 6\nund 7 des Urteils des Landgerichts anstelle von Untreue wegen Vergehens gegen § 95 Abs 1 Nr 2 BörsenG verurteilt ist,\nund in diesen Fällen im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufget:oben.\n\nDie Strafkammer hat nunmehr für die vier Vergehen gegen § 95 Abs 1 Nr 2 BörsenG — ohne zusätzliche Verhängung\nvon Geldstrafen - Einzelgefängnisstrafen in derselben Höhe\nwie in dem Urteil vom 11. November 1955 festgesetzt und aus\nihnen zusammen mit den rechtskräftig ausgesprochenen weiteren\nEinzelstrafen eine gleichhohe Gesamtgefängnisstrafe wie früher\ngebildet. Zur Bemessung der vier Einzelstrafen führt das Landgericht in den Urteilsgründen lediglich aus, daß sie von \"den\ngleichen Erwägungen\" getragen werde, \"wie sie im Urteil vom\n11.11.1955 genannt wurden\"; auf diese werde Bezug genommen,\nHinsichtlich der Gesamtstrafe ist im Urteil nur vermerkt,\ndaß sie \"unter Berücksichtigung der auch für die Einzelstra-\n\nfen geltenden Gesichtspunkte\" gebildet worden sei.\n\nDie Revision der Angeklagten hat Erfolg. Sie rügt miv\nRecht Verletzung des § 267 Abs 3 StPO.\n\nDer Tatrichter muß die für die Strafbemessung maßgeben-\n\nden Umstände auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung\n\ndie vor ihm stattgefunden hat, selbständig feststellen und\n\nsie im Urteil anführen. Es ist nach der ständigen Rechtsprechun,\nunzulässig, insoweit auf ein in derselben Sache ergangenes\n\nnoch dazu vom Revisionsgericht im Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehobenes früheres Urteil zu verweisen (u.a. BGH IM Nr 3 zu § 267 Abs 3 StPO).\n\nDie Revision macht ferner mit Recht geltend, daß die\nStrafkammer für die Bemessung der Höhe der Gesamtstrafe schon\ndeshalb eigene Erwägungen hätte anstellen müssen, weil sie\ndie der Gesamtstrafe zugrunde liegenden EBinzelstrafen nur\nzum Teil selbst festgesetzt hat (BGH NIJW 1953, 1360 Nr 28);\ndie Entscheidung BGHSt 8, 205 ff steht nicht entgogen (vgl besonders S 211 aaO),\n\nDas Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zur neuen\nverhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch in den\nFällen der Vergehen gegen § 95 Abs 1 Nr 2 BörsenG sowie über\ndie Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nDie weiteren von der Revision gegen die Bemessung der\nvier Einzelstrafen und der Gesamtstrafe erhobenen Einwendungen\nhätten nicht durchgreifen können, Sie befassen sich teils in\nunzulässiger Weise mit der Strafzumessung in dem früheren\nUrteil des Landgerichts, teils sind sie unbegründet, Vor allem 1äßt entgegen der Meinung der Revision die Begründung.\nmit der das Landgericht die Anwendung des § 27 » StGB in den\nvier Fällen des Vergehens gegen § 95 Abs 1 Nr 2 BörrsenG abgelehnt hat, keinen Rechtsfehler ersehen; die Hinweise auf die\nEntscheidungen des Bundesgerichtshofs VRS 5, S 452 und S 597\n(Ziff 2 der Revisionsbegründungsschrift) gehen fehl. Die Beschwerdeführerin hat im übrigen Gelegenheit, in der neuen\n\n|\n\n. die Beschwerdeführerin mit ihrer früheren uneingeschränkt\n\nHauptverhandlung ihre Einwendungen gegen die frühere\nStrafbemessung vorzubringen.\n\nUnbegründet ist ferner die Rüge, daß das Landgericht zu Unrecht von der Bestimmung des § 473 Abs 1\n\n' Satz 3 StPO keinen Gebrauch gemacht habe, Ob bei dem\n\nTeilerfolg eines Rechtsmittels die Gebühr zu ermäßigen\n\nist und die entsprechenden Auslagen angemessen zu verteilen sind, steht im pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters. Seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht\n\nnur daraufhin geprüft werden, ob er das Ermessen mißbraucht\noder bei dessen Ausübung von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen ist: Hierfür liegt im vorliegenden Falle, bei dem\n\neingelegten Revision lediglich insoweit Erfolg gehabt hat,\nals die vier Geldstrafen in der Gesamthöhe von 300 DM weggefallen sind und die Untersuchungshaft in Höhe von nur\nvier Tagen auf die gleichgebliebene Gesamtstrafe von 1 Jahr\nund 2 Monaten Gefängnis angerechnet worden ist, kein An-\n\nhalt vor,\n\nerh\n\nDas Landgericht wird übrigens nicht nur über die\ntweiteren Kosten\", sondern über die gesamten Verfahrenskosten zu entscheiden haben, da das erste Urteil auch inscweit aufgehoben worden ist.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantei\n\nBundesrichter Dr.Hübner\nist erkrankt und deshalb\nan der Unterzeichnung verhindert,\n\nDr, Hörchner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-01/1-str-501-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-01/1-str-501-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:45.417368+00:00"}}