{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-03-01_1_StR_477_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-03-01","aktenzeichen":"1 StR 477/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"een Ze\n\n223\n\nImNamenöies Volke sv\nIn der Strafsache\n\ngseg e.ıü\n\nden Dachdecker Max J mm zu: TED: zehoren\nam ED 1900 ir TEE (Ostpreußen! ,\n\nwegen tätlicher Beleidigung\n\n08>\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. März 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals ‚Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter-Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt m hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter GEREEED>\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\nfür Recht erkannte\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Juli 1956, soweit\ner verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\n‚und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten in den Frau N 7)\nGEB vetreffenäden Fällen 1 und 2 des Eröffnungsbeschlusses\nder tätlichen Beleidigung nach § 1§ 5 StGB schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtstrafe von zwei Monaten und\neiner Woche Gefängnis verurteilt; hinsichtlich des ihm weiter\nzur Last gelegten Vergehens ger Ärgerniserregung (Nr 3 des\nEröffnungebeschlus ses) hat sie ihn freigesp: »ochen. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision. eingelegt, und zwar\nnach dem Wortlaut der Einlegungs- und der Begründungsschrift\nunbeschränkt, sinngemäß ‚aber nur, ‚soweit er verurteilt ist, also\nin den beiden. Fällen I 5 Er erhebt allgemein die Rüge\n‘der Verletzung sachlichen Rechts. Seine Revision hat zum\nTeil Erfolg. EEE\n\nZu Fall 1 des Beöftnmasbeschlossen.\n\n‚Das. Verhalten des Angeklagten gegenüber Frau YO 7\n\nzu Anfang Oktober 1955 erfüllt nur dann den Tatbestand der\nBeleidigung nach § 1§ 5 StGB, wenn die Verletzte damit nicht\neinverstanden und der Angeklagte entweder sich dessen be- ...\nwußt war oder wenigstens mit der Möglichkeit fehlender Ein- ;\n willigung rechnete ‚und diese billigend. in Kauf nahm. Sollte\ner dagegen geglaubt haben, Frau N sei mit seinem Verhalten einverstanden, und sollte er auch die Möglichkeit,\ndaß dies nicht der Fall sei, überhaupt nicht ins Auge gefaßt\nhaben, so hätte er sich in ‚einen Irrtum über die ehrenkränkende Natur seiner Handlungsweise, sonach in einem Nat-\n\nbestandsirrtum nach § 59 StGB befunden und könnte wegen Be-\n| leidigung, also wegen einer vorsätzlichen Tat, nicht bestraft\nwerden, auch wenn er hätte erkennen können und müssen, daß Frau\nNeubauer sein Vorgehen ablehnte (vgl BGHSt 5, 362, 364; BGH\nNIW 1951. 368 Nr 21, BGH 1 StR 85/55 vom 15. April 1955,\n1 StR 359/55 vom 15. Oktober 1955). Die Urteilsgründe erwecken\nZweifel, ob sich das Landgericht über älese Voraussetzungen\n\nBe\nPar\n\nKauf\" genommen, ist:\n\neiner Verurteilung des Angeklagten im klaren war.\n\nMit der Feststellung, der Angeklagte habe die Abwehr\nder Frau N für ein \"schamvolles Sichsträuben\" gehal-.\nten und sofort von ihr abgelassen, als er gie Ernsthaftiskeit\nihres Widerstands bemerkte, schließt gas. Landgericht einen.\n\nbestimmten Vorsatz des Angeklagten aus. ‚Die dann folgende\n\n| Erwägung, er. sei sich. darüber in ‚xl en gewesen, daß seine\n\nHandlungen eine Enrenkränkung der. ve heirateten Frau u\nu ausdrückten, Hfa Jandlungen nicht Aulden\nwollte\", und er habe’ \"dies. 205 AU e diesen Fall bewußt, in.\nsichtlich dah: u Verstehen, daß der\nAngeklagte die Möglichkeit fehlenden Binverständnisses von\n\n‚Frau Vans billigena. in Kauf nahm, also insoweit mit be-\n\nDiese Feststellung Vegegnet aber Bedenken. Nach den Urteilsgründen dauerten die- \"Handlungen!\" des Angeklagten etwa\n‚sine ‚halbe Stunde. Diese‘ ‚offenbar auf der Zeugenaussage der\nVerletsten beruhende. Zeitangabe nimmt 'däs Landgericht ohne\n. nähere Darlegung kin, obgleich hierzu ‚Veranlassung bestand.\nBE wäre Zwar denkbar, ‚aaß nicht das. zudringliche Verhalten. N\n\n“des” ‚Angeklagten, sondern sein Zusaninensein mit F Frau “> _ 5\n\nhalbe, Stunde, dauerte und. er eı\nBe: beging, die ihm, jetzt. zur. last gelegt werden. Dann wäre .\n. die ‚Zeugin. von dei. ‚Gericht. in, tatsächlicher Hinsicht. miß-.\n\n. „verstanden wordenz die Würdigung des Geschehens dagegen er—\n\n ‚achiene frei von \"rechtlichen. Bedenken. Doch geht das Land-\n‚gericht offenbar davon aus, daß die Tätlichkeiten des Ange-\n\n Klagten | sich über den ganzen Zeitraum der halben Stunde er-\n\nu streckten. Dann erhebt sich aber die Frage, wie es möglich\ngewesen sein soll, daß der Angeklagte in dieser langen\n\nZeit die Erüsthaftigkeit der Abwehr nicht erkannte, und ob es\nnicht vielleicht Frau TEE zunächst an einer genügend\n\nzum Schluß die Handlun- u\n\nnachhaltigen Abwehr fehlen ließ, Dieses Bedenken wird ver-\n\nstärkt durch die Feststellung des Landgerichts, die Verletzte\nhabe geäußert, \"der Angeklagte solle sie doch in Ruhe lassen, die\nLeute könnten die Vorgänge durch das Fenster beobachten\".\n\nSollte hieraus zu entnehmen sein, daß es der Frau 2\nnicht um die Ablehnung der Handgreiflichkeiten des Ange-\n\nklagten schlechthin, sondern nur darum ging; nicht dabei be-\n\nobachtet Zu. werden, so würde auch dies nöglicherweis e auf\n\nden Ängexlagten betrachtet, >B\n deführer, als er die Brusthaftigkei\n| Frau luenedh erkannty sofort ‚von.\n\nerhalten werden.\n\nZum. an mer an ar\n\nEs Fall. 2. ges ‚ Bröffnur sehese lusse\n\nBe Der . Schuldspruch® im zweiten Falle : TEE Antang Dezenber\nBe 55 ist für sich. allein betrachtet nicht. zu ı beanstanden.\n\nZe Der Angeklagte war Sich nach: dem bisher festgestellten Su\nSachverhalt bei: dem Vorkommnis zu Anfang Oktober 1955. ‚spätestens\n\n2. zum Schluß darüber: klar. ‚geworden, ‚daß Frau N 7 seine.\n= Zudringlicheeitin eblehnte. Mag sie auch ‚von dem. Vorfall weder\n\n. „ihrem Ehemann etwas‘ erzählt noch‘ dieserhalb eine Strafanzeige:\n\"erstattet haben, so. sind doch irgendwelche Anhaltspunkte derün,\ndaB ‚sich ihre Einstellung dem. Angeklagten gegenüber in der .\n‚Zwischenzeit geändert hatte, aus dem Urteil nicht ersichtlich.\n- Wenn jen 1er gleichwohl der Frau Y 5 die zum Zwecke einer\n\ndas Untermietverhältnis betreffenden Mitteilung sein Zimmer\nbetrat, unvermutet und unveranlaßt einen X zingenkuß gab, 50\n\nist die Feststellung bedingten Vorsatzes durch das Landgericht\nan sich rechtlich möglich.\n\n_ verweisen..\n\nEs ist jedoch nicht auszuschließen, daß die nach dem oben\nGesagten erforderliche nochmalige Aufrollung des ersten Falles\nauch den zweiten Vorfall dem Landgericht — zum mindesten nach\nder inneren Tatseite - in anderm Lichte als bisher erscheinen\nläßt, Der Senat hält es deshalb für geboten, das angefochtene Urteil in den beiden Fällen N 7] aufzuheben und\ndie Sache zur neuen Verhandlung und. Entscheidung, auch über\ngie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückzu-\n\nan\n\n„Dr. Peet atel. :\n\n- Bundesrichter Dr. Hüb r ee\n: ist erkrankt und de bon, Mardaeharsen\n.» an der Unterzeichnung ‚ Dr.Hengsberger u\n„Nerbindert. DE ü u\n\nDr.Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-01/1-str-477-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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