{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-03-01_1_StR_258_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-03-01","aktenzeichen":"1 StR 258/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"en in m mn\n\nTm Namen des Veilkes\n\nIn der Strafsache\n\nden Kaufmann Eric EEE zu 1\ngeboren ar ED 9:7 in un.\n\nwegen Betrugs U.»8,\n\nhat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n5, Juli 1957. an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Nr. Peetz\nBundesrichkter Mantel\nBunäesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nais beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEEEED\n\nals Vertreter Ger. Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land\ngerichts München I vom 1. März 1957\n\n1.) im Falle 1 der Urteilsgründe und im Ausspruch über\nie Gesamtstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n2.) in Abs 3 des Urteilssatzes dahin geändert: \"im übri- :\ngen wird der Angeklagte freigesprochen\", Zu\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nAnn mn are mn men wur a. ar rn m m am\n\nTie Straikenmer hat den Angeklagten wegen Betrugs in zehn\nFällen, hiervon in einem Falle in Tateinheit mit Unterschlagung,\nund wegen vier weiterer Unterschlagungen zur Gesamtstrafe von\neinem Jahr drei Honaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision,\nmit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur\nteilweise Erfolg:\n\n1.) Schuläspruch:\n\na) An sich ist zu beanstanden, daß bei der zusaunmenfassenden\nrechtlichen Würdigung in den Urteilsgründen nicht klargestellt\nist, in welchen Fällen Betrug, in welchen fällen Unterschlagung\nund in welchem Falle beides vorliegen soil. Doch nötigt der\nMangel nicht zur Aufhebung des Urteils, weil dem Zusammenhang\ndas Erforderliche entnommen werden kann:\n\nb) Im Falle 1 der Urteilsgründe (Firma Bub; SO E\nEB 0: Van: una Firma 1. SEE) Kann die Verurtei- ..\n\nlung des Beschwerdeführers wegen Betrugs in Tateinheit mit Un-\n\nBa\nwe\n\nterschlagung keinen Bestand haben.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte einen\nPersonenkraftwagen, den er mit geliehenem Geld gekauft und\nsogleich seiner früheren Arbeitgeberin, der Firma Bu: als\nSicherheit für deren Bürgschaftsleistung übereignet hatte, einige.\nlonate später, ohne zuvor den aufgenommenen Kredit zurückge- :\nzahlt zu haben, der PüEEm- ©: VE:\nbei selbstschuldnerischer Bürgschaft der Kfz-Finanzierungsfirma\nIL: SC für ein Darlehen von 3 950 DU erneut sicherungsweise\nübereignet: Da der Beschwerdeführer die vereinbarten Rückzahlungsfristen für dieses Darleher, wie es von vornherein\n\nseiner Vorsteiluns und seinem Willen suts. r&ack, nicht einhielt,\nwurde die Firma L. SW von der Zank =1s Bürgin in Anspruch\ngenommen. üle pfändete zwar später im Wege des Rückgriffs den\nFersonenkraftwagen des Angek_agten, mu3te ihn jedoch nach Br\ndurchgeführtem Rechtsstreit an die Firma Bu auf Grunä deren”\n\n‚ Tie Firma Se\n\nvorgehenden Sicherungseigentuns herausgebei\n\nWie sich aus den Urteilsgründen ergibt, stützt das Landgericht die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten\nwegen Betrugs und Unterschlagung einerseits darauf, daß er\ndurch die zweite Sicherungsübereignung über den Personenkraftwagen, der in fremdem Eigentum stand und den er in alleinigem\nGewahrsam hatte, wie ein Eigentümer verfügte, obwohl er wußte,\ndaß ihm dies verboten war, und zum anderen darauf, daß er die\nPe 2: Vak sowie üäie Firma L. >]\ndurch die Vortäuschung seines \"unumschränkten Eigentums\" an\ndem Wagen zur Gewährung des Darlehens bezw. selbstschuldnerischen Verbürgung veranlaßte:\n\nDiese Begründung ist rechtsirrig. Nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich ihsoweit dem\nReichsgericht angeschlossen hat, ivgi u.a: BGHSt 1. 262, 264\n.und die dort angeführten Entscheidungen) macht sich derjenige,\nder eine bereits sicherungsübereignete Sache einem anderen\nGläubiger erneut zur Sicherheit übereignet, in der Regel entweder des Betrugs oder der Unterschlagung schuldig. Entscheidend ist dabei, welche Vorstellung und welchen Willen der\nTäter hinsichlich der Übertragung des Eigentums an den-neuen\nEmpfänger hat. Weiß er, daß er diesem durch den Übereienungsvertrag kein Eigentum verschaffen kann, und will er demgemäß auch das bestehende Eigentum des ersten Sicherungsempfängers gar nicht beeinträchtigen, so hat er nicht den Tatbestand E\n\n.\n\nder Unterschlagung {zum Nachteil des ersten Sicherungsnehmers),\n\nsondern den des Betrugs (zum Schaden des epäteren Gläubigers)\nverwirklicht, sofern auch sonst die Werkmäle dieses Vergehens\ngegeben sind: Glaubt der Täter umgekehrt. dem späteren Empfänger\ndurch den Übereignungsvertrag eine rechtswirksame Sicherung zu\nverschaffen, so ist er der Unterschlegung und nicht des Betrugs\n\n- schuldig.\n\nWelche Vorstellung und weichen Willen der Angeklagte\nim vorliegenden Falle bei der zweiten Sicherungsübereignung\ndes Personenkraftwagens hinsichtlich der Übertragung des\nEigentums an die Bank gehabt hat, ist dem Urteil nicht zu\nentnehmen.\n\nDafür, daß etwa wegen zusätzlicher Täuschungen ein Ausnahmefall vorliege, in dem Unterschlagung und Betrug in Tateinheit zusammentreffen, ergeben die bisherigen Feststellungen\ndes Tatrichters keinen Anhalt.\n\nTas Urteil ist hiernach, soweit es den Fall 1 betrifft,\naufzuheben.\n\nErkennt das Landgericht den Beschwerdeführer in der neuen\nHauptverhandlung des Betrugs zum Nachteil der Firma L. SED ur\nschuldig, so wird es zu beachten haben, daß der Schaden, der. ur\ndieser Firma durch die in dem nechtsstreit gegen die Firma\nBub erwachsenen Verfahrenskosten entstanden ist, anders\nals die durch die Inanspruchnahne als Bürgin bewirkte Schädigung ihres Vermögens nicht dem von dem Angeklagten erstrebten\nVermögensvorteil entspricht und daher bei der Feststellung\ndes Schuläumfangs - nicht auch bei der Strafbemessung - außer\nBetracht zu bleiben hat (vei u.a. BEHSt 6, 115).\n\nce) In den übrigen 13 Fällen läßt die Verurteilung des Angeklagten teils wegen Betrugs teile wegen Unterschlagung keinen\n\nRechtsfehler ersehen.\n\na) Offensichtlich unbegründet ist die Levision, soweit sie\nsich dagegen richtet, daß das Landgericht selbständige Betrugsund Unterschlagungshandlungen statt eines fortgesetzten Vergehens des Betrugs angenommen hat. Der Beschrerdeführer hat übersehen, daß der allgemeine Entschluß des Täters, durch Wiederholung strafbarer Handlungen gleicher Art seinen Lebensunterhalt zu fristen, nicht einem Gesamtvorsatz, der zur Begründung\neiner fortgesetzten Handlung erforderlich ist, gleichgeachtet\nwerden kann (u.a. BGHSt 1, 313, 314 £),\n\n\\\n\n2:) Strafausspruche\nNie Aufhebung des Urteils im Palle ! hat die des Ausspruchs über die Gesamtstrafe notviendig zur Tolge:\n\nHiervon abgesehen 1äßt sich die Bemessung der Gesamtstrafe und der übrigen Einzelstrafen aus Rechtsgründen nicht.\nbeanstanden. Was der Beschwerdeführer selbst in dieser Hinsicht vorbringt, ist teils feststellungswidrig oder neu und des\nhalb in Giesem Rechtszuge unbsachtlich(§ 337 StPY), teils sachlich unbegründet: '\n\nKeinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet\nes auch, daß das Landgericht in den Fällen, in denen auf”\nEinzelstrafen unter drei Monaten Gefängnis erkannt ist, nicht\nausdrücklich die Anwenäbarkeit des § 27 b StGB erörtert hat.\nWie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl\nu.a. 4 StR 4917/51 vom 29. Mai 1952 = IM § 27» StGB Nr i),\nkann in einem Talle. in dem der Tatrichter neben Einzeifrei-\n\n3\n\nheitsstrafen unter drei iionaten zugleich auf solche von\nlängerer Dauer erkannt und eine Gessmtstrafe zebilde\nohne zu § 27 b StGB Stellung zu nehmen, in der Regel. sofern\nnicht die Umstände des Einzelfalls das Gegenteil nahelegen,\n\nit des § 27 b stiill-\n\nschweigend verneint, jedenfalls diese Vorschrift nicht aus Verse-\n\nangenommen werden, daß er die Antienäbarke\n\nhen oder Rechtsirrtum unangewendet gelassen hat: Im vorliegenden Falle hat das Lard;’ericht neben 10 Einzelstrafen von weniger als drei Monaten Gefängnis 5 Einzelstrafen von drei lonaten und eine von sechs Honaten Gefängnis für verwirkt erachtet.\nBei dieser Häufung von Strafen, insbesondere auch solchen,\n\ndie das in § 27 b StGB vorgesehene Maß übersteigen, und\nangesichts der im Urteil ohne Rechtsirrtum berücksichtigten\nStraferschwerungsgründe, ist der Schluß gerechtfertigt. daß\ndie Strafkammer in den in Betracht kommenden Fällen den\n\n§ 27 6 StGB bewußt nicht angewendet und einen ausdrücklichen\nAusspruch hierüber für überflüssig gehalten hat. Bedenken.\nhiergegen bestehen auch insoweit nicht, als die im Falle 1\nerkannte Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis infolge\n\nder Aufhebung des Schuläspruchs wegfällt.\n\nAuszuschließen ist ferner, daß die Ötrafbemessung in den\nFällen 2 bis 14 äurch diejenige im Falle i, in dem das Urteil\naufgehoben wird, zum Nachteil ües Angeklagten beeinflußt wor-\n\nden ist.\n\nDer Beschwerdeführer wird im übrigen in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, seine in diesem Rechtszuge\nunbeachtlichen Einwendungen gegen die Höhe der bisherigen N\nGesamtstrafe zu wiederholen und gegebenenfalls Beweisamträge E\nin dieser Hinsicht zu stellen.\n\nFirma Sa) nat das Landgericht\n\n3:) Im Falle 2 des (\nle rettet wegen einer Einzelhandälung gemäß\nilt n r\n\nden Angeklagten\n§ 246 StGB verur\n\n: 3 des Er-Sffnungebeschlusses des Betrugs zum Nachteil dsr Firma Ben\n\nsich nach Ziff\n\nin drei Einzelhandlungen schuidig gemacıt haben soll Ferner\nhat die Strafikamner den Beschwerdeführ im Faile 3 des Urteils\n(Büromöbelhanälung StB entgegen dem Eröffnungsbeschluß,\nin dem ihm fortgesetzter Betrug zum Nachteil der Firma St\nzur Last gelegt war, nur einer Einzelhssälung schuldig erxannt. In beiden Fällen hat das Landgericht unterlassen, den\nAngeklagten hinsichtlich der nicht für erwiesen erachteten\nEinzelhandlungen ausdrücklich freizusfrechen. Dies kann der\nSenat durch eine entsprechende Berichtigung des Abs 3 des\nlandgerichtlichen Urteilssatzes n-chholen. 3\n\nSenatspräsidexrt Dr. Hörchner Bundesrichter Mantel‘\nist, bevor er das ee Dr. Peetz ist infolge Urlaubs\nUrteil unterzeichnen konnte an der Unberzeichnung\nverstorben. verhindert.\n\nDr. Peetz Dr. Peetz\n\nWerner Hübner\n\nPER,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-01/1-str-258-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-01/1-str-258-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:45.373055+00:00"}}