{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-02-23_1_StR_323_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-02-23","aktenzeichen":"1 StR 323/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 323/57 222% \"\n\nE\nImNamen des Volkes\n‚In der Strafsache\ngegen\nden Regierungsinspektor Jakob s EEE aus N 1\nBED. sort geboren am GEM 1915,\n- Sachbezeichnun ng? Richard SED ©.\n\nwegen Tortges. Eorgehenm :. ‚nach Art, VIIL Abs. 1 MilRege Nr.55\n\n‚hat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Novenber 1957, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Mantel\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter: Werner\n Bündesrichter Martin\n\n- Bundesrichter Dr, Hübner\n\n. Bündesrichter Dre. Hongsberger\nals’ beisitzende Richter,\n\n\" Oberstäatsamwalt beim Bundesgerichtshoruumume Ban\n\nals. Vertreter ‚der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\naus. Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n| Auf ie Revision des Angeklagten Br wir ra das\nUrteil Ges Landgerichts Augsburg vom 23. Februar 1957, so\nweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismititels, an\n\ndas Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n‚Haupt ikassiervertreter, bzw. Hauptkassier-ließ er sich noch.\n\nNS\n\niq2\n1r-!\nlem:\n115\n\\o\njeo\n\nDer Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Vergehens\nnach Art.VIIi Abs. i des Gesetzes Nr. 55 der ehemaligen\namerikanischen Militärregierung in Tateinheit mit einen\nfortgesetzten Vergehen gegen Art. 1 und 4 des Gesetzes\nNr. 6 der ehemaligen Alliierten Hohen Kommission vom 21, u\nSeptember 1949 zu einer Gefängnissirafe von vier Monaten\nund einer Geldstrafe von 1.000,- Di, ersatzweise weiteren\n25 Tagen Gefängnis, verurteilt worden. Den Feststellungen\ndes Landgerichts zufolge war der Angeklagte ab Juni 1948\nAngestellter der | ED CE (abgekürzt: Amexco),\neines amerikanischen Unternehmens, das u.a. im Auftrag der\namerikanischen Armee Geldgeschä ifte für deren Angehörige ab- -\nwickelt. Diese Stellung bot ihm Gelegenheit zu unerlaubtem\nHandel mit amerikanischen Zahlungsmitteln, die er auch\nausnützte. Yährend seiner Verwendung als Schalterbeamter\n(1948 bis September 1952) \"verschob\" er - \"teils gemein- \\\n- scha aftlich m mit zwei anderen, teils allein - an verschleppte Personen Dollarschecks (Tr welierscheoks, ‚Money-Ora\nund Vnlimited-Schecks) im Gesamtbetrag von 30. 000 bis 35. ‚c00. Bu\nDollars. gegen Hereinnahme \\ von illegal aufgekauftem. Besat- Sr\n Züngsgelä. In der Folgezeit - ‚nach seiner Ablösung as.\n\" Sehalterbeanter wegen zwischenzeitlicher Ernennung. zum\n\n\" mindestens von dem Mitangeklagten p m ee\n\nin Höhe, von 300 bis 400 Dollars zur lei Lterveräusserung an\n. seine \"Abnehmer. geben. Sein Gesamtverdienst aus diesen Ge-\n„ ppnärben betrug BE “mindestens 3, 500. bis, a „000 Du.\n\n. Die auf die v erletzung \\ verfahrens- und sachlichrechtlicher Vox >schrif ten gestützte Revision des Angeklagten ist,\n\nbegründet.\n\n2}\n\n aerfolge der Verfehlungen des Angeklagten vermissen. Dem\n\n1, Soweit die Revision die Pesistellungen des Tatirichters angreift oder durch den Vortrag neuer Taisachen\nzu ergänsen sucht, kann sie allerdings nicht gehört werden, weil das Revisionsgericht auf die Prüfung wichtiger\n Rechtsanwendung beschränkt ist (§ 337 StPO).\n\n2. Die Verfahrensrüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) bedarf kei-\n‚ner Erörterung, weil das Urteil aus sachlichrechtilichen\nGründen nicht bestehen bleiben kann.\n\n3, Im Rahmen der Sachbeschwerde bemängelt die Revision mit Recht, daß das angefochtene Urteil keine Begründung für cie Zusammenfassung der dem Angeklagien zur Last\ngelegten unerlaubten Geldgeschäfte zu einer fortgesetzien\nWirtschaftestraftat enthält. 2 |\n\n. . Die knappen Feststellungen der Strafkemner lassen\n\ndie ‚für r die Beurteilung. der Gleichartigkeit der Ausfüh-\n\nrungsar [7 gebotene Schilderung der in den Forbsetzungszusammenhang einbezogenen Handlungen oder Hand] lungsgruppen.\n‚und insbesondere jede. ‚Klarstellung der zeitlichen Aufeinan-\n\n\"Urteil ist nicht ‚einmal zu. env ‚nehmen, wann der Beschweı de\nführer nit den ‚ver Pbotenen Gelägeschäften begonnen hat. und.\nober: sie in kürzeren oder längeren zeitlichen. Abständen\n\nausgeführt hat. Nach der inneren Tatseite fehlt es an der\nFestst ellung eines die Fortsetzungstat kennzeichnenden Gesamtvorsatzes Zu dessen Früfung und Darlegung bestand umso-\n\nmehr Veranl assung, als die Geldgeschäfte des Angeklagten\n\nsich auf eine Reihe von Jahren und hier wiederum auf mehrere Zeitabsc hnitte verteilen und offenbar in verschiedener -\nWeise abgewickelt wurden. Während seiner Beschäftigung als\n\nN\n\n2\n\nu\n\nSchaiterbeamter hatte der Angeklagte vermutlich unmitielbaren Zugriff auf die unerlaubterweise getauschten Dollarschecks. wcbei er zunächst mit anderen gemeinsame Sache machve, später aber allein handelte. In der Zeit seiner gehobenen Stellung als Haupikassiervertreter bzw. Kassier dagegen\nerwarb er Dollarschecks nur noch durch die Vermittlung des\nMitangeklagten Ti .:@ in geringen Unf ang.\n\n'Die unzureichenden Feststellungen der Sirafkammer machen dem Revisionsgericht die Prüfung der Frage unmöglich,\nob der Tatrichter ohne Rechisirrtum sämtliche Verfehlungen\ndes Angel lagten zu einer fortgesetzten Straftat zusammengefaßt hat oder ob er - wie die Revision behauptet _ mehrere\n\nselbständige, gegebenenfalls in sich fortgesetzte strafbare\nHandlungen hätte annehmen müssen. Damit leidet das Urteil an.\n\neinem‘ sachlichrechtlichen Fehler, durch den der. Angeklagte s0-\n‚wohl aus dem Gesichtspunkt möglicher Verjährung als auch dem Sn\nder. Straffreiheit nach den Gesetzen vom 31. Dezenber,. 1949 -\n\n(BGBl S. 37) und 17..Juli 1954 (B6B1| 1,.:203) beschwert sein.\nkann. Auf seine Revision ist daher das Urteil nit den Tesistellungen aufzuheben, soweit es ihn betrifft; eine Erstreckung.\n‚auf die kitangeklagten we ) U 1} ünd 1\nkommt nicht in Frage, weil esan der Nämlichkeit. der.\nurteilten I Taten fehlt ss 3,5120). Min 0 S\n\nu In der ı neuen Hauptverhandlung wird die Strafkamner“\nGelegenheit haben, die von der Revision ı vermißten Feststel- .\nlungen zum inneren Taibestand der von ihr angenommenen Wirt.\nschaftsstraftat sowie zur Strafzumessung nachzuhol en.Sollte\n\ndas Landgericht wieder zu einer Verur teilung nach dem MilRege\n\nKr, 55 kommen, so wird es ausser der Si ;rafbestimmung des Arte\n\nNi\n\nVIII Abs. 1 die Verbotsvorschrift anzuführen haben, gegen\ndie der Angeklagte verstoßen hat {vgl. BGH I StR 447/55\nvom 27. März 1956). Auch wird zu prüfen sein. ob der Angeklagte etwa mit seinen Verfehlungen schon vor dem Inkrafttreten der dem aufgehobenen Schuläspruch zugrunde gelegten alliierten Stralvorschriften begonnen hat, so daß die-\n\nse insoweit nicht anwendbar wären({Art. 1053 Abs. 2 66, § 2\nAbs. 1 StGB):\n\nMantel Werner Martin\nHübner Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-23/1-str-323-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-23/1-str-323-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:45.026770+00:00"}}