{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-02-22_1_StR_564_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-02-22","aktenzeichen":"1 StR 564/56","doktyp":null,"leitsatz":"Das Merkmal des Einschleichens ist erfüllt,.\nwenn der Täter in eine. verschlossene Wohnung\n\nunter bewußter Ausnutzung der Abwesenheit ihrer\n\n. Inhaber, und unter Verwendung, an sich ordnüngs-\n| ‚aber ihm Richt. zustehender Sohlüssel\n\nTun\nWa\nze\n\nj\n\n1\n15\nii\nLAN\n\\\n\niLs\nI\n>\nnn\nhr\n1\n\nin Narren des Yelkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Buchärucker Josef G EB aus > REED: dort gebo-\n\nren em EB 1925, zur Zeit in dieser Sache in Uniersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs i.R, Udo\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n- vom 22. Februar 1957, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender, =\nBundesrichter Dr. Peetz\n‚Bundesriehter _Wermer\nBundesrichter Dr.Hübner\n\nBundesrichter Dr.Hengsberger\n\n‚als beisit zende Rie 'hter,\nObersteatsanwalt (ammmı\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamber der Gesch ärt sstelle,\n\nfür Recht erkamnts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 8. November 1956\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts- \nmittels zw tragen.\n\nDie Untersuchungshaft seit dem 9. November\n\n1956 wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Freiheitsstrafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\ner ände 2\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfall:\nbetrugs in zwei. Fällen sowie wegen eines schweren und eines\neinfachen Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von vier\nJahren Zuchthaus und zwei Geldstrafen verurteilt, ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und die\nzulässi gkeit von Polizeiaufsicht gegen ihn ausgesprochen,\nDe Untersuchungshaft hat sie angerechnet. Schließlich hat\nsie den Angeklagten nach 88 403 ff StPO verur teilt, en den\nBestohlenen Schahn 1 640 DM zu zahlen, und das Urteil\ninsoweit für vorläufig vollstreckbar erklärt.\n\nDer aneklagts erhubt mit seiner Revision die allgemeine Sachrügs. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos. |\n\nDas Revisionsgericht tritt der rechtlichen Wertung des.\nTatrichters, soweit sie zur Veru ur","text_plain":"wet\n\nFür das Nachschlagewerk; un oz\nBr die Amtliche Sammlung! nn 062\n\nGesetzs SIEB § 243 Abs INT T\n\nRechtssatz: Das Merkmal des Einschleichens ist erfüllt,.\nwenn der Täter in eine. verschlossene Wohnung\n\nunter bewußter Ausnutzung der Abwesenheit ihrer\n\n. Inhaber, und unter Verwendung, an sich ordnüngs-\n| ‚aber ihm Richt. zustehender Sohlüssel\n\nTun\nWa\nze\n\nj\n\n1\n15\nii\nLAN\n\\\n\niLs\nI\n>\nnn\nhr\n1\n\nin Narren des Yelkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Buchärucker Josef G EB aus > REED: dort gebo-\n\nren em EB 1925, zur Zeit in dieser Sache in Uniersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs i.R, Udo\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n- vom 22. Februar 1957, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender, =\nBundesrichter Dr. Peetz\n‚Bundesriehter _Wermer\nBundesrichter Dr.Hübner\n\nBundesrichter Dr.Hengsberger\n\n‚als beisit zende Rie 'hter,\nObersteatsanwalt (ammmı\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamber der Gesch ärt sstelle,\n\nfür Recht erkamnts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 8. November 1956\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts- \nmittels zw tragen.\n\nDie Untersuchungshaft seit dem 9. November\n\n1956 wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Freiheitsstrafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\ner ände 2\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfall:\nbetrugs in zwei. Fällen sowie wegen eines schweren und eines\neinfachen Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von vier\nJahren Zuchthaus und zwei Geldstrafen verurteilt, ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und die\nzulässi gkeit von Polizeiaufsicht gegen ihn ausgesprochen,\nDe Untersuchungshaft hat sie angerechnet. Schließlich hat\nsie den Angeklagten nach 88 403 ff StPO verur teilt, en den\nBestohlenen Schahn 1 640 DM zu zahlen, und das Urteil\ninsoweit für vorläufig vollstreckbar erklärt.\n\nDer aneklagts erhubt mit seiner Revision die allgemeine Sachrügs. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos. |\n\nDas Revisionsgericht tritt der rechtlichen Wertung des.\nTatrichters, soweit sie zur Veru urbeilung geführt nat, in\nallen Punkten bein | |\n\nDas giit auch von der Würdigung des Diebstahls in der ..\nWohnung der Eltern und im zimmer ihres Untermieters Sn\nals Einschlechdiebstahls nach § 243 Abs 1 Nr 7 StGB. Ein\n\n* solcher liegt vor wenn die Tat zur Nachtzeit in einem\n\nbewohnten Gebäude, begangen wird, in welches sich der- Täter\n\nin dier ischer Absicht eingeschlichen hat, auch wenn zur.\n\n‚ Zeit des Diebstahls Bewohner in dem Gebäude nicht anwe-:\n\nsend: ‚sind. Von diesen Merkmalen bedarf vor allem Gasjenige\ndes \"Binschleichens\" einer Erörterung.\n\nDer Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts, nachdem er vor Wochen, um zu \"streunen\", die\nelterliche Wohnung unter Mitnahme des Haus- und des Wohnungs--\nschlüssels verlassen und bereits am 9. April 1956 das Fahrrad seines Stiefvaters mit Hilfe des ebenfalls noch in sei-\n\nYa\n]\n\nnem Besitz befindlichen Schlüssels aus den Äbsteillraum entwendet hatte, am 7. Mai 1956 sich entschlossen, in der\nWohnung seiner Eitern zu stehlen, und diesen Plan am Abenä\n\ndesselben Tages gegen 21 Uhr ausgeführt. Es war bereits\ndunkel. Er überzeugte sich, daß weder in der Wohnung der\nEliern noch im Zimmer des Untermieters Schahn Lichs brann-\n\nte, und eninahm daraus, daß niemand zuhause sei. \"Diesen\nUmstand\", so heißt es in dem Urteil, \"gedachte er für seines\nZwecke auszuniiizen. Er hätte bei Anwesenheit seiner Eltern\ndas Haus wegen des Fahrraädiebstahls und: sonstiger Vorkomm.--\n1isse nicht Zu betreten gewagt. \" Er gelangte unter Verwendung der noch in seinem Besitz befindlichen Schlüssel in\nHaus und Wohnung und aß zunächst in der Küche; denn ver\npackte er aüßer eigenen Wäsche- und Kleiäungsstücken,\ndie sich noch dort befanden, such Sachen seines Stiefiraters\nund seiner Mutter, begab sich in das über der een\nWohnung liegende Zimmer des Untermieters SED; Sff:eie\ndieses mit dem aus der Wohnung mitgebrächten Schlüssel :\nentwendete einen Holzkoffer, in dem. er später I\nBargeid vor fand. Er verließ das Haus sodann, nachdem er\n‚alles wieder wir vorgefunden verschlossen hatte.\n\nIn diesem Verhalten hat das Landgericht mit Recht die\nMerkmale des \"Einschleichens\" gefunden, Hierunter ist ein\n\"heimliches; absichtlich der Wahrnehmung anderer entzogenes.\nEintreten zu verstehen. Es genügt also nicht, daß der Täter\nlediglich geräuschlos ein Haus. betrittz- es muß noch eine\n Vorsichtsmaßregel,, ‚eine listige Art der. Ausführung hinzu\nkommen (BGHSt 9, 253, 254 £f). Das war hier der Fall. Der\nAngeklagte hat sich vorher vergewissert, daß weder die.\nEltern noch der Untermieter SCHE zu Hause waren; er hat\nüles richtig daraus entnommen, daß wederin der elterlichen\nWohnung noch im Zimmer des Sb Licht brannis. Diesen\nUmstand hat er, wie das Landgericht hervorhebi, susgenutzi;\n\n Intermieters. ermöglic echten dem Angeklagten in Verbindung mit 5\n\nlendes Eindringen, Die Annahme eines Nachschlüsseldiehstahls\nim Sinne des § 243 Abs Nr 3 StGB hat das Landgericht Zwar\n\nten bis dahin nicht abverlangt\" worden waren. Ob diese 3\nErwägung angesichts des den Eitern unbekannten Aufenthalts :\n.d.es Besehwerdeführers zutrifft, mag unerörtert bleiben:\nder Angeklagte ist dadurch nicht beschwert. Jedenfalie\n\n. „rechtfertigt: es die Benutzung der Schlüssel, die ihm, da\ner nicht nehr bei den Eltern wohnte, nicht zustanden\ndie bewußte. Ausnutzung. der Abwesenheit der Bewohne\n\nim‘ ‚die Wohnung als heimlich und als absichtlich‘ der Wahr-.\n\"nehmung anderer ent tzogen zu bezeichnen. Damit sind die\n\nhier festgestellten Sachverhalts dahingestel L1t bleiben, on 3\ndie in einem Teil des Schrifttums (vgl IK 6./7. Aufl § 243 of\n‚Anm VI § 3 a) erhobenen Bedenke begründet sind, den Ent-. g\nscheidungen RGSt 73, 9 (Pail der Täuschung eines Hausbe- Be\n\nda er bei Anwesenrheit der Eltern deren Wohnung mit Rücksicht auf den Fahrradäiebstahl und andere Vorkommnisse nichv\nzu betreten gewagt hätte (vgl den im Urteil des BGH 4\n\n289,55 vom 11o kugust 1955, IM Nr 1 zu § 243 Abs 1 Nr\nentschiedenen Fall, in welchem Ger Täter die Anwesenheit\nsämtlicher Bewohner in den oberen Räumen benutzt naite,\n\nvm in den yaten gelegenen. zu st schlen).\n\nZu diesen Gesichtapunkt hritt ein weiterer hinzu. Die\noch in seihem: Besitz befindlic chen Schlüssel von Haus und\nWohnung sowte der im Flur. vorgefundene Zimmerschlüssel des\n\nseiner Ortskenntnis ein geräuschlosss, niemandem auffal-\n\nersichtlich ebenso wie im Fall 2 (vgl IIı 2 der Urteilsgründe) deshalb abgelehnt, weil- die Schlüssel dem Angeklag-\n\n‚ihre Räumlichkeiten wohlverwahrt glau ıbten, sein Eindringen\n\nMerkmale des Einschleichens erfüllt (vgl auch RES u 55\n40035 55, 170). Es kann bei der besonderen Ge enteltung des\n\nwohners) und RG DR 1942, 1646 Nr 5 (Fail der Mitwirkung\n\nI\n172\n;\n\neines ungetreuen Wächters) liege keine unmittelbare Gesetzes.\nauslegung, sondern nur eine entspreshende Anwendung des § 243\nAbs 1 Nr 7 zugrunde (vgl § 2 StGB aF);\n\nDie diebische Absicht des Angeklagten hat die Strafkamner ausdrücklich bejaht, Daß er daneben vielleicht den\nZweck verfolgte, seine eigenen Sachen mitzunehmen, ändert an\ndieser Beurteilung nichts (RGSt 8, 412). Auch war: sein Plan\nnach, der Überzeugung des Tatrichters von vornherein nicht\nnur darauf gerichtet, etwas Zu essen \"im ührigen würde auch\ndies der Wertung der Tat als Verbrechen nach g 245 Abs ı\n\nNr 7 StGB. nicht entgegenstehen (RGSt 14, 312, 315 #2 und\n‚die insoweit zu S 243 Abs 1 Nr 2 ergangene Entscheidung\nBEHSt 9, 253), = nn\n\nDa der Angeklagte nicht nur seine Angehörigen, sondern\nauch deren Untermieter bestohlen hat, ist § 247 StGB, der\nan sich dem § 243 8 4GB vorgehen würde, nicht anwendbar (RGSt. |\n\na6 26, 43% 50, a6 #4 54, 280, 282: 73, 151, 153: 74, 0\n67, 169 RG DR 1 1943, 513 Nr 1). on\nNach alleden hat der Tatrichter den Angeklagten im or\nFall 4 mit Recht eines ‚Verbrechens des Binschleichdicbstehls 4\n\n“ sehuläig gesprochen.\n\nDa auch die Erwägungen zum Strafmaß, insbesondere die\nFeststellung der Rückfallvoraussetzungen sowohl für die Betrugs- wie für die Diebstahlstaten unä die Versagung mildernder Umstände nicht zu beanstanden sind, ist die Rervi--\n\nsion zu verwerfen.\n\nDr,Hörchner Dr.Peetz Bundesrichter Werner\nist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr.Hörchner\n\nDr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-22/1-str-564-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-22/1-str-564-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:44.983374+00:00"}}