{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-02-22_1_StR_555_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-02-22","aktenzeichen":"1 StR 555/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"[nn\n(47)\nct\nPe)\nhi\nIn\n\\\n>\nin\n[e})\nVW\n\nI\n3\nbes\nSı\n=\n[e})\nE35\n[7\n[07\nn\n\nYolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Arbeiter Alexender EB, =: :1=2t2t onne festen\nWohnsitz, geboren am > | 3065 in Em (aans: :\n\nzur Zeit in Untersuchurgshaft\n\nvar\n\nwegen schweren Diebstahls in Rückfall\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Februar 1957, an der- teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBündesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. GE ir. ser Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE vei üer Verkündung\nale Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter BD\n„als Urkundsbeanter der Geschäftes telle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteiı\ndes Landgerichts Freiburg im Breisgau vom\n\n20. Juli 1956 im Falle II 1 der Urteilsgründe\nmit den Feststellungen hierzu, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. In\ndiesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten 0\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurück- a\nverwiesen. \\\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechte wegen\n\nDas. Landgericht hat den Angeklagten wegen echweren\nDiebstahls im Rückfall in drei Fällen zur Gesamtistrafe\nvon drei Jahren sechs lonaten Gefängnis verurteilt.\n\nSeine Brian, ı nit der er die Verletz ‚ung es sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.\n\nIn den Fällen IE 2a bis c und II 3 18ßt das Urteii\nweder im Schuläspruch noch bei der Strafbemessung einen\n\n'Rechtsfehler ersehen. Der Beschwerdeführer hat insoweit\nauch keine ausdrücklichen Beanstandungen erhoben.\n\nDagegen kann äie Verurteilung im Falle II 1 nicht\nbestehen bleiben. Fehl geht allerdings die Rüge des Angeklägten, das Landgericht habe das Erschwerungsmerkmal\ndes Einsteigens im Sinne des § 243 Abs 1 Nr 2 StGB zu\nUnrecht bejaht. Nach den Urteilsfeststellungen ist der\nBeschwerdeführer in das teils mit einer Wauer teils mit\neiner Hecke ungebene Anwesen des Geschädigten Ki\n\nin der Weise eingedrungen, daß er entweder über die Mauer bzw.\n\ndas verschlossene Eoftor stieg oder durch die Hecke krcsh:\nDer Angeklagte hält diese wahldeutige Feststellung der Art\ndes Eindringens zu Unrecht für unzuläsgigz bestehen schon\ngegen die Wahlfeststellung zwischen den verschiedenen Erschwerungsgründen bei derselben Nummer des 5 243 Abs 1\nStGB (vgl z.B. hinsiehtlich der Nr 2 RGSt 23, 47): und\nunter gewissen Voraussetzungen sogar zwischen den Erhwerungsgründen nach verschiedenen Nummern dieser Gesetzesbestimmung (vgl z.B, hinsichtlich Nr 2 und 3 RG6S+ 5\n228; hinsichtlich Nr 2 und 7 RG GA 39, 60)keine Bedenken,\nso gilt das selbstverständlich erst recht dann, wenn der\nTatrichter lediglich offen 13ßt, auf welche Weise der\nTäter in einen umschlossenen Raum \"eingestiegen\" ist-\n\nnn\n\nIN\nl\n\nDaß im übrigen auch eine Hecke zu den Uuschließungsvorrichtungen zählen kann, die der Begriff des umschlossenen\nRaumes im Sinne des § 243 Abs 1 Nr 2 StGB voraussetzt,\nist unbestritten; sie muß allerdings nach Höhe und Dichte\nfür den Eindringling ein Hindernis bilden, das er nur\nunter Schwierigkeiten, sei es mittels Steigens oder\nSpringens über die Hecke, sei es mittels Durchzwängens\noder Kriechens durch eine Lücke, überwinden kann (u.a.\nBGH MDR 1954, 16). Dafür, daß die Strafkamner dies im\nvorliegendemFalie verkannt hätte, fehlt es an jedem Anhalt; sie hat den Bigentüner des Anwesens als Zeugen gehört und ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte\ndurch die He ke \"gekrochen\" ist, falls er nicht über die\n\nMauer oder. das Hoftor gestiegen ist,\n\nDie Verurteilung wegen vollendeten. schweren Diebstahls begegnet jedoch aus einem anderen, von der Kevision nicht gerügten Grunde durchgreifenden rechtlichen\n\"Bedenken. Die Feststellungen, die das Landgericht über\ndie Lebenslage des Beschwerdeführers zur Tatzeit ge-\n.troffen hat, legten im Hinblick auf die Sonderbestimmung\ndes § 248 a StGB die Prüfung nahe, ob er nicht die er- ni;\nsichtlich geringwertige Brieftasche nur entwendet hat, |\num sie zu verkaufen und den Erlös für seinen Unterhalt F\nzu verwenden. Für sich allein'könnte ein Notdiebstahl\nim Sinne des § 248 a StGB allerdings nur in Frage kommen,\nwenn der Angeklagte von vornherein nur den Willen gehabt\nhätte, geringfügige Gegenstände zu entwenden (u.a. RGSt 46,\n265, 267 f; RG JW 1938, .2892 Nr.9 unter 2 b). Das wird.\nnach Lage des Falles mit Sicherheit auszuschließen sein.\nJedoch bleibt die Möglichkeit offen, daß der Beschwerdeführer zwar die Ausführung des Diebstahls mit einem unm-\n\nfassenderen Vorsatz begonnen hat, sich aber schon vor der\n\nAd —\n\nyon\nıoL\n\nVYollendu\n\nder Tat von dem Nichtvorkandensein werivol\nDiebesaute überzeugt und deshalh seinen Vorsatz auf die\n\n&\n\nEntwendung der Brieftasche beschränkt hat. Tat er in\ndiesem Falle den geringen Wert der Tasche erkannt. so\nhätte er sich nur des versuchten schweren Diebstahls\n\nin Tateinheit mit Notentwendung nach ) 248 a StGB schuldig gemacht {RG aa0); eine Verurteilung wegen dieses Ve\nce\n\ngehens scheidet allerdings aus, weil der Geschädigt\n\nvw\n\nwie die Akten ergeben, den nach § 248 a Abs. 2 St GB zur\nVerfolgung erforderlichen Strafantrag nicht form- und\nfristge recht gestellt hat. Sollte der Beschwerdeführ er\nhingegen die Brieftasche nicht. für geringwertig ‚gehal-\n\nten, insbesondere einen größeren Geldbetrag in ihr vernutet haben, so wäre er mit Recht des vollendeten Schweren\nDiebstahls für schuldig befunden worden (u.a. ROSt 46,\n\n265, 267 8). nn\n\nDaß. die Strafzumessung in den Fällen II a bis co und\n11 3 durch die Verurteilung des Beschwerdeführers im\n\n' Falle II 1 zu seinen Nachteil beeinflußt worden ist\nkann nit Sicherheit ausgeschlossen werden.\n\nBedenken erheben sich jedoch auch gegen die Bi 1dung\nder Gesamtstrafe. Das Landgericht hat die Einzelstrafen 5\nvon 12, 18 und 18 = 48 Monaten Gefängnis zu einer Gesamtstrafe von 42 Monaten Gefängnis zusammengezogen. Diese\nStrafe hält sich zwar innerhalb des Rahmens, der in § 5 74\nAbs 3 StGB für die Bildung einer Gesamtstrafe ‚vorges selie\nist; sie kommt aber der oberen Grenze so nahe, daß die\nStrafkammer verpflichtet gewesen wäre, in den Urteilsgründen die Umstände anzuführen, die für diese Bemessung\nder Gesamtstrafe bestimmend waren (vgi BSHSt 8, 205,\n\n210 f). Daß das Landgericht dies unterlassen hat, bedeutet nicht nur einen - von dem Beschwerdeführer nicht\ngerügten und daher im Revisionsverfahren nach § 344 Abs 2\nStPO nicht zu berücksichtigenden - Verstoß gegen 3 267\n\nHa\nY\n\nAbs 3 StPO, sondern auch einen sachlichrechtlienen Käange\nIn der neuen Hauptverhandlunz wird das Landgericht Gelegenheit haben, die in dem angefochtenen Urteil’ bei der Entscheidung über die Zubillisung mildernder Unstände zu-\n‚gunsten des Angeklagten berücksichiigten Umstände, falls\nsie wiederum festgestellt werden, insbesondere seine Ent-\n\n+\n\nwurzelung und seine an sich vorhandene Ärbeitssamkeit, bei\nder Bildung der Gesamtstrafe angemessen zu ‚berücksichtigen.\n\nDas Urteil ist hiernach im Falle II i nit den Feststellungen und im Ausspruch über die: Gesamtstrafe aufzuheben und die. ‚Sache insoweit an das Landger icht zurückzuverweisen, während die Revision im übrigen als unbegründet\nverworfen werden muß,\nDr. Körchner Dr, Peetz Bundesrichter Werner\n\n= ist beurlaubt und deshalh\n\nan der Unterzeichnung ver -\n\nhindert,\nDr, Hörchner\n\nRübner Dr. Hengsberger .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-22/1-str-555-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-22/1-str-555-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:44.961967+00:00"}}