{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-02-22_1_StR_505_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-02-22","aktenzeichen":"1 StR 505/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"CE3LO 0,\n\n>\n\n1 StR 505/56\n\nImNamnmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Oskar DEE 2:5: EEE. sort zeucren\nm ED 1905,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n22. Februar 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender, |\n\"Bundesrichter Dr.Peetz\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\n_ Bundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. ww in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n‚Jüstizangestellter .\nais Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht-erkamntse 0200000000000\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des ‚Tandgerichts\n\"Karlsruhe vom 16. August 1956 wird verworfen, 5\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels zu tragen.\n\nDie seit dem 17. August 1956 erlittene Untersuchungshaft\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem\nKinde in zwei Fällen verurteilt. Seine Revision ist unbegründet,\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1) Die Revision beanstandet es, daß die Strafkammer den Beschluß, den Angeklagten während der Vernehmung der Kriem-\n\nhilde KB abtreten zu lassen, nicht begründet hat. Sie\nbehauptet also nicht, daß es an den sachlichen Voraussetzungen\nhierfür gefehlt habe, Es kann nach Lage des Falles auch für\nkeinen Verfahrensbeteiligten zweifelhaft gewesen sein, daß\n\ndie Strafkammer den Beschwerdeführer abtreten ließ, weil zu\nbefürchten war, daß Kriemhilde KERNE in. seiner Gegenwart nicht\ndie Wahrheit sagen werde. Das Urteil beruht deshalb nicht auf\n\ndem gerügten Mangel (BGHSt 1, 346, 350; BGH IA 1955, 386) .\n\nDie Revision meint, die Sitzungsniederschrift sei wider-.\nspruchsvoll, soweit sie sich auf die Zustimmung des Angeklagten .\nund seines Verteidigers zu der Maßnahme nach § 247 Abs 1 StPO\nbezieht. Indessen deutet der Satz \"Hierauf wurde mit Zustimmung\naller Prozeßbeteiligten vom Gericht beschlossen und verkündet\"\ndarauf hin, daß der Angeklagte und sein Verteidiger ihren ursprünglichen Widerspruch gegen eine Anordnung nach § 247 Abs 1\nStPO ausdrücklich zurückgenommen haben. Selbst wenn das nicht\nzutreffen sollte, wäre dies bedeutungslos, da eine Maßnahme\nnach § 247 StPO das Einverständnis des Angeklagten oder seines\nVerteidigers nicht voraussetzt.\n\n2) Die Revision behauptet, der Tatrichter habe die Kriminalbeamtin Küfgin Abwesenheit des Angeklagten vernommen, ohne\nvorher nach § 247 StRO verfahren zu sein. Nach der Sitzungsniederschrift ist die Kriminalobersekretärin Ki \"nochmals in Gegenüberstellung mit der Zeugin Kriemhilde Ki ergänzend zur\nSache vernommen\" worden, Insoweit fiel also ihre Vernehmung\n\nin den Verfahrensabschnitt, für den die Strafkammer den\n\nAngeklagten hatte abtreten lassen (vgl BGH 1 StR 390/56 vom\n25. November 1956). Der Zustimmung des Angeklagten bedurfte\nes hierzu nicht. |\n\n3) Soweit die Revision Beanstandungen im Zusammenhang mit\n\nder Zulassung der Nebenkläger erhebt, ist sie offensichtlich\n\nunbegründet (RGSt 43, 260, 262; RG IJW 1935, 2496 Nr 11). Daß\n\nnach dem Ergebnis der Hauptverhandlung das Strafklagerecht wegen\nzung verjährt war, ist bedeutungslos (RESt 51, 129).-\n\nDie x Kost n der Nebenkläger hat der Angeklagte. nur insoweit zu\n\ntragen. „als er verurteilt ist.\n\na) Die Revision rügt. die Verletzung des § 219 StrO. Der Verteidiger hatte die Ladung von Zeugen zur Hauptverhandlung\n\nzum Eeweise dafür beantragt, daß Kriemhilde cn im Alter\nvon etwa 11 Jahren zweimal ihre Mutter belogen habe, Der\nVorsitzende lehnte den Antrag ab, \"weil die in das Wissen der\nZeugen gestellten. Behauptungen als wahr behandelt werden\nkönnen\", Das beanstandet die Revision mit Recht unter Hinweis\nauf die Entscheidung BGHSt 1, 51 ff. Indessen führt dieser\nMangel nicht zur Aufhebung. des Urteils. Auf. den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Verteidigers, einen psychologischen\nund pädagogischen Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit\nder Kriemhilde | zu hören, ist folgender Gerichtsbeschluß ergangens- DEREErEe EEE\n\n\"Der Beweisamtrag der Verteidigung und des Angeklagten wird\nabgelehnt, weil das Gericht, einschließlich der beiden\nSchöffen, die selbst Familienväter sind, selbst die\nerforderliche Sachkunde besitzen, um beurteilen zu\n\nkönnen, ob nach dem bisherigen Beweisergebnis die\n\nZeugin Kriemhilde KÜEEEEB die sich bereits in einem\nschon eidesfähigen Alter befindet, unglaubwürdig oder\nglaubwürdig - erscheint. = § 244 kbs.IV Satz 1 StPO.\"\n\nAus diesem Beschluß ergab sich für den Verteidiger, daß\ndie Strafkammer die Glaubwürdigkeit der Kriemhilde Ki\nallein nach dem Beweisergebnis der Hauptverhandlung beurteilen\nwollte, ohne die Tatsachen zu berücksichtigen, die der Vorsitzende als wahr unterstellt hatte, Deshalb war es Sache\ndes Verteidigers, den früheren Beweisamtrag zu wiederholen,\nwenn er sich hiervon einen Erfolg versprach.\n\nDie Rüge greift auch unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs 2\n3tRO nicht durchs Nach dem Vortrag des Verteidigers soll Kriemhilde KO in Alter von 11 Jahren ihre Mutter zweimal angelogen haben, und zwar ersichtlich aus Purcht vor Strafe. Solche\nNotlügen sind bei Kindern in diesem Alter nicht selten. Sie\nkönnen für die Beurteilung einer Zeugin, die zudem bei ihrer\nVernehmung nahezu 17 Jahre alt war und vereidigt wurde, nieht\nins Gewicht fallen. |\n\n5) Zu Unrecht rügt die Revision schließlich die Verletzung\ndes § 244 Abs 4 StPO . Die Ablehnung des unter I 4 mitgeteilten Antrages entspricht dem Gesetz (vgl BGHSt 3, 52). Es sind\nin der Hauptverhandlung, wie das Urteil ergibt, bei Kriemhilde\nKB keinerlei Eigentümlichkeiten aufgetreten, die zuverlässig zu beurteilen nur mit Hilfe eines Sachverständigen\nmöglich gewesen wäre.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDie Revision greift ausdrücklich nur die Begründung des\nStrafausspruchs an. Sie bezeichnet es als fehlerhaft, die\nStrafe deshalb zu erhöhen, weil der Angeklagte sich in zwei\nFällen schuldig gemacht hat. Dem vermag der Senat nicht zu\nfolgen. Der Angeklagte hat dadurch, daß er sich zweimal\nan Kriemhilde Km verging, eine starke Neigung zu Sittlicakeitsverbrechen gezeigt. Dem muß die Strafe entsprechen.\n\nl\n171\nl\n\nDa das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten erkennen läßt, ist seine Revision zu ververfen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz verner\n\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-22/1-str-505-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-22/1-str-505-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:44.937877+00:00"}}