{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-02-22_1_StR_445_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-02-22","aktenzeichen":"1 StR 445/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5.\n\n2722064\n\nden Matrosen Max F ohns fe sten Wohnsitz,\ngeboren am ED 19?3 in B (SER),\n\nwegen Freihettsheraubung Uoäo\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung Sn\n\nvom 22. Februar 1957; an der teilgenommen habenz\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender, u\nBundesrichter Dr.Beetz\nBundesrichter Werner\nBundesrichier Dr.Hübner\n\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. MW in üer Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EP Hei. der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwalbschafb,\n\nJustizangestellter\n‚ats Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Bee era\n\n\"Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Regensburg vom\n\n20. Juli 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nH\n\n}\n2\n\nGründe:zs\n\nun nn nn nr ne en\n\nLie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in Tatsinheit mit Beleidigung zu drei Monaten\nGefängnis verurteilt, Seine auf die Rüge der Verletzung\nsachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.\n\nAus dem Mathergang bis zu dem Augenblick, als die Verletzte Helga Wggweru schreien begann, leitet das Landgericht keine strafbare Handlung des Angeklagten her, ersicht lich‘ deshalb, weil er bis dahin der Meinung war und\nsein konnte, das Mädchen sei mit seinen Vorgehen einverstanden. Dagegen sieht die Strafkammer in dem Verhalten\ndes Beschwerdeführers nach den Hilferufen der Helga vormEmm\neine Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beleidigung. Die\niTberlegungen, die das Landgericht zu den dieser Beurteilung zugrunde liegenden Feststellungen geführt haben, sinä\nJedoch nicht frei von Rechtsirrtum.\n\nDie Strafkammer hat die Glaubwürdigkeit der Helga.\nVoEEEED eingehend geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen,\nihrer Darstellung nur insoweit folgen zu können, als diese durch andere Tatsachen und Beweise unterstützt wird,\nTie nun folgenden Erwägungen des Tatricht ers‘. lasse en aber\n\n‚nicht erkennen, auf welche außerhalb der Darstellung der\n\nZeugin VE liegenden Tatsachen und Beweise er seine Fest-.\nstellung gründen will, der Angeklagte habe auch nach den\n\nHilferufen das Määchen nic cht. alsbald freigegeben, es viel.\n\nmehr noch längere Zeit bei sich behalten und sei auch noch\nweiter: zudringlich geworden. Das Schreien selbst kann noch\nkeinen Anhaltspunkt für eine solche Feststellung pildeng\nes kann ebensosun dafür sprechen, 6 saß der - Angeklagte darauf-Mädchens bei seiner Mutter und die am Tage darauf erstattete Anzeige bei der Polizei enthalten eine Wiedergabe des\n\neschehsnen durch Helga Vgwm seibst und sind, wenn schon\nBedenken gegen die Flaubwürdigkeiv der Verletzien bestehen,\nn\n\nar\n\nkaum als \"andere Tatsachen und Beweise\" geeignet, die\nRichtigkeit ihrer Berichte darzutun, Das hat die Strafkammer möglicherweise verkannt. Weitere in dieser Hinsicht\nverwertbare Gesichtspunkte enthält die Beweiswürdigung\n\nin den Gründen des angefochtenen Urteils nicht.\n\nUnter diesen Umständen rügt der Beschwerdeführer im\närgebnis. mit Recht, daß die Folgerungen des Landgerichts,\nwie sie im Urteil niedergelegt sind, einen’ Denkfehler enthalten, auf dem die Feststellung des der Verurteilung zugrunde gelegten Sachverhalts beruhen kann. Das Urteil muß\ndaher wegen Unklarheit seiner Beweiswürdigung aufgehoben\nwerden (vei BEHSt 3, 213, 215)o\n\nIn der, neuen Yerhandlung wird die Strafkanmer auch das\nin der Richtung zu prüfen haben, ob In der Art seines Vorgehens, insbesondere in der Zumutung an das Mädchen, sich\nnackt auszuziehen,. eine Beleidigung im Sinne des § 1§ 5 StGB zu sehen ist. Auch wenn der Angeklagte nach dem anfänglichen Verhalten der Helga WEB der Meinung sein\nkonnte 8; sie sei mit einen Tiebesabenteuer einvers standen,\nkann doch in der Form seines Auftretens ihr gegenüber eine _\nBeleidigung gefunden werden (vgl BGH 1 StR 728/54 von 14, Juli\n1955). Für den inneren Tatbestand der Beleidi gung reicht\nbedingter Vorsatz aus. Es würde also ge enügen, wenn der Angeklagte mit der Möglichkeit einer Ehrverletzung. gere chnet\nunä sie an Kauf E genommen hätte.\n\nFalls der Angeklagte die Verletzte auf ihren ersten\n\nHilferuf nicht sofort freigelassen hat, wird zu prüfen sein,\n\nEi\n\nin welcher Absicht dies geschah, Wenn er iediglich das Mäd-\n\nchen am Schreien hindern und damit unliebsames Aufsehen\nvermeiden wollte, wird keine Beleidigung in Frage kommen\nund auch die Annahme einer Freiheitsberaukung mindestens\nnach der inneren Tatseite zweifelhaft sein. Ebenso wird\ndie etwaige Wertung solchen Verhaltens als Nötigung im\nHinblick auf § 240 Abs 2 StGB eine sorgfältige Prüfung\nund Abwägung erfordern,\n\nDr.Hörchner Dr.Peetz Bundesrichter Werner ist\nBE . beurlaubt und deshalb an\nder Unterzeichnung verhin-\n\nderis -\n\nDr. Börchner\n\nHühner Dr.Hengsberger Eu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-22/1-str-445-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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