{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-02-22_1_StR_428_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-02-22","aktenzeichen":"1 StR 428/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7\n1 stR_428/56 >\n\n= Yr8\n\n\\\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landarbeiter Franz DD zu: Su, geboren\n:: EEE 1929 in Fam, Gemeinde ame.\n\nwegen Heineids.\n\nhat der ER Strafsenat des Bundesgerichtshofa in ‚der Sitzung\nvom 22. Februar 1957; : an der teilgenommen haben:\n\nnatspräsident Dr. Hörchner\n, \"als Vorsitzender,\nghndegrichter: Dr. Yeetz.\nBundesrichter Werner\n‚Bundesrichter Dr. Hübner\n', Bundesrichter Dr. Hengsberger\nu als beisitzende Richter,\nBe Oberstantsanvalt am\nu ‚als Vertreter der Bundesanualtschaft,\nüstizange stellter ED .\nDe als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n. Die Revision der. Staatsanwaltschaft gegen das\n\n° Urteil des Landgerichts Traunstein vom 6. Juli 1956\nwird verworfen.\n\nEn . Die Kosten des Rechtemittels fallen der Staatskasse\nzur Last,\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Zeugenmeineids zu neun Monaten\n. Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe\n\nzur Bewährung ausgesetzt worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich nur gegen. die Strafaussetzung. Da\nRechtsmittel ist unbegründet. Bu\n\nDie Urteilsgründe ergeben vorschriftsmäßig, weshalb die\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist (§ 267 Abs 3\nSatz 3. SstP0). Sie enthalten zwar nichts eigens zur Trage\n' des öffentlichen Interesses an der. Vollstreckung der Strafe.\nDarin liegt aber hier kein Rechtsfehler.; Einmal ist der von\nder Revision allein vorgebrachte Gesichtspunkt, bei Zeugenmeineiden in \"Vaterschaftsprozessen\" veriange die Rücksicht\nauf die Allgemeinheit schlechthin die Vollstreckung der Strafe,\nin der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als Grund\nfür den Ausschluß der Strafaussetzung zur Bewährung anerkannt\n(BGHSt 6, 125 £ und 6, 298). Zum anderen führt das Lendgericht\nausdrücklich aus, daß \"die einzige Vorstrafe des Angeklagten\n‚mehr als fünf Jahre zurückliegt\". Hat aber die Strafkammer\ndie Gründe vor Augen gehabt, ‚die der Strafaussetzung zur\nBewährung gemäß § 25 Abs 3 Nr 2 und 3 StGB entgegenstehen, so\n\nu kann sie den Ausschlußgrund nach Nr 1 dieser Vorschrift nicht\n\nübersehen ‚haben. Daß. sie, \"ihm rechtsirrig als nicht ‚gegeben\n\n1\n\\3\nl\n\nngesehen hätte, dafür bietet der festgestellte Sachverhal}\nkeinen Anhalt.\n\nDr. Hörchner ' Dr. Peetz Bundesrichter \\erner ist\n\nbeurlaubt und deshalb\nder Unterzeichnung verhindert,\n. Dr. Hörchner\n| Hübner ‚Dr. Hengsberger _","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-22/1-str-428-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-22/1-str-428-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:44.895804+00:00"}}