{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-02-22_1_StR_424_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-02-22","aktenzeichen":"1 StR 424/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_ StR 424/56\n\nIm Namen des Volkes Ir\n\nIn der Straflsache\ngegen\n\n1. den Ofenhausvorarbeiter Ludwig er aus.\na an EB 1513 in P ‚ Gemeinde\n\n9 .\n2. die Hausfrau Therese G eborene Reiter\naus DM, geboren an N\n\nwegen fortgesetzter Blutschande u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Februar 1957, an der teilgenommen Haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n.Bundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt REED\nals Vertreter der Bundesannaltschaft,\nSustizangestellter MB BE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: u\n\n: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft \"und des\n\nAngeklagten Ludwig REED gegen das Urteil |\ndes Landgerichts Traunstein vom. 3. Juli 1956\nwerden verworfen. BE\n\nDer Beschwerdeführer Ludwig u hat die\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten\nder Revision der Staatsanwaltschaft werden der\nStaatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n7\n\n— oo\n\nIn Eröffnungsbeschluß ist den Angeklagten zur Last\ngelegt:\n\nLudwis EEE, einmal seine (damals etwa 16-jährige)\nTochter Anna und fortgesetzt seine Tochter Maria (als sie\nim Alter von etwa 15 bis 17 Jahren stand) zur Unzucht mißbraucht zu haben, und zwar Maria dadurch, daß er in etwa\n14 Fällen den Beischlaf mit ihr vollzog; .\n\nTherese 3 ) ihren Ehemann Ludwig zu den Un-\n\n7\n\nzuchtshandlungen an der Tochter Maria angestiftet und’ ihm\n\ndazu (durch eine weitere- selbständige Handlung) Beihilfe\n\ngeleistet zu haben.\n\nDas Landgericht: ‚hat für erwiesen erachte ar en\nlor als etwa 9-jähriges Kind allmählich ihr Sehvernögen,\nnach ärztlicher Meinung infolge einer Hirngeschwulst.\n\nMan rechnete damals nit ihrem Ableben. Indessen gewann\nsie das Augenlicht wieder; jedoch traten nun: Ohnmachts-\n\nanfälle und epileptische Krämpfe auf, mit der Tortschrei-\n\n“ tenden Reifung des Mädchens desto häufiger und bedrohlicher.\n\nAlle ärztliche und. seelsorgliche Hilfe brachte keine\nBesserung. ‚In der Erinnerung‘ an. die Äußerung eines früher\nbehandelnden Arztes, der. Krankheitszustand. des Kindes\nkönne. ‚sich nach Einsetzen der Regel und ‚durch Geschlechtsverkehr bessern, ferner. in. der, Meinung, daß Geschlechts-.\nverkehr den Eintritt der Regel beschleunige, kamen. die\nAngeklagten daher auf Anregung ‚der Ehefrau überein, der\nVater solle mit Maria geschlechtlich verkehren. Die Eltern\nmeinten, das Mädchen nicht anders am Leben erhalten zu\nkönnen. Nach einem ersten. vergeblichen Versuch vollzog\nLudwig COEREEENED den Geschlechtsverkehr mit Maria im\n\nBeisein seiner ühefrau und nach einiger Zeit erneut in\n\n- 3 -\n\nihrer Abwesenheit, aber mit ihrem Wissen. Tatsächlich trat\ndanach bei Maria die Regel ein. Ihr Gesundheitszustand\nbesserte sich, die Anfälle hörten schließlich ganz auf.\n\nOhne Wissen seiner khefrau setzte Ludwig Cümukep\njedoch die Geschlechtsbeziehungen zu seiner Tochter fort,\nweil er inzwischen daran Gefallen gefunden hatte. Nindestens noch fünfmal vollzog er mit Maria den. Beischlaf.\nInsoweit hat ihn das Landgericht wegen tortgosetzter\nBlutschande (§ 173 Abs 1 StGB)..in Tateinheit mit einem.\nVerbrechen nach § 174 Nr 1 Std\nZuchthaus verurteilt. Weitere Beischlafshandlungen nach\ndem ersten Eintritt. der Regel bei: dem Nädchen. ‚hielt die\nStrafkammer. nicht für erwiesen. Die zeitlich vörherliegenden Fälle hat sie dem ‚Angeklagten nicht zum: ‘Verschulden\nangerechnet, weil er in einem Notstand (§ 54 StGB) zu\nhandeln vermeint habe. Die insoweit mitangeklagte iihefrau hat das. Landgericht unter diesem rechtlichen. Gesichts-\n\n„Zu einem Jahr, drei Monaten\n\npunkt‘ freigesprochen.\n\nLudwig EG ist ferner mahgsis Beweises von der\nAnklage freigesprochen worden, seine Tochter Anna zur Unzucht mißbraucht. zu haben.\n\n| Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das\nUrteil aus verfahrensrechtliochen Gründen. und in 'sachlich-\n\nrechtlicher Hinsicht; sie erstrebt die Verurteilung der\nbeiden Angeklagten im ganzen Umfange des Schuldvorwurfs.\n\nDer Angeklagte Ludwig Ey wenäct sich - nur mit der\nSachrüge — gegen seine Verurteilung. Beide Rechtsmittel\nhaben keinen Erfolg.\n\n”\n\nen ‚dieser habe ihr.\n\n\"hatte sie angı\n\n4 -\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft,\n\n1. Verfahrensrügen:\n\nAn sich mit Recht beanstandet die Revision, daß das\nLandgericht die von dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft gestellten Hilfsbeweisamträge nicht wenigstens\nin den Urteilsgründen beschieden hat. Die Entscheidung\nberuht jedoch nicht auf diesem Verfahrensverstoß.\n\nsagte Maria m) in der dem Urteil\nHauptverhandlung als Zeugin in Übereinetzigen Einläassung, ihres Vaters aus,\n»bis zum Eintritt. ‘der \"richtigen\" Regel,\n'S sechsmal \"beigewohnt. In der. Anzeige\neben; daß es vor Eintritt ihrer ersten\nRegel. äreimal und danach etwa zwölf-. bis dreizehnmal,\ninsgesamt etwa fünfzehnmal zum Geschlechtsverkehr mit\n\nzugrunde liegende\nstimmung mit der\n\ninsgesamt fün:\n\ndem Vater gekommen sei. Auf die Behauptung in. dem Beweis-\n\näntrag, bei. Aufnahme der Anzeige durch die Polizei sei\n\n‚der (inzwischen geschiedene) Ehemann der Maria CORE\n\nnicht ‚zugegen gewesen pder habe. sich doch still verhalten\n\nund: ihre. Aussage nicht beeinflußt, brauchte ‘das Landgericht\n| indes. nicht einzugehen; denn.es hat die behauptete Tatsache als für die Entscheidung bedeutungslos behandelt\n\n(8 244 Abs 3 Satz 2: StPO). In dem Urteil ist die Aussage,\ndie Maria Er in der Hauptverhandlung erstattete,\n\nausdrücklich als unrichtig und unglaubhaft bezeichnet.\n\nDas Landgericht geht also augenscheinlich von ihren ur-\n\nsprünglichen Angaben aus. Diese in einen der Revision\n\nerwünschten Sinne zu würdigen, war es nicht genötigt.\n\nDaher bleibt die Rüge ebenfalls erfolglos, daß das\nLandgericht auch zur Erforschung des Sachverhalts den\nzeschiedenen Ehemann der Maria CE von Amts wegen\nüber die bezeichnete Beweisbehauptung hätte vernehmen\nmüssen (§ 244 Abs 2 StPO).\n\n-5-\n\nb: Das Landgericht sieht für erwiesen an, daß Ludwig\nCB bei seinem richterlichen Geständnis am 2. Juli\n1954 nicht mehr \"unter der Schockwirkung der Verhaftung\"\nstand. Daher durfte es davon absehen, entsprechend dem\nHilfsamtrag der Staatsanwaltschaft den vernehmenden Richter\ndarüber zu hören, daß. der Angeklagte damals nicht aufgeregt oder verängstigt war (§ 244 Abs 3 Satz 2 StPO).\n\nZu näherer Aufklärung durch Vernehmung des Richters\nund der polizeilichen Verhörspersonen als Zeugen war\n\ndie Strafkanmer auch nicht genötigt, soweit das Geständnis\ndes Angeklagten die Unzuchtshandlung nit seiner Tochter\nAnna betraf. Zwar wird die Vernehmung der Verhörspersonen\nregelmäßig nicht zu umgehen sein, wenn es gilt, Klarheit\nüber den Beweiswert eines früheren Geständnisses des Angeklagten zu gewinnen. Hier brauchte sich jedoch die Strafkammer bei den besonderen Umständen des Falles keinen Erfolg davon zu versprechen: Der Angeklagte ist leicht schwachsinnig. Die ungleich schwereren Verfehlungen. an seiner\nTochter Maria hatte er damals unumwunden eingeräumt,\nwährend er über sein Verhalten gegenüber der Tochter Anna\nschon bei seiner ersten richterlichen Vernehmung wesentlich andere Angaben gemacht hatte als tags zuvor bei der\nPolizei. Kinzukommt, daß zwischen dem zur Last. gelegten\neinmaligen Vorgang und den ersten Vernehmungen des Angeklagten ein Jahr. vergangen war und daß die Hauptverhandlung vor dem Landgericht erst nach Ablauf von weiteren\nzwei Jahren stattfand. Anna CCHEEEEED hat von Anfang an\nunbeirrt bestritten, daß ihr Vater sich ihr jemals. unsittlich genähert habe, ersichtlich ohne daß ihr dabei\neine vorherige Absprache mit ihm möglich gewesen wäre.\nÜberdies hat die Strafkammer ı: das frühere Geständnis\ndes. Angeklagten als erwiesen angesehen und nur zu seiner\nÜberführung für nicht ausreichend erachtet. Diese int-Scheidung fällt in den Rahmen der dem Tatrichter vorbehal-\n\n{\ni\n’\n}\n\n.6 -\n\ntenen Beweiswürdigung. Sie ist aus Rechtsgründen nicht\nzu. beanstanden.\n\nc) Schließlich beeinträchtigt es den Bestand des\nUrteils nicht, daß das Landgericht über den Hilfsamtrag\nder Staatsanwaltschaft hinweggegangen ist, den Ortspfarrer als Zeugen darüber zu vernehmen, \"zu welchem\nZeitpunkt\" er Maria Re TE letzte Ölung erteilt\n\nhatte. Während derselben lebensgefährlichen Krankheit\n\nwird die letzte Ölung dem Kranken im allgemeinen nur\neinmal gespendet (Codex juris canonici, can 940 88 ı\n\nund 2). Der Krankheitszustand des Mädchens dauerte an.\nDaher konnte daraus, wann Maria N U jenes Sakrament\nenpfangen hatte, nichts gegen die Annahme des ‚Landgerichts\nhergeleitet werden, daß die Angeklagten in. einem Notstand\nzu handeln vermeinten. Den Pfarrer darüber zu hören, .ob\n\ner dem Mädchen überhaupt die letzte Ölung gespendet hatte,\n\ndrängte sich der Strafkammer nicht auf, weil in der Hauptverhandlung bei den insoweit augenscheinlich übereinstimmenden Angaben der Beteiligten daran kein Zweifel aufgekommen\n\nwar, nach dem Inhalt des Beweisamtrages nicht einmal bei\n\ndem Vertreter der Staatsannaltschaft..\n\nDaher kann auf sich beruhen, ob der Beweisamtrag insoweit überhaupt zulässig war (gg 244 Abs 3 Satz 1 StPO;\nArt 2, 9 des Konkordats vom 20. Juli 1933 - — RGBL- 1\n679 -; vgl Art 144 Abs 3 Bayvert);\n\n2° Sachrü üge:\n\nDie Revision meint, das. Landgericht habe es an einer\nausreichenden Begründung dafür fehlen lassen, daß der Geschlechtsverkehr gerade des Vaters mit Maria Emm\nnotwendig gewesen sei, um diese am Leben zu erhalten. Sie\nübersieht jedoch die Urteilsausführung, daß dies in Wirklichkeit überhaupt nicht, vielmehr nur nach der Vorstellung\n\nder angeklagten Eltern zutraf. Für diese Urteilsannahme\nist die Feststellung eine ausreichende Grundlage, daß\nNein anderer Geschlechtspartner für ,... Maria ‚,.. nicht\nzu finden\" war.\n\nDer Oberbundesanwalt weist an sich zutreffend darauf\nhin, daß die Beweiswürdigung in dem Urteil in folgenden\nPunkte nicht bedenkenfrei erscheint: Einerseits hat die\nStrafkammer die Einlassung des angeklagten Ehemannes,\ner habe seiner Tochter Maria nur fünf- bis sechsmal bis\nzum Eintritt der \"richtigen\" Regel beigewohnt, durch\nseine früheren, mit den ursprünglichen Angaben der Maria\n. Übereinstimmenden Geständnisse etwa zehn- bis. fünfzehnmaligen Geschlechtsverkehrs für widerlegt erächtet.\nAndererseits hat sie der Verurteilung nur \"mindestens\nfünf\" Fälle des Beischlafs nach Eintritt der ersten Regel\nzugrunde gelegt. ärsichtlich knüpft jedoch die Strafkammer\nan die Hindestzahl der zugegebenen Fälle (zehn) an. Das\nist nicht zu beanstanden. Die Straftat liegt lange Jahre\nzurück. Beide Teile haben nur schätzen können, wie oft\nes zwischen ihnen zum Beischlaf gekommen war. Der Angeklagte ist, wie schon bemerkt, leicht. schwachsinnig,\näie Tochter Maria minderbegabt. Freilich ist der Strafkammer selbst auf dieser Grundlage ein Rechenfehler\n\" unterlaufen: Nach Abzug der (drei) Unzuchtshandlungen\nvor Eintritt der ersten Regel verbleiben sieben - nicht\nsechs - Fälle strafbaren Geschlechtsverkehrs, Da indessen\ndie Angaben, wie erwähnt, nur als ungefähre gelten können,\ndie Strafkammer auch mindestens fünf Fälle der Blutschande festgestellt hat, kann als ausgeschlossen. angesehen werden, daß das Versehen der Strafkammer die Entscheidung irgendwie beeinflußt hat. Hiernach ist die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.\n\nDer Öberbundesanwalt hat sie vertreten.\n\nDr.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Ludwig Cie\n\nDas Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.\n\nHörchner\n\nDr. Peetz Bundesrichter Werner\nist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung\nverhindert:\n\nDr.. Hörchner\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-22/1-str-424-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-22/1-str-424-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:44.875359+00:00"}}