{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-02-15_1_StR_471_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-02-15","aktenzeichen":"1 StR 471/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\"Für das Nachschlagewerk! 38\nFür die Amtliche Sammlung! Osr\n\nGesetzs StGB § 154\n\nRechtssatzs: Die Strafbarkeit wegen Meineides berührt es nicht,\n\n| ‘daß den Eid ein Beamter abgenommen hat, der von der\nAusübung des Amtes gerade in diesem Falle ausgeschlossen\nwar (8 22 Nr 4 StPO).\n\nDas gilt auch. dann, wenn der Beamte (hier: Untersuchungsführer im Dienststrafverfahren) in das’ Amt ‚nur für den nr\n_ betreffenden Einzelfall berufen wer.\n\nktenzeichen: 1 str 471/56 . Te:\nrt. des 56H vom 15. Februar 1957 16 Stuttgart ee\n\nN\n\nt\n\nI\n\nI91\nlox\nne\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafssche\n\ngesen\n\n1. den Oberregierungsrat Siegfried A\nVe zeboren am GERREED 1915 in Ö stpr.,\n\n2. die Schneiderin Gisela RW zur Zeit nicht näher\nbekannten Aufenthalts in Canada, geboren an ED 1953\n2 DEE\n\nwegen Meineids u. &o\n\nhat der 1. Strafs senat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Februar 195% an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz .\nals Vorsitzender, |\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr, Hübner\n\nBundesrichter Dr. Bengsberger\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE Dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 5 |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.) Die Revision der Angeklagten Gisela Rip gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Juni 1956\nwird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten\nihres Rechtsmittels zu tragen. .\n\n2.) Auf die Revision des _ngeklagten Siegfried En\nwird das bezeichnete Ur*kil mit den Feststellungen aufgehoben unä die Sache insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte WB ist wegen Meineids zu drei Monaten\nGefängnis, der Angeklagte Oberregierungsrat VE is:\nwegen Beihilfe zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung\nzur uneidlichen Falschaussage zu neun Monaten Gefängnis\nverurteilt worden. Nur: das Rechtsmittel des Beschwerdeführers\nnd führt. zum Erfolg.\n\nI. Die Angsllagte Gisela ” § 1. Auch wenn ‚man mit der Revision dem Urteil als die\nRechtsansicht des Landgerichts entnehmen wollte, daß die\nAngeklagte bei ihrer eidlichen Vernehmung vor dem Untersuchungsführer im Dienststrafverfahren gegen Oberregierungsrat\n“EEE inre Dersönlichen Beziehungen zu diesem bloß verschwiegen und - durch die Angabe, mit ihm nur dienstlich in Berührung\ngekommen zu sein - nicht ausdrücklich abgeleugnet hat, so.\nist doch entgegen der Meinung der Beschweräeführerin im Ur-.\nteil ausreichend festgestellt, daß sie sich der Erheblichkeit\nder von ihr unterdrückten Wahrheit für das Dienststrafverfahren\nhewußt war. Ihre persönlichen Beziehungen zu Oberregierungsrat\nYO waren gerade Gegenstand. ihrer Vernehmung; sie gab auf\n\nseine Bitten darüber nichts an, um ihm \"aus seiner Not zu\nnelfen\", a\n\n2. Hinreichend festgestellt ist ferner, daß die Angeklagte\naie Vorstellung von der Zuständigkeit des Untersuchungsführers\nim Dienststrafverfahren zur Abnahme von Eiden hatte. Das Urteil |\nführt aus, daß sie nach anfänglichen Ausflüchten auf Grund\neiner Belehrung des Untersuchungsführers über ihre Fidespflicht\nund den Eideszwang die Aussage beschwor. Die Unzuständigkeit\ndes Untersuchungsführers hat sie nicht geltend gemacht. Dergleichen behauptet die Revision selbst nichts\n\nTatsächlich war der Untersuchungsführer, Regierungsra%\n\nDr. DB; nach den Feststellungen der Strafkammer von der\nAusübung dieses Amtes allerdings ausgeschlossen; denn er\n\nhatte im Auftrag der Einleitungsbehörde die Vorermittliungen\n\"zusammengefaßt\" und die Verfügung entworfen, durch die das\n Dienststrafverfahren gegen Oberregierungsrat CB Sinceleitet\nwurde (Art 45 Abs ‘2 Satz 2 der Dienststrafordnung für Baden-Warttenberg vom 16. Februar 1949 idF vom 2. August 1951 und\n3, Mai 1954 - RegBl 1949, 19; 1951, 62; 1954, 62 -; § 22Nr 4\nS1205 RDStH 2; 101; PrOVG JW 1936, 3280 Nr 53). PERF berührt\nes die Strafbarkeit der Angeklagten a | nach § 154 StGB nicht.\nVerhalten erfüllt gleichwohl den Tatbestand dieser Vor-\n\nrifte: Denn dazu ist nur erforderlich, daß der Täter vor einer\n\nr Abnahnie von 'Eiden zuständigen Stelle\" vorsätzlich Talsch\ngeschworen hate Demnach genügt es, wenn die Stelle, vor der der\nKeineıd geleistet worden ist - wie hier der Untersuchungser im Dienststrafverfahren (Art 4T 2a; vgl RGSt 70, 366;\n+4, 244) - allgemein mit der gesetzlichen Befugnis zur\nu Aonebme von Eiden ausgestattet ist (RGSt 67, 331 25 RERspr 4, 95 85\n\"RG.2 2310/25 vom 2. Oktober 1925; vel BGHSt 1, 13, 165 7, 1; Ä\nGoirlasen 1955, 178). Dagegen braucht nicht auch die Amts-\n“person, die gerade. die \"Stelle\" bei der Eidesabnahme verkörpert,\nnach der Prozeßordnung oder nach der Geschäftsverteilung zuständig a zu sein, wenn nur ihre Berufung in das Amt mit den dafür gel- |\n tenden Grundsätzen der Staats- und der Gerichteyerfassung im Bin- |\n2 klang. steht (RGSt 7, 275, 277 ff; 29, 3537, 3435 76, 235 #3\nRGRspr 7, 6965 RG 1 D 479/27 vom 27. war 19875 2 D 407/26 vom\n1. Juli 1926; BGHSt 3, 235). Daher hat die Rechtsprechung\neinen unzulässig mit richterlichen Geschäften betrauten\n\"Staatsanwalt (Rest 60, 25) und einen mit der Eidesabnahme\neht gesetzmäßig beauftragten Referendar (§ 10 CV6; Rüst\n65, 206; RG 1 D 9/31 vom 28. April 1931) als nicht zuständig\nim Sinne des § 154 StGB erachtet, aber die Zuständigkeit nash\n\nni\n\n„gesetzbuchs über die. falsche uneidliche Aus\n\n‘dung herausstellt, ihretwegen keine Verurteilung ergehen, so wäre\n\n' Beschuldigten -— oder im bürgerlichen Rechtsstreit der benach-\n\ndieser Vorschrift durch den Ausschluß des Richters von der\nAusübung des Richteramts wegen einer Beteiligung an der\n\nSache und wegen eines Verwandtschaftsverhältnisses zu einer\nProzeßpartei (§ 41 Nr 1 und 3 ZPO) als nicht angetastet angesehen (R6Rspr 4, 95). Gleiches muß für den hier gegebenen\nähnlichen Fall gelten; daß der Untersuchungsführer im Dienststrafverfahren von der Ausübung des Amtes deswegen gesetz-\n\nlich ausgeschlossen ist, weil.er schon früher in anderer\n\nEigenschaft mit der Sache befaßt ware Die Vorschrifseh des Strafsage und den Meinid: (88: '153 £?). bezwecken, die Beweistauglichkeit menschlicher\n\nAussage und ihre eidliche Bestätigung. für bestimmte amtliche\nVerfahren (BEHSt 3, 248; 5, 11; NdW 1957, 230 Nr 15) zu stärken,\ndadurch die Ermittlung der Wahrheit desto sicherer zu verbürgen\n\"und so das Vertrauen zur Gerechtigkeit der staatlichen Rechts-\n\npflege zu erhalten (RG6St 73, 144, 147; BEHSt 8, 301, 309;\n\nNW 1951, 610 Nr 19). Dieses Kechtsgut wird durch jedes bewußt\n'.unwahre Zeugnis und erst recht durch dessen eidliche Bekräf-\n. tigung vor zustänälger Stelle verletzt oder mindestens gelährdet,\n\ngleichviel wer diese Stelle - kraft gültiger Berufung - gerade\nvertritt. Denn auch eine falsche Aussage und ein falscher Eid\n\nvor einem Beamten, der sie nicht abnehmen durfte, weil er von\nder ‚Antsausübung in dem Einzelfall ausgeschlossen war, kann\n\nfür. ‚die Sache Bedeutung haben, etwa wenn der Verfahrensverstoß zunächst nicht bemerkt würde (vgl R6ESt 72, 176, 181).\nKönnte dann, wenn sich die Unwahrheit der (eidlichen) Bekun-\n\nin. einem Falle wie hier die unannehmbare Folge, daß dem\n\nteiligten Frozeßpartei - die Wiederaufnahme Ges Verfahrens\nverschlossen bliebe (Art 84 Abs 1 Nr 2 und 6, Art 85 WürttDienstst&\n§ 85 Abs 1 Nr 2 und 6,§ 84 BDO; S 359 Nr 2, § 362 ir 2, § 364 StPO; § 579 Abs 1 Nr 2, § 580 Nr 1 und 3, § 581 ZRO). Überhaupt\nberührt es nicht das Wesen der eidlichen Bekundung, daß sie\n\nunter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande kam und\ndaher möglicherweise für das Verfahren, in dem sie abgeleistet\nwurde, keine Bedeutung gewinnt. So hat die Rechtsprechung ZoBe\ndie Beeidigung eines Eidesunmündigen (§ 60 Nr 1 StPO, § 395 Nr ı .\nZPO; RGSt 36, 278) oder eines Eidesunfähigen (§ 161 Abs 1 StGB, |\n§ 60 Nr 2 StPO, § 383 Nr 2 ZPO; RGSt 1, 217), die Vereidigung\ntrotz fehlender Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsre cht\n(BGH IM Nr 5 zu § 154 StGB), unter Verletzung des § 69 StPO i\noder des § 396 ZPO (RGSt 62, 147; RG JW 1933, 2216 Nr 13) und .\nselbst die vorschriftswidrige Fassung des Bidessatzes (RGSt\n\n10, 181; HRR 1934, 832; RG 1 D 711/27 vom 18. ‚Oktober 1927;\n\nBGHSt 5, 235 und. 309, 312) wie audi andere Verfahrenswidrigkeiten\nfür die Strafbarkeit, des Meineids als ‚unerheblich erachtet\n\n(RGSt 5, 1245 76, 21, 24; 70, 142, 144). Diese Rechtsarsicht\n\nwird durch § 157 StGB (Abs 1 Nr 2 alter Fassung und Abs 2 neuer\nFassung) bestätigt, wo solche Umstände nur als Strafmilderungsgründe behandelt sind, Der Senat hält daher an der Ansicht :\nfest, auch für Fälle der vorliegenden Art. Denn daß der Unter- N\nsuchungsführer nur für ein bestimmtes einzelnes Dienst- u\nstrafverfahren bestellt war, begründet keinen rechtsgrundsätzlichen,\nUnterschied (vgl auch § 185 stPo). Auch if einen solchen Falle .\nhaftet nicht der Berufung in das Amt an Sich, sondern bloß\n\nder Ausübung des Amtes durch den bestellten Beanten ein\nRechtsmangel. an, wie etwa an dem Beispiel erhellt, daß der\n\nUntersuchungsführer zu dem Amt durch eine einheitliche Verfügung in einem gegen mehrere beteiligte Beamte gerichteten\nDienststrafverfahren bestellt würde, aber von der Amtsausübung nur bezüglich eines von ihnen ausgeschlossen wäre.\n(vgl Art 31 Abs 3 WürttDienststraf0O, § 30 Abs 3 BDO).\n\n5e Schlechter Lebenswandel und Lügenhaftigkeit sind der\nAngeklagten R@WBin Urteil nicht zu ihren Lasten, sondern\nausschließlich zugunsten des Mitangeklagten VW ntersteillt\nworden. Desgleichen hat die Strafkammer den Umstand, daß es\n\ndie Angeklagte vor dem WHeineid wahrscheinlich bewahrt hätte,\n\nwenn ihr der Untersuchungsfükrer vor der Vereidigung den Inhelvon ihm anderweit beschlagnahmter Briefe vorgehaiten hätte\nentgegen der Behauptung der Revision nicht sträferschwerend,\nsondern strafmiidernd gewertet.\n\n4. Die weiter vorgebrachten neuen Tatsachen können im\nRevisionsrechtszüg nicht berücksichtigt, werden (*§ 337 Abs 1\nStPO). Auch sonst 18ßt das Urteil keine ‚der Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler erkennen.\n\nII. Der Angeklagt e Oberregiert vera a.\n\n1: Verfahre rügen.\n\n- .\n\na) Die Beanstandung ungenügender Aufklärung Ger: persön-\n© lichen Verhältnisse des Angeklagten greift nicht durch. Was\n‚die Personal- und Dienststrafakten über seine Verdienste als\n‚Kreistags- und Landtagsabgeoräneter ergeben sollten oder\n‚durch welche anderen Beweismittel die Strafkammer darüber\netwas hätte feststellen sollen, ist nicht ausgeführt (BEHSt\n2.168). Ebensowenig ist ersichtlich, inwiefern es wesent-\n\nläöhen Einfluß auf die Gesamtbeurteilung Beiner Person durch\n“dei ‚Landgericht ‚nätte gewinnen können, wenn festgestellt worden\n-daß_ er selbst die Einleitung des Dienststrafverfahrens. - .\nwe eines anderen Vorwurfs - gegen sich beantragt hatte. 2\n... geine Befürchtung, das. Dienststrafverfakren werde auf sein\nVerhalten zu Gisela REM erstreckt werden, beruhte nach der\nFeststellung des Landgerichts auf einer Anäeutung eines\n. Dienstvorgesetzten. Sie konnte. durch seinen späteren Preis\n‚spruch von dem Vorwurf der Untreue, der ursprünglich allein\n Gegens stand des Dienststrafverfahrens var, um“ 50 weniger beseitigt werden, als sie sich inzwischen bewahrheitet hatte.\n\nDas Landgericht brauchte daher zu keinem der drei Punkte\nnähere Feststellungen zu treffen,\n\nb) Wie die Strafkammer die Beziehungen des Zeugen KB;\nzu Gisela Rp näher hätte aufklären sollen und was ein solcher\nVersuch zugunsten des Angeklagten SW ersehen nätte,\ngibt die Revision nicht an (Ber 185t 2, 168). KB>5; ein Nennonkel Gisela Rs, war zur Zeit der Hauptverhandlung bereits\n\nu nach den USA ausgewandert.\n\nc) Warum die Diens tbehörde des Ingeklasten ME en\nRegierungsrat Dr. Du zum Untersuchungsführer vorschlug,\nobwohl er von der Ausübung dieses Amtes. kraft Gesetzes aus-\n\ngeschlossen war, und ob Dr. BR Ren Aussage der Mitange-\n\nklagten zu als falsch erkannt hatte, als er.ihr den Eid\nabnahm, hätte der Angeklagte Qurch entsprechende Fragen in\nder Hauptverhandlung selbst kli iren könnens Dr. DEM und vier\n\n‚andere Beamte der Dienstbehörde des Angek! agten wurden als\n\nZeugen in der Hauptverhan dlung vernou men. Darauf, daß ein\nBeweismittel nicht ausgeschöpft worden sei, kann die Auf-\n\nKlärungsrüge in der Regel nicht gegründet werden.\n\n\"Übrigens \"verlangt\" das ; Landgericht in dem Urteil nicht,\ndaß der Angeklagte durch einen Antrag auf Nichtbeeidigung\n\nder Gisela RB; sondern daß. er durch‘ Bekennen der Wehrheit\n\nihren Meineid verhinderte,\n\na) Die Rüge einer Verletzung des ‘ 261 StPO ist nicht\n\nu verständlich. Die Revision führt. die Umstände nicht an, aus\n\ndenen ‚das Landgericht seine Überzeugung außerhalb der Haupt u-\n\"Yerhandlung gewonnen haben soll. von dem, Inhalt der beiden\nVernehmungen des. Zeugen Ks vor dem Untersuchungsführer |\nund in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erkennt\n\nsie selbst an, daß sie \"zum Gegenstand der Beweisaufnahme\"\ngemacht wurden.\n\ne) Das Landgericht brauchte auf den Beweishilfsamtrag\ndes Verteiäigers keinen Sachverständigen über die Schild--\n\nBEREIR EEE IE van\n\nnn ee\n\ndrüsenerkrankung der Mitangeklagten R@P zu hören. Deren dadurch\nnach einer recht entfernten Möglichkeit etwa begründete Zurechnungsunfähigkeit wäre auf die Verantwortlichkeit des Angeklagten MB ohne Einfluß, wie das Landgericht zu Recht\nbemerkt (§ 50 Abs 1 StGB). Ob ihre Wahrheitsliebe durch die\nKrankheit beeinträchtigt wurde, ist unerheblich; denn das\n\nUrteil stützt die Verurteilung des Angeklagten nicht auf die.\nBekundung der Witangeklagten m.\n\nf) Auch zur Beurteilung der Schwerhörigkeit des Angeklagten\nbrauchte die Strafkanner keinen Sachverständigen hinzuzuziehen,\nDie Schwerhörigkeit besteht nur auf einem Ohr. Der Verhandlung\nvor der Strafkammer konnte der Angeklagte folgen. Die dahingehende Urteilsfeststellung greift er nicht än. Dann durfte der\nTatrichter sehr wohl kraft eigener Sachkunde schließen, daß\nder Angeklagte auch den Bekundungen der Gisela FEB vor dem\nUntersuchungsführer gefolgt war, zumal er ihr Vorhalte gemacht\nhatte, N\n\n®) Nicht zu beanstanden ist ferher, daß die Strafkammer\ndie von: der. Revision namentlich bezeichneten Rechtsanwälte .\nnicht ‚darüber vernommen hat, daß ihnen die Befugnis des. Untersuchungsführers im Dienststrafverfahren, Zeugen eidlich zu,\nvernehmen, unbekannt: ware Denn aus ihrem Unwissen über diesen\nPunkt ergibt sich die gleiche Unkenntnis des Angeklagten. .\nso. \"wenig notwendig wie auch seine Kenntnis hiervon. zwingend\n\n . daraus geschlossen werden könnte, daB auch andere Rechtsun-\n\n‚Kundige diese Kenntnis besitzen.\n\nh) Richtig ist, daß der . Tatrichter, soweit der Angeklag te\nwegen Beihilfe zum Meineid verurteilt ist, das angewandte Straf- _\ngesetz, nämlich die 88 154, 49 StGB nicht bezeichnet hat. Die FR\nUrteilsgründe schließen jedoch die Annahme zweifelsfrei aus,\ndaß die Strafkammer ein nicht zutreffendes Strafgesetz rechtsirrig angewendet habe (RGSt 32, 3515 43, 297, 299), Daher\n\nkann das Urteil auf dem offenbaren Versehen (§ 267 Abs 5 Satz 1\nStPO) nicht beruhen.\n\ni) Entsprechendes gilt von der an sich zutreffenden Beanstandung, daß die Sitzungstage und der Tag der Urteilsverkündung in dem Urteil ursprünglich nicht richtig wiedergegeben\nwaren (8 275 Abs 3 StPO)»\n\nGum renmaite un, men. ur\n\nDas , Landgericht hat rechtlich. einwandfrei festgestellts\nDer Angeklagte nn bestimmte vorsätzlich Gisela Re\ndurch Bitten, durch ein Gelägeschenk und durch das Versprechen weiterer Unterstützung - Mittel im Sinne des § 48\nStGB -, in dem gegen ihn gerichteten Dienststrafverfahren\n\nzu seinen Gunsten als Zeugin falsch auszusagen. Er wohnte\nihrer Vernehmung vor dem Untersuchungsführer bei, machte ihr\ngewisse Vorhalte, schwieg aber zu ihren falschen Angaben. Als\nentgegen seiner ursprünglichen Erwartung der Untersuchungsführer ihre Vereidigung anoränete, ließ er es geschehen,\ndaß sie ihre falsche Aussage beschwor, obwohl sie mit Ausflüchten sich dem Ride zu entziehen suchte. Er wollte den\nwahren Sachverhalt nicht offenbar werden lassen.\n\na) In diesen Feststellungen ist der. äußere, Tatbestand\nder Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und der Beihilfe\nzum. Meineid nachgewiesen. Dagegen wendet sieh die Revision\nvergeblich. Soweit sie ihre Angriffe auf neue Tatsachen\nstützt, bleiben sie, wie, schon zur Revision der Mitangeklagten\nREM venerkt, gemäß § 337 StPO erfolglos. Auch die Beweiswürdigung ist dem Tatrichter vorbehalten. Die Revision kann\nsie nicht durch eine eigene, anders lautende ersetzen. Unlösbare Widersprüche enthält das Urteil nicht. Die Revision\nversucht sie nur zu bilden, teils durch unzulässiges Ein-Führen neuen Vorbringens, teils indem sie Feststellungen des\nTatrichters übersieht, teils indem sie ihm solche unterschiebt-\n\nPEEPENDEN,\n\ndie er nicht getroffen hat. 50 sieht das Lendgericht die Tathandlung\ndes Angeklagten keineswegs allein in der Unterredung von 5. September 1955, sondern auch noch in dem Brief des Angeklagten mit\n\ndem Einganzsdatum des 22, September 1955. Es führt weiter ausdrüicklich aus, zu welcher falschen Aussage er Gisela rg»\nangestiftet hats nämlich dazu, nur dienstliche Beziehungen\nanzugeben und Begegnungen rein persönlicher Ärt ‚za verschwei-\n\ngene\n\nUnerheblieh ist, daß auch der Nennonkel za Gisela\nBB zureiete, für Oberregierungsrat 7 günstig auszusagen. Die Strafkammer stellt fest, daß dies ebenfalls auf\nMas Veranlassung geschah und daß es ohne dessen Einwirkung zu üer falschen Bekundung nicht gekommen wäre. Damit\nist der ursächliche Zusammenhang zwischen seiner Anstiftungshandlung und der falschen Aussage der Mitangeklagten To 3 We\nnachgewiesen (88 48, 153 StGB). Auch die. Beurteilung seines\nVerhaltens als Beihilfe zum Meineid (88 49, 154 StGB). ist\nrecht lich nicht zu beanstanden. Insbesondere. entspricht\nfester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme\ndes Landgerichts, deß MD auf Grund seines vorherigen u\nVerhaltens die Rechtspflicht hatte, äurch Bekennen der Wahrheit u er\nden Meineid zu verhindern (z.B. EGHSt 1, 225 3, 185 6, >22, u\n324; NW 1953, 1193 fr 19). Da er dies bewußt um seines\nVorteils willen unterließ und zu diesem. Zeitpunkt sowohl\ndie Befugnis des Untersuchungsführers zur Ei desabnahme\nfür gegeben ansah als such nach dem Urteilszusammenhang\n‚Gleiches von Gisela gpwußte, ist sein Vorsatz, ihr zum\nMeineid Beihilfe zu leisten, ebenfalls ausreichend darget tan.\n\nDagegen fehlt es an hinreichenden Peststellungen zum\ninneren Tatbestand der Anstiftung zur Falschaussage. Die.\nStrafkammer hat nur für den Zeitpunkt der Vereidigung der\nGisela Re durch den Untersuchungsführer festgestellt, daß\nder Angeklagte diesen für eine zur eidlichen Vernehmen\nvon Zeugen zuständige Stelle hielt, Ob er diese Vorstellun\n\n]\nm\nu}\n\nl\n\nauch schon hatte, als er Gisela RB zur Falschaussage anstiftete, ist im Urteil offen gelassen. Die Strafikammer\nhat diese Frage als unerheblich angesehen, weil die Hitangeklagte RD nach dem Willen VD - vor jeder mit\ndem Dienststrafverfahren etwa befaßten Stelle vorsätzlich |\nfalsch aussagen sollte, selbst vor der Dienststrafkamner, 1\nund weil der Angekla;te jedenfalls diese zur eidlichen Vernehmung von \"Zeugen für zuständig erachtete. Die Rechtsansicht des Landgerichts träfe jedoch nur zu,. wenn Mes\nalle Stellen, vor ‚denen Gisela U] in seinem. Sinne falsch\naussagen sollte, oder wenigstens den Untersuchungsführer\ngleichwie die Dienststrafkammer für zuständig im Sinne\n\ndes § 153 StGB gehalten hätte; nur dann blieb der von ihr\ngeleistete Meineid \"im Rahmen der Anstiftung\". Die Straf-\n\nkammer wird. daher diesen Punkt aufklären und insbesondere\nsuch feststellen müssen, was der Angeklagte bei seinen Anstiftungshandlungen über die Vorstellung der Gisela MM von\nder: ‚Zuständigkeit der Stellen nach 8% 153 oder § 154 StGB\nwußte, ‚vor ‚denen sie aussagen ‚sollte (vei RGSt 73, 312 f),\n\nDaß das Urteil hiernach insoweit keinen Bestand hat,\nals der Angeklagte wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage verurteilt ist, führt zur Aufhebung auch der an sich\nrechtsfehlerfreien Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid.\nDenn die. Strafkammer hat das rechtliche Verhältnis der beiden\nStraftaten zueinander zutreffend als Tateinheit beurteilt.)\n673 stöD). IE | u\n\n») Bei her Stratzumessung wird die Strafkammer wie\nder Mitangeklagten RP, so auch dem Angeklagten HM)\nzugute zu halten haben, daß es bei sachdienlicherem Ver-\n\nhalten des Untersuchungsführers zu dem Meineid nicht hätte\nzu kommen brauchen. Ob dies bereits geschehen ist, Kann\ndem Urteil richt eindeutig entnommen werden. Im übrigen\n1ä8t die Strafzumessung keiren Rechtsirrtun zum Nacht\n\nPr\n\n«\n\n- 12 —\n\ndes Angeklagten ersehen. Wären der Strafkamner, wie er behauptet, Rechtsfehler bei Zumessung der Strafe für Gisela\nRE unterlaufen, so könnte er doch daraus nicht herleiten,\naaß die gleichen Rechtsfehler auch ihm zugute kommen müßten.\nEr hat nur Anspruch auf richtige Rechtsanwendung.\n\nAuch die wesentlich tatrichterliche Entscheidung;\ndaß die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, weil\ndas öffentliche Interesse die Vollstreckung verlange, ist\nnach Lage des Falles nicht zu beanstanden (1 StR 128/56 vom\n50. Mai 1956).\n\nRechtsirrig nat das Landgericht allerdings dem Angeklagten\n\nnicht die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt. Entgegen\n\nder Ansicht der Strafkammer bewirken weder mildernde Um-\n\nstände nach § 154 Abs 2 StGB noch die Strafmilderung nach\n§ 49 Abs 2 und § 44 Abs 3 StGB noch die Häufung beider Haßnahmen, daß die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,\n\nwie nach § 161 Abs 2 StGB, in das Ermessen des Tatrichters\ngestellt wäre. Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt\nausgesprochen (außer in der vom Landgericht erwähnten Entscheidung NJW 1951, 206 Nr 31; BGH 1 StR 564/55 vom 28. 7 Februar\n1956; 5 Stk 415/55 vom 8. November 1955). Der Rechtsfehler\nbeschwert den Angeklagten indes nicht. 2 | |\n\nDr. . Peeta Mantel . . Werner\n\n; ‚Hübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-15/1-str-471-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 364","ref_norm":"364","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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