{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-02-15_1_StR_427_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-02-15","aktenzeichen":"1 StR 427/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"eli.Z\n\n| 22\n3_81R 421,58 8 5,\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Dr. Heribert s EEE =.: ven\nbei Sm, zehoren arı EEE 1909 in warm.\n\nwegen Untreue\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Februar 1957, an der teilgenommen habens\n\n. Bundesrichter Dr, Peetz.\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nÜberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwalts chaft,\n\nJustizangestellter | |\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts München I vom 18. Juni 1956, soweit er\nverurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\ntr nr er nt mr nn u m er mr a au\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in\n\nzwei Fällen verurteilt. Seine Revision ist begründet.\n\n‚I» Versehr zengrüßen\n\n1.) Die Rüge, § 267 Abs 1 Satz 1 StB sei Verletzt, geht\nfehl. Das Urteil gibt die Tatsachen an, in denen die Straf-\n\nkammer die gesetzlichen Merkmale der. dem Angeklagten zur\n\nLast gelegten Straftaten finäet. Ob sie den Schuldspruch tragen, ist nach sachlichen Recht zu beurteilen.\n\n2.) Auch gegen § 267 Abs 3 Satz 1 StPO ) verstößt das Urteil\nnicht. Es führt die Gründe an, die für die Zumessung der Strafe\nbestimmend gewesen sind, Die Behauptung der Revision, es weise\nauf Tatsachen hin, die nicht dargetan seien, ist nicht verständlich. Indem die Strafkammer einen Umstand zum Nachteil\n\ndes Angeklagten verwertet, stellt sie ihn gleichzeitig fest,\n\nz.B. \"die Hartnäckigkeit\", mit der er \"trotz zahlreicher Proteste der Gläubiger seine Treuwidrigkeiten lange Zeit hindurch\nfortgesetzt hatt. . gl\n\nli. Sachbeschwerde.\n\n1.) Der Angeklagte schloß als Bevollmächtigter der Te\n\nFilmverleih GmbH (T-Film) am 16. Februar 1950.\n\neinen Vertrag mit der Cs-T ilmgesellschaft oo 1\n\nTO (CB) über die Auswertung des Films \"Herrliche\n\nZeiten\". Die > übertrug der T-Film \"das ausschließliche\n\nund uneingeschränkte Recht der Verwertung, der Aufführung\n\nund der Vorführung\" des Films auf fünf Jahre, Die T-Film übernahm\nalle hiermit verbundenen Kosten und legte 200.000.- DM vor:\n\nNach Abdeckung von Kosten und Garantien sollten öie T-Film\n\n45 % und die CE 55 % üer Finspielergebnisse erhalten. Der\nAngeklagte führte mindestens 140.900.- DM, die für die Cum\noder dessen Rechtsnachfolger bestimmt waren, nicht ab, sondern\nverwandte diesen Betrag für sich oder die T-Film:\n\nIn dem. Vertrage vom 16. Februar 1950 wurde vereinbart,\n\"daß beide Vertragspartner wegen der nach diesem Vertrag ihnen zustehenden Beträge als Gesamtgläubiger unmittelbar Ansprüche gegenüber den Theaterbesitzern haben\" sollten. Diese\nAbrede- spricht dafür,: daß zwischen der m-Film und der CEEED\n- mindestens im Innenverhältnis - ein gesellschaftsähnliches\nVerhältnis bestehen und der Angeklagte beider Bevollmächtigter sein sollte. Träfe dies zu, so könnte es allerdings kaum\nzweifelhaft sein, daß er sich der Untreue auch gegenüber der\nCE schulsig gemacht hat. Indessen verneint die Strafkammer ein solches Verhältnis, weil der schwierige Begriff der\nGesamtgläubigerschaft in der Laiensphäre der Vertragsschließenden keinen Niederschlag gefunden habe. Sie geht deshalb davon\naus, daß der Vertrag vom 16. Februar 1950 \"pachtähnlichen\nCharakter\" habe. Ein solcher Vertrag begründet aber nicht ohne\n‚weiteres die Hauptpflicht des \"Pächters\", die Vermögensinteressen des \"Verpächters\" wahrzunehmen, wie dies § 266 St@B voraussetzt.\n\nDas hat die Strafkammer an sich auch nicht verkannt. Sie\nleitet deshalb diese Pflicht daraus her, daß der Angeklagte\n\"das volle Vertrauen seines Vertragspartners dahin erhalten\"\nhabe, \"daß er dessen kechte an der Verwertung des Films durch\nbestmögliche Reklame, durch intensiven Vertrieb, durch geeignete Überwachung der Spieltermine und des Eingangs der\n‘ Einspielergebnrisse und nicht zuletzt deren :pünktliche Apführung\nan den Vertragspartner als uneingeschränkter Sachverwalter\n. wahrnehmen werde‘,\n\nIndessen ergibt sich hieraus nur, daß der Angeklagte\ndie Interessen der Ci in Rahmen des § 242 BGB zu wahren hatte. Es fehlt aber an einer Begründung dafür, daß diese\nPflicht des Angeklagten der Hauptinhalt der vertraglichen Beziehungen war. In dieser Hinsicht kommt es in erster Linie\nauf die wirtschaftliche Interessenlage an, die dem Vertrage\nvom 16. Februar 1950 zugrunde lag. Das hat die Strafkammer\nübersehen; denn sie läßt bei ihrer Würdigung unberücksichtigt,\n\n.daß die T-Film nicht nur erhebliche Unkosten übernommen, son-\n\ndern der Co» noch 200. 000.- -IM vorgeschossen hatte. Die T-Film\nwar deshalb ein großes Risiko eingegangen, während das Urteil\nnicht erkennen läßt, ob auch für die Y” 7 ein Verlust überhaupt eintreten konnte. Bei dieser Sachlage ist kaum anzunehmen,\ndaß es die Hauptverpflichtung des Angeklagten gewesen sein sollte,\ndie Vermögensinteressen der CHEEEED wahrzunehmen. Daß sich die\n\nCHE. wie die Strafkammer annimmt, \"mit sehr erheblichen\n\nVermögenswerten in die Abhängigkeit des Verleihers\" begeben\nhabe, mag sein, ist aber nicht ohne weiteres geeignet, die\naufgezeigte Interessenlage entscheidend zu beeinflussen.\n\nsile : der Cu an den\n\nInsoweit der Angeklagte die i\n\nBinspielergebnissen nicht für die T-Pilm, sondern für sich\n\nverwandte, kann er allerdings der Untreue gegenüber der T-Film\n\n' schuldig sein. Die Strafkamner stützt jedoch den Schuldspruch .\n\nhierauf nicht, Es fehlt auch an jeder Angabe, in welcher Höhe\ner Einnahmen sich zueignete.\n\n2.) Zu der Verurteilung wegen Untreue gegenüber der Film-\n\ngesellschaft Oi 5.A. führt die Strafkammer in tatsächlicher 3\nHinsicht im wesentlichen nur an, daß die Einspielergebnisse u\nnach Einbehalten der Unkosten im Verhältnis von 60 zu 40 .\nzwischen der OB und der T-Film zu teilen waren und diese\nGesellschaft die Pflicht hatte, monatlich bestimnte Aufstellungen zur Nachprüfung der Einnahmen vorzulegen. im übrigen\n\nI ie\n\nmeint die Ütrafkammer, daß die gleichen Gesichtspunkte wie\nlegt deshalb auch hier eine Treupflicht des Angs lagten richt\ndar, die wie im ersten Falle nach Lage der Sache nur dann\n\nmh\n19)\n[ee]\n166]\n{77}\n[ei\n+\n[p)\na\nFH\n\nHl\n\n' gegeben sein kann, wenn zwischen der T-Film und ihren Vertragsgegner ein gesellschaftsähnliches Verhältnis bestand\n\n(vgl auch BGH Urt v. 9. April 1954 - 5 StR 567/53; Urt v.\n\n‚8. Mai 1956 - 5 StR 545/55). |\n\nDr, Peetz Mantel Werner.\n\nDr.' Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-15/1-str-427-56","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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