{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-02-13_1_StR_446_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-02-13","aktenzeichen":"1 StR 446/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":">\n1_StR, 446/56 | “38 05x\n\nIm Name nd es Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden praktischen Arzt Dr. Rudolf J aus Km:\ngeboren am EEE 1898 in BaEEBD/ Co? , '\n\nwegen Fremdabtreibung Ur a\n\nhat der 1; Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Februar 19577 an der teilgenommen haben;\n\nyuenriahen Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\n\"Bundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\n. Bundesanwalt Dr. EEE in: der Verhandlung,\n\n. Oberstaatsanwaltsipi bei der Verkündung\n‘als. Vertreter. der. Bundesanwaltschaft,\n\n> Justizangestellter @\n18 Urkundebeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Reaht erkanmbe.\n\n. Auf. die Revisionen der Stastsanwaltschaft und des .\nAngeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten\nvom 18. Juni 1956 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\nG.ründ\n\ne 3\no\nA u a\n\nNach dem Eröffnungsbeschluß lag dem Angeklagten je\nein. Verbrechen der vollendeten (Fall MB) unä der versuchten (Fall SW) Fremdabtreibung zur Last. Das Landgericht hat in beiden Fällen den Nachweis eines solchen\nVerbrechens nicht als erbrächt angesehen, jedoch den Angeklagten des Betrugs für verdächtig erachtet und das Verfahren nach § 2 StFG 1954 eingestellt. Gegen dieses Urteil\nhaben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision\neingelegt. Bun m nn BIN\n‚Is ‚Revision der Staatsanwaltschaft\n\nEn Pe R a u ren rn ne\n\nSie erstrebt die Aufhebung des Urteils aus verfahrens- und sachlichrechtlichen Gründen mit dem Ziele der\nVerurteilung und bleibt insoweit. ‚erfolglos; \"führt aber\nnach § 301 StPO zur ‚Aufhebung des Urteils und zur Freisprechung des Angeklagten. 5 j\n\nDie Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, daß der\n Tatrichter : im Fall J die Beweisanforderungen überspannt,\ndie Binlassung des Angeklagten und: der Zeugen unvollstän-\n\ndig und entgegen. der. Lebenserfahrung gewürdigt sowie die\nihm ‚obliegende Aufklärungspflicht. nach N 244 Abs 2 StPO\nverletzt habe; der Fall sw stehe mit dem Fall Fr\n\"in: einem natürlichen Zusammenhang\" insofern, als das Ge-\n\n- 3 -\n\nricht, wenn es im einen Fall eine Abtreibung bejeant\nhätte, auch den anderen einer weiteren Überprüfung hätte\nunterziehen müssen. Die Rüge greift nicht durch.\n\nBei Würdigung der Aussage des Zeugen KB übersieht die Staatsanwaltschaft, daß die Strafkammer (UA 9)\ndiese Aussage deshälb nicht verwerten zu können glaubte,\n\n| weil sich der Zeuge nicht wur in der Hauptverhandlung,\n\nsondern auch bereits anläßlich ‚seines Besuchs bei dem An-\n\n| geklagten in einem verwirrten und aufgeregten Zustand be-\n\nfunden und deshalb möglicherweise gar nicht richtig verstanden habe, was der Angeklagte ihm sagte; ähnlich wertet das Gericht die Aussage der Zeugin FB: weil diese\n\n\"infolge der ausg sestandenen Schmerzen halb ohnmächtig\n\ngewesen!'sei (UA 10). Die Zuverlässigkeit. der Zeugenaussagen KG uni FEW wurde also nach Ansicht des Landgerichts nicht nur durch die inzwischen verstrichene Zeit\n\nvon rund vier Jahren, sondern durch Bedenken gegen die\nu Auffassungsfähigkeit der Zeugen zur Zeit der von ihnen nach\n\nihrer Ansicht gemachten Beobachtungen in Frage gestellt,\n\nDiese Gedankenführung. kann nicht beanstandet werden. Die\nMeinung der Staatsanwaltschaft, die \"Verwirrung\" des Zeu-\n\ngen KB in der Hauptverhandlung könne, da das Verfahren gegen ihn bereits auf ‚Grund des Straffreiheitsgesetzes\n\n. eingestellt gewesen, sei, \"nur\" mit dem ‚Bestreben erklärt\n‚werden, den Angeklagten zu schonen; findet im angefochtenen\nu Urteil keine Stütze und. ist 'auch nicht die einzige Möglich-\n\nkeit einer Deutung des seelischen Zustandes des KEEEM .\n\nUnter diesen ‚Umständen versprach die Heranziehung\nder Niederschriften über die früheren Aussagen der Zeugen\nee 3 ) und FB vor Polizei, Staatsanwalt und Richter\nsowie die Vernehmung der Verhörspersonen von vornherein\n\n2\n\nEi;\n\n-A-\n\nnur einen zweifelhaften Erfolg. Das Gericht hat gleichwohl den Amtsgerichtsrat Me; der die beiden Genannten als Beschuldigte vernommen hatte, selbst als Zeugen\nin der Hauptverhandlung gehört. Da die Vernehmungen durch\nden Staatsanwalt zeitlich vor denjenigen durch den Richter lagen, brauchte sich dem Gericht die Heranziehung\nauch des Staatsanwalts als Zeugen nicht aufzudrängen.\nEbensowenig ist ein Anlaß ersichtlich, die Niederschriften\n\nüber die Vernehmungen der Zeugen KERERED und FEB nach\n\n§ 253 StPO zu verlesen; diese. konnten auch im Wege des\nVorhalts zum Gegenstand. der Verhandlung gemacht. werden;\n\na |\n\ndaß das nicht geschehen sei, ‚wird ‘von. der Staatsanwalt-\n\nZeugen u: in ‚der Urteilsbegründung bedurfte es nicht,\n\nwenn das Gericht ihr Ergebnis für unerheblich erachtete;\n\naus der Nichterörterung können. Schlüsse dahin, daß das Land-\n\n| gericht die Aussage bei. seiner Urteilsfindung übersehen ha-\n\nbe,nicht gezogen werden. Daß die Strafkammer, was die Staatsanwaltschaft für möglich hält, geglaubt habe, die Aussage\n\ndes Antsgeri.chtsrats 7 nicht verwerten zu dürfen,\n\nweil die von Be Vernommenen. selbst als. Zeugen in der\n\nHauptverhandlung, zur Verfügung: standen, ist, eine bloße Ver-\n\"mutung, die überdies unwahrscheinlich ist, weil das Gericht den Antsgerichtsrat ME 1 nach den Zeugen EEE\n\nund Tr vernommen hat, was es wohl nicht getan hätte, wenn\nes glaubte, seine Aussage nicht verwerten zu können.\n\nSchließlich tritt, eine , Voerbewertung des äratlichen .\nGütachtens in der Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu-\n\ntage. Die Strafkammer hat, wie die Urteilsgründe ergeben,\nsich nicht damit begnügt, festzustellen, daß die Sachverständigen vom ärztlichen Standpunkt aus die Richtigkeit der\n\n-5.\n\nDarstellung des Angeklagten nicht ausschließen konnten,\nsondern sie hat vor allem im Zusammenhang mit der Frage\neines Versuchs das Für und Wider einer Abtreibung un-\n\nter Heranziehung aller erheblichen Gesichtspunkte geprüft,\nauch die Möglichkeit: der Verabredung eines solchen Verbrechens (§ 49 a StGB) erörtert und verneint.\n\n‚Nach alledem kann die Beweiswürdigung des Landge-\n.richts im Falle Fink weder aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO noch aus sonstigen Rechtsgründen beanstandet werden. Damit entfällt zugleich der einzige Grund, aus dem die Staatsanwaltschaft die Feststellungen im ‚Falle SED angreifen. zu können glaubt.\n\n2. Sachrüge,\n\nmar muur= aber mar Ener Germanen em,\n\nIn sachlicher Hinsicht muß das Urteil aufgehoben und\nder Angeklagte freigesprochen werden. Weder im Falle SEE»\nnoch im Falle a | hat das Landgericht eine - vollendete\noder versuchte-Abtreibung ausgeschlossen, es hat sie mr\nnicht für erwiesen erachtet. Dann fehlt es aber für eine\nVerurteilung wegen Betrugs. an dem ‚Nachweis einer Täuschung\nüber die vom Angeklagten orgenommene.-und’von den Beteiligten bezahlte ärztliche Handlung. ‚Die entrichteten Geldsun-\n\nPER\n\nmit. dem bedingten Vorsatz, FPro im Falle einer Schwangeru schaft abgetrieben werden sollte) hingegeben worden sein;\n\n‚ dafür konnten sie vereinbart und bestimmt gewesen sein.\n\nEine wahlweise Feststellung zwischen Abtreibung\nund. Betrug ist nach den Grundsätzen, . die der Große Senat\nfür Strafsachen in der zur. Veröffentlichung bestimmten\nEntscheidung GSSt 2/56 vom 15. Oktober 1956 verlautbart\nhat, ausgeschlossen,\n\n“a\n\n.6-\n\nDer Angeklagte hätte somit, wenn ihm eine Abtreibung\nnicht nachzuweisen, diese aber auch nicht auszuschließen\nwar, nicht mit der vom Landgericht in Erwägung gezogenen\nBegründung wegen. Betrugs verurteilt werden können; er hätte\nmangels Beweises freigesprochen werden müssen. Da weitere\ntatsächliche Erörterungen nicht in Frage kommen, ist diese\nFolge. vom. Revisionsgericht gemäß § 354 Abs 1. StPO selbst\nauszusprechen (BGH 5 StR 493/55 vom 18. Oktober 1955 IM\nNr 4 zu § 1 StRG 1954).\n\nDer Obertündesennalt hat die Revision nur im Falle 2\nund zwar zugunsten des Angeklagten vertreten.\n\nı2. Revision des Angeklagten.\n\nSie ist zulässig. Der Angeklagte ist dadurch beschwert,\ndaß er \"entgegen. seinen und seines Verteidigers Antrag in\n‚dez Hauptverhandlung nicht freigesprochen, sondern das Verfahren gegen ihn nach g 2 StFG 1954 eingestellt worden ist.\n‚Dem steht auch § 17 StFG 1954 nicht entgegen. Der Angeklagte\nkonnte die Frage. des. Gerichts, ob er den Antrag aus § 17\nstelle, bis ‚zur Beendigung der Schlußvorträge beantworten\n(§ 17 Abs 2 Satz 1 StFG 1954). Er sowohl wie sein Verteidi-\n‚ger haben zwar nicht wörtlich. diesen Antrag gestellt, wohl\naber mit dem verlangen des Freispruchs zu erkennen gegeben,\ndaß sie mit. einer Rinstellung des Verfahrens nach dem Straf-\n\n{f\n\n‚freiheitsgesetz 1954 nicht einverstanden sind (vgl BGH 5 StR j\n\n493/55 220).\n\nSachlich führt die Revision aus den bereits dargelegten\nGründen zur Aufhebung des Urteils und zur Freisprechung des\nAngeklagten. Es bedarf daher keines Wingehens auf den Vor-\n\n- 7 -\n\ntrag des Beschwerdeführers in der Begründung seines Rechtsmittels. Erwähnt sei lediglich, daß seine Ansicht, das Landgericht habe im Fall Sb nicht nur einen Verdacht, sondern\ndie Feststellung eines Betrugs ausgesprochen, nach den Urteilsgründen nicht zutrifft.\n\nIII. Kosten\n\nDer Senat sieht keinen Anlaß, die notwendigen Auslagen\n. des Angeklagten, der der Abtreibung oder des Betrugs in hohem\nMaße verdächtig bleibt, auf die Staatskasse zu übernehmen\n\n( § 467 Abs 2 StPO). EEE\n\nDr. Peetz . Mantel. . Werner\n\nHübner Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-13/1-str-446-56","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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