{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-02-08_1_StR_514_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-02-08","aktenzeichen":"1 StR 514/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u das Nachschlagewerk! |\n;r die Amtliche Sammlung!\n\nnn en m.\n-\n\nGesetz über die Verbreitung jugenägefähräender Schriften 8 21 Abs ee\ns2\n\nRechtssatzs Wer in Ausübung eines Gewerbes Jugenäschriften vernn treibt, kann den Vorwurf der Fahrlässigkeit. nicht\nen 5 mit dem Einwand entkräften, er sei geistig nicht\nbefähigt zu beurteilen, ob der Inhalt einer Schrift.\n\\ iche ht1 ch schwer gefäh ‚hräe.\n\nKirbenzeichen: | ı StR\n\nart. des ne von’ ‘8:\n\n ImWamer des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zeitschriftenhändler Lorenz M EEB au: C: EEE\nGEB, zenoren am GE 1915 ir N\n\nwegen Verbreitung jugendgefährdender Schriften\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Februar 1957 auf die Verhandlung vom 5. Februar 1957,\nan der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n Oberstaatsanwalt WW in ser Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. ME vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesamtaltschaft,\nJustizangestellter > | | 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: |\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 8. Mai 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den\nFällen \"Tom Mix\" Hefte 2, 3 und 4 sowie \"El Bravo - Das\nrote Haus\" freigesprochen worden ist.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht München I zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte vertrieb im Rahmen seines Zeitschriftenhandels von einem Kissk aus die Hefte 2, 3 und 4 des Jahrgangs 1954 der Jugendzeitschrift \"Tom Mix\" und, nachdem er\nMitte 1954 den Handel in ein Ladengeschäft verlegt hatte,\nvon dort teils an Jugendliche, teils an deren. Eltern die\nHefte \"El Bravo je Das rote Haus\" und \"Jörg- _ Kampf um die -\nFahne\". Bis auf die Nr 4/54 der Tom Mix-Reihe hatte er die\nHefte, die zwar nicht in die Liste nach $ ı des Gesetzes\nvom 9 Juni 1953 aufgenommen waren); aber als offensichtlich\nschwer jugendgefährdende Schriften beschlagnahmt wurden, zu.\nWerbezwecken an dem Kiosk ausgehängt oder im Verkaufsraum des\nLadens ausgelegt. Von der Anklage wegen fünf fahrlässiger\n\nVergehen gegen das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender\n\nSchriften (Gj$) wurde er durch das Urteil des Landgerichts\n\n_ Mürchen II vom 7. Dezember 1954 mit der Begründung freige-.\n sprochen; daß die Schriften - außer der Bilderreihe \"Jörg —\n\nKampf um die Fahne\" - Jugendliche zwar sittlich gefährdeten,\naber. nicht in offensichtlich schwerer Weise, und aaß der\n\n_ Angeklagte sich‘ jedenfalls nicht. fahrlässig verhalten habe\nDer erkennende Senat hob durch das ‚Urteil 1 StR 172/55 vom\n\n14. Juli. 1955. (BEHSt. 8, 80) diese Entscheidung auf und verwies die Sache an das Landgericht München I ‚zurück. Dieses\nGericht hat den Angeklagten erneut freigesprochen. Nunmehr\n\n. ist: der Freispruch allein darauf gestützt, daß der Ange-\n\nklagte. nicht fahrlässig gehandelt habe. Lediglich zum Heft\n\"Jörg - Kampf um die Fahne\" ist außerdem wiederum ausgeführt,\ndaß diese Schrift Jugendliche nicht sittlich gefährde,. Insoweit greift die Revision das Urteil nicht an. Sie hat zwar\nden Antrag nicht entsprechend eingeschränkt; die Begrenzung\nergibt sich aber zweifelsfrei aus dem Inhalt der Begründungs-\n\nschrift, Im Umfang der Anfechtung erhebt die Revision die\nSachrüge. Diese führt wiederum zum Erfolg.\n\n1.) Allerdings beanstandet die Revision zu Unrecht die\nUrteilsausführung, daß \"keinerlei Anhaltspunkte\" für die\nAnnahme vorlägen, der Angeklagte habe nit bedingtem Vorsatz\ngehandelt. In dem Umstand allein, daß der Angeklagte die\nSchrift, \"Tom Mix\" ‚ungeachtet vorangegangener Beschlagnahme\n\nweiter vertrieb, brauchte die Strafkammer bei dem übrigen\nvon ihr festgestellten Sachverhalt keinen genüigenden. Anhalt\nfür ‚ein ‚Handeln mit bedingten Vorsatz zu finden. 2:\n\n2. 3 Dagegen. halt äie Begründung, mit. der ass Landgericht\nden Angeklagten von dem Vorwurf der Fahrlässigkeit. freigesprochen ! hat, der.rechtlichen Nachprüfung. nicht stand.\n\nWie die Strafkammer festgestellt hat, ist der (1edige)\nAngeklagte für Fragen. der Erziehung und des Schutzes der Jugend\n\n‚nach seiner Persönl ichkeit nicht aufgeschlossen. Bei seiner\n\ngeistigen Beengtheit vermag. er nicht zu beurteilen, ob ein\n„Lesestoff ‚Jugendliche sittlich gefährden kann. Dennoch betreiht\ner einen Handel nicht nur mit Zeitungen und Zeitschriften\nallgemeiner Art, sondern. gerade auch mit Jugendsohriften. Wer.\naber mit dem selbständigen Betrieb eines bestimmten: Gewerbes .\nbeginnt, von dem muß verlangt. werden, daß er es gesetzmäßig\nausübt. Wie die Allgemeinheit ihn seine Persönlichkeit frei\nentfalten 1äßt (Art 2, 12 G6), so schuldet auch er ihr gebührende |\n| Rücksicht. ‚Er kann daher nicht mit dem Einwand gehört werden,\ndaß er nur die Vorteile wahrzunehmen verstehe, die ein. eigener\nGewerbebetrieb bietet - wie etwa die größere Freiheit und\n‚Selbständigkeit oder den \"möglichen größeren Geldgewinn -;, daß\ner aber nicht befähigt sei zu erkennen, ‚welche Aufgaben ihm\n\naus der gebotenen Rücksicht auf die Allgemeinheit und aus der.\nVerpflichtung zufallen, den Gewerbebetrieb gesetzmäßig zu\n\nführen. Hat er sich einer Aufgabe freiwillig unterzogen, so\nmuß von ihm vorausgesetzt werden, daß er ihr gewachsen ist«\nVerfügt er nicht selbst über die nötigen persönlichen und\nfachlichen Fähigkeiten dazu, so muß er sich sachkundiger Hilfe\n‚vergewissern. Das gilt erst recht für jemand, der (wie der Angeklagte) den erlernten Beruf aufgegeben und sich eiriem ihm\nfremden Erwerbszweig zugewendet hat. . |\n\nE8 entlastet: den Angeklagten daher keineswegs, daß er\nnicht selbst imstände war, den offensichtlich schwer Jugendgeföhrdenden Inhalt der von ihm vertriebenen Schriften zu erkennen. Mangels. eigenen Beurteilungsvermögens mußte, er, wenn\n\ner den Bezug der Jugendschriften nicht einstellte, sich über deren\n\nfür die Jugend geeigneten oder sie wenigstens nicht sittlich\n'gefährdenden Inhalt anderweit Gewißheit verschaffen.\n\nDaß er dies getan hätte, ist vom Landgericht bisher nicht\nausreichend dargelegt. Auf gelegentliches, im Urteil zeitlich\nnicht näher festgelegtes Befragen eines zu seinen Kunden zäh-\n.lenden Richters, woran wohl die Gefährlichkeit eines lesestoffs\nfür die Jugend kenntlich sei, erhielt er keine ihn befriedi- |\ngende ‘Antwort. Ob .er. einen solchen allgemeinen Maßstab auf den\nBinzelfall hätte zutreffend änwenden können, ist bei seiner\nvom Landgericht festgestellten geistigen Enge wenig wahrscheinlich. Die hier fraglichen Schriften hat.er weder jenen\nRichter noch sonst an anderer sachkundiger Stelle zur Begutachtung vorgelegt (vel Urt des erkennenden Senats vom\n14. Juli 1955 S 11). Aus dem Bundesanzeiger konnte er jedenfalls über die Hefte 2 bis 4/54 der Tom Mix-Reihe, die er\nim Januar und Februar 1954 vertrieb, nichts ermitteln; denn\ndie Bundesprüfstelle hat erst im Mai 1954 ihre Tätigkeit\naufgenommen (Bekanntmachung des BMJ vom 17. Mai 1954, GMBl\n246; Schilling, schund- und Schmutzgesetz, Vorwort zur 2.Aufl\n3 8). Auch sonst erteilt der Bundesanzeiger über Fälle dieser\nArt keine unbedingt sichere Auskunft; denn offensichtlich\nschwer jugendgefährdende schriften dürfen auch ohne Aufnahme\n\nin die Liste und ohne deren Bekanntmachung nicht angeboten\n\nund vertrieben werden. Daß der Angeklagte \"bisher weder wegen\nVergehens gegen das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften noch gemäß § 1§ 4 StGB vorbestraft\n\nist, ergibt nichts für die Frage der Fahrlässigkeit. Dagegen\nwäre hierfür aufschlußreich gewesen, ob - wie es nach manchen\nUrteilsstellen den Anschein hat - schon andere Verfahren\nwegen solcher Verstöße gegen den Angeklagten anhängig gewesen\nund wie sie ausgegangen sind.. Schließlich befreit es ihn auch\nnicht von dem Vorwurf der Fahrlässigkeit, daß das Landgericht\nMünchen II in dem Urteil vom Ts Dezember 1954 den Inhalt der\nHefte nicht als. offensichtlich schwer jugendgefährdend angesehen hat; denn das geschah nachträglich und von einem unrichtigen Rechtsstandpunkt aus. Die Frage der Fahrlässigkeit ist\naber nach dem Zeitpunkt der Tat zu beurteilen. In diesen\n\nlagen allein die auf § 6 Gj$ gestützten Beschlüsse des Amts-\n‚gerichts München vor, durch die die Schriften wegen ihrer\noffensichtlichen schweren Jugendgefährlichkeit beschlagnahmt\n. wurden. Daß die Beschlagnahmen den Angeklagten für die Folgezeit\nzu erhöhter Sorgfalt verpflichteten, erkennt die Strafkamner\nselbst an. Ihre Auffassung, er habe es daran auch nicht feh=\nlen lassen, findet jedoch im Urteil keinen Halt. Im Widerspruch zu ihr heißt es an anderer Urteilsstelles \"Er überflog die bei ihm eintreffenden Hefte und Zeitungen ... flüchtig und stichprobenweise\", Danach nahm der Angeklagte entgegen der Meinung des Landgerichts die Beschlagnahmen gerade\n\"auf. die leichte Schulter\". Tatsächlich erwies sich nunmehr\n\n_ von Beschlagnahme zu Beschlagnahnme deutlicher -, daß weder\ndie von seinem Lieferer getroffene Zeitschriftenauswahl\n\ndie Gesetzmäßigkeit des Inhaltes verbürgte noch der zunächst\nnicht beanstandete Vertrieb der später beschlagnahmten Hefte\ndurch andere Zeitungshändler einen sicheren Anhalt dafür bot,\nAuch die Erwägung konnte ihm keine Beruhigung bieten, daß\n\nBeschlagnahmen vereinzelter Nummern auch bei \"seriösen Zei-\n\nnme mann un\n\ntungen und Zeitschriften\" vorkommen; denn mit solchen können\ndie hier fraglichen Druckerzeugnisse nicht auf gleiche Stufe\ngestellt werden, und überdies folgte eine Beschlagnahme der\nandern. Zu welchen Maßnahmen sich der Angeklagte sonst veranlaßt sah, um künftig einen gesetzmäßigen Vertrieb der\nsämtlichen Jugenäschriften zu verbürgen, hat das Landgericht\nnicht festgestellt,\n\nHiernach kann n den Urteil n nicht ‚ bentehen. bleiben.\n\nBezüglich des Heftes \"EL Bravo = Das’ röte Haus\" wird.\nnoch auf. ‚folgendes. \"hingewiesen: Diese )aebiahn veruiien der .\nAngeklagte von seinem Ladengeschäft. aus, einer Verkaufsstelle,\ndie Kunden zu betreten pflegten. Daher scheidet ein Verstoß\ngegen § 4 Abs 1 Gj8 insoweit aus. Ob ein Vergehen gegen\n§ 5 Gj8 in Betracht kommt, hängt von der Feststellung ab,\nob er diese Schrift unzulässig Jugendlichen oder in zU-\n\n lässiger Weise deren Eltern angeboten hat; übrigens ist er auf\ndiesen Gesichtspunkt ‚bisher. nicht hingewiesen worden (§ 265\nstP0). \\ |\n\nDr. Hörchher. Mantel __Bundesrichter Werner\nMEN 0.0000.0 18t 'beurlaubt und des-\n\nhalb an der Unterzeich-\n\n aung verhindert. .\nu \\ Dr.Hörchner\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-08/1-str-514-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-08/1-str-514-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:44.114097+00:00"}}