{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-02-08_1_StR_472_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-02-08","aktenzeichen":"1 StR 472/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"er.\ni_S$tR 472/56 Ö3>\n\nzsmNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Chirurgen Professor Dr, Friedrich 5 (EEE\nEEE\n\naus VE, dort geboren am 1903,\n\n2. die Operationsschwester Helene P er — —— aus\nED, geboren am lb 1.921 in | s\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der lo Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 5, Februar 1957 in der Sitzung vom 8. Februar\n1957, an der teilgenommen habens\n\nBenatspräsident Dr, Hörchner\nals. Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter, -\n\nOberstaatsanwalt [28 der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. 0) bei der Verkündung\n. als Vertreter der. Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Vrkundabeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht . erkannt\n\nIs Auf die Revision des Angeklagten Dr. 8\nwird das Urteil des Landgerichts München I vom\n2. Juni 1956, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nTI. Die Revision der Angeklagten TEE vi: &\nverworfen\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\n' Von Rechts wegen.\n\nA;\n\noma zum m Br Ber NE Den ger nme er aim ern\n\nDie Ehefrau MW unterzog sich am 22. Januar 1954\neiner Operation (Gesichtsspannung) durch den Angeklagten\nProfessor SEE; dem die Angeklagte Schwester Helene\nTOD 215 Operationsschwester behiflich war, Im Lu- \\\nfe des Eingriffs füllte Schwester TB eine 10 ccm .\nfassende Spritze zur örtlichen Betäubung anstatt mit\n\n1\n\nNovocain, von dem jedoch noch ein *est in der Spritze\n\n- verblieben war, mit 10%igem Zephirol auf, einem Mittel,\n\ndas üblicherweise in 1diger Lösung zur Desinfektion der\nHände gebraucht wird. Professor SCHREIBER verabreichte\n\nFrau it DEZ Spritze.. An den Folgen der falschen Ein--\nspritzung (Veränderung, der Nieren, Herzmuskelinfarkt) verstarb Frau WW Anfang Februar 1954 0\n\nDas Landgericht hat beide Angeklagten der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen und Professor Sin\nzu sechs, Schwester PS zu fünf Monaten Gefängnis\nverurteilt; beide Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.\nDie Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt;\ndas Rechtsmittel des Professors SEE}. 21 Erfolg; die\nRevision der Schwester end muß verworfen werden.\n\nen S80r\n\n- I». Revision des Profes\n\n=\n\nTr rn un\n\nIs Yerfahrensrügens .\n\n2 In der Hauptverhandlung ist die Ir Operationsschwester Sign des Rotkreuzkrankenhauses II in VE, in vel.-\nchem der Angeklagte als Gastarzt Freu MED operierte,\n\nals Zeugin vernommen und vereidigt worden.\n\nSoweit der Beschwerdeführer behauptet, der Versitzende\nhabe der Zeugin, weil sie in der Hauptverhandlung nicht zum\nReden zu bewegen war, \"versprochen\", daß sie \"nicht ange--\n\nklagt\" werde, ist die Darstellung der Revision durch die\nÄußerungen der drei Berufsrichter, die an der Sitzung\nbeteiligt waren, widerlegt und die Rüge einer Verlet-\n\nzung der §§ 69 Abs 5, 136 a StPO schon deshalb unbegrün-\n\ndet,\n\nOb die Beanstandung durchgreift, die Zeugin Sig\nhätte vor ihrer Vernehmung nach § 55 StPO belehrt werden\nmüssen, daß sie ihre Aussage insoweit verweigern könne,\nals sie sich dadurch der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzte, kann dahingestellt bleiben; denn die Rüge,\ndie Zeugin hätte nach 8 60 Nr 3 StPO nicht verei digt werden dürfen, führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es\n\nProfessor SEE Ho strittt.\n\nWeder die Niederschrift über die Hauptverhandlung\n\n(B1 185 ff, insbes. Bl 187) noch die Urteilsgründe lassen\nerkennen, daß sich die Strafkammer mit der Frage befaßt\n\"hat, ob die I, Operationsschwester Si@Wp sich ebenfalls\neiner fahrlässigen und für den Tod der Frau Mlllnitur- Ä\nsächlichen Pflichtwidrigkeit schuldig gemacht hat, so daß, |\nsie als der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersu- u\nchung bildenden Tat verdächtig anzusehen und gemäß § 60\nNr 3 StPO uneidlich zu vernehmen gewesen wäre. Eine solche\n\nPrüfung wäre ‘aber erforderlich gewesen, da der Akteninhalt, | I\nauf den das Revisionsgericht zurückgreifen darf und muß;\neinen gewissen Verdacht in ‚der. angegebenen Richtung aufzeigte: |\n\nDie Strafkammer hat bei der Erörterung, inwiefern die\nbeiden Angeklagten pflichtwidrig gehandelt haben, mit Recht\nnicht nur die der Schwester Tomuiip unterlaufene Verwechslung und die Nichtüberprüfung des Inhalts der Spritze\ndurch Professor SB verücksichtigt, sondern auch unversucht, wie es überhaupt zu der Verwechslung kommen\n\nDu,\n\n/\n\nkonnte, Sie hat festgestellt, daß üblicherweise bei Operationen neben dem Instrumentiertisch, der für den Arzt bestimmt ist, und dem Nahttisch, von dem aus die Operationsschwester den Instrumentiertisch versorgt und den Arzt\nbedient, als dritter Tisch ein Anaesthesietisch verwen-\n\n- det wird, auf dem die zur Betäubung erforderlichen Arznei-\n\nund Hilfsmittel Platz finden, Bei Gebrauch dieses dritten |\nTisches wäre, so meint die Strafkammer, die \"verhängnisvolle Verwechslung ... nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen gewesen\", Im Urteil ist weiter dargelegt, bei\nWeglassen des Anaesthesietisches sei die Verwendung einer\n\"Springschwester\", die die l0%ige Zephirollösung bei Bedarf\nbrachte und nach Gebrauch wieder wegstellte, so daß keine\nVerwechslung vorkommen konnte, \"das Mindestmaß der ...\nSorgfalt\" gewesen, die Professor SW hätte zugemutet .\nwerden müssen, Die Strafkammer hat schließlich die Schaffung einer hohen Verwechslungsgefahr darin gesehen, daß\nsowohl das Zephirol (und: zwar als \"Stammlösung\" von 10 %)\nwie das Novocain in Gefäßen, die hinsichtlich Größe und\nAussehen \"starke Ähnlichkeit! miteinander hatten, \"im\nOperationsfelä\", und zwar auf dem Nahttisch oder sogar dem\nInstrumentiertisch standen, so daß selbst dem Arzt, wenn\n\n&E die Spritze aufzog, eine | Verwechslung hätte unterlaufen\n\nkönnen.\n\nAlle diese Aufgaben, die Stellung eines Anaesthesietisches, einer Springschwester und der Gefäße. für Flüssig.-\nkeiten, welche bei der Operation gebraucht. werden, gehörten\nin den Aufgabenkreis der I. Operati onsschwester Sig.\nhat sich bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 10. optember 1954 (Bl 68 R) selbst als für den \"Zubringerdienst im\nganzen Operationssaal verantwortlich\" bezeichnet. Nun\nscheint das Landgericht - ob zu Recht, vermag das Revisions..\ngericht mangels genügender Beweisunterlagen nicht abschlies-\n\nsend zu beurteilen — der Ansicht zu sein, daß die Zeugin\nSi@WWBüäie Aufsteilung des Zephirols auf dem Nahttisch, alsc\nden Wegfall des Anaesthesietisches und der Springschwesver,\nnicht Fügen kunnte, weil Professor “EEBEEED trotz\n\nsen rem run mu marc Een BIT ar nen ran\n\nihrer Pflicht, dann wenigstens dafür zu sorgen, daß Zephirol\nund Novocallı in .Gefäßen auf den Nahttisch kamen, welche\n\n| eine Verwechslung nach menschlichem Ermessen ausschlossen.\nAuch der Sachverständige Professor Denecke hat in seinen\nschriftlichen Gutachten: vom To April 1955, (B1:76 ff, besonders Bl 79.R) die Mitverantwortlichkeit der Ie Operationsschwester jedenfalls in diesem Punkt: angenommen. Daß\nsie die Gefäße, die das Novocain einerseits und das Zephirol\nandererseits aufnahmen, genau kannte, hat sie bei ihrer po-.\nlizeilichen Vernehmung (B1 68 R) selbst eingeräumt. Ihre\ndort. geäußerte Meinung, das für das Zephirol benutzte Töpf- -\nchen sei alt und abgemutzt und für die Operationsschwestern\ngut kenntlich und von den anderen zu unterscheiden gewesen,\nes sei ihr \"nicht im geringsten zu Bewußtsein\" gekommen,\n\"daß hierbei einmal eine Verwechslung vorkommen könnte\",\n\nhat das Landgericht, soweit die Angeklagten (darunter die\nOperationsschwester FE) in Frage kommen, nicht geteilt»\n\nDie Strafkammer hat es unterlassen, darzulegen, warum\n\nsie die Zeugin Si@ptrotz des aus dem Akteninhalt sich ergebenden ‚gewissen. Verdachts ‚einer schulähaften Mitverur-\n‚sachung‘ des Todes, der Frau. EB vnä damit einer Betei.-\nligung an der den. Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat\nvereidigt hat (vgl § 60 Nr 3 Stp0O). Das Revisionsgericht\nvermag daher nicht zu beurteilen, ob der Tatrichter diese\nFrage vielleicht übersehen oder rechtsirrig beantwortet hat,\n\nEs 1äßt sich auch nicht ausschließen, daß das Urteil\nauf diesem Verfahrensverstoß beruht, Das Landgericht hat\nFeststellungen getroffen, denen ersichtlich auch die\nAussage der Zeugin Sie zugrunde liegt; das gilt insbesondere von dem erwähnten Hinweis der Zeugin Sie\n‚ auf das Ungewöhnliche der von Prof, SEM anzeors-\n\n. neten Maßnahne, aber auch allgemein von den Vorgängen,\n\ndie dazu geführt haben, daß das Zephirol in 10%iger\nStammlösung neben dem Novocain auf dem Nahttisch Platz\nfand und daß von der Möglichkeit der ‘Aufstellung eines\nri tten Tisches für Betäubungsmittel oder der Verwendung,\neiner Springschwegter ei Gebrauch gemacht wurdeo Diese\nFeststellungen Sind Kür Schuldumfang und Strafmaß -— von\nBedeutung, Möglicherweise hätte das Landgericht die Aussage der Zeugin Sig anders bewertet und abweichende Feststellungen getroffen, wenn es nach § 60 Nr 3 StPO die\nZeugin unbeeidigt gelassen hätte.\n\nDas Urteil muß daher, soweit es Professor Si\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nin diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan das endgericht zurückverwiesen werden.\n\nDie weiteren. Verfahrensrügen des Beschwerdeführers .\nhätten keinen Erfolg gehabt. Sie geben nur zu folgenden\nkurzen Hinweisen Anlaßı oo .\n\nDas \"Gericht wird zu. prüfen haben, ob der sachverständige Zeuge Professor Dr. ii 5 1 der die Weiterbehandlung von Frau ME nach der Operation vom nächsten Tage\nab in Händen hatte, sowie alle Zeugen, die im Verdacht\neiner schuldhaften Beteiligung an der Herbeiführung des Todes von Frau vo stehen könnten, vor ihrer Aussage\n\nnach § 55 Abs 2 StPO zu belehren sein werden.\n\nGegen die Vereidigung des Professors Hm bestehen nach dem bisher festgestellten Sachverhalt angesichts. der Gutachten der Professoren Laves und Forst,\ndie eine Rettungsmöglichkeit im Augenblick der Behandlungsübernahme durch Dr. HE verneint haben, keine\nBedenken.\n\nDen Beweisamtrag auf Vernehmung eines weiteren Bachverständigen über die Abgrenzung der Rechte eines \"(astarztes\" gegenüber dem Krankenhaus hinsichtlich des \"Zubringerdienstes\" für die Operation durfte das Landgericht\nan sich mit der \"Begründung ablehnen, daß es nach dem vorgelegten Gastarztvertrag und den übrigen Ergebnissen der\nBeweisaufnahme über genügend eigene Sachkunde verfüge.\n\nEs wäre aber zweckmäßig gewesen, daß in den Urteilsgrinden im einzelnen dargelegt wurde, auf welchen Erkenntnisquellen die Sachkunde des Gerichts beruhte,insbesondere,\nwas die in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen dargelegt hatten. Deren Gutachten finden im Urteil\nnur beiläufig und ohne jede Angabe von Einzelheiten Erwähnung, obwohl die Fragen, zu denen sie sich zu äußern\nhatten, fachliche Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzten. welche dem Gericht nicht ohne weiteres zur Verfügung\nstanden; Dadurch ist dem Revisionsgericht die Prüfung\nerschwert, ob der Tatrichter. bei der Ablehnung. des Be-\n\n| weisamtrages etwa die Grenzen des ihm eingeräumten pflichtmäßigen Ermessens überschritten hat.\n\n2a Sachrüges\n\nAuch diese braucht, da bereits die Verfahrensrüge zu\n§ 60 Nr 3 StPO durchgreift, nur insoweit erörtert zu werden, als sie zu Hinweisen für die neue Hauptverhandlung\nVeranlassung gibt,\n\nE\n\nFR\n\nDas Landgericht macht dem Angeklagten, wie bereits er--\nwähnt, zum Vorwurf, daß er die Zuziehung eines dritten Tisches oder einer Springschwester unterbunden, die Aufstellung von Novocain und 10%igem Zephirol in sehr ähnlichen\nGefäßen auf dem Nahttisch geduldet und die falsch gefüllte\nSpritze nicht geprüft habe. Es wird jede dieser Beanstan--\ndungen darauf. zu untersuchen haben, < ob das Handeln oder\n\n—\n\n-_— mu zu ver nm vn mr en\n\nschon in seinem äußeren Aufbau - die erforderliche Klarheit\n\n: vermissen.\n\n‚So ist ‚es nicht völlig. eindeutig, ob die Strafkammer\nin der Weglassung des dritten Tisches bereits die Vernachlässigung einer grundsätzlichen besonderen, Pflicht oder nur\ndie Nichtbeachtung einer Übung (vel BGHSt 6, 282, 287) sieht,\n\nrn: u ...—— || men mm mr er am ne ur mer vn en\n\nTwotessor 5 Schörcher ergab.\n\n-Im Vordergrund der Betrachtungen wird, soweit sich dies\n\n. bisher übersehen 158t, die ‚Frage stehen müssen, in welchem\nUmfang der Angeklagte dafür. verantwortlich ist, daß Novocain\n\nund ‚10Kige Zephirolstammlösung in sehr ähnlichen Gefäßen\n\n- die Ähnlichkeiten und die Unterscheidungsmöglichkeiten\n\nwerden darzulegen sein - nebeneinander auf dem Naht- (und\nsogar dem Instrumentier-) Tisch zu stehen kamen. Wenn auch\nvon einer \"Pflicht, die Auswahl und Dosierung der Medikamente genau zu überwachen und durchzuführen\", in dieser Allgemeinheit nicht gesprochen werden kann, und wenn es sich auch\n\n- 1) -\n\nhier nicht um die Einhaltung ärztlicher Kunstregeln !im en.-\ngeren Sinne, sondern um die Sorgfaltspflicht des Arztes\nbei Überwachung des äußeren Verlaufs einer Operation handelt,”\"so hatte doch der Angeklagte als verantwortlicher\nOperateur nach den in der Rechtsprechung entwickelten\nGrundsätzen die Mitverantwortung dafür, daß Verwechslungen\nzwischen Betäubungs- und Desinfektionsmitteln ausgeschlossen wurden; insbesondere dann, wenn er durch Abweichung\nvon einer bestehenden Übung diese Gefahr herbeigeführt\n\n. oder erhöht haben sollte, Die Schwere dieser Pflichtver-\n\nletzung wird von den Vorgängen, die zu der Möglichkeit einer\n\n. Verwechslung geführt haben, und von dem Maß der Verantwor--\ntung der einzelnen Beteiligten abhängen.\n\nWas schließlich die vom Tandgericht vermißte \"kurze\"\n(UA 8) oder Neingehendet (UA 9) Überprüfung des Inhalts der\nvon der Operationsschwester aufgezogenen Spritze betrifft,\nso wird noch darzulegen sein, ob eine solche Maßnahme erforderlich war und ob sie die Verwechslung hätte erkennbar werden. lassen, Die unheilbringende Spritze war etwa die vierte\nwährend der Operation von Frau VB - Sollten alle dies\n\nu Spritzen Novocain enthalten haben und gar nichts anderes\n\ngespritzt worden sein, so wäre. zweifelhaft, ob zu verlangen\nwar; daß Professor SED sich bei jeder Spritze erkundigte oder melden ließ, was darin enthalten war. Auch hat\nSchwester 7 als der Angeklagte ihr vorwarf, sie\n| habe Zephirol aufgezogen, dies entschieden bestritten, so\ndaß das ‚Bedenken entsteht, ob sie nicht der testen Meinung\nwar, Novocain nachgefüllt zu haben, und’ demgemäß vor der\nEinspritzung dies gemeldet hätte. Was die Erkennbarkeit der\nmit Zephirol gefüllten Spritze an der Farbe der Flüssigkeit\n\nbetrifft, so wird noch darzulegen sein, ob die Farbe des\n\nZephirols auch in der geschehenen Verdünnung ({l0%ige Stamm-\n\nPu\nmia\n\nlösung, mehrere — wieviel? — Teile Novocain) und in einer\nSpritze von 1 cm Durchmesser betrachtet noch se. von der\nFärbung des Novocains abwich, daß Professor SCERREEEEED >ei\neiner Prüfung der Spri tze das unterlaufene Versehen hätte\nbemerken können und müssen. Es wird auch zu dem Einwand der\nRevision Stellung zu nehmen sein, es sei möglicherweise eine\nSpritze aus undurchsichtigem Glas verwendet worden, Ä\n\nAbschließend sei darauf hingewiesen, daß die Strafkammer keine Stellung zu der Frage nimmt, ob Professor Jo %)\nEB :as Leben von Frau N} hätte retten können und müssen, indem er. sofort die äurch die falsche Einspritzung\n| vergifteten Gesichtsteile ‚entfernte, wie es Schwester ED |]\nwu» ihm vorschlug; dies wäre zur Vermeidung des tödlichen Erfolgs\"nach den übereinstimmenden Aussagen der sachverständigen Professoren HE, Forst und Iaves die einzige Möglichkeit gewesen\", Der Angeklagte ist durch die\nunterlassene Prüfung nicht ‚beschwert, sie wird aber nunmehr\n\nnachzuholen ‚seine\nII. Revision der, Sohnester. zummmmmne.\nDas Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Poststellungen der Strafkanmer sowie die Rechtsansicht, daß die Angeklagte bei der ihr unterlaufenen Verwechslung fahrlässig gehandelt habe und daß sie auch den\n\nTsd von Frau Mg als mögliche Folge ihres Handelns habs\nvoraussehen Können und müssen, sind aus Rechtsgründen nich;\nzu beanstanden und werden auch von der Revision im einzelnen\nnicht angegriffen.\n\nDr.Hörchner Mantel Bundesrichter Werner ist\nbeurlaubt und deshalb an\nder Unterzeichnung ver-\n\nhindert.\n\nDr. Hö rchn er\n\nHübner Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-08/1-str-472-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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