{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-02-08_1_StR_375_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-02-08","aktenzeichen":"1 StR 375/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für Gas Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nrn Dramnartare De ee Heat mer m un mr Mer nme mu Banane. cn re a ba Art Dart Bester ten amp\n\nGesetzs StPpo § 8 137, 140, 258, 344 Abs 2 Satz ?2\n\nRechtssatzs Der Verteidiger darf. es grundsätzlich ablehnen,\nseinen Schlußvortrag vor einem Äbhörgerät des\nRundfunks zum Zwecke der Aufnahme auf ein Tonband zu\nhalten. Lehnt der Vorsitzende den Antrag des Verteidigers ab, dem Rundfunk die Aufnahme zu untersagen,\nso liegt hierin ein Verstoß gegm§ 137 -— im Falle der\nnotwendigen Verteidigung auch gegen § 140 - in Verb.\nmit §§ 258 StPO. Hält der Verteidiger ungeachtet der\nAblehnung seines Antrags doch den Schlußvortrag, so\nkann die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten nur\nErfolg haben, wenn das Urteil auf den Verstoß be-\n\nruht. Nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO muß in der Revisionsbegründung dargelegt werden, in welcher Hinsicht der Verteidiger in seinem Schlußvortrag in- _\nfolge der Tonbandaufnahme an einer erschöpfenden und\nsachgemäßen Verteidigung gehindert worden ist.\n\nAktenzeichen; 1 StR 375/56\nUrteil des BGH vom 8. Februar 1957 _ SchwG Weiden\n\n1\n\nIm\n\nNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n. [”\n\nden praktischen Arzt Dr. Hermann FT ED :.:: VE. -\ngeboren am ip 553 in CHEND:\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Februar 1957: auf Grund der. Verhandlung vom 29. Januar\n1957, an der teilgenommen haben;\n\nSeietsptäsident Dr. Hörchner\n\nals. Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Yerner\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nsls beisitzende Rickter,\n\nStaat sanwalt Dr. EEED\n\nis Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter a»\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei den Landgericht Weiden vom 29. Mai 1956 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n: Von Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen vierzig in\nTateinheit stehender Verbrechen der Beihilfe zum Mord zur\nZuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm die kürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren ‚abe kannt\n\nDer Entscheidung liegt die Tötung von mindestens 40 Häft-\n\nlingen in dem Konzentrationslager Flossenbürg zugrunde. die\nder damalige Schutzhaftlagerarzt Dr. SED von etwa Anfang\nOktober 1944 an innerhalb weniger Wochen mittels Einspritzung\nvon Novocainoder Phenol vornahm. Er handelte dabei auf Grund\neines von Himmler über das Reichssicherheitshauptamt und\ndas SS-Sanitätshauptamt erteilten Geheimbefehls, wonach in den\nKonzentrationslagern alle \"marastischen\" Häftlinge: einer \"Sonderbehandlung\" zugeführt, d.h. getötet werden sollten, Himmler\nund die für den Befehl mitverantwortlichen ldtenden Beamten des\nReichssicherheitshauptamtes sowie des SS-Sanitätshauptamtes\nunter Führung des SS-Standartenführers Iß® verfolgten dabei\nden verbrecherischen Zweck, die Konzentrationslager von arbeits-\n\nunfähigen und &aher \"zu nichts mehr nützlichen\" Insassen zu befreien. Nach der Annahme des Schwurgerichts haben demgemäß die\nHaupttäter. mindestens 40 tateinheitlich miteinander zusammentreffenäe Verbrechen des Mordes in Gestalt der Tötung aus niedrigen\nBeweggründen sowie in heimtückischer Begehungsweise verübt,\nDen Angeklagten hat das Schwurgericht der Beihilfe hierzu\nschuldig erkannt, weil er die Durchführung des Morähefehls in\n. Kenntnis seines verbrecherischen Zwecks und, ohne in Notstand\noder in vermeintlichen Notstand nach 88 52, 54 StGB zu handeln,\nwissentlich geförder t und unterstützt hat. Den Tatbeitrag hat\n\nes darin gesehen, daß der Angeklagte\n“1l.}j den Befehl auf ‚Weisung des ihm vorgesetzten SS-Standartenführers vom bei dem. er sich anläßlich seiner Ernennung\nzum Standortarzt des Konzentrationslagers Flossenbürg abmel-\n\ndete, üorthin mitnahm und ihn dem laserführer K aushändies , € &\n\nte;\n\n2,) den Befehl auf Anoränung. “ » an den Schutzhaftlagerarzt\nDr: SEE mündlich weitergab, |\n3.). bei dem ersten \"Abepritzungsvorgangt, bei dem-Dr. Bo —)\n5 oder 6 Häftlinge ums Leben brachte, persönlich zugegen war\nund dadurch Dr: SE in seinem Tun bestärkte, “\n\n4.) in der Folgezeit trotz der bestehenden Möglichkeit es unter-Tassen hat, die Durchführung des Tötungsbefehls zu verhindern 4\n\nh)\n\noder wenigstens zu erschweren:\n\nDer Angeklagte hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt, mit der er die Verletzung verfahrensrecht licher Vorschriften\nund des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg:\n\n1. ) ‘In der. ‚eiaten Hauptverhandlung, die gegen den Beschwerdeführer\n\n' vor dem Schwurgericht stattfand, hatte sich der Verteidiger des Ange-\n’klagten, Rechtsanwalt Dr. Sc» aus MEER, geweigert, seinen Schlußvortrag. zu halten, solange sich im Sitzungssaal Aufnahmegeräte\ndes Bayerischen Rundfunks befänden. Das Schwurgericht hatte ‚darauf\ndurch Beschluß die Verhandlung vertagt,, weil ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege und sich ein bestellter Verteidiger\nbei dem Umfang des Verfahrens keineswegs innerhalb von zehn Tagen\n(§ 229 StPO) vorbereiten könne; durch einen: weiteren Beschluß hatte _\nes dem Verteidiger die durch die Aussetzung entstandenen Kosten |\nauferlegt. Auf die Beschwerde des Verteidigers hat das Bayerische\nOberste Landesgericht in dem Beschluß BReg 3 St 175/55 vom 18. Januar 1956 (BayObiGSt nF 6, 21 = HdW 1956, 390 Nr 19) die Kostenentscheidung aufgehoben, jeäoch die Weigerung des Ve rteidigers, den .\n\nA -\n\nSchlußvortrag zu halten, für unbegründet erklärt.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung hat der Verteidiger wiederum\nbeantragt, dem Bayerischen Rundfunk zu untersagen, die Schlußausführungen der Verteidigung auf Tonband aufzunehmen und zu verkreiten. Das Schwurgericht verwarf den Antrag als unzulässig, weil\nder Vorsitzende \"im Rahmen seiner Sitzungspolizei\" dem Bayerischen\nRundfunk gestattet habe, die Schlußvorträge des Iherstaatsanwalts\nund des Verteidigers oo. auf Tonband aufzunehmen, und eine An- j\nrufung des Gerichts hiergegen nicht möglich sei; in dem Beschluß\nist noch beigefügt, daß der Antrag auch unbegründet wäre. Der\nVerteidiger hielt darauf seinen Schlußvortrag.\n\nDer Angeklagte fühlt sich dadurch beschwert, daß dem Bayerischen Rundfunk gestattet worden ist, den Schlußvortrag seines\nVerteidigers gegen dessen willen auf Tonband aufzunehmen, Er\nsieht hierin eine Verletzung des § 169 GVG, des § 338 Nr 8 StPO\n- und der Artt 1, 2 GG. Die Rüge greift nicht durch.\n\n: Mit der Frage, inwieweit in der Zulassung von Tonbandaufnahmen gegen den Willen eines Beteiligten in der Hauptverhandlung ein Verfahrensverstoß erblickt werden kann, hat sich der\n„ erkennende Senat bereits in dem Urteil 1 StR 321/56 vom 22. Januar .\n1957. befaßt. Er hat dahin entschieden, daß eine solche Maßnahme nicht, '\nwie in jenem Falle von einem der Angeklagten geltend gemacht war,\ngegen § 58 StPO verstößt, im übrigen aber darauf hingewiesen, daß\nin der Zulassung von Monbandaufnahmen gegen den Widerspruch eines\nBeteiligten eine Verletzung der Aufklärungspflicht oder eine Be- u\nschränkung der Verteidigung des Angeklagten liegen kann. Andere\neinschlägige. Entscheidungen ‚des Bundesgerichtshofs sind bis jetzt\nnicht ergangen.\n\nDie Meinungen zu dieser Trage sind geteilt. Für eine unbeschränkte Zulässigkeit der Tonbandaufnahme haben sich Gerland\n(2StrW 55. Bd 677, 704) unä Kohlhaas (DRiZ 1956, 2 ff) ausgesprochen,\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht vertritt in dem erwähnten\nBeschluß die Ansicht, die Frage der Zulässigkeit dürfe nicht\nallgemein bejaht oder verneint, sondern müsse von Fall zu Fall\nentschieden werden, wobei \"zwei Öffentliche Interessengebiete!\nzu- berücksichtigen seien, nämlich einerseits das gerade im\ndemokratischen Staatswesen besonders bedeutsame Interesse an\nweitgehender Unterrichtung der Öffentlichkeit über strafgerichtliche Vorgänge, andererseits das nicht minder wichtige Interesse\nan ungehinderter gerichtlicher Wahrheitserforschung und, im\nZusammenhang damit stehend, an der Möglichkeit ungehemmter Verteidigung des Angeklagten\"; bei Abwägung dieser Interessen im\nEinzelfall sei \"der gerichtlichen Wahrheitsfindung der Vorrang\n‘vor dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit einzuräumen\"\n(ähnlich auch die Richtlinien für das Strafverfahren Nr 110\n\nAbs 3): ‚Schäfer schließt sich in Löwe-Rosenberg StTP9 20. Aufl, |\nAnm 2 ce Abs 4 zu '§ 176 GVG dem Bayerischen Obersten Landesgericht\nan, Erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit äußert Henkel (Straf-.\nverfahrensrecht 1953, 370 Anm 5), allerdings ohne nähere -Begründung. Dagegen halten Eb: Schmiät (Lehrkommentar zur Strafipro-\n‚zeßordnung Teil I. Nr 345 b bis d; Gedächtnisschrift für Walter\n Jellinek 1955, 625, 6435 JZ 1956, 206, 209 ff) und Sarstedt\n\n(JR 1956, 121 ff) Tonbandaufnahmen ohne Einverständnis des betroffenen Verfahrensbeteiligten grundsätzlich für unzulässig,\nebenso von Hippel (Der Deutsche Strafprozeß 1941, 329 Anm 5 im\nAnschluß an Schorn (12 1932, Sp 1408, 1411 E:\n\n_ Der Senat tritt die Ansicht von Eb. Schmidt und Sarstedt\nbei, daß jeder Verfahrensbeteiligte in der Hauptverhandlung, vor\nallem auch der Verteidiger bei seinem Schlußvortrag es grund-.\nsätzlich ablehnen darf, Zwecks Tonbandaufnahme vor einem\nGerät des Rundfunks zu sprechen. Dies ist,, wie Sarstedt aad\nSs 125 entgegen der Weinung des Bayerischen Obersten Landesgerichts\nmit Recht hervorhebt, ein Ausfluß des durch Art 1 Abs 1, Art 2 |\nAbs ? GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechtes\n\n(vgl hierzu BGHZ 13, 334). Inhalt dieses Rechts ist auch die\nausschließliche Befugnis, darüber zu bestimmen, ob, wenn und\nwo sprachliche Äußerungen auf einem Tonbandgerät aufgenommen\nwerden dürfen.\n\nAus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung\n\n(§§ 169 If'GVG) 188t sich nichts anderes herleiten. Danach hat das\nGericht die Pflicht, die Hauptverhandlung in einem Raune stattfinden zu lassen, in dem jedermann - mit Ausnahme der in § 175\nAbs 1 GVG bezeichneten Personen und vorbehaltlich der in den\n\n88 171 a, 172 GVG, § 8 48, 109 JG vorgesehenen “Möglichkeiten der\nBeschränkung der Öffentlichkeit - der Hauptverhandlung während\nihrer ganzen Dauer beiwohnen darf. In dieser Gewährleistung Eu\n\nder \"unmittelbaren\"öffentlichkeit erschöpfen sich die’ für\" äle) Äligemeinheit sich ergebenden Rechte und die für das Gericht bestehenden Pflichten. Tonbandaufnahmen fallen nicht hierunter. Der von\ndem Bayerischen Obersten Landesgericht in dem Beschluß vom\n\n18: Januar 1956 demgegenüber vertretenen Meinung, die Zulässig-\n\nkeit solcher Aufnahmen auch gegen den Willen des betroffenen\nVerfahrensbeteiligten rechtfertige sich aus dem Grundsatz der\nsog. \"mittelbaren Öffentlichkeit\", kann nicht beigepflichtet\nwerden» Mit Recht führt Eb. Schmidt (J2 aa0 S 210) aus, die\ngesetzliche Regelung des Gerichtsverfassungsgesetzes verstehe\n\ndie \"Öffentlichkeit\" nur im Sinne dessen, was man als \"unmittelbare. Öffentlichkeit\" zu bezeichnen pflege; die\"mittelbare\"\nÖffentlichkeit sei eine \"Reflexwirkung\", die sicherlich mit\ngewollt sei, aber außerhalb dessen liege, was aus dem Gesichts- u\npunkt der \"Öffentlichkeit\". der Vorsitzende bzw. das Gericht\ndurch Verfügungen oder Beschlüsse zu regeln habe (vgl auch Sarstedt aa0 § 121 bis 124). Im übrigen weisen Eb. Schmidt und\nSarstedt gegenüber den Ausführungen des Bayerischen Obersten\nLandesgerichts auch zutreffend darauf hin, daß der Gesetzgeber\nmit der Aufstellung des Öffentlichkeitsgrundsatzes zwar die aus\nder unmittelbaren Öffentlichkeit sich ergebenden nachteiligen\nWirkungen auf die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten, nich\n\njedoch die durch eine Tonbandaufnahme des Kunäfunks drohende\nGefahr gesteigerter Befangenheit in Kauf genommen habe, weil\ner mit dieser sefahr gar nicht habe rechnen können.\n\nDie Zulässigkeit von Rundfunkaufnskmen gegen den Willen |\neines Beteiligten läßt sich auch nicht etwa aus Art 5 Abs ! ei\nrechtfertigen. Diese Vorschrift enthält eine Fordeı rung en den\n. Gesetzgeber, das Recht des Einzelnen auf Freiheit s einer\n\nD\n\nUnterrichtung aus allgemein zugänglichen Nachrichtenquellen\nnicht durch einen \"Index\"verbotener Schriften, durch Abhörverbote von Runäfunksendungen oder ähnliche Maßnahmen zu beschränken. Irgendwelche Rechte von Presse und, Funk oder entsprechende\nPflichten staatlicher Behörden auf Auskunftserteilung. oder gar\nauf eine bestimmte Art derselben werden durch diese Vorschrift\nnicht begründet (vgl. v. Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundge-\n‚setz, 2. Aufl, Note V 2 c zu Art 53 Ridder in Neumann - Nipper-\n' der -— Scheuner; Die Grundrechte, Bd 11,243, 276).\n\nDer Vorsitzende des Gerichts hat nach alledem, wenn eir\nVerfahrensbeteiligter fordert, die Tonbandaufnahne seiner Bekundungen durch den Rundfunk zu untersagen nicht erst eine\n\"Interessenabwägung\" im Sinne der Ausführungen des Bayerischen\n‚Obersten TLandesgerichts vorzunehmen. Er muß vielmehr dem Verlangen ohne weiteres und, ohne daß der Beteil ‚igte die Gründe\nseiner Ablehnung, vor dem Anfnehmegerät zu sprechen, darzulegen braucht, stattgeben. .\n\nehrt der Vorsitzende, wie hier geschehen, den Antrag\ndes Verteidigers auf Untersagung der Tonbandaufnahne ab, 59\nkann hierin freilich nicht, wie der Beschwerdeführer meint,\neine Verletzung des § 169 @VG (in Verb. mit § 338 Nr 6 StPo)\nerblickt werden; ein solcher Verfahrensverstoß scheiäct schon\ndeshalb aus, weil nur die unzulässige. Beschränkung der Öffentlichkeit unter die Bestirmung des §§ 338 Ur 6 StPO Zäillt, hier\n\naber höchstens von einer Erweiterung der Öffentiichkeit gespro-\n\n}\nr\n\nchen werden kann! Ebensowenig ist für die Rüge aus § 338\nNr 8 StPO Raums äenn die Erlaubnis einer Tonbandaufnahme ist\neine. sitzungspclizeiliche Waßnahme des Vorsitzenden im Sinze\ndes § 176 GVG, die als solche, wie das Schwurgericht in dem\nerwähnten Beschluß zutrefi'end angenommen hat, einer Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs 2 StPO nicht zugänglien i=%\nund auch nicht mit der Revision angefochten werden kann, indes\nbedeutet die Ablehnung des Antrags einen Verstoß gegen 6i\naus § 137 - im Falle der notwendigen Verteidigung auch au\n8 140 - in Verb. mit § 258 StPO sich ergebende Pflicht des\nGerichts, dem Verteidiger Gelegenheit zu seinen Schlußausführungen zu geben (vel RGSt 42, 51). Bleibt dieser auf seiner\nWeigerung bestehen und entbehrt so der Angeklagte, soweit\nnicht das Gericht nach § 145 Abs 1, 3 StPO verfährt, des- Beistanäes eines Verteidigers, so wird das trotzdem ergehende\n\n“D\n\nER\n\nUrteil regeimäßig auf dem Verfahrensverstoß beruhen (§ 337 StPO5 vel RGSt aa0). In solchen Fällen wäre es ein unzumut-\n\nbares Verlangen gegenüber dem Beschwerdeführer, daß er in der\n\nRevisionsbegründung darlegt, inwiefern das Urteil dadurch, daß\n\nder Verteidiger nicht den beabsichtigten Schlußvortrag gehalten >\n\nhat, zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden sein kann.\n\nAnders verhält es sich, wenn der Verteidiger unter äem Zwange\n\n‘des ablehnenden Beschlusses des Vorsitzenden den Schlußvor-\n\ntrag vor dem Aufnahmegerät tatsächlich hält, Hier hat das Re-\n\nvisionsgericht : son Pall zu Fall des näheren zu prüfen, ch das\n\nUrteil auf dem Verfahrensverstoß beruht. Nach § 344 Abs 2 Satz\nStPO muß der Angeklagte in der Revisionsbegründung dartun, in Be\n\nwelcher Hinsicht der Verteidiger bei dem Schlußvortrag infolge e\n\ndes Umstandes, daß er vor dem Aufnahmegerät sprechen mußte, an\n\neiner ersc höpfenden und sachgemäßen Verteidigung des Angeklagten gehindert worden ist. Das ist im vorliegenden Falle\n\nzwar. behauptet worden. Jedoch ergibt sich aus den — von den\nVerteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht wiederholten - Ausführungen der Revisionsbegründungsschrift, daß\n\näas Urteil nicht auf der Ablehnung des Antrags, dem Rundfunk\n\ndie Tonbandaufnahme des Schlußvortrages des Verteidigers zu\nuntersagen, beruhen kan nn. Der Verteidiger bringt zu der Trage, \\\n\n- 9 -\n\nya -- J - £ m} un un, . Bay\n3 © infcige der Taxbandaufushrs in seinen Schlus-\n\nÜhrungen unterlässsn oder sich sonstwie Deeinträn\ntigt gefühlt habe, ledirliich vor, sr sei - in Yinblick auf !\nseine früheren Erfahrungen nit dem B vi f\nsen \"Kommentator\" P. -— \"auf die Trage 3er Zulässige der Sterbehilfe in besonders gelagerten Fällen ... nicht näher eingegangen\". Durch das Unterlassen solcher Rechtsanstihr rungen\n\nkann die Verurteilung des Angeklagten jedoch nicht besinfluBt sein. Wie das Schwurgericht bedenkenfrei fes ige stellt\n\nhat, hat ‚te die mötung der 40 Häftlinge mit einer \"SV erbehilfe\" nichts zu tun; vielmehr mußten die Häftlinge nur deshalb ihr Lebe en lassen, weil sie, wie das Schwurgericht wörtlich susführt, \"äurch die Praktiken üss Konzentrationslagers\nkörperlich‘ verfallen waren und nach dem Zweckmäßigkeits- und %\nNützlichkeitsgesichtspunkt dem Konzentrationslager nickts.\nmehr nützen konnten\". Der Angeklagte hat auch nicht eiwa an eine\n\n\"Sterbehilfe\" geglaubt, sondern nach den ausdrücklichen\n Urteiisfest stellungen von dsm verbrecherischen Zweck der\nTötungen sichere Kenntnis gehabt.\n\n2.) In’ der Hauptierhandiung ist auch der frühers SS-Schar- \\\nführer DEE. üer zur Zeit der Tötungen der 40 Häftlinge Ber\nim! jäftling gslager Gss Konzentrationslagers Flos senbür rg Zn\nbeschäftigt: war; als Zeuge vernommen worden. Die Revis\nrügt, daß _Yozım best tehenden Meilnahnev rdachts\nNr 5 StPO) vereidigt worden sei; aus seiner Aus sage und den\nUrteilsfeststellungen, insbesondere aus der Natsache,. daß\ner der \"nächste Gehil?s des Lagerarztes Dr. SEE zei:esen sei, ergebe sich\"ohne weiteres\", daß er der Teilnahme\n\nan den den Gegensta and des Verfehrens bildenden Handlungen\nverdächtig sei; es sei sogar mit einer großen Vehrscheinlichkeit davon auszugehen, daß er an der Auswahl der einer\n\"Sterbehilfe\" zuzuführenden Personen mitgewirkt hales wie\n\nGie tatsächlichen Feststellungen des yomwuresT ichts noch\nergäben, habe er an den Abspritzungen unmi;teltar teilge-\n\n+\n\nnommen. Auch diese Rüge ist unbegründet.\n\neg\nZu\n\nKal\n\nEs ist zwar richtig, daß unter den Begriff der \"Beteiligung\" im Sinne ! des § 60 Nr % St4FO nicht »loß die Teilashne\nim eigentlichen Sinne (§§ 47 ff StGB). sondern jede z+ralbare Mitwirkung an dem abzuurteilenden Vorgange zu verstehen ist .(usa. BGH NIW 1951, 324 Nr 24 und IM Är A zu § 60\nNr 3 StPO) und daß bei einem -bestehenden - auch entfernten -.\nTeilnahmeverdacht von der Vereidigung des Zeugen abgesehen\nwerden muß. Sache des pflichtmäßigen tatrichterlichen Ermessens ist, es. aber, zu entscheiden, ob überhaupt ein\n\nTeilnahmeverdacht besteht; dem Revisionsgericht steht insoweit nur eine Nachprüfung der Frage zu, ob die Entscheidung des Tatrichters von: ‚einen Rechtsirrtum beeinflußt worden ist (u.a: BGHSt 9, 71, 72), Ein solcher ist im vorliegen-\n‘den Falle nicht ersichtlich. Aus. den Urteilsgründen ergibt\nsich lediglich, gaß- DD öfters die Verabreichung von\n\nSpri tzen,;durch Dr. SED wahrgenommen und mit den Häftlingsärsten sowie dem Häf tlingsschreiber, der die Todesmeldungen vorzubereiten hatte, über die Zahl der Opfer\ngesprosken hat. Eieraus erklärt sich zwanglös das Wissen,\ndas er nach seinen in den Urteilsgründen wledergegebenen °\nBekundungen von den Vorgängen bei den Töt vungen der Häftlinge hat. Dagegen ist dem Urteil nichts zu entnehmen, das\ndem Verdacht Raum’geben könnte, TB nabe vei der Auswahl\nder zu tötenden Häftlinge mitgewirkt oder sich sonst irgendwie an den \"Abspritzungen\" beteiligt. Zudem hat der Vor-\n\nBe\n\nsitzende sowohl DEEEB als auch die Zeugen DB uni Dr: \\\n\na: die’ beide zu der in Frage stehenden Zeit als s5-Angehörige im Lager Flossenbürg Dienst taten, über ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt, und das Schwurgericht\nhat den Zeugen Dr: 7) wegen Beteiligungsveräachts unvereidigt gelassen, ein Beweis dafür, daß der YTatrichter den\nBegriff des Teilnahmeverdachts im Sinne des § 60 Nr 5 StPO\nnicht verkennt nat, Im übrigen haben auch der Angeklagte und\nsein Verteidiger der Vereidigung es Zeugen WEB -icht\nwidersprochen; sie haben in der Hauptrerhandiung also offenbar selbst nicht angenommen, daß SW rei der Tötung der\n\nam}\nww:\n[rn\n\n\"tlinge in irgenäwelcher strafbaren Weise mitgewirkt hot.\n\n..— = - - 3\nII. Sachbeschwerde.,\n10.) Die Rechtsansicht des Schvurgerichts, daß sich Hinm-\n\n. .\n\nie leitenden Zeanmten des Reichssi\n\n=\nBi [$)\n+ 5\niD\n53\ny\n\nai\n\nund des 55-Janivässhaupt antes in sen 40\nauf ihren Sefehl im Konzentrationslager: Alosesabtir, kranlie\nHa ‚Ptlinge getötet wurden; als Haupttäter der Nord\nstalt der Tötung aus niedrigen Bewegg ünden schulei ig gemacht\nhaben, begesnet keinem Bedenken. Was die Revision dengegen-\n\nüber vorbriugt, erschöpft sich in unzulässixen Ansritfsn gegen\ndie Urteilsteststellungen. Das Sehmurgeri ent hat ausdrücklich für\nerwiesen srachtet, daß die TötTungen nickt dazu dienen soliten,\nüle krankeu Häftlinge von ihren 1 Leiden zu erlösen, sondern nur\ndazu, \"zu nichts nehr niittzliche\"Lagerinsassen z zu beseitigen.\n\na\n\n. Das Schwurgericht\n\nauch nicht Testzustellen, in welchem Verhältnis sich dis einzei-\n\n\"a\n\nnen \"Kategorien! von Hartling en - unterschieden nach schwersten\nFüllen von Krebs, Endstadien von Flecktygkus oder Ge\nkrankheit. einerseits und bloßem Kräfteverfall Andererseits -\n‚auf die 40 Opfer verteilt ha ben.\n\nOb die Tötungen daneben such noch deshalb als Hord zu\nwerten sind, weil sie \"heimtückisch\" begangen werden sollten\nund wurden, kann schon um deswillen dahingestellt kleibsn, -\n\nweil das Schwurgericht das Wissen der Angeklagten um Gie Yerwirk- |\n\nlichung der Hordmerkmale durch die Haupttäysr nur insotelit\nfestgestellt hat, als er die niedrigen Beweggründe der Haurttäter kannt\n\n[+9\nSr\n\nbrauchte daher entgegen der Annahne der ilevieion:\n\nru.\n\nBeihilfehandlung des Angeklagten darir geseh\n\n2.) Im Ergebris nicht zu beanstanden ist such die Fest-\n\nstellung des Schwurgerichts, daS der Beschweräsführer Jursh; Kan-\n\niges Untsrlassen 2lis Durrkführung\ner\n\nZu Unrecht bezweifelt die Revision, ch der ron dem Reschwerdeführer auf die Weisung seines Vorgesetzten BE]\ndem Lagerkommandanten EP überbrachte unä dann auf dessen\nBefehi dem Schutzhaftlagerarzt Dr, SERREEED mündlich weiteram» ursäch-\n\nlich gewesen ist. Die Urteilsgründe enthalten insoweit keine\n\ngegebene Befehl für äie Tötungshandlungen des Tr\n\nrechtsirrigen Schiußfolgerungen oder unlösbaren Widersprüche.\nHach den im Urteil wiedergegebenen Bekundungen des Rechtsanwalts\nDr. IB wurde als Ergebnis der von diesem im Auftrag Himmlers\nvorgenommenen SS-gerichtlichen Untersuchungen \"in allen Konzentrationslagern die Vernichtungsaktion von hoffnungslos kranken\nHäftlingen Mitte 1944 gestopt\"s; dem ‚entspricht es, daß nach\n\nden Urteilsfeststellungen im Lager Flossenbürg Tötungen durch\nVerabreichung von Spritzen schon vor dem Eintreffen Ges Angeklagten vorgekommen, aber wieder eingeste 11% worden waren. Der\nhier in Frage stehende Tötungsbefehl löste mithin eine neue\nVerrichtungswslle aus. Daß Dr. SEID on dem eben erst durch den\nAngeklagten nach Flossenbürg mitgebrachten Geheimbefehl keinesfalls schon ver dessen mündlicher Eröffnung durch den Beschwerdeführer auf andere Weise Kenntnis erhalten haben kann, folgert\ndas Schwurgericht rechtlich bedenkenfrei auch aus der Frage des.\n\nDr. SED ar Dr. TEE; wie ie Tötungen im eiiizeinen\n\ndurchgeführt werden sollten; Im übrigen braucht der Tatbeitrag\n\neines Gehilfen für den strafrechtlichen Erfolg der Haupttat\nnicht ursächlich zu seing es genügt, daß der Gehilfs die Hand-\n\nlung des Haupttäters fördert oder erleichtert (u.a. RGSt 71,\n176, 1785 73, 52, 545 BGH 1 StR 50/56 vom 19. Juni 1956).\n\nMit Recht hat das Schwurgericht Zerner ei\ne\n\n- wenn auch auf Befehl des Isgerkomna ndanten - bei dem\n\nPo MS day me PEup: - un ng 2 ch 2 1.7 _\nersten Tötungsvorganf zugegen gewesen ist. Dis Folgerung dea\n\n1ä\n\ntestärkz, iBt keinen Rechtsfehler ersehen. Es kedeutet auch\nkeinen unlösbaren Widerspruch, wenn das Schwurgericht einerseits unterstellt, daß Dr Bee üle ihm heichlenen T5-\ntungen mnögli cherweise keine Bedenken gehabt hat, während es andererselts auf Grund verschi ner Zeugenaussagen für erwissen\nhält, er habe die Tötungen Imnerlich abgelehnt. Wie sich aus\n\ntelbaren Aufeinenderfoige dieser Urteilsausführungen\n3 hat das Schwurgericht mit der erwähnten Unterstellung\nersichtlich zum Ausdruck bringen wollen, daß Dr. SCEREEEED aur\ninsoweit gegen die Tötungen keine Bedenken gehabt haben mag;\nals diese von den vorgesetzten Stellen befohlen waren und er\nglaubte, dem. Befehl nachkommen zu Müssen.\nTicht zu heanstsnden ist schließlich Gi e Annah me des\nchts, der Angeklaäte habe durch pflichtwidriges Untätigbleiben die, Tötung der 40 Eäftlinge gefördert, Zu einen\n\nlen:\n\nu\nEingreifen war der sschwerdeführer im übrigen nicht nur, wie\n\nÜ\n\nFe\n\nes Schwurgericht meint, als Standortarzt, dem Leben uni Gesunäheit der Lagerhäftlinge anvertraut waren, und als Vorgssetzter des Dr. SEE, scrüern vor allem auch auf Grunäi seines\nvorausgegangenen Tuns (Übermittlung. des Nötungsborehls an den\nLagerkommandanten und an Dr. SEE) verpflichtet. Welche Mög-\n‚lichkeiten dem Angeklagten zu Gebote standen, der Durchführung\ndes Tötungsbefehls entgegenzuwirken, hat das Schwurgerieht bedenkenfrei dargelegt. | | |\n\nDie Urteilsfeststellungen Zur inneren Tatseite sind ebenfalls ausreichend. Scweit der Beschwerdeführer selbst tätig geworden ist, erübrigen sich nähere Aus Führungen ohne weiteres\nauf Grund der bedenkenfreien Üherzeugung des Schwurgerichts,\ndaß der Angeklagte die Rechtswiärigkeit des Tötungshefehls er-\n\nen\n\nkannt hatte. Aber auch soweit er entgegen der ihm cbliegenäen\n\nann en ng nn ne ae 8\n\nschwerer, untätig geb\n\nührer nach Ser Üke erzeugung des Schkurgerichts üle\n- je 2\n\nm Gazu, wie er wußte, an manisch -— dei nden)üägerarätes Dr.S@EB nich: nur\naus N leichgültigkeit. und Bequemlichkeit geduldet, sondern sie\nauch-- nach anfänglichem Widerspruch - \"gutgeheißen\" und\ndeswegen vorsätzlich weder etwas gegen sie unternommen noch\n\nauch nur zu unternehmen versucht hat:\n\n3.) _ Der Teilnehmer an einen lorde braucht nicht selbst\n\naus niedrigen Beweggründen zu handeln, wenn er als Gehilfe\nverurteilt werden soll; er muß lediglich die niedrigen Deweggründe des Haupttäters kennen (vgl»uca. BEHSt 2, 251, 2555\nBGH NW 1952, 110 Sr 15). Das ist nach den Urteilsfeststellungen hier der Falls\n\n4.) Was die Revision zu § 47 S+63 > yorbeingt, richtet sich\n\n,\n\ner\n\nin unzuläs ssiger Weise gegen Gie rechtlich teienkenfreis Fes\nstellung des Schwurgerichts, daß der r Beschwerdeführer von dem\nverbrecherischen Zweck des Tötungsbefenls sichere Kenntnis\ngehabt hat. Die Urteilsausführungen geben lediglich Anlaß zu\nfolgenden Bemerkungens u\n\n&) Der An geklagte galt als Angehöriger der Waflenund als\nStandortarzt in einem Konzentrationslager schon Bu\nim \"besonderen Einsatz\" wefindlich (vel, Sommer in 1944,\n\n51, 56).\n\nb) Soweit er den Befehlen seines Vorgesetzten Lolling\n\nund des Lagerkommandanten zu. den Tötungsbeferi rach\n\nı dem Schutzhafiliagerarzi\n‚en, sowid der Teisung Ts;\n\ne\nS’\nt\n\n\"Flossenbürg zu kberbringen ı und\nDre SEE münäiich weiterzuge\n\n5\np)\n\nTr\n\nF x ar 4 Itaıs ar Lt GIearı Ina an\nen dem ersten \"Abspritzungsvorgeng\" teilzunehmen, nachge-Ienmannnmın 3 -L. tan m Een r - Ve Du Par S1lsAa- AN PM\nzomien ish. wäre 47 USTG unmittelbar auf ihn anzuwenden\nru\" z Fi} S Pu - Ir 4 rn - T\nN iichranwenäung iss der Angeklagte jedoch im!\n\nier Tatrichter die Voraussetzungen des 5 47\n[el\n\nä\nAbs 1 Satz 2 StGB für gegeben, so wäre er nicht gehinder\ne\n\n5,) Zu Unrecht wendet sich die Revision des weiteren gegen\n\ndie Ausführungen, mit denen das Schwurgericht dem Angsklagten die Berufung auf Nötigung oder Notstand nach §§ 52, 54 StG%\nversagt hat. Nach ihnen bestand für den Angeklagten keine unab- .\n\nun run mn zu\n\nwerdtare Gefahr für Leib oder Leben, wenn er üle Durchführung\n\ndes Mordbefehls in Flossenbürg verhindert oder wenigstens er-\n\nschwert hätte. Im übrigen setzt die Anwendung der §§ 52, 54\n\nStGB voraus, daß der Täter Ööie Handlungen nur vorgenommen:\nL „® L} u \\ “. - — . ,\nhat, um der ihm sonst drohenden gegenwärtigen Leibes=- oder\n\nLebensgefahr zu entgehen; das bloße Vorliegen einer sol-\n\nchen Gefahr gerügt nicht (u.a. BGHSt 3, 271, 275 £). Im vor-\n\nste\n\n2\n©\nu\n\nst lungen überhaupt keinen Ausweg’ gesu ht,\n\ncht\nnach ax anfänglichen sträuben aus Gleichgültigkeit und Dequuem\nkeit, ferner; weil er mit den Totungen schließlich\n\nwar, schuldig geworden,\n\nDas Schwurgericht kat im Übrigen angenomuen, daß eine\n\"unverschuldete\"Notlage im Sinne des § 54 StGB schon deshalb nicht vorliege; weil der Angeklagte frühzeitig zur 33\ngekomnen sei\n\n13: -egenden Talle hat der Angeklagte nach den tatrichterliche\nst\n\nZi\nD\nHH\n}r\n\n3\nBi\n16)\nvr\nDo\n\nvon den dortigen Zuständen genaues Kenntnis ge-\n\n’\nhabt und trotz bestehender Möglichkeit bewußt davon abgesehen\n\nhabe..\n\n[e7)\n[}\nfez\nHr\nji\nct\ner\n[A\nIN]\n\nur Rückgängigmachung seiner Versstzung zur\n\nWaffen-S5 zu unternehmen. Ob diese Ansicht zutrifft, karn\n\n|\n}\n}\n\nm\n\n- 16 -\n\ndahingestellt bleiben. Die Wichtanwendung des $\nwird jedenfalls dadurch gerechtfertigt, daß der\ndeführer nach den Urteilsfeststellungen nicht eehanded nat;\num sich aus einer. gegenwärtigen Leibes- oder Lebensgefa\nretten.\n\nDer vorliegende Fall ist mit dem in dem Urteil des\nBundesgerichtshofs 4 StR 23/50 vom 28. November 1952 (HW\n1955, 513 Br 18) entschiedenen nicht zu vergleichen. Dor+\nHandelte‘ es sich darun, daß Ärzte einer Heil- und\" . Plleye-\n'anstalt eine größere Zähl von Geis steskranken vor der Überführung in eine \"Euthanasieanstalt\" und damit vor dem sicheren To-.,\nde zu retten suchten, indem sie von den Verlegungslisten 25 bis\n30 % der Kranken statt der in den Richtlinien bestimmten\n55 absetzten, Kranke entließen und noch andere Kaßnahmen äurchführten. Hier hat sich.der Angeklagte zwar auch darauf\nberufen, daß er den Tötungsbefehl dadurch \"sabotiert\" habe,\ndaß - spätestens ab Ende November 1944 - dem Lagerkommandanten keine weiteren unheilbar kranken Häftlinge mehr\ngemeldet worden seien und daß das von Anfang sein Gedanke\ngewesen sei. Diese Einlassung hat das Schwürgericht jedoch\nFür widerlegt erachtet. 2\n\n6.) Die Strafzumessung gibt zu keinen Ausführungen An-\n\nlaß; der Be schwerdeführer ist zu der Mindeststrafe von\n\ndrei Jahren Zuchthaus (vgl. 538 211, 49, 44 Abs 2 StGB) ver-\n\nurteilt worden. Der een Aen bürgerlichen Ehrenechte begegnet ebenfalls keinen Bedenken. |\n\n7} Die Rüge der Verlet szung des 8 & StrPr6 1954 geht\nschon deshalb fehl, weil die kevision von der nicht zutreffenden\n\nYorausse\n\nDie\n\nwerfen.\n\nDr.\n\ntzung ausgeht, der Angekla;, tie habe nich\nzum Word verurteilt werden dürfen (vgl. § 6 Strfrg)\n\nRevision ist nach alledem als unbegrindet zu ver-\n\nHörchner. i Dr. .Fnetz Hantel\nWerner . Bundesrichter Dr, Bübner _\noo befindet sich im Krankheitsurlaubund ist deshalb an der Unverzeichnung verhindert:\nDr. Hörchner\n- ‘ \\","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-08/1-str-375-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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