{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-02-08_1_StR_310_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-02-08","aktenzeichen":"1 StR 310/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"223\nInu Namen des Volke 7 ÜGE\n\nIn der Strafsscha\ngesen\n\nden Revierförster Antonius F EEE :.: CE;\n\n- Sachbszeichnung: Dr. IB ui: -\n\nwegen gemeinschaftlicher Untreue u.a,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung\nom 8. Oktober 1957, an der teilgenommen n. habens\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengs ‚berger\nals beisitzende Richter, | =\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof aEBE»\n‚als Vertreter der Bundasanwalts schaft,\nJustizan estellter re on u _\nals Urkundsbeanter der scnäft instell Ley\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des hageklagten Pr wird u\ndas Urteil des Landgerichts Kainz vom 8. Februar\n1957 mit den Fests stellunge n aufgehoben, soweit\nes ihn betrifft und ferner, soweit der Mitangeklagte Dr. IM in Falle OB- Op verurteilt\nworden ist und im Ausspruch über die ihn betireffende Gesamtstrafe, In diesen Umfange wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n‚auch über die Kosten des Rechismit vels, an das.\nLandgericht zurückverwiesen, 2\n\nVon Rechts wegen\n\nF Die Verfahrensbeschwerde einer Verietzung des § 267\nStPO hat der Vertsidiger in der Verhandlung vor dem Sena’\nvallen gelassen: die eines Verstoßes gegen § 265 StPO\nbraucht nicht erörtert zu werden, wail die Sachrüge durch-\n\n)\n\ndi\ntaz\n[ee\n\nII. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreu\nTateinheit mit Beiseiteschaäffen von Urkunden im Amie\n(§ 348 Abs. 2 SiGB) und mit Urkundenunterdrückung (§ 274\nAbs. 1 Nr. 1 StGB) zu einem Jahr Gefängnis und zu Geldtrafe verurteilt.\n\n1.) Untreues\n\nDie Strafkammer hält an sich mit Recht den § 266 SiGB\ne\n\na\nin beiden Begehungsforme n auf\n\nden Testiges vellten Sachverhalt für anwendbar. Insbesondere hai es ı nicht. ploß bürger-. nr\n\nlich-rechtliche Wirkungen, wie die Verteidi gung meint,\n\nsondern erfüllt gerade den Miünrauchntatpentang, Nenn ein\n\nBeamter - wie hier festgestellt - unter Verletzung inner-\n\ndienstlicher Haushaltisvors chriften kraft ‚der ihm über- |\ntragenen Vertretungsmacht den Staat zu einer Leistung verpflichtet. | Sr . |\n\n deutsamen Bestotellung, 1 inwieweit dem La inde Rh\nPfalz ein Vernögensnachteil entstanden jobs.\n\nDer Angeklagte hat einen Betrag von ins ‚gesamt nin-\n.destens 51 000 DU, den er bei Kolzve erikäufen. aüs dem Staatsforst WB-W eriöste, umwiderlegt zwar nicht zu eigent-\n\nich eigenem Autzen verwendet, jedoch gemeinsam mit dem\n\n5©\n\nwenn ein Geläbedarf\n\"war, Zür den besonderen Zweck\", demnach von Fall\n\nKitargeklagten Dr. IB: seinen Amtisvorgcseirt\n\n[ia 2 “ x .\n\n1\nStaatshaushali vorentnalten., Belüs bestritven davon?\ni\n\nae.\n\ngaben für die stastseigenen Forsthäuser, in deren\ni\n\nt.\n\nnstwohnung zugeteilt war und\n\nfür Gen Staat anschafften. brsicht\ngericht - a bei der Siraizume\n\nschaden von 51 00C DE aus.»\n\na) Allerdings könnte dem Lande in v\nmächtigen Ausgeben ein Vernögensuschte\nwenn die beiden Ange eklagten den Gesamt\n\nbeiseite gebrackt hätten, um Staatege ‚l1der außerhalb des\nordentlichen Haushalts nach eigenen gut\nschaften (RGS% 71, 155; BGH 5 StR 310\n\n1956). So verfluhren sie indes nach de\n©\n\n8\ndünken zu bewirt-\n'56 von 27. November\n\nbisherigen Fes 4\n\nji olz\n\när die Sonderzwecke vorauszuseh hen:\n\n1 zu ma\n\nstellungen nicht. Vielmehr verkauft\n\n“Dr\nEn\n\n. und ohne eigentlich eine sogenannte schwarze Kanse zu\n1 sreue\n\nliegende Un\n\nbilden. Dennoch bezöge sich eine kierin\n\nauf den vollen verausga abten Betrag, yenn lie davon be-\n\nstriitenen Aufwendunge n Im ordentlichen ; Hau shalt überhaupt\nnicht oder doch nicht zu. der Zeit berü cksicht igt worden\nwären, zu der sie gemacht wurden (BEH 5. StR .161/53- von.\n3, November 1953). Das: stellt das Landgericht jedoch nur\nfür eine nicht näher bestimmte \"Anzahl\" von Aufw enäungen\n\nfest. Im übrigen hat es die frage zu prüfen für.\n1 5 il die \"für unwiderlegt eracht ten\n\ni\nn Ausgabenvosten auch rur entsprechend ur\n\nwürdigt werden konnten\", Lie Be aber. eine\n\nund flüchtig ge\n\n- der Sirafkammer obliegende - gründliche Prüfung Zweifel\n\noiflen, so müßten sie zugunsten des Angeklasten wirken.\ntzustellenden -\n\nyedunzen q des Angeklagten en\n\nWäre dann Für einen - vom Landgericht Test\n\nverfügbar waren oder\n\nD\nAnforderung bewilligt worden wären, so hat\n\nA ä &\n‚ Insoweit einen Nachteil im Sinne des 5 265 StiüB, als dieser\n\nnicht zugleich äurch Vorteile aus\n\ndes Angeklagten aufgewogen wurde\n203/54 vom 28, September 1954},\n\n>\n\nVon dieser Annahme geht das Landgericht zwar zu\ntreffend aus; es erkennt eine Wertsteigerung der be |\nForsthäuser \"in bescheidenen Grenzen an, Es bestin\ndiese aber nichi näher. Der Ersparnis von Instaudhaltungskosten nißt es keine Bedeutung bei, weil diese nur einen\nBruchteil der vom Angeklagten äufgewendeten Beträge naße-\n\n! hätten\n\n‚macht das Land auch sparsamer und mit größere\n\n5\n\n..\npi\n\nHutzwirkung gewirtschaftet hätte. Danit steht. jedoch Fre\n‚Urtei 1sstelle nicht im Zinklang,. wonach. es nicht autriitt,\ndaß die Aufwendungen: der Angeklagten ! . trächt-'\n\nlichen Umfange unvertret! bar\" und al |\n'. gerecht\" sind. Die Ersparnis. an Instandge eizunknkonten bat\n\ndie Strafkamner Bang unberücksich tigt. ge\n\nlassen,\n\nRevision mit Recht. rügt. Unklar Hakint.. ob)\n\nAusgaben für die Gerät ansch: ffungen als durch deren Wert\n\nbe\n‚ausgeglichen oder da Land insoweit &och als dadurch‘\n\n&\nschädigt ansteht, daß die Geräte nicht verzeichnet und.\nn u\n\n‚Das Lanägerickt nimmt weiter an, der ingeklagte ‚und\nDr. Tan: sten dem Staat schon durch die von ihn er Be-\n\nEuer n Er ans\nndeten Leistüngs-\n\nschlossemen Veriräge und die dadurch ba\n\nverpilicht\n\naus Hausk:\n\nautrifft,\n\naus dem bereil\nb) Zur\nStaatsausen ben außerhalb des Haushalis seien untraghar. weil sis zur Vergeudung öffentlicher Gelder Lührten.\nE 5 &\n\nDiese Überlegung sei so einleuch tend, daß sie auch der An-.\ngeklagte EB angestellt habe. Daher habe er vorsätzlich\ngehandelt:\n\n‚Den vorn Angeklagten den Staate verur achten Vern ögensaschteil hat die Sirafkamner jedoch nicht schon im Beiseite\n\nbringen öffentlicher Gelder in eine schwarze Kasse und in.\nr |\n\nder gadı ihräung gesehen, Son-\n\nch begründeten Vermö\n\nnm Me\n\ndern erat darin, daß er die\n\nittel eigemmächtig, verfrüht\nund. ohne , gleichwertige Nutzvirkung verausgabte, nachdem\n\ner und Dr. _Kirs Land hierzu vertraglich veren\nhatten. Der V Vorsatz muß sich aber auf die Tatumste\n\n=\nee\n@ .Q\no'\n\n[47\n\n1\n\nziehen, die den Vernögensschaden ausma ‚chen. Die Ur teilswendung im Rahmen der rechtlichen Würdigung, der, Angeklagte\n\n„sei sich \"aller ‚ Hosen Tatunsvände.e bewußt, ‚gone S ot, ‚genlig\n\n‚Da.\n\nseite der nicht asons\nAnforderungen zu si ins \\ebekondere, soweit\n\nler vorschrifts iärigen Büchfü inrung.\n\nun\nDu Hm u\n\nD\nfe]\n6]\nMr\nPe}\n5°\nu\n\nawE\nAV}\n\"An\non\n+\n\ne\n“etwa schon allein in\n\n-\n\nund in Vernichten aller Belege eine. Untr wehandlung | BU\nsehen wäre (RGSt 77, 2285 RG I RR 1936, 1601)\n\nN\n\nDie Einlassung ies Angeklagten, er habe au ur Grund einer\n1 &\n\nP}\n\nZußerung Dr. IB zezlaubt, \"im Hinisterium wisse man von\n\nAI\n“\n=\n\nhe} Lo par T I . D a Sn Mes R err. Fi\n\nland. De ein Th “ Pen ı j I. Kon “rs 793 Yu “2 Sa. ur\neräeblich gschaltei, well Ihn dis Äußerung nicht zu der Al\n\nnm Palzesır Ic En m am wamne nn Sanhıa\nnaime Yühren \"konnte\" oder \"durfte\", danit werde die Sache\n\nenrung & ür\n\ner.\n\nihn erkennbar den ‚m Strafgesetzen zuniderliet,\ndurfte er nicht befolgen r TAbs. 2 |\nland-Pfalz von 13. Dezember 1949 EVBL. 605 3.d.#. vom\nil 1951 - GVBL. 114. - |\n\nHr\net\n&\nar\nh5\n\nDie Beurteilung des Angeklagten als &\nn\n\nPony\nru\n\nder Rechtsprechung entwickelten\n\nh\n\n5\nGa\n{ch}\npe}\nbon!\nfe\n=}\n0%.\n5\nSs\n&\n=\ncr\n“D\n[6\n7\nEr\nMm\n‚er\n&\n©\n“S\n„be\nuk:\nR:\ner\n(de\n5\nm:\n£i\n\n‚Aus den zu II la).und b) bezeichnet\ndie. Verurteilung des Angeklagten. wegen.\nand.\n\n2.) Die Aufhekung des Urteils ergreift at\nn}\n\nheitliche Verurteilung &:\n\n\"ohne nl\n\n2. >\n\nseitigung im Amt und wegen Ur kundenums nero,\nCiese an sich in Ergebnis nicht\n\n. a Bu = u alas Fe\nzı beanstanden wäre, .\n\nBeide Angeklagten waren von vornherein entschlossen,\nzur Verwirklichung ihres Vorhabens alle Nanfallenden. urkund-\n\n- 7\n\nonde Rechnungen aus dem von ihm geleiteten Porst-\n\nanderen\n\nErw)\n\nSs\nim Schreibtisch. Als gegen ihn und Dr. der Verdacht\nvon Unregelmäßigkeiten aufkan, verbrannie sr alle ÜUnterlagen.\n\nDas Landgericht hat ihm nur das Beiseiteschaffen eines\n\n. TEE ala äesse:\n\nhret, ür nahm\n\nr\n\nTeiles der Urkunden durch 3\nmäß § 348 Abs. 2 StGB angere\n\n7\nfh\n\n2\n\nc\ndaran Teil, da die Rechnungen endgültig erst be\n\nbracht waren, als er sie\nfügte Dr. TI :i cat allein, sondern auch noch ande:\n\ngierungsabteilungen; denn sie betrafen .Ba & ten um we\nEEE sic daher &\n\nNeuanschaffungen. Zweife leich-\n\nsrtagen,\n\nX\ntalls: ‚beiseitegeschaf ft. Da ihn ferner alle Ür\n\nL\ndie er verwahr ve, entgegen der He inung des\njedenfalls antlich zugänglich war en (RESt 61,.3°\n276, 278), ikm andererseits mangels ausschließ h\nPügungsbefugnis s keine der Urkunden gehörte (Ban 0, 251,\n\n254), hat er mindest durch ihre Veri Nichtung. in vollen\nUmfange sowohl den Tatbestand des § 348 abs. 2 StEB als\nauch des § 274 Abs. BE,\n\nhandelte dabei, wi\nim Urteil festgeste\nnH#ßer Rechrungsleg\n\n—\n\nsge des Landes zu vers\nfügen (RG ERR 1935\nntireifens {\n\n1)»\n\nvo]\n\nusanm\n2\n\n®\n\nra\nSI\na\n\nP8)\n\nä\n\nd\n\nVADU\n\n2\n\n122\n\nQu\n\nDr)\n\n[N\nEr]\n\nrn\n\n[m\n\n[SR\n\nhen ist,\n\n4\n\ngesche\n\nS\n\n38\n\nTII, Gem:\n\net\n[#3]\n\n.lu\n\nMar\n\n=\nBi}\n\nPeeiz\n\nDr,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-08/1-str-310-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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