{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-02-05_1_StR_511_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-02-05","aktenzeichen":"1 StR 511/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Nicht für die Amtliche Sammlung _!\n\nFür das Nachschlagewerk ! | 237,\n. 3\n\nGesetzr . Ste 8 42 co\n\nRechtssatzi Ein Rausch im Sinne des § 42 e . StGB setzt keine erverminderte Zurechnungsfähigkeit (8 51 Abs 2.\n\n\\, \" Aktenzeichen‘ ; . 2\n0 Veteil des BGH vom 5 leilbronn\n\n18\n\ntR_511/56\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Flaschner Robert C END au: \\ EEE:\ngeboren am EB 1914 in vo (<rci: SE\n\nBE): zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen U-4s\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 5. Februar 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter rg\n.. als Urkundsbeamter der Geschäfts setelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\n| Landgerichts Heilbronn vom 18. September 1956, soweit\nseine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder\neiner Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem\nUmfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUnzucht mit einer Abhängigen, wegen fortgesetzter versuchter\nschwerer Kuppelei und wegen versuchter Nötigung zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr und: zwei Monaten Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt\noder einer Entziehungsanstalt angeoränet. Den Ausspruch\ndieser. Sicherungsmaßregel greift er: mit der Revision an.\n\nDas Rechtsmittel ist begründet. -\n\nLe Die Stkufkaniner meint, daß der Angeklagte seit dem\nJahre 1953 der Trunksüucht verfallen sei und auf Grund eines\ninneren Hanges - fast täglich - im Übermaß Wein zu sich nehme.\nDie hierzu getroffenen Feststellungen sind nicht zu beanstanden, Soweit die Kevision sie angreift, ist sie unzulässig»\n\"Auf die äußeren Umstände, die den Angeklagten nach der Ansicht des Verteidigers zum Gewohnheitstrinker haben werden lassen, kommt es nicht an. In dieser Hinsicht setzt\n\n§ 42 ce StGB nur voraus, daß bei dem Täter ein Hang. zum übermäßigen Genuß von Alkohol entstanden ist.\n\n2; Der Angeklagte hat, wie das Urteil feststellt, alle\nStraftaten unter dem Einfluß, der genossenen geistigen Getränke ausgeführt, wenn auch nicht erwiesen ist, daß hierbei .\nsein Hemmungsvermögen im Sinne des § 51 Abs 2 StGB erheb- \\\nlich vermindert war. Indessen setzt § 42 c StGB einen sol- u\nchen Rausch nicht voraus (vgl auch Pfundtner-Neubert, das\nneue deutsche Reichsrecht, II c 10 S 28 Anm 5 zu § 42 c; .s\nSchäfer-Wagner-Schafheutle, Ges. gegen gefährliche Gewohn- Be\nheitsverbprecher und über Maßnahmen der Sicherung und Bes- .\nserung 1934 S 123 £f, Anm 3 zu § 42 c; Ponsold, Lehrb. der\ngerichtlichen Medizin 8 104). Es genügt, daß der Rausch\n\ndie Zurechnungsfähigkeit des Täters überhaupt beeinflußt\n\nhat und ihn dadurch hat straffällig werden lassen. Denn\n8 42 c StGB will die Allgemeinheit vor den Gefahren\nschützen, die erfahrungsgemäß von Trunksüchtigen ausgehen, Entscheidend ist deshalb, daß im Einzelfalle im\nkausch der Anreiz für die begangene Straftat liegt.\n\n3. Die Strafkanmer erklärt die Anordnung der Maßregel\nnur mit den Worten des Gesetzes für erforderlich. Das genügt nicht. Es bedarf nach der Sachlage der Prüfung, ob\ndie mit der Untersuchungshaft und mit dem Vollzug der\nlangfristigen Strafe verbundene zwangsweise Entwöhnung\n\n- möglicherweise auch eine während dieser Zeit durchgeführte ärztliche Behandlung - den Hang des Angeklagten\n-zum übermäßigen Weingenuß beseitigen wird. Da die Erörterung dieser Frage unterblieben ist, hat die Revision Er-\n\nfolg.\nDr. Hörchner Mantel _ Werner\n\nHübner .... Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-05/1-str-511-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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