{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-02-05_1_StR_492_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-02-05","aktenzeichen":"1 StR 492/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"im Namen 1\nIn der Straefisarhe\ne\n\nden Fuhrunternehner Fran\ngeboren am\n\nBa n\noO\nnm\non\nIle\n\nje!\n\nEd\n8\nING\nYu\niO} Fi\nFH\n\nU\n\n4\n=,\n\nwegen Meineids Ucdo\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Februar 1957, an der teilgenommen haben\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Dr.Hengsberger\n.als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwalt schaft,\n\nJustizange stell ter\nals Vrkundsbeamter der Ges ‚chäftsstelle,\n\nfür Recht erkannte\n\nAuf die Revision des Angeklag en wird das Urteil\n\n' des Landgericht =) Ravensburg vom 11o Mai 1956\nsamt den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nBeschwerdeführer wegen Meineiäs verurteilt is\nsowie im Ausspruch i über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nung und Ertscheidung, auch über die Kosten des\nRechrtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n[6°)\nJ\n\na nn\n\nDie vom Angeklagten mit der Sachrüge sllein angefochtene Verurteilung wegen Offenbarungsmeincids kann nicht\n\nbestehen bleiben, weil die Beweisführung des Landgerichts\nzur inneren Tatseite nicht lückenlos in sich geschlossen\n\nisto\n\nBei einer polizeilichen Vernehmung gab der Angekl agte\nwie das lanögericht festgestellt hat, an, er habe den Dastkraftwagen deshalb nicht als von ihm unter Eigentunsvorbehalt erworben im Vermögensverzeichnis angeführt, weil\n‘die Verkäuferin und sein Bruder vertraglich abgemacht\nhätten, dieser solle gegen Befriedigung der Verkäuferin\nEigentümer des Wagens werden, Daraus hat die Strefkemmer\ngeschlossen, \"daß der Angeklagte davon ausging, sein Brüder werde oo... Eigentümer des IKW\" werden. Auf welchen\nZeitpurkt die Strafkamner diese Annahme des Angeklagten\nbezieht, 18ß8t. das Urteil nicht eindeutig erkennen, Hätte\nsie bei ihm schon bei Leistung des Otfenbarungseias Destanden,. so hätte er nicht wissentlich falsch ges Rworene\n\nDie gegenteilige Überzeugung gründet die Strefkanner\nauch darauf, daß. der Angeklagte noch ir späteren gericht-\n‚lichen Erklärungen sich selbst als den Eigentümer des Iastkraftwagens bezeichnete. Dabei. ist übersehen, daß das Rigentumsanwartschaftsrecht des Angeklagten inzwischen auf seinen\nBruder übergegangen war und seine Erklärungen deshalb nicht\nzut rafen — es sei dem, daß der Kaufpreis noch nicht voil.\nbeglichen war. Läge ihnen.aber eine veränderte Interessenlage des Angeklagten: euere, worüber das Urteil trotz\nder naheliegenden Annahme nichts mitteilt, so iröfe die\nMeinung des Landgerichts nicht zu, es habe für ihn !ikeinerlei Grund\" bestanden, jetzt wiederum die Rechte Ges Bru-\n\nders zu verschweigeno\n\nDer Tatrichter wird daher diese Punkte no:h zu klären\nhaben. Im übrigen sind die Ausführungen der Revision un.\npegründet.\n\nDr.Hörehner Mantel Bündesrichter Werner ist beurlaubt\nund deshalb an der\nUnterzeichnung verhindert.\n\n Dr.Hörchner\n\nHübner. Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-05/1-str-492-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-05/1-str-492-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:43.665533+00:00"}}