{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-02-05_1_StR_484_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-02-05","aktenzeichen":"1 StR 484/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_STR_484/56\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauunternehmer Alcis IE zu: “EEE\n\nzur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am EED-\n\nWW:i9:12 in CO (Böhmerwald;,\nwegen Betrugs u.8s\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1957, an der teilgenommen haben;\n\n Senatspräsident Dr, Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ERED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteilter um\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 1956 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2238 074 tr\n\n[2\n\n2\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen \"Betruges\n\nmit Unterschlagung\" (gemeint ist: wegen Betruges in Taieinheit mit Unterschlagung) in sechs Fällen verurteilt.\nSeine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, '\n\nist begründet.\n\nDer Angeklagte übereignete sechs Gläubigern Maschinen und Werkzeuge. Er versicherte hierbei, daß diese Gegenstände ihm gehörten und unbelastet seien. Hierdurch\nerreichte er, daß vier Gläubiger ihre Forderungen gegen\nihn stundeten (Fälle II 1 - 4). Zwei hiervon (Fälle II\n1 und 3) sowie einen weiteren Gläubiger (Fall II 5) bestimmte er, ihm Waren auf Kredit zu liefern. Ein anderer\nGläubiger erklärte sich wegen seiner Forderung für befriedigt (Fall II 6). Tatsächlich hatte der Angeklagte das\nEigentum an den bezeichneten Gegenständen bereits anderweit übertragen. Die sechs Gläubiger erlitten Verluste.\n\n‚Die Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.\n\nIo Das Urteil teilt den Inhalt der Verträge, die der\n\nAngeklagte mit seinen Gläubigern geschlossen hat, nicht\nmit, Der Senat kann deshalb die bürgerlichrechtlichen Ver-\n\nhältnisse nicht beurteilen, so daß eine endgültige Stellung-\n\nnahme nicht möglich ist,\n\nWaren die ersten Übereignungsverträge unwirksam,\nso hätten die Gläubiger des Angeklagten in den Fällen Il\ni bis 6 Eigentum an den Gegenständen erlangt, sofern die\nmit ihnen geschlossenen Verträge den Bestimmungen der §§ 929 ff BGB entsprachen. Das Merkmal des Vermögensschadens\n\n-3-\n\nließe sich dann kaum feststellen. Auch eine voilendete\nUnterschlagung käme nicht in Betracht.\n\n2o Waren die ersten Übereignungsverträge wirksam, so\nkönnte in den späteren Verträgen ein Betrug zu finden\nsein. Es bedürfte jedoch klarer Feststellungen zum Umfange des Schadens.\n\nIn der Stundung einer Forderung liegt nur dann ein\nVermögensschaden, wenn diese dadurch an Wert verliert\n(Fälle II 1 - 4 ). Das kann hier der Fall sein, wenn der\nAngeklagte im Zeitpunkte der Stundung noch zahlungsfähig\noder in höherem Maße zahlungsfähig war als später. Waren\ndagegen die Forderungen der vier Gläubiger schon damals\nso gefährdet, daß sie nicht mehr an Wert verlieren konnten,\nso läge kein Vermögensschaden vor. Das hat die Strafkammer\nverkannt, denn sie trifft hierzu keinerlei Feststellungen,\nsondern legt in den Fällen II 2 und 4 ihrer Entscheidung\nden endgültig: eingetretenen Gesamtschaden der Gläubiger\nzugrunde.\n\nDiese Grundsätze gelten entsprechend für den Fall\nII 6.\n\nIn den Fällen II 1 und 3 begnügt sich die Strafkam-\n\nmer mit der Bemerkung, daß sich der Schaden noch nicht über-\n\nsehen lasse. Bei einer solchen Sachlage muß der Tatrichter\nfeststellen, wie hoch der Schaden mindestens ist, damit er\neine sichere Grundlage für die Strafzumessung gewinnt;\n\n3: Waren die ersten Übereignungsverträge wirksam, so\nkann in den späteren unwirksamen Sicherungsübereignungen\n\njeweils eine Unterschlagung liegen. Es kommt auf die.\nVorstellung und den Willen des Angeklagten an. Wußte er,\ndaß er in den Fällen II 1 bis 6 den Gläubigern kein\nEigentum verschaffen konnte, und wollte er demgemäß\n\ndie wirklichen Eigentümer in ihren Rechten auch gar nicht\nbeeinträchtigen, so läge allein in den späteren Übereisnungsverträgen keine Unterschlagung. Es käme dann\n\nnur Betrug in Frage. Glaubte der Angeklagte jedoch, den\nGläubigern in den Fällen II 1 bis 6 durch die Übereignungsverträge eine wirkliche Sicherheit zu verschaffen, so könnte er nicht wegen Betruges, sondern nur wegen Unterschlagung strafbar sein. Auch hierzu enthält das Urteil keine\n\nFeststellungen,\n\nFür die neue Verhandlung ist auf das Urteil BGHSt 1,\n262 ff hinzuweisen, in dem der Senat alle kier behandelten\n\nRechtsfragen bereits entschieden hat.\n\nDr. Hörchner Mantel Werner\nHübner Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-05/1-str-484-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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