{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-01-29_1_StR_333_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-01-29","aktenzeichen":"1 StR 333/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk! | . 22 4\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n—- -—u MV Pen OR an an en\n\nGesetz; sten. § 278\n\nRechtssatzs 1. Ein im Ergebnis, zutreffendes ärztliches Zeugnis\nSe - über den Gesundheitszustand eines Menschen kann\ndennoch unrichtig sein, wenn es erdichtete oder\nverfälschte Einzelbefunde enthält, went\n\n. Bin ‚Zeugnis. dieser Art dient auch dann \"zum. gen.\n\n„brauch: bei. einer: Behörde\", wenn es von einem Arzi\n\nusgestellt, ist, der in einem festen Diens'\nhä i Benö:\n\nAbs echt aan Aussteitener\nder'd Aereisftnengeseiischelt) durch, das,\n8 .Zeu\n\nAktenzeichen\nUrbiii des BCH vom\n\n4sta 353/56\n\nne\nur.\n\nInWNVamen des Voikes\n\nin der Straflsache\ngegen\n\nden Facharzt Dr. Emil G EEE ..: ( au\ngeboren am END 1907 in SHE (Kreis TB / Cr),\n\nwegen Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. Januar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\"als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\n. als beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstells,\n\nfür Recht erkanntı _\n\nAuf. die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Stuttgart vom 7. Juni 1956 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIk\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist wegen Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, die Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.\n\nIo Seine auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte‘ Revision führt aus Folgenden Gründen zur Aufhebung\ndes’ Urteils:\n\n1.) Der Angeklagte erstattete dem Versorgungsamt, bei\ndem er als Vertragsarzt angestellt war, insgesamt 2690 fachärztliche Gutachten. In 137 dieser Gutachten trug er unrichtige Befunde ein, davon \"in zahlreichen Fällen\" vorsätzlich.\nDanach fehlt es an einer klaren Feststellung des Schuldumfangs. Lägen die Fälle, in denen der Angeklagte vorsätzlich und: somit in strafbarer Weise gehandelt hat, vor\ndem 1. Dezember 1953, so wäre er sogar straffrei (8§ 1; 2\nAbs 2 und Abs 3 StrFG 1954; § 358 Abs 2 StPO). Das Landgericht wird daher ermitteln müssen, wieviel ärztliche Zeugnisse\nmindestens der Angeklagte vorsätzlich unrichtig ausgestellt\nhat und wann. Läßt sich nicht feststellen, daß er sie\nsäntlich vor dem l. Dezember 1953 ausgestellt hat, so\nschließt das die Straffreiheit - wie jede andere Ungewißheit\nüber ihre Voraussetzungen. - aus.\n\n2.) Die Strafkammer hält für \"schwer vorstellbar\", daß\nder Angeklagte die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht\nerkannt habe. \"Selbst wenn\" dies aber zutrefTe, so berühre\nein solcher \"äußerst leichtfertiger\" Irrtum nicht den \"Vorsatz\". Hiernach ist unklar, was die Strafkammer annimmt:\nob der Angeklagte bewußt rechtswidrig handelte oder ob er\nzwar das Unrechtmäßige seines Verhaltens nicht erkannte,\ndiese Unkenntnis aber fahrlässig verschuldet hat. Für den\n\nletzterwähnten Fall hätte die Strafe nach § 44 Aks 3 StER\ngemildert werden können (BGHSt 2, 194, 209 ff). Das Urteil\n158% nicht erkennen, daß das Landgericht von dieser rechtlichen Möglichkeit keinen Gebrauch machen wollte.\n\nÜbrigens berührt der Verbotsirrtum nach der Schuldlehre,\nder der Bundesgerichtshof folgt, niemals den Vorsatz, sondern\ndie Schuld im weiteren Sinne, Ist er unverschuldet, so\nschließt er diese aus (nicht den Vorsatz); ist er verschuldet,\nso mindert er sie\n\n3.) In den Strafzunessungsgründen ‚geben ‚gewisse Wendungen\n(\"wohl®, \"vielleicht\", \"die Mög lichkeit ist nicht auszuschließen\")\ndem Zweifel Raum, ob das Landgericht Umstände, die nur r als\nmöglich in Betracht gezogen wurden, zu Ungunsten des Angeklagten erwogen hat. Das wäre unzulässig, weil im Zweifel\n\nzu seinen Gunsten zu entscheiden 1; ist.\n\nII. Die eigenen Ausführungen können der Revision nicht\nzum Trfolg verhelfen.\n\n2.) Richtig ist nur. ihr Ausgangspunkt: daß es sich bei\nden Gutachten des Angeklagten, die dem Versorgungsamt als\nGrundlage. für Bescheide über die Bewilligung von Renten,\nKapitalabfindungen und Heilkuren dienten, \"um Zeugnisse eines\n. Arztes über den. Gesundheitszustang von Menschen handeit; denn\n\ner teilte darin außer der Krankengeschichte des Antragstellers\ndie Ergebnisse. bestimmter Einzeluntersuchungen mit und äußerte\nsich vom fachärztlichen Standpunkt aus zu dem .so dargestellten\nGesamtbefund, insbesondere zu einer etwaigen Erwerbsminderung\ndes Antragstellers, Ein Zeugnis über den Gesundheitszustand\neines Menschen im Sinne des § 278 StGB ist aber sowohl die\nBescheinigung über das Ergebnis einer Einzeluntersuchung z.B.\neines bestimnten Körperteils oder -organs als auch die ärztliche\n\nar nn\n\nBeurteilung des Untersuchungsbefundes,,. . insbesondere nach\nseinen Wirkungen auf das Gesamtbefinden des Untersuchten;\ndemzufolge umfaßt es auch die Mitteilung der an Hand des\nfestgestellten Befundes überprüften Krankengeschichte (u. ar\nRGSt 19, 364 f5 24, 284 f; 32, 2955 33, 293 ff5 RG GA 54,\n292 2; BEHSt 6, 90, 92).\n\n2.) Vergeblich bekämpft die Revision jedoch die Rechtsansicht des Landgerichts, daß die vom Angeklagten erstatteten\nfachärztlichen Gutachten in den erwähnten Fällen unrichtig\nsind. Allerdings hat die Strafkammer in keinem Falle feststellen können, daß der Angeklagte den Gesundheitszustand der ;\nvon ihm begutachteten Personen im Ergebnis nicht zutreffend ü\nbeurteilt hätte. Vielmehr waren die einzelnen Unrichtigkeiten in seinem Gutachten zum weitaus größten Teil auf die Gesamtbeurteilung ohne Einfluß; nur in acht Fällen ist die\nFrage offen geblieben. Mit Recht hat das Landgericht jedoch\n‚diesem Umstand keine Bedeutung dafür beigemessen, ob die Gesundheitszeugnisse des Angeklagten im Sinne des § 2718 StGB\nunrichtig sind. Denn dazu genügt schon, daß der Arzt Einzel-\n‚hefunde wahrheitswidrig bescheinigt, sei es daß’ sie anders,\nsei es daß sie überhaupt nicht erhoben worden sind (RGSt Th,\n229, 2315 BGHSt 6, 90, 92). So verfuhr der Angeklagte. Zwar\ngab er in seinen Gutachten verfälscht auch solche Befunde\n‚wieder, die nicht von ihm, sondern unter anderer Verantwortung.\n(2.Bo im Laboratorium des Versorgungsamts) ermittelt worden\nwaren; und freilich fällt ein solches. Verhalten, für sich _\nhetrachtet, nicht unter § 278 StGB. Aber der Angeklagte verfälschte durch die unrichtige Angabe von Einzelergebnissen -.\n\nsowohl der als von ihm selbst erhoben wie auch der als\nanderweit ermittelt ausgegebenen — zugleich die jeweilige\nGrundlage seiner Gutachten. Denn während diese den Anschein\nerweckten, als beträfen sie den Gesundheitszustand des Antrag-\n\nstellers, wie er sich in den Einzelbefunden spiegelte, bezogen\nsie sich in Wirklichkeit auf ein in Zinzelheiten anders oder\ngar nicht festgestelltes Gesundheitsbild. Ein ärztliches\nGutachten von der Art, wie der Angeklagte sie zu erstatten\nhatte, ist jedoch - das führt die Revision mit Recht aus -\n\nein gedanklich in sich geschlossenes, einheitliches Ganzes.\nEs kann nur einheitlich beurteilt werden. Gerade deshalb\n\nist es aber nicht bloß unrichtig, wenn es zu einem falschen\nErgebnis kommt, \"sondern entgegen der Ansicht der Revision\n\nauch schon dann, wenn es in Einzelheiten, insbesondere in\ntatsächlichen ‚Grundlagen Fehler ‚aufweist, sleichviel ob diese\ndas Endergebnis beeinträchtigen oder es letztlich unberührt\nlassen. £hnlich sieht § 244 Abs 4 Satz 2 StPO ein Gutachten\n\nin seinem Beweiswert als entkräftet an, wenn es \"von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht\". Ob bei\nUnstimmigkeiten von ganz untergeordneter Bedeutung eine AUS-\nnahme: gemacht werden könnte, mag dahinstehen. In den Gut=\nachten des Angeklagten waren die Einzelbefunde von wesentticher Bedeutung. Sie sollten es den Prüfärzten des Versorgungsamtes ermöglichen, über den durch sie dargelegten Gesundheitszustand des Antragstellers sich‘ ein eigenes Urteil zu\nbilden, das Gutachten des Angeklagten zu überprüfen. und gegebenenfalls Ergänzungen oder sonstige. Nachtragsfeststellungen\n\nzu ‚veranlassen, damit dem Versorgungsamt bei seiner Entschei-.\n.. dung desto sicherere Unterlagen zur Verfügung. standen. Das\n\n“ hat der Angeklagte durch sein Verhalten verhindert.\n\n3.) Der Senat kann der Revision ferner nicht in der An- .\nsicht folgen, § 278 StGB beziehe sich nur auf solche Gesundheitszeugnisse, die ein Arzt (oder eine andere approbierte Medizinalperson) einem Dritten zum Gebrauch bei einer\n\nBehörde (oder bei einer Versicherungsgesellschaft) ausstellt;\ndie Vorschrift betreffe nicht einen Sachverhalt wie hier,\n\nir\n\nbei dem der Arzt kraft eines Vertragsverhältnisses zu der\nBehörde dieser selbst, innerdienstlich, Zeugnisse der erwähnten Art erstattet. Das Gesetz unterscheidet nicht, in\nwessen Auftrag der Arzt das Zeugnis ausstellt und von wem\nund in welcher lieise er dafür entlohnt wird, für das einzeln\nZeugnis oder nach Zeitabschnitten. Es mag sein, daß dem § 278\nStGB, der auf. § 257 PrStGB und über diese Vorschrift hin\nauf Art 160 code penal zurückgeht; nach den damaligen Lebensverhältnissen die Vorstellung zugrunde lag, es werde sich\nan den Arzt regelmäßig jemand wenden, der ein Gesundheitszeugnis zum Gebrauch bei einer Behörde benötigt. Daß sich\ndamit der Anwendungsbereich der Vorschrift auf diesen \"Normalfall\" beschränke, kann der Revision jedoch. nicht zugegeben\nwerden. Kein Gesetz verträgt eine starre Begrenzung seiner\n\n&nwendbarkeit auf solche Fälle, die der vom Gesetzgeber ins Se:\nAuge gefaßten Ausgangslage entsprechen; denn es ist nicht\ntoter Buchstabe, sondern lebendig sich entwickelnder Geist,\nder mit den Lebensverhältnissen Fortschreiten und ihnen\n‚sinnvoll angepaßt weitergelten will, solange dies nicht die\nForm sprengt; in die er gegossen ist (Rast 12, 3718; . 4\nBGHSt 1, 1). Der Wortlaut des § 278 StGB (\"zum Gebrauch bei .n\n‚einer Behörden) erlaubt es ohne. weiteres, darunter auch ' il\nFälle von ‘der Art des hier gegebenen ZU. ‚begreifen. Der Sinn u\nund der Zweck des Gesetzes verlangen dass denn diese Vor=-\nschrift will die Beweiskraft ärztlicher Zeugnisse sichern,\n\nie zum Gebrauch bei Behörden oder Versicherungsgesellschaften\nbestimmt sind - bei Einrichtungen, die zum eigenen Vorteil\nzu. täuschen eine gewisse Neigung besteht (RESt 32, 295, |\n297 £5 74, 229, 231). Die vertragliche Anstellung des Arztes\nbei einer Behörde soll diese Sicherung verstärken. Sie\n\nee\n\nsoll dem Arzt eine gesicherte Lebensgrundlage verschaffen,\nihn vom Wechsel der Einkünfte unabhängig machen, ihn dadurch\nWünschen nach ungesetzlicher ärztlicher Hilfeleistung unzugänglich erhalten und somit seine Vertrauenswürdigkeit und\ndie Beweiskraft seiner Gesundheitszeugnisse gegenüber der\n\nBehörde erhöhen. Es würde den Gesetzeszweck auf eine seltsame\nWeise verfehlen, wenn gerade eine solche Maßnahme Gesundheitszeugnisse der erwähnten Art dem strafrechtlichen Schutz ent-\n\nzöge und damit in ihrer Beweiskraft entscheidend schwächte.\n\n4.) Schließlich gehört es entgegen der Meinung der Revision\n\nnicht zum Tatbestand des § 278 StGB, daß der Arzt das Zeugnis\nin der Absicht unrichtig ausstellt, die Behörde oder die Versicherungsgesellschaft dadurch zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Maßnahme zu veranlassen, die sie sonst nicht treffen\nwürde. Auch wenn in dem Zeugnis, 2.B« weilder Antragsteller\nsein wirkliches Gebrechen aus bestimmtem Grunde verschweigen\nwill, eine andere Gesundheitsschädigung bescheinigt ist, die\ndenselben Erfolg verbürgt, oder wenn das erstrebte Ziei mit\ndem unrichtigen Zeugnis - für den Arzt erkennbar - überhaupt\nnicht erreichbar ist, handelt dieser dem § 278 StGB zuwider.\n\n“ Eine Absicht, wie sie die Revision verlangt, ist nicht einmal\nTatbestandsmerkmal des § 279 StGB. Vielmehr genügt dort:\n\näie Absicht, über den \"Gesunäheitszustand\" zu täuschen; das\nStreben nach einem weiteren Erfolg ist nicht erforderlich.\n\n5.) Der Angeklagte hat in seinen Gutachten Befunde eräichtet und gefälscht. Damit hat er diese Gesundheitszeugnisse,\nwie die Strafkammer mit Recht annimmt, wider besseres Wissen\nunrichtig ausgestellt. Seine Behauptung, er habe sich dazu\nfür befugt gehalten, hat nicht einen Irrtum über den gesetzlichen Straftatbestand zum Gegenstand, sondern betrifft\ndie Rechtswidrigkeit seines Handelns. Dazu ist das Nötige\nbereits unter I 2 gesagt.\n\n6.) Dem in der Hauptverhandlung vor dem Senat vorgebrachten Einwand, äie Anwendung des § 278 StGB sei ausgeschlossen,\nweil auf den Angeklagten als Beamten im Sinne des § 359 StGB\n\nie Vorschrift des § 348 StGB anzuwenden sei, entzieht die\n\ner\n-8-\nRevision mit der eigenen - richtigen - Ausführung die Grundlage, daß der Tatbestand des § 348 StGB äurch das Verhalten\nües Angeklagten ger nicht erfüllt ist.\nDr. Hürchner ' Dr. Peetz Mantel .\n\nBundesrichter Werner ist\n\nbeurlaubt und deshalb an\n\nder Unterzeichnung verhin- Hübner\n\n....Dr. Hörchner | ö 4","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-29/1-str-333-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 279","ref_norm":"279","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-29/1-str-333-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:43.321748+00:00"}}