{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-01-22_1_StR_523_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-01-22","aktenzeichen":"1 StR 523/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2239 095\n\nIm Nanen. des Volkes.\nIn der Strafsache\n\ngege a\n\nden techn. Bundesbahn- Snerinspektor Johann. M me ::\n\nTED. zeboren an [U 1 1910 in m. zur\n\nZeit in | Intersuchungshaft,\n\nnat der ls Strafsenat des ; Bundesgerichtshof:\n\ns in der Sitzung\nvom 22. Januar 1957; an. der teilgenommen haben: nn\n\nBinden leiter Dr, Beste“\nals. Vorsitzender,\nBundesrichter Mantek::\nBundesrichter Werner\n\n. Bundesrichter Dr. Hübn\n‚Bundesriehter Dr’ Hengsberger °\nals beisitzende. ehters\n\nStaatsanwalt- Dr.. in der. Verhandlung,\nBundesannslt Dr. bei. der Verkündung\nndesanwaltschaft,\n\n\" Geschäftantelie,\n\n= Aut die \"Revision des Angeklagten wird \"das Urteil des 'Land-.\n\nBerichts Trier vom 26. September. 1956 insoweit mit den ..\nu ‚Feststellungen aufgehoben, ‚als er in den Fällen ug\n\n\\ \"August 1955), Toilette der Turnhalle 7 —§ 1953) und Gastwirtschaft KU (Ta;\n) sowie in zwei weiteren Fällen (Ip und \\\n\nverurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafaussprucho In\ndiesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n772 geht‘ seensloititen\n\n©\n©\nmn nn a DW\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen Unzucht nach :\n8 174 Nr ı StGB in 29 Fällen, davon in 24 Fällen in Tateinheit mit Unzucht nach den 88 175 und 176 Abs 1 Nr 3 StGB \\\nund in fünf Fällen in: Tateinheit. mit Unzucht nach 8 175 StGB,-\nsowie wegen Unzucht ‚nach. §§ 175. StEB in weiteren fünf Fällen u\nverurteilte Seine Revision ist. zum Teil begründete,\n\nLu \"Was der ala Wehkkertigungsechritt vor-\n\nlo #r rügt die Verletzung des! StPO, weil, ‚die Strafkammer die Geburtädaten : ‘der Jugendlichen auf Grund der von\nder Staatsanwaltschaft vorgelegten Geburtsurkunden: Lestgestellt habe, die nicht ‚Gegenstand der Verhandlung gewesen\n\nseien. ..Ob dies zutrifft (vel: hierzu BEHSt: 1; 94. ff), kann |\ndahingestellt: bleiben Die. Verurteilung. des Angeklagten nach.\n§ 176. Abs: 1. Ir 3 StGB. setzt. ‚voraus; daß ‚die: Jugenälichen .\nnoch. nicht ‚14 Jahre atb’ gewesen . sind und ‚der. \"Angeklagte dies\n\n- mit der Rechteproeh\n| (men NM. 1.1953, 1112. N\n\ner | Was die Revision u der Verurteilung des Angeklagten.\nnach $ ı74 Nr. 16 SteB ausführt, widerspricht den Peststellun-\n\nII. Auf die Sachbeschwerde hin hat der Senat das Urteil\nim ganzen nachgeprüft und gefunden, daß es in dem aus dem.\n Entscheidungssatz ersichtlichen Umfange nicht einwandfrei\nbegründet, ists\n\n| Das Urt teil Breit | ze 2\nDer Angeklagte. trat in der Gastwirtschaft “ ) die\n= Jugendlichen 70 Ma] und WE: TB var vitglieä des Turnvereins IB 1905, in dem der Angeklagte\ndas Ant des Oberturnwarts' ausübteo Er ging: ‚mit. ‚den drei\nJugendlichen auf. den Hof; Dort holte er seinen. Geschlechtsteil heraus ‘und den des DUB. \"Nachdem auch. die übrigen\nZeugen ihr Glied herausgenommen hatten, : onanierten sie\nnacheinander unä wechselseitig bis zum Samenerguß. Der\n‚Zeuge zB kam mit dem. ‚Angeklagten noch zweimal zuU-\n.- sammeno. Es kam. jeweils zu den ‚gleichen. unzüchtigen Hand-2. lungen. An ‚einem. dieser Falle war ‚auch der Zeuge van»\nheteiigten ERRRGE nn De\n\nAuf. Grund dieses Sachverhalts: Hat die Strafkanner den u N:\n\nAngeklagten wegen. ‚Unzucht nach den: Ey 174 Nr. 2; .175 StGB\nund wegen Unzucht nach g 175 StGB. in weiteren fünf Fällen”\nNerurteilte, Hierzu genügen. üle Feststellungen nicht\n\n‚Der wiedergegeben 52 teilsstelle 1884. sich allenfalls ‚entnehmen, daß der: Angeklagte nach dem Vorfall in\n\nder Gastwirtächaft. MI zweimal mit TED und einmal\n\n‚mit. wechselseitig. onaniert hat. Für: die beiden\n\nWeiteren. Fälle, der Unzucht nach. 3 175 StGB fehlen tatsäch-\n. liche. Angaben. Der erste. ‚der. mitgeteilten Urteilssätze,\n\nder ein wechselseitiges 'Onanieren feststellt, bezieht sich\nentweder auf das Subjekt dieses oder des vorhergehenden\nSatzes: Danach haben entweder IWW und vom oder der\n\nAngeklagte und PB gegenseitig onaniert. Der Angeklagte\n\"müßte aber mit allen drei Jungen onaniert haben, damit\ndie Gesamtzahl von sechs Fällen erreicht wäre. Das ist\nnicht einwandfrei dargetan.\n\nKaneu Jomt Toigenüos a edenken:\n\nDer Sachverkält lest. ie Prüfung nahe, ob der Angeklagie dureh eine Aufforderung, die er gegenüber I )\nnoch handgreiflich ünterstützte, alle Jugendlichen ver-\n\nanlaßt hat, ‚sieh. zu. gegenseitiger geschlechtlicher ‚Erre- .\n\n güng zu entblößen, um danach. in wechselseitiger Onanie\n\nBefriedigung ZU: suchen. Ist das der. Fall, dann hat. der .\n: Angeklagte die unzüchtigen Hhnalungen,- ‚ie im Onanieren BE\nvch eine Willensbetätigung be-\n\nihren. Abschluß. fanden ,. durc\ngonnen; so daß die. mehrfachen. Rechtsverletzungen tatein-\n\nheitlich zusammentreffen. (vgl hierzu BEHSt 6, 81). Unter |\n\nai esem Gesichtspunkt. st\" auch der weitere. Fall zu untersuchen, an dem TEE una: 1 beteiligt wärene ‚So\n\nweit der. Angeklagte wegen. Unzucht- nach s.175 SteB- allein\n\nDie gleichen Bedenken wie zuvor bestehen in den\nweiteren im Entscheidungssatz aufgeführten Fällen.\n\nDr. Peetz . Mantel en Werner\nHübner - . Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-22/1-str-523-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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