{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-01-19_1_StR_126_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-01-19","aktenzeichen":"1 StR 126/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR\n\n| vom'26, April 1957, an der teilgenommen habens:.\n\nfür Recht erkannts\n\n12\n\nN\nN\n\nDDs,\nIm Namen des Volkes u 03%\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\näie Hausgehilfin Irmgard T EENENED :.: cum:\ngeboren am EEE 1951 ir Tu (Kreis SEES ch1c-\n\nsien),\nwegen Heineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung.\n\nBundesrichter Dr. Peetz.\nals Vorsitzender,\n| Bundesrichter. Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt aD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft 9.\n\n' Justizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftastelle,\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bamberg vom 19. Januar 1957 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nun\n\neV\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Heineids unter\nZubilligung mildernder Umstände verurteilt. Ihre Revision\nführt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der\nSache an das Landgericht.\n\nDie Beweiswürdigung des Tatrichters ist nicht klar und\nlückenlos.\n\nDie Angeklagte hatte sich damit verteidigt, es sei ihr\n\nerst nach ihrer Zeugenvernehmung im Unterhaltsrechtsstreit Ä\n\nihres an Ge 1955 außerehelich geborenen Kindes einge-\n\nfallen, ‚sie könne einmal mit einem Amerikaner Geschlechts- 5\n\nverkehr gehabt haben; an einem Samstag Ende April 1954 habe\n\nihre Arbeitgeberin, die Ehefrau des amerikanischen Leutnants.\n\nCom, ihren Geburtstag gefeiert; dabei habe sie - die Ange-\n\nklagte - sich so betrunken, daß sie ihr Bewußtsein erst wieder-\n\nerlangt habe, als sie zu Hause in ihrem Bett aufgewacht sei;\n\n: sie nehme an, daß: sie von einem amerikanischen Soldaten in dessen\nWagen heimgefahren worden sei; bei dieser Gelegenheit habe sie\nmöglicherweise mit dem Amerikaner geschlechtlich verkehrt. Im. |\nspäteren. Verlauf der Hauptverhandlung änderte sie’ ihre Binlaasung.\n\n‚dahin, daß das Kind ihrer Arbeitgeber Geburtstag gehabt habk\n\nDie Strafkammer hat es \"auf sich beruhen\", also: offen gelassen (VA 4), ob die Verteidigung der Angeklagten richtig.\noder. nur eine Ausrede ist. Es sei erwiesen, so, Führt sie, a\n. ‘daß das Kind CE an ‚Sonntag, den 11. April 1954 Geburts Zoe\ntag gehabt, habe. \"Wöglich\" sei deshalb, daß die erwähnte EEE\nGeburtstagsfeier am Samstag, den 10: April 1954 stattgefunden\nhabe. ‚Dieser Tag komme aber für die Erzeugung des unehelichen\nKindes nicht in Frage, da es nicht übertragen gewesen sei\nund die gesetzliche Empfängniszeit erst am 16. April 1954\nbegonnen habe. Die Angeklagte habe also in der genannten Zeit\neinem unbekarnten Hann die Beiwohnung gestattet und diese\nTatsache bei ihrer Vernehmung verschwiegen. In seiner weiteren\n\n4\n\nBeweiswürdigung scheidet das Landgericht die Möglichkeit, daß\nder von der Angeklagten bezeichnete Vorfall sich nach Beginn\nder Empfängniszeit, also am Samstag, den 17. oder am Samstag,\n\nden 24. April 1954 zugetragen hat, ersichtlich auss denn es\n\nerörtert nicht, ob die Angeklagte von dem Verkehr mit einem\nanderen Manne innerhalb der Empfängniszeit etwa deshalb nichts\ngewußt haben könnte; weil sie sinnlos betrunken gewesen sei.\n\nDas mußte aber geschehen. Die Verteidigung der Angeklagten war\ndamit, daß festgestellt wurde, das Kind CHE habe am 11.April\n1954 Geburtstag gehabt, noch nicht gegenstandslos geworden; denn\nweder war der 11. April ein Samstag noch lag er Ende April; das\nLandgericht mußte selbst schon davon 2 ausgehen, daß der Geburtshätte, wie die Revision mit: Recht nügt, ebensogut prüfen müssen,\nob er vielleicht am Samstag, den 17. April oder - da dies der\nSamstag vor Ostern war - am Samstag; den 24. April nachträglich\n\ngefeiert worden war, so daß der mögliche Geschlechtsverkehr in\n\nbetrunkenem Zustand in die Empfängniszeit fiel. Die Unklarheit\n\n. wird erhöht dadurch, daß das Landgericht bei der rechtlichen Beur- |\nteilung (Erörterung, der Merkmale des § 157 StGB unter III der\n\nUrteilsgründe) auf den \"Soldaten, der sie bei der Geburtstagsfeier.\n\nim April 1954 heimgefahren hatte\", zurückkomht , hier also an- |\n\nscheinend selbst davon ausgeht, daß der Vorfall sich innerhalb.\nder Empfängniszeit abgespielt haben könne. Dann hätte es sich.\naber auch mit der Frage, auseinandersetzen müssen, ob es. der\n\n‚Angeklagten widerlegt werden konnte, daß sie möglicherweise u\n\nnach Beginn der Enpfängniszeit in betrunkenem Zustand Geschlechtsverkehr gehabt und sich daran bei ihrer Vernehmung als Zeugin nicht\nerinnert habe,\n\nIn der neuen Verhsndlung wirä zu prüfen sein, ob der\nTag der Geburtstagsfeier des Kindes OEW noch aufzuklären\nist:\n\nBy\n\nEs sei schließlich darauf hingewiesen, daß der im landgerichtlichen Urteil enthaltene Auszug aus der Vernehmung der Angeklagten die Frage aufkommen läßt, ob der mit den Worten \"Auf\nVorhalt\" eingeleitete Teil der Aussage der Angeklagten als\nZeugin im Unterhaltsrechtsstreit eine Einschränkung des vorangehenden Teils ihrer Bekundungen enthalten soll, und zvar hinsichtlich des Zeitraums, für den die Angeklagte und äaämalige Zeugin\neinen Geschlechtsverkehr mit andern Männern verneint hat,\n\nDr. Peetz . Mantel Werner\n\nHübner Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-19/1-str-126-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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