{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-01-11_1_StR_347_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-01-11","aktenzeichen":"1 StR 347/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a er\n\nIm Nam en des vo Ik es\nIn der Strafsache u\n\naus Di\n\nden Hilfsarbeiter Johann. FF\n\nGemeinde, iO ) (hanäkreis Bayreuth), geboren am GREEN 19087 -\n\n\\ in SOME (X <i: Bischofsste: nitn/CHR), zu\nwegen Blutschande\n\nhat der 1. Strafsenat des 5 E richtehofs in der Sitzung 5\nvom 11. Januar 1957, an der te genonmen mabene u\n\n Senatspräsident | ner\n©. a8 Vorsitzende et |\nBundesrichter DYo Peetz\nBundesrichter Werner .\nBundesrichter Dr; Schalscha\n\nBundesrichter Dr: Hengsberger\nals: beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt. Dre.\nals Vertreter: der Bundesansaltschaft,\n\nJustizangestellter en\n| Man \"rkundsbeanter ‚der > Geschäftsstelle,\n\n| für Recht erkannt: en K\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nBandeerichte Bayreuth vom dr Jüni 1956 wird verwor-\n\nft en.”\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsnittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts. wegen\n\nBer\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen eines Verbrechens der versuchten Blutschande\nzwischen Verwandten auf- und absteigender Linie in rateinheit\nmit einem (vollendeten) Vergehen der Blutschande zwischen Verschwägerten auf-. und absteigender Linie zur Gefängnisstrafe von u\neinen Jahr verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte ‚auf die\nDauer von zwei Jahren aberkannt.\n\n| Seine Revision, nit äer ı er. die aligemeine Sachrüge erhebt, kann keinen Erfolg. haben. EEE\n\nNach den fechtlich bedenkenfreien Urteilsfestatellungen\n\nhat der Beschwerdeführer mit der von seiner Ehefrau in die\n.. gemeinschaftliche Ehe mitgebracht ten Tochter, der früheren I Mit- u\n. angeklagten Marianne I geborenen Te. den Bei- |\n‚ pehlaf vollzogen. Deß diese die leibliche (vorehelich erzeugte)\n\nochter des Angeklagten. ist, hat das Landgericht nicht festzu-Stellen vermocht. Der Beschwerdeführer selbst war sich nach.\nseiner von der Strafkamer für nicht widerlegbar erachteten Ein-\n\n. lassung. über seine. ‚Vaterschaft im unklaren. Er wollte. ‚jedoch.\n\nB- nach ‚der Feststellung des Landgerichts den Geschlechtsverkehr\n. mit ihr auch für den Fall, daß sie seine leibliche Tochter.\n\nBei dieser Sachlage hat ‘die Strafkanmer den Angeklagten.\n\nm Recht der versuchten Blutschande mit einer Verwandten\n\nabsteigender Linie nach 3 173 Abs 1 StEB schuldig erkannt iu a\nRöst 71, 138)» Be\n\nAber auch die tateinheitliche Verurteilung wegen eines\n(vollendeten) Vergehens des Beischlafes mit einer Verschwäger-.\nten absteigender Linie begegnet keinem rechtlichen Bedenken.\n\nnicht erfölgen, weil Schwägerschaft und. Verwandschaft einander\n\n zutreten sein, wenn’ $- 173 StGB die Feststellung des Verwand-\n\n Strafprozeß - und Konkursordnung allgemein für. anwendbar erklärt worden. Demit- soilte klargestellt werden, daß die bürgerlich-rechtli\n\n-3.0\n\nSie entspricht der ständigen späteren Rechtsprechung des Reichsgerichts(Rest 71, 158; RG HRR 1942 Nr 129, unter Aufgabe der\n\nin der Entscheidung RGSt 47, 189 vertretenen Ansicht) An dieser\nRechtsprechung ist festzuhalten, § 173 Abs 2 Satz 2 StGB verbietet den Beischlaf zwischen Verschwägerten. auf- und enateigender Linie. Die frühere Mitangeklagte Marianne Lie is\n\ndie Tochter der Ehefrau des Angeklagten, Sie ist ellerdines\n\n\\ möglicherweise auch seine eigene ‚leibliche Tochter. Es bedarf\n‚deshalb der Stellungnahme zu äer Ansicht, ‘eine Verurteilung .\nnach § 173 Abs 2 Satz 2 StGB dürfe in einem. solchen Falle\n\n ausschlössen, sonach hier- ein eigentliches) Schwägerschaftsver-.\nhältnis nicht sicher nachgewiesen sei.- Dieser Ansicht würde bei-\n\nsehafts- una Schwägerschaftsverhältnioseg dem bürgerlichen\nRecht (§§ 1589, 1599 BGB) überlassen hätte. Dies trifft indes\nnicht zu. Welche / Anforderungen an das Bestehen eines Verwandschafts- oder Schwägerschaftsverhältnisses im Sinne des § 173\nStGB gestellt werden müssen, ist nicht den Regeln des bürgerlichen Rechts zu entnehmen, sondern richtet sich allein nach straf- :\nreehtiichen Erwägungen: (RG Rspr 5, 613, 615; RGSt 19, 3025 12, 275;\nu Er 4185 BGHSt 7; 245 f; vel auch Rast 41, 113, 115, >01 E71 48,\n198; 56, 427 #5 60, 246, 249; 72, 324 £3.77, 59 2). Durch Art 35.\nRCBCB sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesstzbuches über\ndie; Verwanäschaft und Schwägerschaft zwar für das Gerichtsver-\n\n\\ Fassungs- und Anfechtüngsgesetz sowie. für. die Ziviiprozeß-,\n\nchen’ Begriffsbestimmungen dieser Verhältnisse, sofern an sie recht:\nliche Folgen geknüpft werden, Bedeutung nur für die Gesetze\nhaben sollen, deren Auslegung ergibt, daß der Begriff der Ver :\n wandschaft oder Schwägerschaft dort keinen selbständigen Inhalt ne\nhat, sondern - seine Abgrenzung nach bürgerlich-rechtlichen Merk- :\nmalen verlangt. Zu diesen Gesetzen ist das Strafgesetzbuch\nnicht gerechnet worden (Motive zum Entwurf eines Einführungs-\n\n gesetzes zum BGB 3 69/705Mugdan, Die gesamten Materialien zum\nBER, Finführungsgesetz S 435 Rest 34, 418, 420 f):\n\nEs bildet hiernach eine rein strafrechtliche Frage, ob\n\n\"durch § 173 Abs 2 Satz 2° St6B als Verschwägerte auf- und absteigen-\n\nder Linie ‚nur solche Personen erfaßt werden, bei denen mit Sicher-\n\nheit das Bestehen einer Blutsverwandschaft im si nne von Abs 1 die- u\n\nwe milie eigentümliche Beziehungen und Ve:\n\nser Vorschrift ausgeschlössen werden kann. Dazu ergibt die Auslegung.‘\n' ‚des g 173: StGB. ‚folgendesı Das Verhältnis zwischen Eltern, Kindern\n. und Stiefkindern schafft. bestimmte, Für das’ Zusamienleben der Fa-\n| chtungen.. Durch das\n\n#8 a\n\nnaten und. ebehao'zuischen\n\n}\n#\n\nVerbot des Beischlafes zwischen Blutassrh\nVerschwägerten. auf- und absteigender |\n\nder Familie in seinem sittlichen Bestand geschützt \"und von geschlecht.\nu lichen \"Beziehungen freigehalten werden (BGHSt 3, 342 ff; BGH NW 1952;\n\n671 Nr 21). ‚Durch den Beischlaf zwischen Blutsverwandten im Sinne\n\nwon 5 173 Abs 1’ StGB werden alle wesentlichen Merkmale des Abs 2\n\ndiesen Tatbeständen besteht daher. insofern. kein wesensmäßiger Unter-\n\n.. Krechens. nach. der strengeren Strafvorschrift des g 173 Abs 1: StGB -\n2:5 wöraus, ‚daß die leibliche Abkommenschaft einwandfrei testgestellt\nste Für den Tatbestand des 'g 173. Äbs 2. satz 2. StGB. ‚bedarf es da- .\nI gegen keines Nachweises des Nichtbestehens der Blutswruandächaft;\n\nes, ist vielmehr, wenn ‚kein vollendetes Verbrechen nach § 173:\n\nschlaf. zwischen: dem einen Ehegatten und einem Abkömmling des.\n\n> anderen ‚Ehegatten: stattgefunden. hat. Der über den Tatbestand\ndes versuchten Verbrechens ‚nach. § 173 Abs 1 SsteR hinausgehende\" Un\n\n! - rechtsgehalt des vollendet en Vergehens gegen § 173 Abs 2 satz 2.\n\nSatz, 2 dieser Verschr ift: gleichzeitig mitverwirklicht. Zwischen\n\n\" söhled., Allerdings setzt die Bestrafung wegen vollendeten Vver-.\n\nAbs, 1 festgestellt werden kann, allein entscheidend, daß. der Be\n\nStGB darf bei der strafrechtlichen Betrachtung nicht außer Betzächt .\n5 bleiben (vgl. auch BGHSt 9, 131, 135). Es sind übrigens F Fälle &\ndenkbar, die bei gegenteiliger Auslegung des Gesetzes trotz\n offenbarer Strafwürdigkeit nicht durch § 173 StGB erfaßt würden,\n\nee\n\n‚des Gesetzes entsprechende Annahme eines (vollendeten) Vergehens\ngegen s 175 Abs 2 Satz 2 StEB vermieden: Il:\n\nmit der Tochter 5 seiher E Ehefrau vollzogen %\n‚ Irrtum. auch wegen. ‚eines Vergchens gegen ‚ai\nschuldig erachtet worden.\n\n‚Tatrichter die Voraussetzungen des § 51 SteB verneint hat, _\n\nten, ‚absteigender inie:.\n\nda im Abs 2 dieser Vorschrift nicht der Versuch, unter Strafe\ngestellt ist; so namentlich der Beischlaf mit der leiblichen\n- oder möglicherweise leiblichen — Tochter, die der Täter\nirrtümlich für seine Stieftochter gehalten hat. Ein solchss\nvöllig ungereimtes Ergebnis wird durch die dem Sinn und Zweck\n\nDa \"der indettaste a mit bedingten Vorsatz den Beischiaf\nist er ohne Rechtse5e \"Vorschrift für\n\n== wie, sich aus den \\ Feststellungen ergibt, mit. denen: der\n\nbefand sich der Angeklagte zur Tatzeit nicht im Irrtum über\ndie. Unrechtmäßigkeit. des Beischlafs nit einer \" Verschwäger-\n\nDas Urteil 1äßt auch sonst keinen Rechtsfehler ersehen.\nDie Revision ist deshalb als unbegründet zu verwerfen.\n\nDr. Hörchner Dr, Peetz __ Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nist beurlaubt und deshalb.\nan der Unterzeichnung ver-\n\nDr. Hengsberger\nhinderte BasreR BE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-11/1-str-347-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1589","ref_norm":"1589","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1599","ref_norm":"1599","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-11/1-str-347-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:42.178529+00:00"}}