{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-01-10_1_StR_326_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-01-10","aktenzeichen":"1 StR 326/57","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":".S 12 {RB 32 26, f55\n\nIm Namen 3jies Voikes\n\nIn der Siralssche\n\ngegen\n\np}\n\nden Schrsiner\n\n. :;=vo\n\nwegen Vollrausches u.a,\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 15. Oktober 1957, an der teilgenommen heben:\n\nBundesrichter Dr, Peetz\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Wernsı\nBundesrichter Martir\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter, “\nBundesamwalt Dr. EEE ;n der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho\nbei der Verkündung\n\nals Verkreter der Bundesamwalts ‚chat\nJustizanges vorser\n\nals Urkundabeamter dei Geschüftsste\n\nfür Recht erkannt: Bu\n\nAuf die Revision des. Angeklagt seh wird das\nUrteil des Landgerichts in Bürnberg vom\n25. Jamuar 1957 dahin ergänzt; daß er im\n\nFalle 2 des Eröffnungsbeschlusses auf Kosten\n\nder Sriaatskasse freigesprochen wird.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen. Insoweit hat der Beschwerdeführer die Kosten\ndes Rechismittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nrafkaumer hat den Angeklagien wegen Vollrausches\na StGB in Verbindung mit den §§ 176 Abs. 1 är: 1,\nB verurteilt. Seine Revision Ist nur in dem aus\nhHeidungssatz ersichtlichen Unmfanze begrindet\n\nI. Verfshrensrügen\n\nLe Die Revision beanstandet es, da3 Gerichtsassessor\nSB = der HMauptverhandlung mitgewirkt hat. Ihren\nVorbringen und der dienstlichen ürklärung des Wandge :richts-\n\npräsidenten ist hierzu folgendes zu entnehms en.\n\nDas Präsidium des Landgerichis ee 3echluß vom 21. Dezex.ber 1956 den Geri assessor Ci\nfür das Geschäftsjahr 1957 zun rdenie er 3, großen\nStrafkammer, Durch Beschluß vom 10. Januar 1957 eilte\nes diesen Richter mit Wirkung vom 21. Januar 1957 der\n5. Zivilkammner zu. Am 21. Januar 1957 erging der Beschluß.\ndes Präsidiums, daß Gerichisassessor SB =; eiterführung einer unterbrochenen Sitzung bis zun 26. Januar\n\n1957 zusätzlich der 3. Strafkammer zugeteilt Bleibt.\n\na) Die Revision meint, die Art der Geschäftsverteilung _\n‚zeige, daß Gerichtsassessor r Sup von vornherein nur\nfür eine bestinnte Zeit der 3. Sirafkammer und für eine,\nbestimmte Zeit der 5. Zivilkammer zugeteilt worden sei.\nig. Das Präsidium hat diesen Richter au\n\nFA TEHRERE SE\n\nDas ist unricht\n1956 für das Geschäftsjahr 1957 der 3.\n\n21. Dezember Stralkammer als llitglied zugeteilt. Eine Änderung der Geschäftsverte eilung wurde nach der dienstlichen Erklärung\n\ndes Landger ichtsaräsidenten wegen der Versetzung des\nLandgerichtsrats CB an das Oborlandesgericht notwendig»\n\nji\n\nRecht beanstandet es die Revision, daß die Straf\n\nDIL- I. P Ss nnapmela De PFOR Br u = ze. 2m\nfür eine bestimmte zeit Get > 8 traikamner\n\nRevision hält den Präsidialbeschluß vom 21. Januar\nIndessen kommt es hierauf c\nsrhandlung begann am 18. Januar 1957. Zu dieser\nassessor Sp roch itglied der\nmmer. Die Hauptverhandlung wurde am 23» Januar\n+ von nauem begonnen, sondern innerhalb der Frist\n\nSEPO fortigeseizi. üg beäurfie deshalb keiner\nuteilung des Gerichtsassessors Ce (vz1:\n\n4 .£?\n\nden Angeklagten in Falle 2 des Eröffnungsbeschlusses.\n\ngesprochen hat. Dieser Beschluß vie dem Ange-\n\ninsoweit ein Verbrechen nach den § 8 17 Abs. 1\n\n43, 73 StGB vor. Die Strafkamner hält nur\nigung für gegeben. Sie hat desha 1b das Versestellt und sich hierfür auf BCHSt 1, 231\n\nerufen. Dort hat der Bundesgerichtsho? die Zinstellung\n\ntrens jedoch nur\n\nfür den Fell für erforderlich\nie Sirafverfolgun\nSs, 235), Dies ist hier richt der Fall. Die\n\nıt den Sirafantrag zurückgenoirsmen. Der Anse-\n\nx\n\na\ndeshalb freizusprechen (vgl. auch BGHSt T;\nDer Senat hat dies nachgeholt.\n\ne\n\nist die ohnenin unverständliche Rüge, die Veron\n\nRücknahnserklärung verleize das Geseiz, gegen-\n\nJh}\n\n>\n\n3. Die Revision rliigt die Verletzung Jes % 244 äÄbs. 5 5tPO\n\n[ei\nDer Verteidiger hat in der Dauntverhardlung beantwagt:\n\n\"N. Durch Augenschein und Rekonstruktion Tesizustellen, daß die übrigen KÜitbewoinar des Grundstückes, vor allen Frau SB: ;jei: noch so Seringe\nLärcmentwicklung oder sonst wie erzeugte Unruhe in\njedem anderen Ravm der Wohnung wahrnehmen und des-.\nhalb eine eventuslle Gegenwehr, vor allem. heftigerer\n\nle 3.1\n\nArt, unbedingt hätte hören müssen,\n\näurch Augenschein und Rekonstruktion. des Vorfalles\nfestzusteilen, daß die Zeugin angesichts der örtlichen Verhältnisse sich in jeden Fall unschwer\n\nund ohne jede Gefahr hätte eines Angriffes ent--\nzichen können.\" oo.\n\nDas Landgericht hat diesen Antrag abgelehnt, da der _\nugenschein zur Erforsc chung der Wahrheit, nicht. erforderlich.\ni. Diese Begründung entspricht dem. ‚Gesetz, $. 244. Abs 2\nStPO. Zu Unrecht beruft sich die ‚Revision. auf BEHSt. 8\n177 ff. Die Verletzte way hier nicht, die ‚einzige Zeugin,\n\nna m\n\ndie über die r£ iumlichen und baulichen erhäl tnisse des\n\nHauses, in dem sie ünd der Angeklagte wohnen, A Auskunft.\ngeben konnte. Die St rafk cewrier. ha t vielmehr die Hauseigen-\n\nmn\n\ntümerin WEB zur Sache. gehört. Unter diesen Umständen ist\nes ke sin Ermessensmißbrauch, dad die ‚Stra Euunnen sing Bihe\n\nN ..\n\nnahme des Augenscheins nicht für erf forderlich erklär %\n\nYa\n\nWas die Revision in diesen Zusa ‚mmerhange vorbringt, sim\nunzuläss ige Angriffe gegen die Bewe jewürdigung des Tatrichters.\n\n\"4, Die Revision meint, die Strafkammer hätte einen Sach-\n\n<i\n\nerständigen darüber hören müssen, ob der Angeklagte fähig\nxewesen sel, mit natürlichem Vorsatz zu handeln. Ausweislich\n\nc\n\n2\n\nkann uicht darauf Serstülst\n\neine bertinnte\n&\n\nWas die Kevision hierzu vorbringt, widerspricht entweder den Feststellungen oder es ist offensichtlich unbegründet.\n\nDr. Poetz Martin\n\nDr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-10/1-str-326-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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