{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-12-21_1_StR_435_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-12-21","aktenzeichen":"1 StR 435/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2270 02E .\n\nın Namea des Velikes\nIn dev Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Lieselotte O0 geborene\naus KOEEER, zeboren am 193l in 3 ‚\n\nwegen Meineids u.8.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Dezember 1956 auf die Verhandlung vom 18, Dezember\n1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Hübner\n\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EEE und Bundesanwalt Dr EEE»\nin der Verhandlung vom 18. Dezember 1956,\n\nOberstaatsanwalt WB in der Sitzung vom\n21, Dezember 1956\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt; °\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom\n\n23. Februar 1956 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhand\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmiiiels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n/5$\n\n-_ 2.\n\nGründes\n\nmin ME: 00 ann van zur ars fan A Gar ne\n\nDie Angeklagte ist vom Landgericht wegen Meineids\n- unter Anwendung des § 157 StGB und Zubilligung mildern--\nder Umstände - in Tateinheit mit Begünstigung zu zehn\nMonaten Gefängnis verurteilt worden. Ihre auf Verletzung\ndes Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revi.-\n\nsion hat Erfolg:\n\nI. Verfahrensrügens,\n\n1.) Rüge der nicht ordnungsmäßigen Besetzung des\n\nGerichts (3% 62, 66 GVG, 338 Nr 1 StEü).\n\nDie erkennende Große Strafkammer des Landgerichts\nBaä Kreuznach war in der Hauptverhandlung vom 23. Februar\n1956 besetzt mit Landgerichtsrat Dr. Sp als Vorsitzendem sowie Gerichtassessor JB und Assessor I a..s\nBeisitzern, Wie die dienstlichen Äusserungen des Lanägerichtspräsidenten vom 17. August und 7, Dezember 1956\nsowie der Präsidialbeschluß vom 7. Dezember 1955 ergeben,\nwar die Besetzung der Großen Strafkammer, nachdem Landgerichtsdirektor NW zum 1. Oktober 1955 in den Ruhestand getreten war, für das Jahr 1956 wie folgt geregelt:\nVorsitzender Landgerichtsdirektor NN (der zu ernennende\nNachfolger des Landgerishtsdirektors MB), Vertreter\nLandgerichtsrat Dr. SW, Beisitzer Landgerichterat\nDr. Sp: Gerichtsassessor IB: Serichtsassessor\n\nLe. Assessor I ah\ner\n\na) Die Beschwerdeführerin trägt vor, Vertreter des\nVorsitzenden der Großen Strafkammer bis zur Wiederbesetzung der Direktorenstelie sei Landgerichtsrat Dr. Cr\ngewesen. Dies trifft nicht zu, wie der oben wiedergegebene\nvräsidialbeschluß ergibt; damit entfallen die an diese Behauptung geknüpften Folgerungen.\n\n:\n.\ndr\n\n.. 3 m\n\nb) Weiter wird unter Hinweis auf das Urteil des IV.Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 1955 (NJW\n1955, 587 Nr 4 -: BGHZ 16, 254) gerügt, daß es sıch bei der\nZeit vom i. Oktober 1955 bis 23. Februar 1956 nicht um\neine vorübergehende, äußerstenfalls auf drei Monate zu\nbemessende Verhinderung des Vorsitzenden gehandelt habe.\nDie gensnnte Entscheidung betrifft jedoch einen anderen\nSachverhalt, nämlich den der Abordnung eines Vorsiszenden\n\nzar vorübergehenden Dienstleistung in einem anderen Ge-\n\nschäftsbereich. Im vorliegenden Falle dagegen ist eine Ya\nPiansteile dadurch, daß ihr Inhaber in den Ruhestand ge:\n\ntreten ist, frei geworden und zur Zeit der Hauptverhand-\n\nlung noch nicht wieder besetzt gewesen. Zu der Frage. wie\n\nlange in solchem Falle die Nichtbesetzung der Stelle und\n\ndie dadurch erforderlich werdende Führung des Kammervo- -\n\nsitzes durch den ständigen Vertreter (§ 66 Abs 1 GVG) als “\nvorübergehend und mit dem Gesetz noch vereinbar zu be- ke\n\nwmv en Wr Arnd Auen 2 $\nner . . r ” ”\nr\n\nzeichnen ist, hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nin dem Urteil BGHSt 8, 17 Stellung genommen. Dort ist ein\nZeitraum von vier bis fünf Monaten zwischen Freiwerden und\nWiederbesetzung der Planstelle als tragbar angesehen worden,\nzwar unterscheiden sich der dort abgeurteilte und der vorliegende Fall insofern, als das Freiwerden der Planstelle\ndort auf dem Übergang des Steileninhabers in die Sozialgerichtsbarkeit beruhte, also zu einem nicht genau vorauszusehenden Zeitpunkt erfolgte, während hier der Kammervorsitzende aus Altersgründen in den Ruhestand getreien\nist, was zeitlich mit Bestimmtheit vorauszusehen war,\n\nAuch war im vorliegenden Falle die Stelle erst nach acht\nMonaten wieder besetzt; nur der Zwischenraum zwischen ihrem\nFreiwerden und der Hauptverhandlung entspricht ungefähr\ndemjenigen, der in der Entscheidung BGHSt 8, 17 für tragbar erklärt worden ist.\n\nGleichwohl hätte der erkennende Senat an sich dazu\ngeneigt, auch im vorliegenden Fall die Orädnungsmäßigkeit\nder Besetzung des Gerichts zu bejahen, wenn das Präsidium\ndes Landgerichts Bad Kreuznach bei der Beschlußfassung\nüber die Geschäftsverteilung für das Jahr 1956 davon ausgegangen war und ausgehen konnte, daß die freigewordene,\nbereits am 27. Juni 1955 zur Wiederbesetzung ausgeschri.--\nbene Stelle in angemessener Zeit wiederbesetzt werde, diese\nVoraussetzung auch zur Zeit der Hauptverhandlung vom 23,\nFebruar 1956 noch gegeben war und schließlich die Justizverwaltung nicht etwa beabsichtigte, durch verzögerte Wiederbesetzung der Stelle die §§ 62, 66 GVG zu umgehen (vgl R6St\n62, 273, 2765 64, 6, 7). Die Einholung von Auskünften hierüber\nerübrigte sich jedoch, da die Rüge der nicht ordnungsmäßi--\ngen Besetzung aus nachfolgenden Gründen durchgreift.\n\ne) In der Hauptverhandlung haben, was die Beschwerdeführerin mit Recht rügt, neben Lanägerichtsrat Dr. Sn\nals dem Steliverireier des noch nicht ernannten Vorsitzenden\nzwei nicht ständig angestellte Richter, Gerichtsassessor\nTED und Assessor I, als Beisitzer mitgewirkt. Diese\nBesetzung war nicht etwa ausnahmsweise zustande gekommen,\nsondern entsprach, wie die Auskunft des Landgerichtspräsidenten vom 17. August 1956 und der erwähnte Präsidiaibeschiluß ergeben, dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr\n1956, dessen Bestimmungen bereits seit dem 7. Dezember 1955, ,\nmithin zur Zeit der Hauptverhandlung vom 23. Februar 1956, z\nseit rund 2 1/2 Monaten galten. Zwar ist die Beschäftigung\nnicht ständig angestellter Richter nicht grundsätzlich\nzu beanstanden (BGHSt 1, 2745 8, 159). Es kann ebensowenig\nschlechthin als ungesetzlich bezeichnet werden, wenn eine\nStrafkammer in der Besetzung mit einem Jandgerichtsrat als\nstellveriretendem Vorsitzenden und zwei nicht ständig\nangestellten Richtern als Beisitzern tätig wird (BGHSt 8,\n\nnissen\nBERHREN,\n\n.\nvr.\nR\nPe\nw\n\na\n\n“\ner\nAz\n\net\n\n159). Als unzulässig ist andrerseits eine solche Besetzung dann bezeichnet worden, wenn sie darauf beruht, daß\ndie dauernd zu erfülilenden richterlichen Aufgaben eines\nLanägerichts \"über mehrere Geschäftsjahre hin\" zu einem\nwesentlichen Teil von Hilfsrichtern erfüllt werden sollen\n(BGHSt 9, 107). Ob dies bei dem Landgericht Baä Kreuznach\nder Fall war, kann ungeprüft bleiben. Hier entsprach, wie\nbereits hervorgehoben, die Besetzung der Großen Strafkammer\ndem Geschäftsverteilungsplan, und dieser galt zur Zeit der\nHauptverhandlung bereits seit rund 2 1/2 Monaten, Eine\nsolche planmäßige, einen nicht unerheblichen Zeitraum\ngeltende Besetzung einer Großen Strafkammer, die zu schwerwiegenden, in das Leben des Betroffenen oft tief eıngreifenden Entscheidungen berufen ist, kann mit den Grundsätzen\nder Stetigkeit der Rechtspflege und der richterlichen Unabhängigkeit nicht mehr vereinbart werden (vgl BGHZ 12, 1,\n\n3; 20, 209, 250). Dem Gesetz nach ist an sich grundsätz--\nlich das Amt des Kammervorsitzenden von einem Landgerichts\näirektor und dasjenige der Beisitzer von Landgerichtsräven\n\nwahrzunehmen (§§ 59 ff GVG). Wurde schon der Vorsitz nis zur\n\nWiederbesetzung der frei gewordenen lLandgerichisdirektorenstelie vertretungsweise von dem einzigen, der Kammer aı-\ngehörenden Landgerichtsrat geführt, so derften nicht noch\nsämtliche anderen Beisitzer nicht ständig angestellte\nRichter sein. Wenigstens bis zur Ernennung des neuen Landgerichtsdirektors hätte der Kammer, wenn schon die ordnungsgemäße Verwaltung der freien Direktorensteile durch\nden Präsidenten oder einen der anderen Direktoren für diese\nÜbergangszeit nicht möglich war (vgl BGHSt 2, 7153 8, 17\nsowie BGHZ 9, 291; 10, 130), ein weiterer ständig angestellter Richter als Beisitzer zugeteilt werden müssen.\n\nDas Urteil ist daher nach § 338 Nr 1 StPO aufzuheben.\n\n.\nnn ee\n\nIh\n\n2.) Verletzung des_§ 267_StPo.\n\n— | nam\n\nHierbei handelt es sich in Wahrheit um einen unzulässigen Angriff auf die aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des Tatrichiers.\n\nIL. Die auf die Sachrüge gebotene allgemeine Nachprüfung des Urteils gibt Anlaß zu folgenden Hinweisen für die\nneue Verhandlung,\n\n1.) Schuldspruch,\n\nGegen die Verurteilung der Angeklagten wegen Meineids\nergeben sich keine Bedenken.\n\nDagegen ist die Beschwerdeführerin nach dem vcm Landgericht festgestellten Sachverhalt zu Unrecht auch der\nBegünstigung nach § 257 StGB schuldig gesprochen worden,\n\nDie Angeklagte war der Teilnahme an den, dem Hauptangeklagien im Vorprozeß, BEE. zur Last gelegten Geschäften mit unverzollten amerikanischen Zigaretten verdächtig\nund auch dieserhaib zunächst Witangeklagte. Das Verfahren:\ngegen sie wurde jedoch am 30. Juni 1954 nach § 153 Abs 3\nStPO wegen Geringfügigkeit eingestellt. Sie wurde im Vorprozeß am 13. April 1955 (uneidlich gemäß § 60 Abs 3 StP9)\nund am 29. August 1955 (eidlich unter Verstoß gegen § 60\nNr 5 StPO) als Zeugin vernommen. Wie in den Strafzumessungsgründen ausgeführt wird, konnte das Landgericht nicht feststellen, welche Vorstellungen die Angeklagte im Zeitpunkt\nder Eidesleistung von der Bedeutung dieser Einstellung\ndes Verfahrens gehabt hatz es sei daher nicht auszuschliessen, so heißt es weiter, daß sie befürchtet hat. auch trotz\nder Verfahrenzeinstellung noch bestraft zu werden, und\nZur Abwendung dieser Gefahr die Unwahrheit gesagt hat.\n\na\nvn hs\nxt\n\nI I > >,\n\n.\n[93\n. Er\n\n.\n< +\n\nPo EI\n\nBE GERA Pr\n\nEREN\n»trr\n\n&\nwi\n\nDann aber liegt die Möglichkeit einer Selbstbegünstigung\n\nvor, die die Angeklagte insoweit, d.h. hinsichtlich eines\nVergehens gegen § 257 S:GB, selbst dann straflos macht, wenn\n\nsie ägneben noch den Hauptangekiagten Bgm >esünsiigen\nwolite (RG8t 63. 373. 375 25 BGHSt 9, 71, 7%; BGH NIW 1952, \\\n754 Nr 24). An ihrer Strafbarkeit wegen M.ineids ändert\nsich dadurch nichts (RGSt 76, 190, 191; BGHSt 2, 375, 378).\n\n2.) Strafausspruch.\n\nDas Landgericht hat bei Erörterung der Strafzumessungs- .)\ngründe nicht erwähnt, daß die Angeklagte nach § 60 Nr 3\nStP) als Tatverdächtige überhaupt nicht hätte vereidigt\nwerden dürfen. Es bestehi die Möglichkeit, daß das Versehen\ndes Gerichts im früheren Verfahren nunmehr bei der Stra?-\nzumessung im Meineidsverfahren nicht berücksichtigt werden\nist. Das wäre ein sachlicher Mangel; denn dıe Unzulässigkeit der Vereidigung ist ein die Angeklagte entlastender\nGesichtspunkt (vg). BGHSt 8, 186; 1895 BGH IM StPO § 267\nAbs 3 Nr 30).\n\ner\n\nI\n1\nj\n!\n1\n;\n\ngr DEN ERDE RITRERE Fre\n\nL_\n\n8 —\n\nEine Verletzung auch des § 55 StPO durch den Vorprozeßrichter (vgl BGH aaC) kommt nicht in Frage, da dıe Angeklagte durch die Einstellung des früheren Verfahrens nach\n§§ 153 StPO gegen eine Strafverfolgung geschützt war.\n\nDr.Hörchner Dr.Peetz Werner\nHübner Dr.Hengsberger\n\n“,\nZu\n*","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-21/1-str-435-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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