{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-12-21_1_StR_417_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-12-21","aktenzeichen":"1 StR 417/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Fur das Nachschlagewerk ! 2270 07 a\nFur dıe Amtliche Sammlung '\n\n.u- PREISER u £\n\nGesetz: StPO §§ 279\n\nRechtsgatz: Der abwesende Angeklagte braucht nicht\noffentliich geladen zu werden, wenn er\nzu Händen eines Zustellungsbevollmachtiıgten\n\nm Land Ko:\nPe 73 R\n\" fi: ‘\nvn far\nAktenzeichen: 1 B#R 417/36\nUrteıl des BGH vom 21. Desenber 1958 LG Ulm\n\n4\n\n*, ‘\n\n1 StR 417/56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. den Exportkaufmann Ela P aus TB\ngeboren arı EB 1897 in 2 (TB);\n\n2. seine Ehefrau Liebe A er geb. aus\nN, geboren am 1902 in Von (TB)\n\nwegen Devisenvergehens u.a.\n\n- Sachbezeichnung EB u-A: -\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Dezember 1956 auf die Verhandlung vom 18. Dezember\n1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nBundesriehter Werner\n\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBunäesriohter Dr. Hongsberger\nala beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter RB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\na\n\n-.,.\n\nnd\n\nnn\nu.\n\n<\n\n/3£\n\n2.2N*\n\nDas Urteil des Landgerichts Ulm vom 5. August 1955 -\n\nwird nit den Feststellungen aufgehoben\n\n1. auf die Revision des Angeklagten Ela P\nsoweit das Verfahren gegen ihn auf Grund des\nStraffreiheitsgesetzes 1954 und des Gesetzes\nüber Orädnungswidrigkeiten eingestellt worden\n\nist,\n\n2, auf die Revisionen beider Angeklagten, soweit\nauf Ersatzeinziehung gegen sie und gegen den\n\nMitangeklagten Paul Ji erkannt ist.\nIm übrigen wird die Revision der Ängeklagten\nLiebe P verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\n’\n\n.\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückver-Wiesen. Von Rechts wegen\n\n-\n\nune en tm un tun mn fan mu Aus mn u me Om\n\nDie Eheleute PB: die im Ausland ansässig sind,\nführten in der Zeit von 1949 bis 1951 Strumpfrohwaren in\ndas Bundesgebiet ein, ließen sie veredeln und veräußerten\nsie dann. Den Erlös verwendeten sie — großenteils unerlaubt -\nim Inland. Die Einfuhrbewilligungen beschafften sie sich\ndurch unrichtige Angaben. Teils schoben sie eine inländische\nFirma als Einführer vor (Fall I, Sum SEEED-Appretur GmbH), teils ließen sie zu diesem Zweck eine ohne\nDevisergenehmigung eigens mit einem Inländer gegründete\nGesellschaft auftreten (Fall II, Firma Hans Mm & Co),\nteils stellten sie unter Vortäuschen eines inländischen\nWohnsitzes die Anträge selbst (Fall III, Firma 2. Pu,\nEgg: Außer im Falle II gaben sie auch die Einfuhrwerte\nzu niedrig an (sog. Unterfakturierung) und verschafften\nsich dadurch erhebliche Beträge in deutscher Währung zusätzlich; zugleich verkürzten sie die Umsatzausgleichssteuer und teilweise auch den Einfuhrzoll.\n\nSie sind auf Grund dieses Sachverhalts wegen drei gemeinscheftlicher fortgesetzter Devisenvergehen, in den\nFällen I und III in Tateinheit mit Steuerhinterziehung\nangeklagt worden. Im Falle III hat sie das Landgericht\nmangels Beweises freigesprochen. Im Fall I hat es sie nur\neines Devisenvergehens für schuldig befunden und insoweit\ndas Verfahren auf Grund des § 2 StrFG 1954 eingestellt,\naber nach § 13 StrF&G 1954 gegen sie auf Ersatzeinziehung\nvon 20 000 DM erkannt. Im Falle II hat die Strafkammer nur\n\neine Devisenordnungswidrigkeit für gegeben erachtet und 5\ndas Verfahren aus diesem Grunde eingestellt» -\n&\n\nMit der Revision erstreben die Beschwerdeführer das >\n\nschon im ersten Rechtszug verfolgte Ziel vollständigen Bars\nFreispruchs. Die Rechtsmittel führen zu einer Teilauf- iR\nhebung des Urteils. :\n\nl\n(N\nl\n\nI. Der Angeklagte Ela Pu.\n\n1. Die Revision dieses Beschwerdeführers hat aus\neinem verfahrensrechtlichen Grunde ürfolg.\n\na) Er beanstandet mit Recht, daß das Landgericht gegen\nihn gemäß § 232 StPO verhandelt hat, obwohl er als Staatsangehöriger der USA in NER ansässig ist und sich dort\nauch zur Zeit der Hauptverhandlung aufhielt. Nach § 232\nStPO konnte gegen ihn schon deswegen nicht verfahren werden, weil das Landgericht, wie die Urteilsgründe ergeben,\nauch Gefängnis als Strafe in Betracht gezogen hatte, Außerdem geht diese Vorschrift, wie u.a. ihr Zusemmenhang mit\n§ 236 StPO deutlich macht, davon aus,daß der Angeklagte sich\nim Machtbereich der inländi.schen Gerichtsbarkeit befinäet.\n\n7.3\n\nHält er sich im Ausland auf und erscheint seine Gestellung\n\nvor das ädutsche Gericht nicht ausführbar - wie hier,\nweil im allgemeinen kein Land seine Staatsangehörigen\neiner fremden Macht zur strafgerichtlichen Aburteilung\nausliefert (vgl Art II des früheren Auslieferungsvertrags vom 12. Juli 1930 /RsB1 1931 ‘II, 4027 und Nr 18\nAbs 1 der Richtlinien für den Rechtshilfeverkehr mit\ndem Ausland in Strafsachen vom 27. März 1934) -, so\ngelten die besonderen Vorschriften der §§ 276 £f StPC,\nwie insbesondere auch aus § 285 Abs 1 Satz 1 StPO folgt.\nSoweit gegen Ela PR in den Fällen T und III der\nUrteilsgründe zugleich Anklage wegen Steuervergehens\nerhoben ist, gilt im gegebenen Fall außerdem § 475 RAbgO\n(RGSt 61, 89 f; 70, 396; BGE IM Nr 1 zu § 473 RAbg0).\nSomit hätte die Kauptverhandlung gegen ihn nur auf be-\n\nsonderen Äntrag der Staatsanwaltschaft stattfinden dürfen\n\n(§ 277 Abs 1 StPO). Ein solcher ist nicht gestellt. Der\nAntrag des Sitzungsstaatsanwalts \"gemäß § 232 StPC die\nHauptverhandlung ohne den Angeklagten Ela Pi durch-\n\nun he ae\n\n«ar\n\n“hir nme eher ee ihn waren\n\n-\n\ntnaen\nu ?r,\nen\n\nEFT RE I\n\n-4-\n\nzuführen\", kann nicht entsprechend ungedeutet werden;\n\ndenn beide Vorschriften unterscheiden sich grundlegend\n\nin der von ihnen vorausgesetzten Sachlage. Auch das Land-.\ngericht hat den Antrag nicht so verstanden, wie der tatsächliche Verfahrensablauf zeigt. In dem Falle II der\nUrteilsgründe hätte die Staatsanwaltschaft einen Antrag,\nin Abwesenheit des Angeklagten zu verhandeln, gar nicht\nstellen dürfen (§ 277 Abs 2 StP@, vgl auch Ats. A daselbst);\nes kann nicht angenommen werden, daß sie etwa gesetzwidrig\ngegen ihn habe vorgehen wollen.\n\nDie Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen die §§ 232,\n276, 277 StPO greift daher durch.\n\nb) Da schon daraufhin das Urteil gegen Ela Pin\naufgehoben werden muß, bedarf es zu den übrigen Verfahrens-\n\nrügen nur folgender Hinweise:\n\n§ 277 Abs 2 und 4 StPO wird von § 473 RAbgO verdrängt,\nsoweit zugleich wegen Steuervergehens Anklage erhoben ist\n(§ 420 RAbgO; BGH IM Nr 1 zu § 473 RAbg0).\n\nDie öffentliche Ladung nach § 279 StPO kann durch\ndie Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung an einen\nzur Empfangnahme Bevollmächtigten ersetzt werden. § 279.\nStPO hat nicht den Sinn, daß der Abwesende nur Öffentlich\nund nicht anders zur Hauptverhandlung geladen werden könne.\nDie Vorschriften über die Zustellung sind zwar ihrem förmlichen Wesen entsprechend im allgemeinen zwingend. Keine\nVerfahrensvorschrift besteht aber um ihrer selbst willen;\njede dient einem bestimmten über sie hinausgreifenden\nZweck. Die Zustellungsvorschriften sollen gewährleisten,\ndaß die Urkunde dem Empfänger wirklich zugeht und daß\nder Beweis dafür sicher geführt werden kann. Darum 1äßt\ndas Gesetz, wenn ein Schriftstück nicht nachweisbar form-\n\n-5_-\n\ngerecht und selbst wenn ee unter Verletzung zwingender\nVorschriften zugestellt worden ist, die Feststellung genügen, daß es dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist\n\n(§ 37 StPO, § 187 ZPO). Ist der Zweck der Zustellung erfüllt, so ist es also unschädlich, daß er auf anderen\n\nals dem vorgeschriebenen Wege erreicht wurde. das muß\nerst recht in solchen Fällen gelten, in denen der Angeklagte, weil er sich im Inland verborgen hält oder im\nAusland befindet, für Zustellungen gewöhnlicher Ärt nicht\nerreichbar ist und das Gesetz sich deshalb durch die Einrichtung der öffentlichen Zustellung mit der Annahme be- ® ie\nhilft, dem Angeklagten werde durch eine allgemeine Bekanntmachung in Öffentlichen Blättern oder durch Anschlag\nan der Gerichtstafel nach Ablauf einer gewissen Zeit die\nnötige Kenntnis wie durch eine regelrechte Einzelzustellung vermittelt (§§ 40, 279 StPO; §§ 203 ff ZPO);\ndenn die Wirklichkeit ist immer stärker als eine bloß\ngedachte Annahme. Hat also der Angeklagte 2.3. die Ladung\nzur Hauptverhandlung - etwa weil sie ihm gemäß § 280\n\nAbs 3 oder 4 StPO besonders mitgeteilt wurde - tatsächlich erhalten, so ist sie ihm zugestellt, auch wenn der\nNachweis der formgerechten Öffentlichen Zustellung nach i\n§ 279 StPO nicht erbracht wird (§ 276 Abs 2, § 37 S1P0;\n§ 187 ZEC). Als Behelfsvorschrift steht § 279 StPO an- ® €\nderen Möglichkeiten der Zustellung nicht im Wege. Die\nverwandten Bestimmungen des § 40 Abs 1 und Abs 2 StPO |\nlassen die öffentliche Zustellung ausdrücklich nur unter\nder Voraussetzung zu, daß die Zustellung \"nicht in der\nvorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden kann\".\n\nDemnach hindert § 279 StPO, der im Abwesenheitsverfahren\n\ndie Stelle des § 216 StPO vertritt, so wenig wie diese\nVorschrift (RGSt 43, 321), den Angeklagten durch Zu-\n\nstellung an einen Empfarigsbevollmächtigten zur Hauptverhandlung zu laden. Für den Sonderfail, daß ein Angeschuläigter:\n\n3\n«\nB\n5\n’\nhd\n\n-6 -\n\nder nicht im Inland wohnt, verhaftet ist und seine Freilassung gegen Sicherkeitsleistung beantragt, setzt die\nStrafprozeßordnung jene Möglichkeit sogar voraus; denn\n\n§ 119 StPO verpflichtet einen solchen Angeschuldigten,\neinen Bevollmächtigten \"zur Empfangnahme von Zustellungen\"\nzu bestellen, Dabei ist kein Unterschied nach der Art\n\noder dem Inhalt des Zustellungsstücks gemacht (RGSt 77,\n212 f). Aus dem Zweck der Ladung zur Hauptverhandlung\nfolgt nichts gegen die Zulässigkeit der Zustellung an\neinen Empfangsbevollmächtigten - wie möglicherweise etwa\nbei der Zustellung des Urteils, die die Rechtsmittelfrist\nin lauf setzt und im Abwesenheitsverfahren die Verkündung\nersetzt (RGSt 75, 158 f), Im Gegenteil bietet die Ladung\nzu Händen eines Zustellungsbevollmächtigten im Vergleich\nzur öffentlichen Ladung in aller Regel eine größere, zuwindest aber keine geringere Gewähr dafür, daß der Angeklagte von dem Termin zur Hauptverhandlung Kenntnis erhält. Daß sie nicht wie die öffentliche Ladung die Zustellung der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses ,\nentbehrlich macht (§ 279 Abs 1 Satz 2 StPO), versteht sich\nvon selbst. Die hier vertretene Rechtsauffassung liegt\nauch der Entscheidung des Reichsgerichts 2 D 570/31 vom\n14. Januar 1932 (RGSt 66, 76, 79) zugrunde.\n\nDas Urteil ist nicht als Abwesenheitsurteil ergangen\nund konnte daher nicht als solches bezeichnet werden.\nIn einer etwaigen künftigen Verhandlung wäre allerdings,\n§ 282 a StPO zu beachten.\n\n§ 286 Abs 2 StPO gilt nur in einem nach § 285 Abs 1\nSatz 2 StPO eingeleiteten Verfahren (§ 285 Abs 2 StPO).\n\n2. Zur Sachbeschwerde wird auf die Ausführungen\nunter II 2 verwiesen,\n\n73\n\nep\n\nu.\n\n7\n\nwer\n\n- 1 -\n\nII. Die Angeklagte Liebe Pop.\n\nl. Ob die Verfahrensrüge unzulässiger Ablehnung von\nBeweisamträgen, deren Inhalt in der. Revisionsbegründung\nnicht mitgeteilt wird, dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt ist (BGHSt 3, 213), kann dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, ob die Rüge schon\ndaran scheitern müßte, daß sie nicht deutlich erkennen\n1&ßt, was beanstandet werden soll: daß das Landgericht\ndie Beweisamträge anstatt auf Vernehmung sachverständiger\nZeugen (§ § 5 StPO) als solche auf Vernehmung eines Sachverständigen (§§ 72 ff StPO) behandelt hat oder daß sich\ndie Strafkamner selbst für genügend sachkundig gehalten\nhat:\n\nKeinesfalls hätte die Angeklagte nämlich das von ihr\nerstrebte Ziel des Preispruchs mit dem beantragten Beweise erreichen können; denn dieser sollte lediglich\neinen Sachverhalt dartun, der ihr Verhalten als nur\nordnungswidrig erscheinen ließ. Eingestellt aber ist\ndas Verfahren ohnehin, teils ausdrücklich mit der Begründung, daß es sich um eine Bußgeläsache handle, teils\nauf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954, d.h. in einer\nWeise, die ein Bußgeläverfahren sogar ausschließt (§ 1\nAbs 3, vgl auch § 4 Abs 2 OWiG), also über das erreich-\n\n- bare Ziel des Beweisamtrags hinausgeht, die ferner auch\n\nder Rangfeige der im ersten Rechtszug gestellten Schlußanträge der \"Angeklagten entspricht und sie demnach insofern nieht beschwert. *\n\n2. Die Sachrüge führt zu einem Teilerfolg.\n\na) Das Landgericht hat im Falle. I des Urteils die\nAngeklagte zu Unrecht der Genehmigungserschleichung für\nschuldig erachtet. § 7 des Wirtscheftsstrafgesstzes vom\n26. Juli 1949, das übrigens (mit einer hier nicht zutreffenden Ausnahme) erst am 1. Oktober 1949 in Kraft\n\n®\n* R\n“\n\"N\nPr\n\" r\n‘\nH\n!\nfi\n$\n?\n\nnum mem idee ur\n\n|\n’\n\nBugLGEn En 2 22 u SEE ZE ae 2 222 ER EEE 2 Zen nad rar 2 10\nx .\n\ngetreten ist (§ 105 Abs 2), gilt nicht für die - stets\nbesonders geregelte — Geldwirtschaft und bezieht sich\ndaher nicht auf Genehmigungen im Rahmen der Devisenbewirtschaftungsgesetze (BGH DDevR 1954, 50 und 151). Dasselbe gilt von § 9 Abs 1 b BewNotG vom 30. Oktober 1947\n(WiGBi 1948, 3), das sich ausdrücklich als \"Gesetz über\nNotmaßnahmen auf dem Gebiete der Wirtschaft, der Ernährung und des Verkehrs\" bezeichnet. Das Erschleichen\neiner Devisengenehnigung, an sich vom Wortlaut des Art 3\nNr 5 AHKG Nr 14 vom 25. November 1949 (in Kraft gemäß\nAHKG Nr 1 Art 6 seit 15. Dezember 1949) getroffen, ist\nals eine in deutscher Gerichtsbarkeit verfolgbare Devi--\nsenzuwiderhandlung tatbestandlich erst durch das AHKG\nNr 33 (Art 5 Abs 2 b) erfaßt worden. Dieses Gesetz ist\njedoch hier in diesem Punkte nicht anwendbar. Alle Einfuhrbewilligungsamträge, die dem Schuldspruch zugrundeliegen, sind vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr 33\n(16., nicht 15., August 1950) gestellt. Somit ist auch\ndie nach Art 3 Nr 5 AHKG Nr 14 in Verbindung wit Art 5\nAbs 2 b AEKG Nr 33 tatbestandsmäßige Handlung vor diesen\nZeitpunkt begangen, ungeachtet dessen, daß die letzte\nEinfuhrbewilligung später, am 4. September 1950, ausgesprochen worden ist; denn die Erteilung der Genehmigung\ngehört nicht zum strafbaren Tatbestand dieser Vorschrift\n(vgl RGSt 70, 400 £ zu § 36 Abs I Nr 7 DevVO 1932; RoBt 14;\n51 £f zu § 42 Abs 1 Nr 7 Dev6 1935).\n\nb) Unrichtig ist auch, daß das Landgericht auf die\n\nvor dem Inkrafttreten des MRG Nr 53 nF (19. September 1949)\n\nverübten Einzelhandlungen der im Urteil zu I behandelten\nfortgesetzten Tat das MRG Nr 53 ar angewendet hat. Da\ndiese mindestens zum Teil während der Geltungsdauer des\nMRG Nr 55 nr begangen worden ist, war allein dieses Gesetz anzuwenden (RGSt 56, 54, 56 £; 71, 92, 94), und zwar\n\n\\ u\nsa. In, 7\n\nDe\n\naz?\n\nE2\n>\nSom\nPar\nh\nBe:\n\n2\n\nr\n\n-9\n\nauf die vor seinem Inkrafttreten liegenden Teilhandlungen insoweit, als diese schon zur Zeit ihrer Begehung\n\nnach anderen Gesetzen (WRG Nr 53 aF und KRG fir 161) strafbar waren (§ 2 Abs 2 StGB; RGSt 43, 355, 357).\n\nc) Den Urteilsausspruch über die Einstellung des\nVerfahrens berühren diese Rechtsfehler nicht.\n\nDie Beurteilung der Hanälungsweise der Angeklagten\nim Falle I als eines Devisenvergehens gegen Art IAbs 1,\nd, h und Abs 2 MRG Nr 53 nF wird von den übrigen Urteilsfeststellungen getragen. Den Umstand, daß die Angeklagte\ndie zur Erteilung der BEinfuhrbewilligungen zuständige\nBehörde täuschte, hat das Landgericht bei der Frage, ob\nes sich um eine Straftat oder um eine Ordnungswidrigkeit\nhandelt (§ 6 WiStG aF), nicht zu ihren Ungunsten verwertet. Daher ist der zu II 2 a) erörterte Rechtsirrtum\nhier ohne Einfluß.\n\nZur Einstellung des Verfahrens im Falle II der Urteilsgründe könnte die Revision nur Erfolg haben, wenn\ndie Angeklagte freigesprochen werden müßte (vgl BGH\nDDev?X 1954, 10). Das ist nicht der Fall, da sie nach den\nFeststellungen die zur Gründung einer Handelsgesellschaft\nmit einem Deviseninländer erDorderliche Devisengenehmigung (Art I 1 cc und:a MRG Nr 53 nF) nicht einholte. Sie\nverstieß somit weiter auch dadurch gegen die Devisenvorschriften, daß sie sich den Anschein, als sei diese Handelsgesellschaft Deviseninländerin, für Geschäftszwecke\nzunutze machte. Die Allgemeine Genehmigung 21,49 der Bank\nDeutscher Länder (1. Neuf. Bundesanzeiger 1950 Nr 138\nS 1, 2. Neuf. Bundesanzeiger 1951 Nr 26 5 1) kommt ihr\nnicht zugute, weil diese sinngemäß voraussetzt, daß die\ndort bezeichneten Unternehmen mit devisenrechtlicher\nGenehmigung errichtet sind.\n\nPER SOOR\n\nBR Sr ernten ne he kin\neen x x\n\n.-\n\nSek um nn\n’\n\nEr VE en\n\nPr\n\nEEE NOLTE Bl EVD\n\nwen\n\n- 10 -\n\nd) Dagegen kann der Ausspruch über die Ersatzeinziehung nicht bestehen bleiben. Die Möglichkeit, diese\nNebenstrafe bei Devisenzuwiderhandlungen zu verhängen,\nist erst dureh Art 5 Abs 2 b AHKG Nr 33 begründet worden\n(BGH DDevR 1954, 50; 1 StR 16/56 vom 14- März 1956).\nDeshalb müssen dabei diejenigen Teilhandlungen der fortgesetzten Tat zu I des Urteils ausscheiden, die vor dem\n16, August 1950 liegen (siehe unter II 2 a). Das Landgericht hat der Ersatzeinziehung jedoch den gesamten Kaufpreis zugrundegelegt, den die Angeklagte für unzulässig\neingeführte Waren im Rahmen der Straftat zu I des Urteils\nerzielt hat. Es wird daher prüfen müssen, ‘ob auch von der\nwesentlich veränderten rechtlichen Grundlage sus eine\nsolche Maßnahme angebracht ist, gegebenenfalls in welchen\nUmfang. Daß es nicht genötigt ist, die Ersatzeinziehung\nauszusprechen (§ 41 WiStG aF; § 20 OWiG; BGH DDevR 1956,\n150), hat das Landgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht verkannt-\n\nIIT. Der Mitengeklegte Bau] Paul IM. Sa\n\nDie Aufhebung das Urteils im Ausspruch über die Er- \"5\nsatzeinziehung gegen Frau Liebe Ph ist auf Paul Tan\nzu erstrecken, da seiner Verurteilung zu dieser Nebenstrafe R\nderselbe Rechtafehler zugrundeliegt, (§ 357 StPO). Aa\n\nIV. Bei der künftigen Kostenentscheidung hinsichtlich age\nFrau Liebe PD wirä das Landgericht § 17 äbs 4 StrF@ 1954 E\nzu beachten haben (vgl BGH 1 StR 125/56 vom 26. Juli 1956).\nDer nach dieser Vorschrift erforderliche Antrag des Angeklagten auf Fortsetzung des Verfahrens liegt hier in der\nEinlegung der Revision (BGH NJW 1952, 634 Nr 27 zu § 6\nStrFG 1949).\n\n- 11 -\n\nDen Antrag, die Ersatzeinziehung auszusprechen, hat\ndie Staatsanwaltschaft auch für den Fall der Einstellung\ndes Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 gestellt\n(BGHSt 7, 356; 9, 2505 NIW 1953, 874 Nr 15).\nDr. Hörchner Dr. Peetz Werner\nHübner Dr, Bengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-21/1-str-417-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-21/1-str-417-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:41.409652+00:00"}}