{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-12-21_1_StR_247_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-12-21","aktenzeichen":"1 StR 247/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"6\nd_ SR. 247/56 2270 021\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nlo) dan früheren Bauingenier.r und jetzigen Vertreter Werner\nM . zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren\n\nam ı919 in Pe (VOR):\n\n2.) den früheren Zunstmaler und jetzigen Handelsvertreter\nErich M aus » geboren am\n\n»908 in FR (Vo):\n\nwegen Vergehens gegen § 84 GmbHG ucao\n\nkat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Dezember 1956 auf Grund der Verhandiung vom 18. Dezember 1956. an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr, Hörchner\nals Vorsitzender;\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB und Bundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft:\n\nJustigangestellt er bad\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n„andgerichts Würzburg vom 29, Februar 1956. soweit sie\n\"wegen eines gemeinschaftlich begangenen Vergehens nach\n§ 84 GmbIlG\" verurteilt worden sind. mit den Feststei -\nlungen hierzu und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben,\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung. auch über die Kosten der Rechtsmittel:\nan das Landgericht zurückverwiesen.\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts w egen\n\nDe\nI\n\nGrü nde;\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen eines gemein -\nschaftlich begangenen Vergehens gegen § 84 GmbHG und eines\nfortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges, den Angeklagten\nWerner MOM außeräen wegen Unterschlagung verurtei), t, Ihre\nRechtsmittel sind nur zum Teil begründete\n\nIo Die Revisionen meinen, den Angeklagten stünden die §§ 2, 3\nStrFrG 1954 zur Seite, § 2 Abs 2 StrPfrG kommt mit Rücksicht auf\n\ndie Höhe der erkamnten Strafen nicht in Betracht. § 3 Abs ]. StrFr6\nkann auch keine Anwendung finden, Die Angeklagten begannen nach\ndem Verlust ihres Vermögens in der sewjetischen Besatzungszone\n\nim September 1945 in Alp den Betrieb einer Ziegelei..\n\nIm Jahre i947 gründeten sie dazu eine Baugesellschaft, Beide\nUnternehmen iiefen bis zum Jahre 1951. okne irgendwelche Schwie-:\n\n. rigkeiten, Das Betriebskapital der Baugesellschaft betrug u\n.35: 000. DM Die Angeklagten hatten außerdem im Jahre 1949 ein F\nGrundstück erworben, dessen Wert sie mit 200 000 Di angaben. E\nDie Kriegs- und Nachkriegsereignisse waren elso dem wirtschaft-...\nlichen ‘Wiederaufstieg der Angeklagten nicht hinderlich gene.\nsen. Daß ihre Baugesellschaft vom Jahre 195). ab in Zehtungs\nschwierigkeiten geriet und im Jahre 1952 zusammenbrach, ist\n\nnach den einwandfreien Feststellungen des Tandgerichts nur\nderauf zurückzuführen. daß sie leichtfertig Bauaufträge in einem\nUmfange übernahmen, ‚für den. ihre Betriebsmittel nicht ausreichteno \"\n\nIIo Die Revisionen rügen als Verletzung der Aufklärungspflicht, .. '\ndaß die Strafkammer die ‚von der SCmiiln Sparkasse zu den Tu\nAkten eingereichten Urkunden nicht zum Gegenstand der Hauptver: Eu\nhandlung gemacht hat, Sie tragen aber keine Tatsachen vor, die\nhlerzu drängten, Die Strafkammer hat den Sparkassendirekicr'\nüber den geschäftlichen Verkehr der Gesellsehaft mit der Spar:\nkasse als Zeugen vernommen. Wenn die Angeklagten oder ihr Ver\nteidiger glaubten, daß hierbei etwas ungeklärt geblieben sei,\n\nhätten sie sachgemäße Anträge stellen können; |\n\nHerbeigeschaffte Beweismitte: im Sinne des & ?43 sten\nwaren diese Urkunden entgegen der Ansicht der Rerisionen\nnicht. da kein Prozeßbeteiligter besntragt hatte, sie zu\nverlesen (RGSt 41, 4. 13),\n\nIII. Die Verurteilung nach § 84 GmbHG ist rechtlich nicht\neinwandfrei begründet. Die Strafkammer nimmt an. die \"Baı-:\ngesellschaft Gebrüder WB. Gesellschaft mit beschränkter\nHaftung\". deren Geschäftsführer die Ängeklagten waren. sei\nseit dem 31. Dezember 195: zahlungsunfähig gewesen, Sie\nschließt dies zunächst aus der Biianz der Gesellschaft zum\n31. Dezember 1951, nach der den \"kurzfristigen Verbindlich\nkeiten\" in Höhe von rund 335,000 DM ein Umlaufvermögen von\nrund 281.000 TM gegenüberstand. Ferner führt das Landgericht\naus, aus dem späteren Zusammenbruch der Gesellschaft fcige.\ndaß sie seit dem 31. Dezember 1951. nicht mehr in der Lage\ngewesen sei, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen,\nMit dieser Begründung ist eine Zahlungsunfähigkeit der Geseli-\n. schaft im Sinne des § 64 Abs 1 GmbHG nicht nachgewiesen,\n\nBas Umlaufvermögen bleibt hinter den \"kurzfristigen\nSchulden\" nur um rund 18 vom Hundert zurück. Dies rechtfertigt\nnach der Erfahrung des bebens noeh nicht den Schluß, daß die’\nGesellschaft andauernd außerstande gewesen sei, ihren sofort\nzu erfüllenden Verbindlichkeiten im wesentlichen nachzukommen\nEher ließe sich bei dem verhältnismäßig geringen Unterschiede\ndas Gegenteil annehmen, Der spätere Zusammenbruch der Gesellschaft 1585 nicht ohne weiteres einen sicheren Schluß auf den\nZeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit zu.\n\nDas Landgericht führt an. daß sich die alten Schulden\nder Gesellschaft am 31. Dezember 1951 au? 70.000 TM beliefen\nund Gie 3ehrzahl alter Gläubiger keine Befriedigung von den\n&innahmen erhielt, die der Gesellschaft nach dem 5i. Dezember\n1951 bis zum 4, April 1952 noch in Höhe von rund 276.000 IM\nzuflossen. Aber auch daraus ergibt sich keine Zahiungsunfä-\n\n»\n\nBi\n\nhigkeit der Gesellschaft. Wenn der Schuldner einen Teil seiner\nVerbindlichkeiten nachkommt. so muß das Urteil das Verhältnis\nder bezahlten zu den unbezahlten Schulden wenigstens annähernd\nklarsiellen. damit sich prüfen läßt, ob die Zahlung noch die\nRegel cder schon die Ausnahme ist (BGH Urteil 5 StR 526.53\n\nvom 23, April 1954).' Solche Feststellungen fehlen trotz der\n\nim übrigen recht ausführlichen Urteilsgründe, Die Strafkammer\nerörtert nicht einmal, ob und wie lange die Gesellschaft Löhne,\nGehälter, Sozialbeiträge, Strom- und Wassergebühren gezahlt\n\nhat, obwohl gerade hierin in der Regei wichtige Anzeichen für\ndie wirtschaftliche Lage eines Unternehmens liegen»\n\nUngeprüft geblieben ist auch. ob die Angeklagten\nsich die erforderlichen Mittel durch die Aufnahme einer\nHypothek hätten verschaffen können oder ob sie dies im\ndamaligen Zeitpunkt jedenfalls annehmen durften.\n\nOb die Gesellschaft überschuldet gewesen ist, hat die\nStrafkammer nicht näher untersucht, Sie erklärt dies beiläufig für möglich, trifft jedoch hierzu keine Feststellungen,\n\nDemnach sind die Verurteilung nach 5 84 GmbHG und der\nGesamtstrafausspruch ‚aufzuheben. .\n\nFür die neue Verhandlung ist auf folgendes hinzuweisens\n\nTie Strafkammer ist mit Recht davon ausgegangen, daß\n§ 84 GmbHG zur inneren Tatseite Fahrlässigkeit genügen läßt.\nDas gilt sowohl für das Nichterkennen der Zahlungsunfähig -\nkeit als auch für das Verzögern des Antrages auf Eröffnung ©\ndes Konkurs- oder Vergleichsverfahrens. Diese Ansicht entspricht.\nder ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 44. 48,\n51; 50, 151; RG JW 1927, 1380, 34), wie die Revisionen selbst ''\nanerkennen, Der Bundesgerichtshcef hat sich ihr in der Entschei- ;:\ndung 5 StR 526 53 vom 23. April 1954 angeschlossen. Der er- Be\nkennende Senaö sieht keinen Anlaß hiervon abzuweichen, Stref-\n\nlos, ist nach § 84 Abs 3 GmbHG. wer den Antrag auf Eröffnung\ndes Konkurs- oder des Vergleichsverfahrens ohne sein Verschulden\n\nY\n- *\n..\n\nunterlassen hat; dieser Begriff umfaßt Vorsatz und Fohriässigkeit. Auch § 297 Nr 3 des Aktiengesetzes, dis entsprechende\nBestimmung für Aktiengesellschaften, stellt ausärücklich :\nvorsätzliches und fahrlässiges Unterlassen unter Strafss für\n§ 84 Abs 3 GmbHE kann nichts anderes gelten.\n\nlich fahrlässig begangenes Vergehen gegen § 84 GmbHG für mög- ®\n-lich hielt; Mittäterschaft setzt vorsätzliche Tatbegehung\nvoraus.\n\nDas weitere tatsächliche Vorbringen der Revisionen kann\ndie Strafkammer in der neuen Verhandlung berücksichtigen.\n\nIV. Die Verurteilung wegen Betrugs ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden (vgl hierzu BGHSt 6. 198). Die Revisionen meinen,\nda die Sim Sparkasse am 4. April. 1952 noch eine Kreditmöglichkeit für die GmbH in Höhe von 23.000 DM als gegeben\nangesehen habe, sei den Angeklagten nicht sicher widerlegt,\n\n. daß sie nach diesem Zeitpunkt noch geglaubt hätten, Arbeiten\näer Handwerker bezahlen zu können. Nach den Feststellungen\nwaren sich jedöch die Angeklagten bewußt, daß an dem bevorstehenden Vergleichsverfahren alle Gläubiger beteiligt\n\nsein würden. Hieraus folgert die Strafkammer angesichts der\ninzwischen zufßgelaufenen Schuldenlast der Geselischaft rechtlich einwandfrei, daß die Angeklagten damit rechneten, die\nHandwerker, die sie nach dem 4. April 1952 beschäftigten,\nnicht oder nicht in voller Höhe befriedigen zu können. Sie\nstellt ferner fest, daß die Angeklagten diesen Erfolg auch\nbilligten, Damit ist der Schädigungsvorsatz dargetan, Auch\nsonst enihäls das Urteil zur äußeren und zur inneren Tatseite\ndes § 263 StGB die erforderlichen Feststellungen.\n\n-6.-.\n\nY. Die Verurteiiung des Angeklagten Werner MB ve\ngen Unterschiagung 1äßt keinen Rechsfehler erkennen, Seine\nRevisionsschrift führt hierzu nichts aus, Der mündliche\nVortrag widerspricht den Feststellungen.\n\nDer Senat sieht keinen Anlaß, die Sache an ein anderes\nLandgericht zurückzuverweisen. '\n\nDr. Hörchner . Dre Peetz Werner\n\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-21/1-str-247-56","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":6},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-21/1-str-247-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:41.355615+00:00"}}