{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-12-21_1_StR_207_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-12-21","aktenzeichen":"1 StR 207/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"£\n“8\nls\n\n“ für Recht erkannt:\n\ntl\n4 HR 201/56 2270 071°\n\nim Namen des Veoikes\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Steinmetz Josef M\n\naus\ngeboren am EEE 1926 in T (Landkreis );\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Dezember 1956 auf die Verhandlung vom 18. Dezember\n1956, an der teilgenommen habens >\n\nSenstspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Peets\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Hübner\n\nBurdesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. und Bundesanwalt\nDr. EB in der Verhanälung vom 18. Dezember 1956,\n\nOberstaatsanwalt Bi: der Sitzung vom Er\n21. Dezember 1956 .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter E\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, yore\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei. dem Landgericht\nBamberg vom 2. Februar 1955 mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- Bi*\nmittels, an das Schwurgericht zurückrerwiesen. x\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen. Er E\nhat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Y®\nx, 4\n\nR\n\n4\n\nVon Rechts wegen an,\n\nIL.\n\nGründe:\n\ner\n\nDer Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen fahrlässiger\nTötung und gefährlicher Körperverletzung (§§ 222, 223 a,\n7A StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis\nverurteilt worden. Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Siaatsanwaltschaft hat Erfclg; Aas\n“ Rechtsmittei des Angeklagten, das auf das Strafmaß beschränkt ist und mit dem lediglich die Nichtermäßigung der\nStrafe trotz Zubilligung erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit beanstandet wird, erweist sich als unbegründet,\n\nIe Revision der St eatsanweltschaft.\n\n— Tree\n\nDer Angeklagte hatte am späten Abend des 17: Februar.\n\n. 1955 in erheblich angetrunkenem Zustand: mit dem in seiner\nNachbarschaft wohnenden Bauunternehmer SW eine tätliche\nAuseinandersetzung; er hatte bereits vorher wiederholt\ngrundlos Streit begonnen, in einer Gastwirtschaft den Maurer _..;.':\nTOM nit der Faust auf den Kopf geschlagen und auf dem\n-. Heimweg den Schneider Sp angefaßt, auch auf äer Dam\nstraße und in einer enderen Gastwirtschaft drohende und beleidigende Reden geführt sowie behauptet, er sei von einem\n' Kraftwagen überfahren worden. Angeblich war er auf diesem\nHeimweg auch zweimal von Unbekannten überfallen und geschlagen worden oder glaubte dies wenigstens. Jedenfalls ..5\nhatte er unter Mitnahme eines Beils und seines Kettenhundes\nseine bereits erreichte Wohnung im Anwesen seines Schwieger- nu\nvaters OEM wieder verlassen, um nochmals ins Dorf zu\n_ gehen, Als er den auch schon angeheiterten SB auf der\nDeira3e stehen sah, steilte er das Beilmi; den zu seinm ;u\n‘ Rund geäußerten Worten \"Ins Zuchthaus gehen wir nicht\" FE\nen eine Gartenmauer, ging auf sa zu, Taßte ihn.anı und rietg;\n\"lich brauche dich als Zeugen, Du mußt mit\". Das Urteil fährt\nfort;\n\n-\n\n.\n7.202 2 Se\n\n2048 z Fk\nx Ru rt, %\n,\n\n-.\nan\ner\n\nw.\n\n‚Hinterkopf nicht in unmittelbarem Zusammenhang stand, Diesen 3\nSchädelbruch kann sich Sp nach Ansicht des Schwurgerichtse BE\n_ dureh einen (weiteren) Schlag des Angeklagten mit dem Beil\n\n‘richt deshalb ausgeht. Danach könne nur festgestellt werden,\n\nPlötzlich kamen beide Männer auf der verhältnismäßig\nglatten Straße zu Fall; sie standen aber sofort wieder\nauf. Der Angeklagte packie S erneut mit der linken\nHand und zog ihn in Richtung auf das Anwesen Q\nzu, Im Vorbeigehen b>kam er dann mit der rechten Hand\nieder das abgesteilte Beil zu fassen- Sp sträubte\nsich zunächst unä rie? einige Male: \"Laß mich Inst\"\nAls.der Angeklagte aber das Beil erhob und im drohenden Ton zu ihm sagte: “Sei frok, daß ich nicht zugs-\n‚schlagen habe!\", ging er, wenn auch wiäerstrebenrd, eine\nu Weg mit, Vor der Hofeinfakrt zum Anwensen\n\ngerieten beide jedoch wieder aneinander; dabei.\nstürzten sie abermals zu Boden; dann hörte man einen\nAumpfen Schlag. In diesem Augenblick kam die Ehefrau\ndes Angeklagter ... hinzugelaufen und rief ihren Menn .\nzu, was er denn mit dem \"BR\" (Hausname für ) ®\nwolle, Die beiden Streitenden drängten nun rasch Ir :\nden Hausflur hinein. Dort versuchte die Ehefrau des\nAngeklagten, die beiden Männer zu trennen; ihr .::\nBruder F half ihr dabei ... SEM :.. war «>\n\nam Treppenaufgang zu Boden gesunken ... Der Angeklagte\nhatte ihm nämlich -— ob schon draußen während der Balgerei oder erst im Hamflur, kann nicht geklärt werden -\nmit dem Beil einen Schlag über den Kopf versetzt, der\neine etwa 2 em große blutende »latzwunde in der begei.d\ndes Haarwirbels zur Folge hatie. -\n\nERS ”\nET\n\nBi.\n\nDER >\n\nbe\n«\n\n%\n.\n\nsap ist au Nachmittag des. nächsten Tages verstorben,\n\nN 5 . u |\nund zwar, wie.die Leichensrhau ergab, richt infolge des ER R\nBeilhiebs, sondern an Gehirmblutungen infolge eines Schädel- K e\n\nbruchs an der rechten Schläfenwand, der mit der Wunde m WW a\n\nZugezogen haben; wahrscheinlicher sei, so heißt es in dem RN ö\nUrteil, daß er auf einen Sturz des SB auf Stein oder ur \\\nhartgefrorenen Boden zurückzuführen ist, wovon das Schwurge- 2 |\n\ndas Sm sich die tödliche Verletzung während, des Zusammen- W\nstoßes mit dem Angeklagten zugezogen hat, nicht aber, ob dies, h\nver oder nach dem Beilhieb und im Zusammenhang mit diesem .\ngeschehen ist, Mangels weiterer Aufklärungsmöglichkeit müsse\n\nvon der dem Angeklagten günstigeren Annahme ausgegangen\nwerden, daß der Schädelbruch auf einen Sturz im Verlauf des\n‘Hir- und Herzerrens zurückzuführen sei, der in keinen Zusammenharg mit dem späteren Beilhieb stehe. Daß der Angeklagte bereits zur Zeit dieses Zerrens \"die Absicht hatte\noder sich auch nur, ungeachtet der möglicherweise entstehen-\n‘den Foigen, mit dem Sedanken trug, SEE zu mißhandein oder\nzu verletzen, hält das Schwurgerich; trotz gewisser Verdach ‚temomente nicht für hinreichend bewiesen\". Es ist aber\nder Ansicht, der Angeklagte habe trotz seines Rauschzustandes erkennen \"können und müssen, daß er zu seinen Vorgehen\ngegen SM Aicht die geringste Befugnis hat ‚te sowie daß\nsu bei’der tätlichen Auseinandersetzung zu Fall kommen\nund sish durch einen $t urz auf den karsgefrorenen Boden cder\nauf Steinpiatten einen Schädelbruch zuzien ‚en konnte. Es hat\nihn deshalb der fahrlässigen Tötung und der gefährlichen\nKörperverletzung, begangen in Tatmehrheit, schuldig gesprochens en Eur\n\nDiese rechtliche Beurteilung des festgestellten Sach- ar\nverhalts hält der Nachprüfung nicht stand. 2\n\ner) 226 StGB,\n\nSchon diese Gesetgesvorschrift kann durch Nic ohtanwendung. .::\n‚verletzt sein. .\n\nMag auch ein unmittelbarer oder mittelbarer Zusammenhang zwischen dem vorsätzlichen Beilhieb und dem/fode führenden, durch einen Sturz verursachten Schädelbruch nicht\nzu erweisen gewesen sein, so erscheint dosh die Frage nicht\nhinreichend geprüft, ob der Angeklagte richt insofern den\nVorsatz der Körperverletzung, mindestens in bedingter Form, u:\nhatte, als er den Sg u seiner Wohnung ze erz32 und dieser Ü\nhierdurch zu Fail kam. Eine Mißhanälungist ein unangemsssenes , .\nübies Behandein, das - in nicht ganz unerheplichen. Maße - m\n\n\" das körperliche Wohlbefinden stört oder die körperliche Un-\n\n_ versehrtheit beeinträchtigt (R6St 32, 113, 1155 BGH NW\n1953, 1440 Nr 23). Eine länger dauernde Gewalteinwirkung\n\n“ mit dem Ziele, einen andern zu einem bestimmten Ort kinzuzerren, kann die Merkmalc der Körperverletzung in der Begehungsform einer Störung des körperlichen Wohlbefindens jedernfalls dann erfüllen, wenn sie mit einem Zufallbringen\nverbunden ist, mag auch der Sturzkeine weiteren Foigen haben,\nOb diese Merkmale hier nach der äußeren und Snneren Tatsei- Jh\n\nte erfüllt sind, bedarf nochmaliger Prüfung, da nicht ersichtlich ist, ob das Schwurgerieht von einer richtigen\nAuslegung des Begriffs der Körperverletzung ausgegangen ist.\nDabei wird hinsichtlich des Vorsatzes des Angeklagten allerdings sein Rauschzustand zu berücksichtigen sein. Bei der\nUntersuchung, ob es sich um eine nicht ganz unerhebliche\nBeeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens handelt,\nkönnen auch die örtlichen Anschauungen hierüber in Rechnung\ngesteilt werden.\n\nSollte dag Schwurgericht in der emeuten Hauptverhandlung die Merkmaie mindestens bedingt vorsätzlicher Körperverletzung in Gestalt des Zerrens und Zufallbringens sowie\nderen Ursächlichkeit für den Tod des SW una die fahrlässige Herbeiführung dieses Erfolges bejahen, so wäre der\nAngeklagte nach §§ 226, 56 StGB wegen vorsätzlicher Körberverletzung mit fahrlässig herbeigeführtem töälichen Erfolg\nzu verurteilen, Die weitere, für den Tod nicht nachweislich\nursächliche Körperverletzung durch den vorsätzlichen Beilhieb könnte, obgleich gefährliche Körperverletzung im Sinne\ndes § 223 a StGB, durch diesen Schuldspruch miterfaßt (und\nnur bei der Strafzumessung zu berücksichtigen) sein, wenn\ndie ganze Auseinandersetzung als natürliche Handiungseinheit anzusehen isi. Dies liegt nahe. Sie kam nach den Fest--\nstellungen des Schwurgerichts zustande durch das unberech-\n\nv’VJ1T\n\ntigte Verlangen des Angeklagten, SB solle mit ihm kommen,\n\nda er ihn als Zeugen brauche, und diente der Durchsetzung\ndieses Verlangens. Daß SB, wie es im Urteil heißt, 20\nbis 30 m mit ihm ging, ohne daß der Angeklagte gegen ihn\ntätlich wurde, geschah ersichtlich nicht aus vöilig freiem\nEntschluß, sondern unter dem Eindruck des teils beärohlicher, teils gewalttätigen Verhaltens des Angeklagsen, so\ndaß die Einheitlichkeit der Handlung dadurch schon deshalb\nnicht in Frage gestellt würde. Dies wird das Schwurgericht\nebenfalls zu prüfen haben.\n\n2.) $_239 Abs_1l_und 3_StGB.\n\nDer Tatrichter hat aber insbesondere den Sachverhalt\nnicht unter dem Gesichtspunkt der Freiheitsberaubung (§ 239\nStGB) erörtert. Nach Abs 1 dieser Gesstzesvorschrift wirä\nuU. bestraft, wer vorsätzlich und widerrechtlich einen\nMenschen des Gebrauchs der persönlichen Freiheit durch\nEinsperren oder auf andere Weise beraubt. Dazu ist die\nvöllige Aufhebung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen\n(vgl RGSt 6, 231, 232), sei es auch nur auf vorübergehende\nZeit, erforderlich (vgl RGSt 2, 292, 296; 7, 259, 260 #3;\n25, 147: 61, 239, 2415 BGH 4 StR 420/55 vom 1. Dezember\n1955 bei Dallinger, MDR 1956, 144 zu § 142 StGB). Wenn\nder Angeklagte den SW wirklich nur mit sich gezerrt\nhaben sollte, um ihn sich als Zeugen zu sichern, so nahm\ner ihm doch für die Dauer des Mitzerrens zugleich die Mögiichkeit, sich frei zu bewegen. Sollte er dies, was das\nSchwurgericht zu untersuchen haben wird, zügig äurch Gewalt\nund Drohung erreicht haben, so käme eine Bestrafung nach\n§ 239 Abs 1 StGB nach der äußeren Tatseite in Betracht.\nDenn ein Necht zu dieser Handiungsweise hatte der Ange--\nklagte nicht, wie bei Erörterung der Frage der Nötigung\nnoch dargelegt werden wird. Insbesondere iagen üle Voraus-\n\n.\nPER u Zn ’\nB\nBER Te\n2 N . $\n\nBD\nwa\n2\n\nin 52\n\nPR Der\n\n+& “g\nKE:\n\nne en\n2 . “\nu. % a\n\n”\n\nEN\n>:\n\n=\n3\nE63\n\n*\n=\n\nre\n”\nun\n\n“\nLe)\n\na\n\nELLE\n\nz\n\n“.\n...\n\nRZ\n\n® -\nx\nrn Art nr\n\nTR\nEr\n\n-\n\n..\n\nu en munn a\n\n4:\nb2 2\n\nkr L;\nD SE\n\nT g\n\n.- Pan Er RB\nTo\n\n5 r\n\nPa:\n\nI.\n2:\n\nbe“\nEB :\n\nsetzungen der erlaubten Selbsthilfe, der vorläufigen Festnahme, der Nötwehr oder des Notstandes nicht vor. Zur inneren Be\nTatseite wäre Vorsatz, mindestens in bedingter Form, erfor. #\nderlich. Der Angeklagte müßte sich also -— trotz seines\nRauschzustandes — darüber im klaren gewesen sein, daß er\nfür die Dauer des Mitzerrens den SE auch seiner Bewegungsfreiheit beraubte, und müßte dies gebilligt haben,\nSofern der Angeklagte sich wiederum darauf berufen sollte,\ner habe Si nicht erkannt, vielmehr für einen äer Männer “\ngehalten, die ihn (angeblich) auf dem Heimweg überfallen » 2\nhatten, wird - falls diese Behauptung nicht abermals als i$\nwiderlegt betrachtet werden kann — wegen des Merkmals des B\nBewußtseins der Widerrechtlichkeit auf die Entscheidung Fi\nBGHSt 3, 357, 364 £ zum Tatbestands- und Verbotsirrtum\nsowie auf die Erörterungen unter 3) verwiesen.\n\ne £3\nx:\n\n;\nEi\nA\n\nx.\n\nSellte das Schwurgericht die äußeren und inneren Merkmale einer Freiheitsberaubung.nach § 39 Abs 1 StGB bejahen,\nso würde es weiter zu prüfen haben, ob auch Abs 7 dieser ,\nStrafvorschrift anzuwenden ist, ob hämlich der Tod des ME\nSEE durch die ihm während der Freiheitsentziehung wiider- BR\nfahrene Behandlung vom Angeklagten fahrlässig (vgl § 56 SE\nStGB) ‚verursacht worden ist. Mit den in diesem Zusammenhang 3\nauftsuchenden Fragen hat sich das Schwurgerich; anläßlich\nder Prüfung, ob ein Vergehen der fahrlässigen Tötung vorliegt, bereits befaßt.\n\nZwischen den Straftaten nach 8§ 226, 239 StGB würde S F\nnach dem bisherigen Sachverhalt das Verhältnis {er Tatein- h\nheit (§ 73 StGB) bestehen. “\n\n3.) § 240 StGB, SR\n\nSehließlich wird der Sachverhalt auch ncch unter dm\nGesichtspunkt der Nötigung nach § 240 StGB — unter Umständen\n\n§ 2%\n\na ix\n\nin einem besonders schweren Falle (Abs ? das.) — zu prüfen sein. Der Angeklagte wollte den SER nach seiner Dar..\nstellung mitnehmen, um ihn zu einer Aussage als Zeuge zu\nveranlassen, Hierzu hatte er kein Recht; zum mindesten\nhätte er, wenn er S@WW, seinen Nachbarn, wirklich nicht\n\nerkannt haben sollte, den ihm vermeintlich Unbekannten zunächst\n\nnach Seinem Namen fragen müssen, äußerstenfalls ian als an\ndem (angeblichen) Überfall beteiligt und damit +tatverdächtig zur Polizei bringen dürfen; ihn in seine Wohnung\nwitzuschleppen, war er keinesfails befugt. Wenn er dies\ngleichwohl tat, und zwar teils unter Gewaltanwendung,\nteils unter Drohurigen, so kann, sofern er mit (wenigstens)\nbedingtem Vorsatz handelte, der Tatbestand des § 240 StGB\ngegeben sein. Wenn durch die Nötigungshandlung der Tod des\nSn auch nur fahrlässig herbeigeführt wurde, so stünde\neiner Würdigung der Tat als besonders schweren Falles\nreehtsgrundsätzlich nichts im Wege. Wegen des Bewußtseins\nder Widerrechtlichkeit wird auf BGHSt 2, 194 ff und die\n\nzu § 239 StGB bereits erwähnte Entscheidung BGHST 53, 357;\n5364 f verwiesen,\n\nZu § 226 StGB würde die Nötigung im Verhältnis der Tat-. e:\neinheit (§ 73 StGB)stehen. Wegen des Verhältnisses zu § 239 EB\nStGB wird auf die Entscheidüngen RGSt 25, 147 und RGSt 31, .\n\n501 verwiesen; danach würde auch hier Tateinheit vorlie-\n\ngen, wenn die Nötigung nicht nur zu dem Zweck der Freiheitsentziehung, sondern mit einem darüber hinausgeherden Ziele, ,\n\netwa in der Absicht, eine Zeugenaussage zı erzwingen, ge-\n\nschehen wäre.\n\nDie Entscheidung entsprich‘ dem Antrag ües Oberbundes- +\n\narwalts.\n\nie\n\nei\n\n2\n\nie m\n\nII. Revision, des Angeklagten,\n\nSie ist auf den Strafausspruch beschränkt und rügt nur.\ndaß das Schwurgericht zwer von erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten infolge Aikohol.genusses\nausgeht, jedoch ihm eine Strafmilderung aus diesem Gesichtspunkt versagt. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet, Die\nAusführungen des Schwurgerichts lassen insoweit keinen\nRechtsfehler erkennen. Die Revision des Angeklagten i»t\nzu verwerfen. . I)\n\nDr .Hörchner Dr.Peetz Werner\n\nHübner Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-21/1-str-207-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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