{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-12-18_1_StR_414_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-12-21","aktenzeichen":"1 StR 414/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"en\n\n4 StR. 414/56\n\n2270 024\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Iändarbeiter Johann RD cu: Ve \\\n(Landkreis Rei). geboren an RER 1926 in sn\n\n(SEE); zur Zeit vorläufig untergebracht,\nwegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 18. Dezember 1956 in der Sitzung\nvom 21. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenat spräsident Dr. Hörchner\n. als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peets\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\n\n'Bundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt mu sowie Bundesanwalt =\nals Vertreter der Bundesanwaltachaft,\n\n Justizangestellter. -\nE als Urkundsbea er: der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil\ndes Landgerichts Traunstein vom 10. Juli 1956 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n32\n\nGründes\n\n——nn) 0 am Ann Dar m\n\n_ Die Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\n\nSeine Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen\nRechts rügt, ist begründet.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Beschuldigte,\nder an Schwachsinn, verbunden mit Triebabartigkeit, leidet\nund bereits in der Zeit von 1940 bis Januar 1955 sich in\nAnstaltspflege befunden hat, den äußeren Tatbestand der\nUnzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit schwerer Unzucht\nmit einem männlichen Jugendlichen nach §§ 176 Abs 1 Nr 3,\n175 aNr 3, 73 StGB sowie des Versuchs eines solchen Verbrechens verwirklicht. hat. Hiergegen bestehen nur insoweit\nBedenken, als zweifelhaft erscheint, ob die Handlungen des\nBeschuldigten im ersten Falle (Lichtspielhaus) als vollendete und nicht vielmehr lediglich als versuchte Verführung\nnach § 175 a Nr 3 SteB“ zu werten sind ver BEHSt 2, 40);\n‚allerdings ist dies für die Entscheidung nach § 42 b StGB\nohne besondere Tragweite. Der Beschwerdeführer hat in dieser Hinsicht auch keine Einwendungen erhoben.\n\nNicht ausreichend dargetan hat die Strafkammer jedoch, daß von dem Beschuldigten für die ‘Zukunft mit einer\nWahrscheinlichkeit höheren Grades weitere nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Rechtsgüter, sei\n88: auf sittlichem oder anderem Gebiete, zu erwarten sind\n(vgl RGSt 73, 303; BGHSt 5, 140; BGH NIW 1951, 450 Nr 23;\n1952, 836 Nr 27; 1955, 837 Nr 12). Nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl BGH NIW 1951,\n450 Nr 23) bedarf die Frage, ob die Voraussetzungen des\n§ 42 b gegeben sind, stets einer eingehenden und sorgfältigen:\n\nPrüfung. Hieran fehlt es in dem angefochtenen Urteil. Das\nLandgericht hat — ersichtlich im Anschluß an die Gutachten\nder beiden in der Hauptverhandlung vernomnenen Sachverständi-\n\ngen - für erwiesen erachtet, daß bei dem hohen Grad des 1\n\nSchwachsinns des Beschuldigten erhebliche Wiederholungsgefahr bestehe und er damit eine Gefahr für die öffentliche\nSicherheit darstelle, jedoch außer der Art der Erkrankung\ndes: Beschuldigten keine näheren Umstände dargelegt, auf die\nes seine Annahme stützt. Es wären hierzu vor allem Feststellungen darüber erforderlich gewesen, wie sich der 30jährige\nBeschuldigte, der, soweit ersichtlich, bisher strafrecht- )\nlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, früher geführt\nhat, welche Vorkommnisse zu seiner vormaligen Unterbringung\ngeführt haben, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang\ndie Triebartigkeit des Beschuldigten während seines früheren\nAnstaltsaufenthalts sowie in der Zeit von seiner Entlassung\naus der Heil- und Pilegeanstalt HB (18. Januar 1955) bis\nzur Tatzeit zu Entgleisungen auf sittlichem oder sonstigem\nGebiete geführt hat,ferner, wie die Untersuchungshaft und\n\ndie anschließende einstweilige Unterbringung den Beschuldig- |\n\nten beeindruckt haben, Zum mindesten hätten die von den beiden ‚Sachverständigen in der Hauptverhandlung erstatteten gutachtlichen Äußerungen im Urteil so ausführlich wiedergegeben\nwerden müssen, daß aus ihnen zu ersehen wäre, ob die Sachve® |\nständigen - und ihnen folgend das Landgericht (vgl BGHSt 7,\n238) :- von zutreffenden rechtlichen Vorstellungen ausgegan--\ngen sind. |\n\n‚Mit Recht wendet sich die Revision ferner dagegen,\ndaß die Strafkamner überhaupt nicht geprüft hat, ob die\nvon dem. Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die Öffentlichkeit, sofern sie zu bejahen ist, durch eine weniger\neinschneidende Maßnahme als seine Unterbringung in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt gebannt werden kann. Solche Maßnahmen scheiden nicht schon deshalb aus, weil die beiden\nSachverständigen \"die Abartigkeit des Beschuldigten für\n\nr\n\nPN\n\num une\n“\n\nIE\n\nunabänderlich erklärt\" und \"für den weiteren Krankheitsverlauf eine ungünstige Prognose gestellt\" haben; in gewissen\nWiderspruch hierzu haben sie im übrigen selbst ihr Gutachten dahin eingeschränkt, daß ein Verbleiben des Beschuldigten in. der Freiheit \"mindestens in der nächsten Zeit\"\n\nnicht zu verantworten sei. In Frage kommt gegebenenfalls\neine Unterbringung des Beschuldigten von der Art, wie sie\ndie Revision in der Begründungsschrift erwähnt; Voraus--\nsetzung wäre dabei allerdings, daß der Arbeitgeber von der\nzutage getretenen Triebabartigkeit des Beschuldigten unterrichtet wird sowie bereit und in der Lage ist, durch entsprechende Einwirkung und besondere Vorsichts- und Über--\nwachungsmaßnahmen den Beschwerdeführer von weiteren Fehltritten zurückzuhalten. Die abschließende Beurteilung dieser\nFrage ist dem Tatrichter zu überlassen.\n\nAuf die Revision des Beschuldigten ist hiernach das\nUrteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht ZU-.\nrückzuverweisens\n\nDr. Hörehner Dr. Peetz Werner\n\nHübner ‚Dr.. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-21/1-str-414-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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