{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-12-18_1_StR_361_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-12-21","aktenzeichen":"1 StR 361/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_361/56 2270022 24%\n\nIm Namen de Ss Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Chemiker und derzeitigen Kaufmann (Übersetzer) Rudolf\n\nK ED zu: NEE geboren. 2 EEE 1910\nin Wo,\n\nwegen Betrugs u.2.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 18. Dezember 1956 in der Sitzung vom 21. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetg\n\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Rübner\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. En gonöesannalt Dr. Emm\nir '‚esal\n\nund Oberstaatsan |\n'als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n| als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. März 1956\nin den Fällen III 3, 4, 5 und 6 der Urteilsgründe\nim Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des Betrugs in drei Fällen je in Tateirheit\nmit unbefugter Führung eines akademischen Grades\nschuldig ist, und insoweit im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe je mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten.\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\nIm übrigen (Fälle III 1 und 2) wird die Revision:\nverworfen. _\n\n‘Von Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\n—— u\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Betrugs in fünf Fällen, hiervon zwei fortgesetzt begangenen, sowie wegen fortgesetzter unbefugter\nFührung eines akademischen Grades zur Gesamtstrafe von\neinem Jahr sechs ionaten Gefängnis verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung des sachlichen Rechts, wobei er nur zu ‚den Falle III 4 (Gastwirt\nA) ausdrückliche Einwendungen erhebt. Das Rechtsmittel\nhat nur teilweise Erfolg.\n\nIn den Fällen III 1 (Firma SM), 2 (Firma Du\nu. Söhne), 3 (Zeitungsanzeigen) und 5 (Rundfunkhändler Schp)\n1äßt das Urteil keinen Rechtsfehler ersehen, der zur Aufhebung des Schuläspruchs wegen Betrugs führen könnte.\n\nDasselbe gilt für die Verurteilung des Angeklagten im\nFalle III 4 (Gastwirt A@). Auch hier hat das Landgericht\nden äußeren und inneren Tatbestand des Betrugs rechtlich\nbedenkenfrei festgestellt. Was die Revision demgegenüber\nvon einer abweichenden tatsächlichen Grundlage aus vorbringt, scheitert schon daran, daß die Strafkaumer den\nAntrag des Verteidigers, den \"Matbestand des Urteils ....\nzu berichtigen\", zutreffend als. unzulässig abgelehnt hat.\n\nSoweit der Beschwerdeführer unter III 6 für die Zeit\nnach dem Erlaß des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 18. Dezember 1952 der fortgesetzten unbefugten Führung\neines akademischen Grades (§ 5 Abs la des Gesetzes über\ndie Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 - RGBl I\nS 985 -) schuldig erkannt worden ist, kann das Urteil an\nsich ebenfalls nicht. bemängelt werden. .\n\n3.\n\nRechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Annahme des\nLandgerichts, daß das fortgesetzte Vergehen gegen § 5 Abs la\ndes erwähnten Gesetzes vom 7. Juni 1939 zu den Vergehen\ndes Betrugs in den. Fällen III 3 bis 5 im Verhältnis der.\nTatmehrheit nach § 74 StGB stehe. Wie die Urteilsgründe\nergeben, hat der Angeklagte bei den Täuschungshandlungen\ngegenüber seinen Opfern zugleich unbefugt den Doktorgrad\ngeführt. Das fortgesetzte Vergehen gegen § 5 Abs la aa0\ntrifft daher mit jedem der Betrugsfälle in Tateinheit nach\n§ 73 StGB zusammen. Hierdurch werden jedoch die einzelnen\nVergehen des Betrugs nicht auch ihrerseits zu einer einheitlichen Tat zusammengefaßt; vielmehr behalten sie - als\ngegenüber dem Vergehen gegen § 5 Abs 1 aaO schwerere Straftaten - ihre Selbständigkeit nach § 74 StGB (u.a. RG HER\n1939 Nr 535; BGHSt 1, 67; 2, 246; 3, 165). .Der Beschwerdeführer hat sich hiernach in diesen drei Fällen des Betrugs\nje in Tateinheit mit unbefugter Führung eines akademischen\nGrades schuldig gemacht.\n\nDer Senat kann selbst den Schuldspruch in diesem\nSinne ändern. § 265 StP9 bildet keinen Hinderungsgrund;,\nweil zweifelsfrei auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte\nim-Falle des Hinweises auf die Veränderung des rechtlichen\nGesichtspunktes änders und wirksamer als in der früheren\nHauptverhandlung verteidigen könnte.. Hingegen muß das Urteil\nim Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben\nund die Sache insoweit an das: ‚Tandgericht zurückverwiesen\nwerden. Dabei ist zu beachten, : ‘daß die Festsetzung einer\nEinzelstrafe für das Vergehen gegen § 5 Abs 1 a des Gesetzes\nvom 7. Juni 1939 entfällt und nur noch für die drei Vergehen\ndes Betrugs in Tateinheit mit unbefugter Titelführung neue\nEinzelstrafen auszusprechen sind . (u.a. RG HRR 1939 Nr 535;\nBGH 4 StR 264/51 vom 24. August 1951).\n\ns«\n\n2;\n\n-4-\n\nDie Möglichkeit, daß der fehlerhafte Schuld- und Strafausspruch zu III 3 bis 6 die Strafbemessung in den Fällen\n- III 1 und 2 zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt\nhat, kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Revision\nist daher insoweit in vollem Umfang als unbegründet zu verwerfen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Bundesrichter Werner\nist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Sörchner\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-21/1-str-361-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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