{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-12-18_1_StR_337_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-12-18","aktenzeichen":"1 StR 337/56","doktyp":null,"leitsatz":"Ein Verfahren ist nicht mehr \"anhängig\", wenn\nes gemäß 8 154 Abs 2 StPO vorläufig eingestellt\nimho\n\n2. Gesetz; StPO § 154 Abs 2\n\nRechtssatzs;s Gegen einen Einstellungsbeschluß nach dieser\nVorschrift ist keine (einfache) Beschwerde gegeben. Ob bei ungesetzlicher Einstellung des\nverTahrens eine Ausnahme gilt, bleibt dahingestellt.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nlo Gesetzs StGB § 164 Abs 5, § 191\n\nRechtssatz: Ein Verfahren ist nicht mehr \"anhängig\", wenn\nes gemäß 8 154 Abs 2 StPO vorläufig eingestellt\nimho\n\n2. Gesetz; StPO § 154 Abs 2\n\nRechtssatzs;s Gegen einen Einstellungsbeschluß nach dieser\nVorschrift ist keine (einfache) Beschwerde gegeben. Ob bei ungesetzlicher Einstellung des\nverTahrens eine Ausnahme gilt, bleibt dahingestellt.\n\nAktenzeichens 1 StR 337/56\nUrteil des BGH vm 21, Dezember 1956 IG Nürnberg-Fürth\n\nia Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Polizeioberwachtmeister Kurt DB EB aus\nZU: rt geboren au EEE 1.925;\n\nwegen wissentlich falscher Anschuldigung U,40\n\nhat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21, Dezember 1956 auf die Verhandlung vom 18. Dezember\n1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner |\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter DroPeetz\nBundesrichter. Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter . : Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr, in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt \"bei der Verkündung\n\"als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundasbeanter. der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. März\n1956 wird verworfen; jedoch ist die Befugnis\nder beiden Verletzten zur öffentlichen Bekannt...\nmachung des Urteilssatzes auf die Verurteilung\nwegen wissentlich falscher Anschuldigung und\ndie Einzelstrafe dafür beschränkt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts.\nmittels zu tragen.\n\nYon Rechts wegen\n\n- 2.\n\na ründes\n\nS_E_ .— m a,8_3\n\nDer Angeklagte ist wegen zwei tateinheitlich zusammen.-\ntreffender Vergehen der wissentlich falschen Anschuldigung\nunä wegen uneidlicher. Falschaussage zur Gesamtstrafe von\nsieben Monaten Gefängnis verurteilt worden, nachdem eine\ngleichiautende frühere Entscheidung des Landgerichts durch\ndas Urteil des erkennenden Senats 1 StR 167,55 vom 12.Juli\n1955 (BGHRt 8, 133) wegen Verietzung des § 164 Abs 5 StGB\naufgehoben worden war. Die Strafe ist jetzt zur Bewährung\nausgesetzt. Den beiden Verletzten ist die Befugnis zugesprochen worden, \"den verfügenden Teil des Urteils\" in\nbestimmter Form und Frist öffentlich bekannt zu machen,\n\nDie Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg; ab..\ngesehen von einem Nebenpunkt.\n\n1. Verfahrensrügen.\n\nle Unbegründet. ist zunächst die Beanstandung, das Zandgericht habe wiederum gegen .§ 164 Abs 6 StGB verstoßen. Das\nStrafverfahren gegen Therese DriiniB , das wegen Beleidigung (§ 1§ 6 StGB) äes Angeklagten auf dessen Anzeige hin\ngegen sie eingeleitet worden war, ist durch verkündeten\nBeschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Januar\n1956 gemäß dem Antrag der Staatsanwaltschaft vorläufig\neingestellt worden, weil die Strafe, zu der es hätte führen\nkönnen, neben einer anderen gegen Frau Br bereits\nrechtskräftig verhängten Strafe von acht Monaten Gefängnis\nnicht ins Gewicht falle (§ 154 Abs 2 StPO). Jenes Strafver-.\nfahren ist mithin nicht mehr\"anhängig\" im Sinne des § 164\nAbs 6 StGB.\n\na) Dabei ist bedeutungslos, daß es entsprechend dem\nWortlaut des Gesetzes bloß \"vorläufig\" eingestellt ist und\n\nunter Umständen wieder aufgenommen werden kann (§ 154 Abs 3\nund 5 StPO). Anhängig im Sinne des § 164 Abs 6 StGB ist\n\nein Verfahren nur, solange es nicht endgültig abgeschlossen ist (RG GA 39, 235). also von der Behörde, die Herr\n\ndes Verfahrens ist, fortgeführt oder wenigstens in der\nSchwebe gehalten wird. Es hört auf, anhängig zu sein. wenn\näie Behörde durch eine rechtswirksame Verfügung dem Ver-.\nfahren ein Ende setzt. Schon eine solche förmlich wirksame\nBeendigung des Verfahrens beseitigt das Hindernis, das § 164,\nAbs 6 StGB den Ermittlungen über die falsche Anschuldigung\nbereitet; denn sie erfüllt das wesentliche Anliegen dieser\nVorschrift, die Ungewißheit über das Ergebnis des anderen\nVerfahrens und über dessen möglichen Einfluß auf die Ent-\n\n- scheidung über die falsche Anschuldigung zu beheben (RGSt 8,\n‚184, 186). Nicht erforderlich ist daher -- wie anscheinend\ndie Revision meint --, daß darüber hinaus die strafbare\nHandlung oder Pflichtverletzung, die Gegenstand des anderen\nVerfahrens war, überhaupt nicht nochmals zur Untersuchung\ngezogen werden kann, Diese Wirkung kommt im Bereiche des\nStrafverfahrensrechts allein Urteilen und — in begrenztem\nUmfange — anderen gerichtlichen Entscheidungen zu. Staatsanwaltschaftlichen Verfügungen fehlt sie ganz. Dennoch\nhaben auch gewisse Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, z.B.\neine Einstellungsverfügung (§ 170 Abs 2 StPO; sielie ferner\n§§ 155 ff StPO) die rechtliche Kraft, ein Verfahren so abzuschließen, daß es nicht länger im Sinne des § 164 Abs 6\nStGB anhängig ist; wenn das’Verfahren den Bereich der Staatsanwaltschaft nicht verläßt (vgl §§ 170, 171 mit § 172 StPO),\nbesteht gar keine rechtliche Möglichkeit, es anders zu. beenden (vgl RGSt 8, 1845 RG GA 39, 235; 40, 1445 57; 2215\n\nRG Recht 1912 Nr 1435 RG 12 1916, 1037 Nr 305 RG 1 D 487,33\nvom 27. März 1934; BGHSt 8, 151). Insbesondere wäre daher\ndas Verfahren hier auch dann abgeschlossen, wenn nicht erst\n\ndas Gericht es gemäß § 154 Abs 2 StPO vorläufig eingestellt,\nsondern schon die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs 1\n\nStPO von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen\nhätte. Mit der Revision anzunehmen, in allen solchen Fällen bleibe das Verfahren so lange anhängig, bis die Strafverfolgung verjährt ist oder etwa aus anderen rechtlichen\noder tatsächlichen Gründen unmöglich wird, hieße das Strafverfahren wegen der falscher Anschuldigung unnötig aufhalten, den gerade für Verfahrensverzögerungen empfindlichen Strafzweck gefährden, womöglich Unstimmigkeiten zur\nRechtslage nach § 69 Abs 1 Satz 2 StGB herbeiführen und\n\nso Gesichtspunkten lediglich zweckmäßiger Verfahrensgestaltung in bedenklicher Weise Wirkung in der Sache selbst\neinräumen.\n\nb) Daher hält auch nicht die bloße Möglichkeit einer\nAnfechtung der abschließenden Verfügung das Verfahren in\ndem Zustande der Änhängigkeit. Der Fall unbefristeter Anfechtbarkeit macht das bereits deutlich, Ob bei fristgebundener Anfech;üngsmöglichkeit anderes zu gelten hätte,\nwie der 5. Strafserat in der Entscheidung vom 20. Septenber 1955 (BGHSt 8, 151, 153) für '§ 172 Abe 2 StPO angenommen hat, kann auf sich beruhen,\n\nFin gerichtlicher Einstellungsbeschluß nach § 154\nAbs 2 StPO unterliegt aber - von hier nicht in Betracht\nkommenden Ausnahmefällen abgesehen (vgl unten) -— grundsätzlich überhaupt nicht der Anfechtung durch Rechtanittel,\n\nAllerdings spricht das Gesetz dies nicht ausdrücklich\naus, Daraus hat die Rechtsprechung der Oberlandesgerichie\nunter. Berufung auf den Wortlaut des § 304 Abs 1 StPQ bisweilen gefolgert, daß als Rechtsmittel gegen einen solchen\n\nBeschluß die (unbefristete) Beschwerde - die allein dafür\nin Betracht käme (RGSt 66, 326 £5 BGH IM Nr 4 - III - zu\n\n§ 32 J6G) - gegeben sei. Diese Beweisführung ist jedock\n‘rein äußerlich. Sie hat auch keine sichere Grundlage in\n\nder Fassung der Strafprozeßoränung. Unbestritten schließt\ndas Gesetz nämlich die Beschwerde entgegen dem Wortlaut\n\ndes § 304 Abs’ 1 StPO in gewissen Fällen auch stillschweigend aus; so wenn es einen anderen Rechtsbehelf gewährt\n(wie in $: 181 Abs 1 Satz 1 und § 319 Abs 2 StPO), wenn die\n‘ Beschwerdeentscheidung durch den Verfahrensgang übernolt\nist oder wenn'der Sinn und der Zweck der Vorschrift einer\nAnfechtung entgegensteht (zB. §§ 14, 153 a Abs 2 StPO).\n:Schon deshalb läßt sich nichts Zwingendes für die Gegenansicht daraus herleiten, daß bei Einstellung des Verfahrens\nwegen Geringfügigkeit gemäß § 153 Abs 3 StPO die Anfechtung\nim Gegensatz zu § 154 Abs 2 ‚StPO ausdrücklich ausgeschiossen ist. Erst recht schwächt es die Überzeugungskraft dieses Beweisgrundes, daß im Abs 2 des durch ‘das Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 (BGBl I, 739) eingefügten § 155 a StPO gleichwie in § 154 Abs 2 nichts über den\nAusschluß der Anfechtung bestimmt ist. Mag dies auch seinen\nGrund darin haben, daß dort die ‚Einstellung des Verfahrens\ndurch das Gericht 'außer an die Zustimmung der Staatsanwaltschaft auch an die des Angeschuldigten gebunden ist und\ndeshalb - bei gesetzmäßigen Verfahren - die in Betracht\nkommenden Prozeßbeteiligten nicht beschwert sein werden\n{vgl dazu die Verhandlungen des 23 Bundestagsausschusses für\nRechtswesen und Verfassungsrecht zum Entwurf des § 153 a\nStPOs Ausschußdrucks. Nr 47 und Protokoll der 120. Sitzung\nvom 3. Juli 1951, S 8, 15), so bestätigt dies doch die\nUnzulänglichkeit der bloß am Wortlaut des § 304 Abs 1 StPO\n‘ haftenden Auslegung. Geht man dem Sinn der verschiedenen\nRegelung in § 153 Abs 3 und § 154 Abs 2 StPO nach, so erkiärt\n\nsich der Unterschied zwanglos aus der anders gearteten Sachlage. Ob ein öffentliches Interesse an einer gerichtlichen\nSachentscheidung besteht, ob die Folgen der Tat unbedeutend sind, unter Umständen sogar die damit mehr oder minder zusammenhängende Frage, ob die Schuld des Täters gering\nist - wesentliche Voraussetzungen also der Einstellung des\nYerfahrens wegen Geringfügigkeit - könnte auch in dem reselmäßig schriftlichen Beschweräeweg nachgeprüft werden;\ndaher bewirkt erst der ausdrückliche Ausschiuß jeder Anfechtung dureh § 153 Abs 3 StPO die Unzulässigkeit der\nBeschwerde. Dagegen kann nur der erkennende Richter - in\nder Regel auf Grund der Hauptverhandlung,in klaren Fällen\nausnahmsweise schon im vorbereitenden Verfahren — sachgemäß beurteilen, ob die Strafe oder die Maßregel der Sicherung oder Besserung, zu der die Strafverfolgung führen\nkönnte, neben einer anderen schon rechtskräftig erkannten\noder noch zu erwartenden ins Gewicht fällt; denn er mißt\n‚die Strafe zu und bestimmt über die Sicherungs- oder Bes-.\nserungsmaßregel, nicht das Beschwerdegericht. Dessen Auf-.\nfassung könnte ihn in seinem Ermessen nicht binden. Daher\nsind in § 154 Abs 3 bis 5 StPO andere Möglichkeiten der\nt!berprüfung des Einstellungsbeschlusses eröffnet, die den\nRechtsmittelzug ersetzen.\n\nDiese Auslegung steht im Einklang mit dem Gesetzeszweck, § 154 StPO dient der Vereinfachung und Beschleuni.-\ngung der Rechtspflege und soll darum nebensächliche Verfolgungen oder wenigstens unnötige Verfahrensausweitungen -\nvermeiden, wenn den Täter ohnehin eine Strafe oder Sicherungsmaßregel trifft, durch die der Gerschtigkeit und dem\nSchutz der Allgemeinheit -Genüge geschieht (Amtl.Begr. zu\n§§ 153 bis 155 des Entwurfs einer StPO - RTDrucks Bä 270\nN: 7 8 122 25 RGSt 70, 338, 3415 73, 400 £). Dagegen berücksichtigt jene Vorschrift Belange des Angeschuldigten\nnicht, wie schon bei den gesetzgeberischen Erörterunger zu\n\n§ 208 StPO aP, dem Vorläufer des § 154 StPO, ausgesprochen\nworden ist (Hahn, Materialien zur Strafprozeßordnung, 1.l.bteilung, 2. Aufl S 812 ff zu § 172 des Entwurfs) und wie\nneuerdings. die bereits oben erwähnte, insoweit abweichende Regeiung in § 153 a Abs 2 StPO bestätigt. Der Angeschuldigte kann in einem Fall des § 154 StPO wie auch sons5\nregelmäßig nicht verlangen, daß ein Strafverfahren allelu\nzu dem Zwecke fortgeführt werde, seine Unschuid zu erwei.-\nsen. In aller Regel wird.er daher einen Einstellungsbeschluß\nnach § 154 Abs 2 StPO mangels Beschwer hinnehmen müssen. -\nAnderes wird gelten, wenn sein Verhalten unter gar kein\nStrafgesetz fällt und das Gericht dennoch oder sonst\ngesetzwidrig (z.B. ohne entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft) das Verfahren nach § 154 Abs 2 StPO einstellt,\nQb dann die Möglichkeit der Beschwerde bewirken würde, daß\ndas Verfahren trotz des Einstellungsbeschlusses nach § 154\nAbs 2 StPO im Sinne des § 164 Abs 6 StGB anhängig bleibt,\nbraueht nicht entschieden zu werdenzs ein solcher Fall ist\nhier nicht gegeben. Aus demselben Grunde kann dahinstehen,\nwie es zu beurteilen wäre, wenn das Verfahren nicht wegen\neiner bereits rechtskräftig erkannten Strafe, sondern mit\nRücksicht auf eine 'erst zu erwartende Strafe eingestellt\nworden wäre (vgl § 154 Abs 4 StPO),\n\ne) Nur im Sinne 'eines verfahrensrechtlich wirksamen\nAbschlusses will auch die Wendung in dem eingangs erwähnten\nUrteil des Senats vom 12. Juli 1955 verstanden sein, das\nLandgericht hätte mit dem Verfahren wegen der falschen\nAnschuldigung’ gegen den Angeklagten innehalten müssen, bis\ndas Strafverfahren gegen die beiden von ihm der üblen Nachrede Angeschuldigten \"rechtskräftig\" erledigt war. In diesem\n. Sinne ist das Verfahren gegen Therese Bra durch Einstellung gemäß § 154 Abs 2 StPO ohne weiteres abgeschlossen. Übrigens ist es aber. auch rechtskräftig beendet; denn\n\nes könnte nur wieder aufgenommen werden, wenn die Grunälage\ndes Einstellungsbeschlusses, die gegen Frau Br rechtskräftig erkannte Strafe von acht Monaten Gefängnis, nachträglich wegfiele. Anders als in einem Falle des § 205 StPO\nschafft daher die Einstellung nach § 154 Abs 2 StPO [be-.\ngrenzte) Rechtskraft, mag sie auch in beiden Vorschriften\ngleichlautend als \"vorläufig\" bezeichnet sein. Eine Rechtskraft, wie die Revision sie zu verstehen scheint, die jegliche Möglichkeit einer Wiederaufnahme ausschließt, bewirkt\nnicht einmal das strafgerichtliche Urteil (§§ 359, 362 StPO).\n\n2. Ein Verfahrensverstoß liegt nicht darin, daß das\nLandgericht den Zeugen Stadtinspektor RM \"gemäß § 61\nTIT BtPO\" nicht vereidigte. Es hat einen anderen orher\nvernommenen Zeugen,Polizeihauptwachtmeister CP auf\nGrund derselben Bestimmung unvereidigt gelassen und den\nBeschluß hierüber unter Anführung des Gesetzeswortlauts\nbegründet. Entgegen der Ansicht der Revision zeigt das\ngerade, daß die Strafkammer die als verletzt bezeichnete\nVorschrift und ihre Bedeutung nicht verkannt hat (BGH IM\nNr 3 zu § 61 Nr 3 8tP0)-\n\nIl C) Sachrüge.\n\nDie Ausführungen der Revision hierzu enthalten lediglich neues, zum Teil feststellungswidriges Vorbringen. Dieses kann im Revisionsrechtszug nicht beachtet werden (§ 337\nS5tP0O). Der vom Reichsgericht in der Entscheidung R6St 65,\n343 behandelte Fall lag anders. Dort handelte es sich\ndarum, daß der Tatrichter verfahrenswiärig überhaupt keine\neigenen Schuläfeststellungen getroffen hatte. Davon kann\nhier keine Rede seine\n\nBei der Nachprüfung des Urteils treten keine rechtlichen Bedenken auf, die seinen Bestand gefährden könnten.\n\nInsbesondere durfte die Strafkammer den Angeklagten auch\nwegen falscher Anschuldigung des Georg O@EEMB erurt=i.\nlen, obwohl dieser wegen der Straftat, deren ihn der Angeklagte fälschlich bezichtigte, rechtskräftig verurteilt\nist. Auf diese anders als in Fällen des § 190 StGB geartete\nRechtslage ist schon in dem Urteil des Senats vom 12.Juli\n1955 hingewiesen,\n\nKlarzustellen ist lediglich, daß die Befugnis der veiden Verletzten zur öffentlichen Bekanntmachung sich nur\nauf dis Verurteilung des Angeklagten wegen wissentlich Talscher Ansshuldigung und demzufoige auf die Einzelstrafe\nfür dieses Vergehen beschränkt (BGH 1 StR 425/755 vom 29. November 1955 := 16 Nürnberg-Fürth 503 KLs 104,55).\n\nDr. Hörchner Dr.teetz - Werner\nHübner Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-18/1-str-337-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":14},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 190","ref_norm":"190","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155a","ref_norm":"155a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-18/1-str-337-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:40.851947+00:00"}}