{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-12-11_1_StR_283_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-12-11","aktenzeichen":"1 StR 283/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"IFL\n\nFür das Nachschlagewerk !\nFür die Amtliche Samlun ı 2270 070\n\nGesetz: StrfG §§ 10, 20\n\nRechtssatzs An der in der Entscheidung BGHSt 7, 58 vertretenen Rechtgansicht des Bundesgerichtshofes, daß\n§ 10 StrF6G 1954 auf Vorstrafen keine Anwendung\nfindet, die naeh § 20 StrFfG zu tilgen sind.\nwird festgehalten.\n\nAktenzeichen: 1 StR 283/55 AG Erlangen\n\nLG Nürnberg-Fürth\nUrteil des BGH vom 11. Dezember 1956 Bayer.ObLG\n\nY;f\n\nBeschluß\n\nmar me: am rs\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Konrad M EHER zu: To\ndort geboren am iin 15839;\n\nwegen Betrugs\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 11. Dezember 1956\nbeschlossens\n\nAn der in der Entscheidung BGHSt 7. 58 vertretenen\nRechtsansicht des Bundesgerichtshofes., daß § 10\nStrFG 1954 auf Vorstrafen keine Anwendung findet,\ndie nach § 20 StrF& im Strafregister zu tilgen\nsind, wird festgehalten.\n\nGründes\n\nDer Angeklagte, gegen den im Jahre 1948 wegen einer\nVerfehlung gegen Art I KRG Nr 50 eine Gefängnisstrafe von\nsechs Monaten und eine Geldstrafe von 500 DM verhängt wor\nden waren, ist ‘durch Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom\n23. August 1954 wegen Betrugs, begangen am 1. April 195%,\nzu drei Wochen Gefängnis verurteilt worden, Seine auf das\nStrafmaß beschränkte Berufung wurde durch Urteil des Landgerichts Nürnberg- Fürth vom 20. Dezember 1954 verworfen.\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt.\nDas zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige Bayerische Oberste Landesgericht hält die Voraussetzungen der\n§§ 1, 2 Abs 2. §§ 10, 20 Abs 1 Satz 1 Nr 2, § 21 Abs 2\nNr 6 StrfG 1954 für gegeben und will demgemäß das Verfahren\neinstellens es sieht sich jedoch hieran durch das Urteil\ndes 2.. Strafsenats des Bundesgerichtshofes 2 StR 4/54 vom\n23. November 1954 (BEHSt 7, 58) gehindert und hat daher\n‘die Sache nach § 121 Abs 2 QVE dem Bundesgerichtshof zur\nEntscheidung vorgelegt» | |\n\n' Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben.\n\nDer erkennende -Senat tritt jedoch - wie auch schon der\n\n3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem nicht veröffentlichten Urteil 3 StR 851/53 vom 30. Juni 1955 - der erwähn--\nten Entscheidung vom 23. November 1954 bei.\n\n1.) Es kann dem Bayerischen Obersten Landesgericht\nnicht zugegeben werden, .daß schon der Wortlaut der $$ ‚10,\n20 StrFG 1954 eher gegen als für die in BGHSt 7, 58 vertretene Auffassung des Bundesgerichtshofs spreche, § 10 des\nGesetzes spricht ausdrücklich von Vorstrafen, die \"beim *\nInkrafttreten dieses Gesetzes ... tilgungsreif sind\". Das\n\nInkrafttreten geht sprachlich von der Vorstellung\n\neiner Bewegung auf das Endziel der Gesetzesschöpfung aus.\n\ndas Wort \"sind\" dagegen von der Vorstellung eines Ruhen-\n\nden, schon Vorhandenen, auf das die Bewegung trifft. Die\nWendung \"beim Inkrafttreten\" ist auch nur zeitlich, nicht\nursächlich zu verstehen, Danach kann es sich, sprachlich\nbetrachtet, bei den \"tilgungsreifen\" Vorstrafen im Sinne\n\ndes § 10 nur um solche handeln, für die die Tilgungsreife\nbereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestand,\nnicht dagegen auch um solche, die erst durch das Gesetz tilgungsreif geworden sind. y\n\nFür die Richtigkeit dieser Ansicht spricht auch die\nStellung des § 20 und des § 10 im gedanklichen Aufbau\ndes Gesetzes. Wollte der Gesetzgeber in § 10 keine abschließende Regelung treffen, sondern in diese Vorschrift\nauch die Fälle des § 20 einbeziehen, so hätte das im Wort-\n\n. laut zweifelsfrei zum Ausdruck kommen müssen. Das wäre ohne\n\nSchwierigkeit möglich gewesen, etwa durch folgende Fassung:\n\"Yorstrafen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgt\ncder tilgungsreif sind, der beschränkten Auskunft unter-\n\nliegen oder durch dieses Gesetz (§ 20) getilgt werden soo -\"\n\n2): . Nach der Überzeugung des Senats entspricht es >\nauch nicht dem Sinn und Zweck des § 20 StrFG, dem wegen\neiner Wirtschaftsstraftat im Sinne der §§ 20 Abs 1 Satz ].,\n21 Abs 2 des Gesetzes vorbestraften und nunmehr erneut\nstraffälligen Täter außer der Tilgung der früheren Strafe\nauch noch die Vergünstigung der Straffreiheit für die neue\nStraftat zuteil werden zu lassen. Weder die Begründung\ndes Regierungsentwurfs noch die sonstigen Gesetzgebungsun--\nterlagen (vgl den Bericht des Abgeordneten Dr. Furler in\nder 33. Bundestagssitzung vom 18. Juni 1954) erwähnen mit\neinem Wort, daß § 20 auf dem Wege über die Vorschrift des\n§ 10 auch eine sachliche Einschränkung des § 2 Abs 3\n(§ 3 Abs 2) des Gesetzes schaffe. Das läßt den Schluß zu.\n\ndaß der Gesetzgeber an diese Möglichkeit nicht gedacht hat.\nDann erlaubt es aber die gebotene enge Auslegung von Straf.-\nfreiheitsbestimmungen nicht, einen derartigen Gesetzeswillen\nnachträglich aus den §§ 20 und 10 herauszulesen - um so weniger\nals damit nicht nur ein bestimmter Personenkreis doppelt begünstigt würde, sondern auch diese Vergünstigungen in der un-.\ngewöhniichen Weise miteinander verknüpft wären, daß die eine\nerst die Grundlage für die andere schüfe.\n\nVielmehr stehen bei § 20 Abs 1 StrFG 1954 Zwecke des\nStrafregisters im Vordergrund. Das ergeben die gesetzgeberi.-\nschen Erörterungen. Das bestätigt ferner der Satz 2 dieser Vorschrift. Danach ist der Strafregistervermerk über die Verurteilung wegen einer Wirtschaftsstraftat nicht zu tilgen, wenn\nder Täter zugleich, d.h, durch eine und dieselbe Entschei.--\ndung, wegen anderer Straftaten oder Rechtsverletzungen verurteilt worden ist. Diese Bestimmung gilt - zum Unterschied\nvon der Regelung, die § 20 Abs 2 für die Tilgung von Strafregistervermerken über Verurteilungen durch Spruchgerichte trifftunbestritten auch für solche Fälle, in denen zwischen der Wirtschaftsstraftat und der anderen Verfehlung das Verhältnis\nder Tatmehrheit nach den §§ 74 ff StGB besteht. Die gleichzeitige Verurteilung 2.B, nur wegen einer Übertretung, selbst\neiner für sich allein nicht registerpflichtigen (§ 2 Abs 3\nStrafRegVO), steht also der Löschung eines sonst nach § 20\nAbs 1 Satz i StrfG 1954 tilgungsfähigen Vermerks entgegen.\n\nWenn überhaupt, so erweist sich hierin der dem § 20 zugrunde\nliegende Leitgedanke ais vom Strafregisterzweck bestimmt.\nSinnfällig ist insbesondere der rechtliche Zusammenhang\n\nmit § 2 Abs 5 StrafRegVO, wonach die in einer Entscheidung\nenthaltenen Verurteilungen sämtlich dem Strafregister mitzuteilen sind, auch wenn nur ein Teil von ihnen registerpflichtig\nist. Hätte § 20 StrF&G 1954 entsprechend der Rechtsansicht des\nvorlegenden Gerichts auch für die Straffreiheit Bedeutung, so\nwäre wenig verständlich, warum der Straffreiheit, wenn sonst\n\ndie Voraussetzungen dafür gegeben sind, das Zusammentreffen\ngerade von solchen Verfehlungen entgegenstehen sollte, an\nderen einer Art (den Übertretungen) das Gesetz im allgemeinen\nkeinenAnstoß nimmt (§ 2 Abs 3 und 4, § 3 Abs 2) und deren\nandere Art (die Wirtschaftsstraftaten) es sogar besonders\nbegünstigt,\n\nHiernach kann nicht anerkannt werden, daß § 20 Abs 1\nStrF§ 1954 auch auf den Straffreiheitszweck ausgerichtet\nsei. Seine Tragweite ist vielmehr auf den durch den Wortlaut bestimmten unmittelbaren Anwendungsbereich begrenzt. %\n\nDie Entscheidung 'entspricht dem Antrag des Oberbundes--\n\nanwalts,\n\nDr. Peetz Bundesrichter Mantel ist Werner\nbeurlaubt und daher an\nder Unterzeichnung verhindert:\n\n..Dr. Peetz\n\nHübner ' Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-11/1-str-283-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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