{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-12-11_1_StR_228_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-12-11","aktenzeichen":"1 StR 228/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_228 ’56 . 2270 069 WW,\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Berufsschuldirektor Dr. Theodor B EB aus\n\nHE, seboren zrı Gi 1501 in Tou.\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der il. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Dezember 1956, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\n\nBündesanwalt Dr. REED in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. GW bei der Verkündung\n\n“als Vertreter der Biundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WB 4 A\n\nu als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: : |\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nHof vom 29. Oktober 1955, : soweit dieser wegen\n\"eines Vergehens der fortgesetzten Untreue, zugleich eines Vergehens der fortgesetzten Unterschlagung und Amtsunterschlagung\" verurteilt\nworden ist, mit den Feststellungen hierzu und\nim Gesamtstrafausspruch aufgehoben. In diesem\nUmfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsnittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnt ne nn nn un ds\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen \"eines Vergehens der fortgesetzten Untreue, zugleich eines Vergehens\nder fortgesetzten Unterschlagung und Amtsunterschlagung,\nferner zweier Vergehen des Betrugs und acht Vergehen der\nUrkundenfäischung*verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten dringen aus sachlichen Gründen zum Teil duroh.\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nl. In der Veruntreuung von Mitteln der \"Berufsabendschule\"\nin den Fällen B 1 - 5 der Urteilsgründe findet die Strafkammer nur eine einfache Unterschlagung, weil der Angeklagte\nsie nicht als Direktor der städtischen Berufsschule, sondern als Leiter der Berufsabendschule vereinnahnt habe, die\nkeine öffentliche, sondern eine private Schule gewesen sei.\nDie Strafkammer nimmt an, es sei auch nicht nachweisbar,\n\ndaß der Angeklagte geglaubt habe, die Gelder der \"Berufsabendschule\" als Direktor der städtischen Berufsschule zu\nenpfangen und zu verwalten. Damit ist jedoch der Tatbestand\ndes § 350 Abs 1 StGB nicht einwandfrei verneint. Ein Beanter\nim Sinne des § 359 StGB empfängt Geld auch dann \"in amtlicher Eigenschaft\". wenn ihm die dienstliche Zuständigkeit\nhierzu fehlt, der Geber sie jedoch annimmt und der Beamte\n\ndies erkennt (BGH NIW 1952, 191 Nr 17). Unter diesem Gesichts-\n\npunkt hat die Strafkammer den Sachverhalt nicht geprüft, obwohl dies nahe lag.\n\n2: In den Fällen B 20 und 21 der Urteilsgründe sieht die\nStrafkammer in der Veruntreuung von Lernmittelbeiträgen\neine Amtsunterschlagung. Die Revision beanstandet es zu\nRecht, daß die Strafkammer den § 351 StGB nicht angewendet\nhat. Die Strafkammer meint. unter § 351 StGB fielen nur\n\nvw\n\n.\n—..\n\n-3-\n\nsolche Rechnungen, Register oder Bücher, die nach einer antlichen Anordnung zur Eintragung und Kontrolle der Einnahmen\nund Ausgaben bestimmt seien. Das ist unrichtigs denn bei\nRechnungen genügt es, daß der Täter ihnen diese Zweckbestimmung beilegt (BGHSt 1, 388). Außerdem hat hier, was die\nStrafkammer übersieht, eine solche amtliche Anordnung bestanden. Nach der von der Strafkammer erwähnten Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und\nKultus vom 25. August 1934 waren die Abrechnungen über die\nBeitragerhebungen an die Bezirks- oder Stadtschulbehörden\nzum Zwecke der Prüfung einzusenden. Die Strafkammer ist deshalb, soweit sie die Anwendbarkeit des § 351 StGB verneint,\nvon einer falschen Sachlage ausgegangen. Hierauf kann die\nweitere Annahme beruhen, der Angeklagte habe - unwiderlegt -\nangenommen, die Verwaltung der Lernmittelbeiträge unterliege nur der Kontrolle der Schüler- und Lehrvertretung:\nMöglicherweise soll sie auch nur für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Bayer. Gesetzes vom 22. Dezember 1951\n\n(GVBl S 227) gelten, das die Verpflichtung, Beiträge zu\nerheben, aufhob. Der Angeklagte hat aber nach den Feststellungen aueh vorher die Veruntreuung von Lernmittelbeiträgen durch unrichtige Abrechnungen verschleiert.\n\n3. Der Angeklagte hat aus Mitteln der privaten Handels-Tachschule für seine Tätigkeit als Leiter in der Zeit von\n\n1948 bis 1954 monatlich 100,-- DM entnommen, obwohl eine\nVergütung in den von ihm selbst aufgestellten Haushaltsplänen nicht vorgesehen war. Das Urteil hält eine strafrechtliche Schuld des Angeklagten für nicht gegeben, weil\n\nihm ein Vergütungsanspruch zugestanden habe. Die Revisicn\nbekämpft diese Auffassung. Sie führt eine Reihe von Tatsachen an. die gegen einen solchen Vergütungsanspruch sprechen\nkönnen. Sie hält deshalb die Würdigung der Strafkammer für\n\nyl\n\n-A-\n\nwiderspruchsvoll und denkgesetzlich fehlerhaft. Indessen\nkann dies dahingestellt bleiben. Das Urteil ist schon aus\nden Gründen zu 1 und 2 aufzuheben, soweit es sich auf die\ndem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten nach den §§ 246\n266. 350 StGB bezieht. Die Strafkammer hat deshalb in der\nneuen Verhandlung Gelegenheit, den Sachverhalt auch unter\nden von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkten erschöpfend zu prüfen.\n\nZur inneren Tatseite nimmt die Strafksmmer an, der\nAngeklagte habe vom Schuljahr 1952/1953 an damit rechnen\ndürfen, daß ihm das Kuratorium eine Vergütung von 100,-- DM\nbewilligen werde. Das würde den Vorsatz der Untreue und\nUnterschlagung für die früheren Jahre nicht ausschließen.\nFerner ist in der neuen Verhandlung in diesem Zusammenhange\nzu untersuchen, warum der Angeklagte niemals eine Vergütung\nbeantragt, sondern seine Entnahmen während eines langen\nZeitraums durch unrichtige Belege verschleiert hat, obwohl\ner geglaubt haben will, daß ihm das Kuratorium eine Vergütung bewilligen werde. Nach der Erfahrung des Lebens\nspricht ein solches Verhalten nicht gerade für Gutgläubigkeit.\n\n4. Das Urteil leidet weiter an folgendem Rechtafehler:\n\nEs nimmt in den Fällen B 1 - 22 Untreue und gleich- t Ah\nzeitig in den Fällen 1 - 19 und 22 einfache Unterschlagung, r\nin den Fällen 20 und 21 Amtsunterschlagung an. Die Beträge,\ndie sich der Angeklagte aneignete, stammten in der Regel\nvon Bankkonten, die er für die von ihm geleiteten Schulen\nführte. Hatte er schon in dem Augenblick, als er Gelder\nabhob, die Absicht, sie ganz oder zum Teil für sich zu verwenden, so beging er damit Untreue. In der späteren Aneignung läge dann nur eine straflose kachtat (RGSt 69, 58,\n64; BGH 5 StR 215/52 vom 12. Juni 1952 und 5 StR 318/52\nvom 25. September 1952), Das hat die Strafkemmer nicht beachtet. Insoweit kann der Angeklagte benachteiligt sein.\n\n-5-\n\n5. Die Revision wendet sich schließlich noch dagegen,\n\ndaß die Strafkammer keinen besonders schweren Fall der Untreue angenommen hat. Auch hier hat die Strafkammer Gelegenheit, das Vorbringen der Revision in der neuen Verhandlung\nzu berücksichtigen. Rechtssätze des Bundesgerichtshofs hierzu finden sich in den Entscheidungen NJW 1952, 234 Nr 31\n\nund BGHSt 5, 124, 130.\n\n6. Die Verfahrensrügen beziehen sich auf das Urteil nur\ninsoweit, als es aus sachlichen Gründen au?zuheben ist\nSie bedürfen deshalb keiner Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft hat in der neuen Verhandlung Gelegenheit, Beweisamträge zu stellen.\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft mit Ausnahme der Betrugsfälle vertreten.\n\nII. Revision des Angeklagten.\n\n1, Die Revision meint, der Verurteilung wegen Amtsunterschlagung in den Fällen 20 und 21 stehe es entgegen, daß\n\ndie Lernmittelbeiträge nach dem Inkrafttreten des Gesetzes\nvom 22, Dezember 1951 \"auf rein freiwilliger Basis\" erhoben worden seien. Darauf kommt es indessen nicht an. Entscheidend ist allein, daß die Schüler oder deren Jltern dem\nAngeklagten die Beiträge, wie das Urteil feststellt, \"in\nseiner amtlichen Stellung als Leiter der städtischen Berufsschule und nur mit Rücksicht auf seine amtliche Stellung\ngegeben haben und daß der Angeklagte dies auch erkannt\n\nhat\".\n\n2. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung ist rechtlich\nnicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat sich von dem\nSchneidermeister DB \"für private Leistungen auf\nschulischen Ausgabebelegen jeweils doppelte Quittungen\nausstellen\" lassen, die keinen Leistungsgrund angaben,\n\nund acht hiervon nachträglich wit dem Vermerk versehen:\n\"Berufsabendschule-Materialzuschuß\", um gegenüber dem Finanz-\n\n——\n\n.\nET u\n\nPe.\n\nnt\n\n..\n\n-6 -\n\namt höhere Werbungskosten aufweisen zu können. Damit ist der\näußere und der innere Tatbestand der Urkundenverfälschung\nim Sinne des § 267 Abs 1 StGB einwandfrei dargetan. Die Arsicht der Revision, der nachträgliche Vermerk habe den Inhalt der Urkunden nicht abgeändert, weil er \"innerdienstlicher\" Art gewesen sei, widerspricht dem Sachverhalt,\n\n3: Die Revision vermißt zu Unrecht die Prüfung, ob der Angeklagte sich für berechtigt gehalten habe, Eonorare für\nAbendkurse zu entnehmen, die er während einer im eigenen\nInteresse ausgeführten Amerikareise überhaupt nicht abgehalten hat. Denn das Urteil stellt ausdrücklich fest, daß\nder Angeklagte darüber im klaren war, für diese Zeit keinen\nVergütungsanspruch zu haben.\n\n4. Zur Verurteilung wegen Betruges führt die Revision nichts\naus. Insoweit ist das Urteil ebenfalls rechtlich richt zu beanstanden.\n\n5, Das Urteil ist auch auf die Revision des Angeklagten aus\n\nden unter I 4 angegebenen Gründen in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Unfange aufzuheben.\n\nDr. Peetz Mantel Werner\nYübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-11/1-str-228-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-11/1-str-228-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:40.337337+00:00"}}