{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-12-11_1_StR_182_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-12-11","aktenzeichen":"1 StR 182/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 182/586\n\n2270 057\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\n“gegen\n\n1. den Kaufmann Dr. Markus 8 bg — BEER f nähere\nAnschrift unbekannt, geboren am 1901 in Su\n\n2. Dr. Aarfın OÖ aus , geboren am iD\n\nWB 1909 in op\n\n3. den Kaufmann Johann B aus MB geboren\n“ am WER 1916 in F\n\nwegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung u.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n11. Dezember 1956, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n. als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Zn\n\nfür Recht erkannt:\n\nlo Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nHauptzollants SB - straße sis\nNebenklägers wird das Urteil des Landgerichts München I_\nvom 25. April 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.\nsoweit es die Angeklagten. Johann Den unä Drs Mar: :\n\nkus Sl betrifft.\n\nferner auf die Revision des Angeklagten Johann De -\nsoweit es diesen betrifft. =\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung :\nund Entscheidung, auch über äie Kosten der Rechtsmittel. ..::\nen das Landgericht zurückverwiesen, ei\n\n2, Im Schuldspruch gegen den Hitangeklagten Selman R\nwird das Urteil dahin geändert, daß dieser Angeklagte wegen\ngewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung verurteilt ist.\n\n3, Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers\ngegen das Urteil werden verworfen, soweit es den Angeklagten Dr. Aaron OEM vetrifft.\n\nInsoweit werden die Kosten der Rechtsmittel der Staatskasse auferlegt. Br\n\nVon Rechts wegen\n\nag;\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten DEE und Dr. SCEEEER (dieser in Ap--\nwesenheit) sind wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in\nTateinheit mit gewerbsmäßiger Zollhinterziehung und verbots--\nwidriger Einfuhr, Dr. SWR auch in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu Gefängnis, Geldstrafe und anstelle von Wertersatz zu Geläsummen verurteilt, der Angeklagte Dr. OHR\nist von einer gleichlautenden Anklage freigesprochen worden.\n\n- Das Steuerverfahren gegen die Angeklagten ist bis zur\nEntscheidung im Strafverfahren ausgesetzt. Ein Urteilshinder\nnis nach § 468 RAbgO besteht daher nicht. (RGSt 60, 244, 2465\nBGH 4 StR 122/55 vom 2, Juli 1953). |\n\nI, Zum Freispruch des _ Angeklagten D Dr. OR sind\n. die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers\nunbegrihdet.\n\nhe Terfauzenarößen.\n\na) Über die Verlesung der beiden Schreiben. des verstor- =\nbenen Kardinals Fon von 16. Februar und 14. Degember 1949,\nhätte zwar, wie die Staatsanwaltschaft mit Recht ausführt, ein\n. begründeter Gerichtsbeschluß ergehen müssen (§ 251 Abs 2\nund 4 StPO); Ein solcher Beschluß hätte aber, wie bei der\nBedeutung der Schreiben für die Sache offensichtlich ist,\nauf Verlesung gelautet; deren Zulässigkeit steht außer Frage.\nSomit kann das Urteil auf dem Verfahrensverstoß nicht beruhen.\n\nb) Die Aufklärungsrügen (§ 244 Abs 2 StPO )sind unzulässig,\nsoweit die Revisionen nicht die Beweismittel anführen, die\nsich der Strafkammer zur weiteren Erforschung des Sachverhalts .\ndargeboten hätten (BGHSt 2, 168). Soweit als Beweismittel\nder \"damalige\" Präsident der Israelitischen Kultusgemeinde in\n\nMED bezeichnet ist, greift die Rüge mangelnder Sachaufklärung\ndeswegen nicht durch, weil jener Zeuge, der Arzt Dr. Speiip:\nin der Hauptverhandlung -- wiederholt -- vernommen worden ist\n\n(vgi BGHSt 4, 125 f).\n\nce) Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft hat das\nLardgericht die Anforderungen an die Bildung richterlicher\nÜberzeugung (§ 261 StPO) nicht überspannt. Die Urteilsgründe ergeben einwandfrei, daß die Strafkammer sich durch eigene,\nnicht bloß durch denkgesetziich mögliche Zweifel an der Verur. ) ä\nteilung gehindert sah und daß sie deshalb trotz gewisser Ver.\ndachtsgründe ‘die Überzeugung von der: Schuld des Angeklagten\nDre OCEEEEEEEB nicht gewonnen hat. Dem Tätrichter kann nicht\nvorgeschrieben werden, daß er unter bestimmten Voraussetzungen\ndie Schuldüberzeugung erlangen muß (usa. RGSt 66. 1645 BGH\nNIW 1951, 83 Nr 2% und 122 Nr 16; 1 StR 658/53 vom 1.3.1955).\n\n2. Sachrüge.\n\nSa SEE\n\nDie Revisionen behaupten Widersprüche in den Urteilsgründen, Ihre Ausführungen enthalten jedoch in Wirklichkeit\nnur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatriehters, Teilweise sind die behaupteten Widersprüche erst\ndurch unzulässiges neues Vorbringen gebildet,\n\nDem Angeklagten Dr. OD ist hach den Urteilsgrün-. m\nden die Kenntnis von der Einschwärzung der \"Liebesgabensen- £\ndungen\" und sonach eine strafbare Beteiligung weder als Mit- . “\ntäter noch als Gehilfe nachgewiesen. § 402 RAbgO (a.F.) fin- *\ndet auf ihn keine Anwendung, Weder wurde er durch die Ver- #\nwaltungsanordnung des Oberfinanzpräsidiums Mb, die\nListe der Liebesgabenempfänger abzuzeichnen, Steuerpfliichtiger\nim Sinne dieser Vorschrift und der DVO vom 17. August 1940\n(RStBL 7725 siehe auch § 97 Abs 1 RAbgO) noch handelte er\n\nbei Befolgung jener Anordnung als Vertreter der Steuerpflichtigen oder sonst in Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten.\n\nDie’ Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers\nsind daher zu verwerfen, soweit sie Dr. OEM betreffen.\n\nII. Dagegen führen sie, was die Angeklagten Dr. Sp\nund DB angeht. zum Ziele, wenn auch zum Teil nicht aus\nden von ihnen geltend gemachten, sondern aus Gründen. die\nauf die erhobene Sachrüge hin von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Soweit dies unter dem Gesichtspunkt des § 301 StPO\ngeschieht, hat zugleich die Revision des Angeklagten DENE\nErfolg. Im einzelnen gelten folgende Aufhebungsgründe:\n\ne\n\n1. Die Annahme von Tateinheit zwischen Steuerhinterziehung (§ 396 RAbgO) und gewerbsmäßiger Zollhinterziehung\n(§ 401 b Abs 1 RAbgO) ist rechtsirrig. Werden (wie von den\nbeiden Angeklagten) Steuern und zugleich gewerbsmäßig Zoll\ndurch dieselbe Handlung hinterzogen. so sind nichö'yerschiedene Strafgesetze verletzt (§ 73 StGB); denn § 401 k RAbgO\nenthält im Verhältnis zu § 396 RAbgO keinen selbständigen\nStraftatbestand, sondern einen gesetzlichen Strafschärfungsgrund. Lediglich soweit neben dem Zoll - nach nöch näher\nzu treffenden Feststellungen — Umsatzausgleichssteuer hinterzogen ist, muß dies im Schuläspruch durch Verurteilung\nwegen gewerbsmäßiger \"Abgabenhinterziehung\" zum Ausdruck\nkommen; insoweit finden die Vorschriften des Zollstrafrechts\nAnwendung (§ 15 UStG; RGSt 65, 312 f; BGH ZfZ 1955, 3055\n1956, 275 £f). Entsprechende frühere Vorschriften für die\nKaffee- und die Teesteuer sind inzwischen aufgehoben (§ 2\nAbs 2 Satz 2 St@B; § 11 Abs 2 Kaffeesteuergesetz, § 10 Abs 2 '\nTeesteuergesetz je vom 30.701953 - BGBl I, 708, 710 --),. Für\ndie Zuckersteuer gilt das Zollstrafrecht nicht -(§ 4 Abs 3\nZuckersteuergesetz).\n\n“ nam Min m De une m? Dane‘\n\nom. u\n\nDR 7 7 up 20\n\n2. Nach dem Urteil bleibt bei beiden Angeklagten der Unfang ihrer Schulä im Ungewissen. Die Bestimmung des Schuldumfangs ist aber auch im Rahmen einer fortgesetzten Tat - mindestens für die Straffrage - von Bedeutung; tatsächlich hat\ndas Landgericht, weil es das Maß der Beteiligung der Angeklagten\nan den strafbaren Handlungen nicht feststellen zu können\nmeinte, anstelle von Wertersatz auf Zahlung von Geldsummen\n(§ 401 Abs 2 letzter Halbsatz RAbgO) erkannt. Der Tatrichter\nkann aber, wenn andere Mittel zur Erforschung des Sachverhalts\nversagen, den (Mindest-) Umfang der strafbaren Beteiligung\neines Angeklagten auch auf Grund einer Schätzung feststellen 7) |\nund so zu voller Schuldüberzeugung kommen (vgl BGHSt 5, 352 8;\n1 StR 159,51 vom 9.10.1951; 3 StR 462,55 vom 1.3.1956). Einen\nsolchen Versuch abzugrenzen, in welchem Umfang sich jeder der\nbeiden Angeklagten an der verbotswidrigen Wareneinfuhr unter\nHinterziehung der Abgaben beteiligte, hat die Strafkammer bisrer nicht unternommen, Sie muß das gegebenenfalls nachholen.\nAls Anhaltspunkt können ihr dabei teils die von Dr. Sin\nvorgelegten gefälschten Empfängerlisten, teils der Umstand dienen, daß der Angeklagte DB durch die Mitteilung von der\nÜberbringung der Empfängerliste für die WOEEEEEEEEEEEED Sendung nach einem von der Strafkammer für glaubhaft erachteten\nfrüheren Geständnis sogar schon’ \"nach dem Eintreffen der er- i\nsten Sendungen\" das Ungesetsliche der Einfuhren erkannt hatte. ‘,\n\nDabei wird auch klarzustellen sein, ob die Verurteilung\nder Angeklagten wegen des Verbringungsvergehens (Art I Abs 2\nMRG Nr 53 n.P.) sich auch auf die Einfuhren vom 2, Februar\n' bis 28. März 1949 (II 2 des Urteils) bezieht. Diese hatte\ndie Firma Schi aus vg auf Grund der JB Anweisung\nNr 15, demnach auf erlaubte Weise bewirkt. In dem gleichlier\ngenden Falle KCER (11 6 des Urteils) hat die Strafkammer\ndie Angeklagten eines Einfuhrvergehens nicht für schuldig\nerachtet (s. dazu BGH 1 StR 317/52 vom 7.12.1954, 5 27).\n\nZi\n\n3. Im Falle II 3 der Urteilsgründe hat das Landgericht,\nwie sich aus dem Urteilssatz betreffend den hier mitbeteiiig -\nten Angeklagten RB ergibt, nur den Versuch einer Abgabenhinterziehung für gegeben erachtet - augenscheinlich\ndeshalb, weil die verbotswidrig in sechs Eisenbahnwagen eingeschmuggelten Waren alsbald von der Zollfahndungsstelle\nBa@D in Lö vesöhlagnahnt wurden. Die Hinterziehung\nder Abgaben wird aber bereits mit dem Übergang des Schmuggeiguts über die Zollgrenze vollendet (BGHSt 7. 291 f); daß es\nin Sicherheit gebracht wird, ist zur Vollendung nicht erfor-\n\nderlichs,\n\nAußer bei RER (s. IIT) hat die Frage bei dem An.\ngeklagten BED Bedeutung, sofern diesen schon hier der\nVorwurf fahrlässigen Handelns trifft (siehe unten II 5). Insoweit wäre auch zu beachten, daß die verbotswidrige Einfuhr\nhier nicht das USMRG Nr 53 n.P., sondern das zur Tatzeit — auch\nfür die französische Besatzungszone - gültige MRG Nr 161\nverletzte. das jedoch in dem hier in Betracht kommenden Teii.\n\ndurch die VO Nr 235 (Art XII) des Französischen Hohen Kommissars\n\nin Deutschland aufgehoben worden ist (Journal Officiel 2155).\nDer Prüfung, ob es im Rahmen des Art 4 AHKG Nr 3 (AmtsBl S 5)\nweiter anwendbar ist (dazu s. BGH 1 StR 60/56 vom 23, August\n1956) wird die Strafkammer enthoben sein, wenn entweder für\ndas (fahrlässige) Einfuhrvergehen auf eine die Straffreiheitsgrenze des § 2 Abs 1 StrFfr§ 1949 nicht übersteigende Strafe\nzu erkennen wäre und daher insoweit Straffreiheit einträte\n(BGHSt 7, 305) oder wenn das Vergehen als Teilstück in einer\nfahrlässigen Dauerstraftat aufgeht, die unter das MRG Nr 553 nF\nfällt (RGSt 76, 68, 70).\n%\n\nRechtsirrig ist die Ansicht des Nebenklägers, der Angeklagte Dr. S@WEEB habe nochmals dadurch Zoll und Steuern\nhinterzogen. daß er später in den Besitz eines Teiles des\n\n°\nv\n\nv\nx\n\n<\nx 2\nB\n\nVerwertungserlöses gelangte, den das Land Ba auf Grund\neiner Täuschung durch andere an die Arbeiter-Wohlfahrt\nBay@@ßp zurückzenlte.\n\n4. Das Landgericht hat ungeprüft gelassen, ob die Angeklagten Dr. SC und DEE sich eines Devisenvergehens (MRG Nr 53 n.Po, Art I Abs 1 a, Art X d) schuldig\ngemacht haben. Beide verabredeten, die Arbeiterwohlfahrt\nBay für deren Auftreten als Empfänger und Verteiler\nder \"Liebesgaben\" anstatt mit einem ursprünglich in Natur\ngewährten Spendenanteil in Devisen zu entschädigen, Dement- I Ä\nsprechend wurden der Arbeiterwohlfahrt annähernd 100 000\nSchweizer Franken auf einem Schweizer Konto gutgebracht.\nDer Angeklagte Di bezahlte davon später Maschinen,\ndie er für einen Textilbetrieb der Arbeiterwohlfahrt in\nLe erworben hatte. Das Urteil läßt nicht erkennen,\n‚ob das Landgericht diesen Sachverhalt als eine Ordnungswidrigkeit beurteilt hat.\n\n‘\n1\n.\n\n-\n\nve Henpuse\n\n5 Die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger vermissen\nin dem Urteil ferner mit Recht die Erörterung der Frage, ob\nder Angeklagte DEE, bevor er Gewißheit über die Gesetzwidrigkeit der Einfuhren erlangte und vorsätzlich handelte, ) R\nschon gegen § 402 RAbgO verstieß, Nach den Feststellungen *\ndes Landgerichts hat er die Freigabe der eingeführten Waren\n‘Il 2 des Urteils) erwirkt und für die ersten drei der in\nder Zeit von Juni bis Dezember 1949 eingeführten Wagen -\n(II 5 des Urteils) den Antrag auf abgabenfreie Belassung $\nals \"Liebesgaben\" gestellt, Jedenfalls hinsichtlich dieser £\nLieferungen ist er ohne Rücksicht auf seinen guten Glauben als Abgabenschuldner und damit ais Steuerpflichtiger\nim Sinne des § 402 RAbgD anzusehen, Denn die Zollschuld ent- x\nsteht kraft Gesetzes nach § 45 Abs 1 Ziff 1 ZollG auch\ndann. wenn in gutem Glauben Zollfreischreibung begehrt wird\n\nund die Zolibehörde irrtümlich die von ihr als Liebesgaben angesehenen Handelswaren zoilfrei 1äßt. Einfuhrzollschuldner ist.\nwer die Abfertigung des Zollguts zum freien Verkehr beantragt\n(§ 47 Abs 1 Nr 1 ZollG). Das Landgericht, das ausführlich\naarlegt, welche Umstände dem Angeklagten den Verdacht hätten\naufdrängen müssen, \"daß es mit den eingeführten Spenden nicht\nstimmen konnte\", hätte daher prüfen müssen, ob der Angeklagte\ndurch sein Verhalten nicht fahrlässig bewirkte, daß die\nZoilbehörde über die wirkliche Bestimmung der \"Tiebesgaben\"\nirrte und infoigedessen zu Unrecht die geschuldeten Abgaben\nnicht erhob,\n\nNunmehr bedroht § 402 RAbgO nach der Fassung, die die\nVorschrift durch Art I Ziff 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1956\n(BGBl I, 418) erhalten hat, nicht mehr jede Fahrlässigkeit, sondern nur noch die Leichtfertigkeit mit Strafe (§ 2 Abs 2 Satz 2\nStGB).\n\n6. Andererseits rechtfertigt die Verurteilung dieses Angeklagten wegen \"gewerbsmäßiger\" Zollhinterziehung nicht der\nUmstand, daß er durch sein Verhalten der Arbeiterwohlfahrt\nDevisen verschaffen und sie so in den Stand setzen wollte, für\nihr Textilwerk in Lois ‚Medehinan zu erwerben. Gewerbsmäßigkeit setzt Handeln zu eigenem Nutzen voraus (BGHSt 1,\n\n41, 435 6, 260 L; 2ZfZ 1954, 311). Eine solche - sei es auch\n\nnur auf einen unmittelbaren Vorteil gerichtete (BGHSt 6, 59) -\nAbsicht des Angeklagten hat das Landgericht gerade nicht festgestellt. Daß der Täter eine \"ständig\" fließende Einnahmequelle erstrebt, ist freilich entgegen der Ansicht der Revision nicht erforderlich (B6GHSt 1, 383).\n\nWäre die Strafe nicht mehr dem § 401. b, sondern dem\n§ 396 RAbgO zu entnehmen, so wäre die Strafmilderung zu beachten, die durch das Gesetz vom 11. Mai 1956 insofern eingetreten ist, als nunmehr in erster Linie Geldstrafe angeärcht wird.\n\n- 10 --\n\n70 Bei der Strafzumessung hat das Landgericht den Angeklagten Dr. SB und SE die Höhe der von ihnen hinterzogenen Abgaben, dem Angeklagten Dr. SP außerdem\n\"das große Ausmaß der Liebesgabenschiebungen\" straferschwerend\nangerechnet, Damit ist jedoch nicht zu vereinbaren. daß\ndie Strafkammer den Umfang der strafbaren Beteiligung der\nbeiden Angeklagten, somit auch die Höhe der von ihnen hinterzogenen Abgaben gerade nicht feststellen zu können vermeinte.\n\n8. In diesem Reehtsirrtum hat sie. wie bereits erwähnt,\n- zwar nicht im Urteilssatz ‚aber nach den Urteilsgründen --\nanstelle von Wertersatz auf Zahlung von Geläsummen erkannt,\nDie Frage nach dem Schuldumfang und seiner Bestimmbarkeit\nfällt jedoch nicht stets mit der anderen Frage zusammen. ob\nder Wert des Schmuggelgutes feststellbar ist. Hier 1äßt sich\njedenfalls der Wert ohne Schwierigkeit ermitteln; zum Teil\nliegt er nach dem Urteil sogar fest. Soweit die Angeklagten\ngemeinsam an der Straftat beteiligt sind. hätte übrigens nur\nihre gesamtschuldnerische Haftung für die Geldsummen ausgesprochen werden dürfen (BGHSt 5, 352, 354)e\n\nFür die im Falle II 4 der Urteilsgründe rechtskräftig\neingezogene. Schmuggelware (4 Waggons) ist kein Wertersatz\nzu leisten (BGHSt 8, 98 f); ebensowenig, soweit der Staat\nden Erlös verwerteter Schmuggelware auf Grund eines Gnadenerweises wieder herausgegeßen hat. Das hat die Strafkamier\nrichtig erkannt(vgl BGHSt 4, 62, 65 f).\n\nDie vorbezeichneten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des\nUrteils, soweit es die AngeklagtenDr. SCEEMB und Pu\nbetrifft. Damit erledigt sich das sonstige Vorbringen der\nRevisionen für diesen hechtszug; es dem Tatrichter in der\nneuen Verhandlung nahezubringen, besteht kein Hindernis,\n\nzo\nTu BE 3 Dr ne\n\nRN\n\nFür die Anwendung des § 3_ StrFrG 1954 auf das Verheiter\ndes Angeklagten DB hat auch dessen Kevision nichts\nAusreichendes vorgebracht.\n\nIII. Der Mitangeklagte Remus .\ninfolge Rücknahme des Rechtsmittels durch ihn und die Staatsanwaltschaft rechtskräftig geworden ist, war an der vcrbotswidrigen und steuerunehrlichen Wareneinfuhr im Falle IT 5\ndes Urteils in begrenztem Umfang beteiligt. Er ist deshalb\nwegen Einfuhrvergehens in Tateinheit mit versuchter Steuer--\nund versuchter gewerbsmäßiger Zollhinterziehung zu fünf Monaten Gefängnis und 1 000 DM Geldstrafe verurteilt worden. ZU-\ngunsten des anderen Teilnehmers, Dr: SM, wird - wenn\nschon auf die Revision der Staatsanwaltschaft (RGSt 33. 371,\n378 ?£) :-- die tateinheitliche Verurteilung wegen Steuerhinter -\nziehung aufgehoben. Die Aufhebung bezieht sich auch auf den\nFall II 3 der Urteilsgründe, Demnach ist so zu erkennen, als\npb RB sein Rechtsmittel durchgeführt hätte (§ 357 StPO;\n\nBGH MDR 1954, 373 Nr 351; vgl RGSt 40, 219 £), Das führt zu\n\neiner Änderung des Schuldspruchs, Die Verurteilung wegen\nversuchter Steuerhinterziehung und die wegen Einfuhrver- %\ngehens fällt weg; die eine aus dem unter II 1 erörterten\nGrunde, die andere, weil insoweit das Straffreiheitsgesetz ;\n1949 eingreift; die Tat ist im Juni 1949, vor dem Straffrei- “,\n\n“heitsstichtag begangen; die Strafe übersteigt nicht die Straf-\n\ngrenze des § 2 Abs 1. Das rechtliche Zusammentreffen mit dem\nvon der Vergünstigung nach jenem Gesetz ausgeschlossenen A\nSteuervergehen hindert die Straffreiheit nicht (BGHSt 7;\n305; 1 StR 485/55 vom 11.5.1956). Andererseits steht § 358\nAbs 2 StGB der Änderung des Schuldspruchs durch Verurteilung\n\nÖ\n”\n\nAbgabenhinterziehung statt wegen eines Versuchs dieses Vergehens nicht entgegen. Jene Vorschrift verbietet nur eine\ndem Angeklagten ungünstige Änderung der Strafe, Auch § 265 StPO,\n\nm\n\n§ 4er\n®\n\n’ “a. “\ny\nBr\n\n{\n\n>.\n\n*\n\n%\n\n.12 _\n\nsteht nicht entgegen; denn nach dem Eröffnungsbeschluß\nwar RB wegen vollenäeten Steuervergehens angeklagt.\n\nZu einer Aufhebung des Strafausspruchs nötigt die Schuldspruchänderung nicht. Die tateinheitlichen Verurteilungen\nhaben das Strafmaß ersichtlich nicht beeinflußt. Die Strafe\nist auch nur für ein versuchtes anstatt für ein vollendetes\nZollvergehen bemessen.\n\nIv. In dem neuen Urteil wird das Landgericht deutlichery\naussprechen müssen, welchen der Tatbestände des § 396 RAbgO\nes für gegeben hält; die Anwendung des Abs 2 dieser Vorschrift liegt nahe, wie die Revision des Angeklagten PeiiB\nzutreffend bemerkt (§ 165 e RAbgO; BGHSt 3. 322, 326 f).\nAuch daß Dr. SC von den gefälschten Empfängerlisten\nnicht bloß gegenüber dem (wie nach der bisherigen Sachlage\nzu seinen Gunsten zu unterstelleh wäre, von der Fälschung\nunterrichteten) Angeklagten DB Gebrauch machte, sondern damit die Zollbehörde über die oränungsmäßige Verwendung\nder \"Liebesgaben\" täuschte, wird -- wie schon in dem Falle\nI1 5. so in dem Falle II 2 der Urteilsgründe :- klarzustel.-\nlen sein. “\n\n13.\n\nDie Entscheidung zur Revision der Staatsanwaltschaft\nentspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Peetz Bundesrichter Mantel Werner\nist infolge Urlaubs\nortsabwesend und deshal® an der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Peetz\n\nHübner Dr. Hengsberger\n\n\"7\n\nJ\n\nana san","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-11/1-str-182-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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