{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-12-11_1_StR_167_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-12-11","aktenzeichen":"1 StR 167/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| up\n1.ma ATZE 2270 067\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer EugenT ED aus AU: Zeboren\nom EEE 1913 in Ve. Cemeinde AU (Kreis\nI BE\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u>»&a>\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter.\n\nStaatsanwalt Dre\nals Vertreter der Bundesanwaltsehaft.\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt; .\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Nebenklägerinnen Frau Emma BEER und der minderjährigen Kinder\nHannelore und Barbara Be wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Heilbronn vom 21. Oktober 1955\nmit den Feststellungen hinsichtlich des Angeklagten ran»\nim Falle B@Baufgehopen und die Sache in diesem Umfang\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückver-\n\nwiesena x,\nVon Rechts wegen Rx\n\nr?\n\nDer Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten FEB zur\nLast, gemeinschaftlich mit dem rechtskräftig freigesprochenen\nMaurer Hugo KR den Arbeiter Wilhelm Ri sowie den Bildhauer Julius BR körperlich mißhandelt zu haben,woben durch\ndie gegen diesen begangene Körperverletzung dessen Tod verursscht worden sei, Das Schwurgericht hat im Falle BB erkannt,\ndaß der Angeklagte FEB der einfachen Körperverletzung\nschuldig ist, jedoch gemäß § 233 StGB von Strafe abgesehen;\n\nim Falle Rp nat es ihn freigesprochen.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen, Frau Emma BP sowie Kinder Hannelore und Barbara B@, richten sich gegen die Entscheidung im Falle Julivs BE Für das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft:\n\n. das der Oberbundesanwalt nicht vertreten hat, ergibt sich\ndies trotz des weitergehenden Antrags aus den Ausführungen\nin der Revisionsbegründungsschrift, Die Beschwerdeführer\nrügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des\nsachlichen Rechts.\n\nDie Sachrügen führen zur Aufhebung des Urteils in dem\nangefochtenen Umfang. Es erübrigt sich daher, die geltenä\ngemachten Verfahrensverstöße zu erörtern. Die Beschwerde\nführer werden in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit\n‚haben, die ihnen erforderlich erscheinenden Beweisan ,\nträge zu stellen. -,\n\n1.) Am 29. Oktober 1954 versetzte der Angeklagte FEED rn\nvor einer Gaststätte in Mil in Notwehr dem Arbeiter\nRED einen Faustschlag ins Gesicht, wodurch Tg zu\nBoden fiel und etwa eine Viertelstunde bewußtlos war. Er\n\nhatte eine Gehirnerschütterung mittleren Ausmaßes erlitten.\n\nDie Pr v\n\nSe\nug\nN\n\nEr\n\n“or\n‘\nry\n\nAy\nX Wei’\nN\n\nDer Bildhauer BR der mit Rh die Gastwirtschaft verlassen hatte und weitergegangen war, kehrte zurück. schrie\nirgend etwas, worauf sich der Angeklagte FEB umdrehte.\nJulius BE ging auf TO zu una zwar, wie dieser in der\nHauptverhandlung vorbrachte,mit erlobener Hand und den Worten: \"Ich hau Dir aufs Hirn nauf\", Nach einem kurzen Wortwechsel versetzte der Angeklagte dem Julius BE einen Schlag\nmit der Faust ins Gesicht. Dieser taumelte und fiel rückwärts auf den Gehsteig, wo er bewußtlos liegen blieb, Der\nAngeklagte und sein Begleiter x. die sich zunächst entfernt hatten, kehrten nach einer aus dem Urteil nicht eindeutig ersichtlichen Zeitspanne zurück und trugen den Verletzten\nBEER in den Wirtschaftsgarten, wo er allmählich zum Bewußtsein kam. Er lehnte eine Begleitung ab und begab sich allein\nnach Hause, Für den Heimweg, der etwa eine Viertelstunde beträgt, benötigte der Verletzte ungefähr drei Stunden. Der\nzugezogene Arzt stellte eine Gehirnerschütterung fest. Am\n\n6. November 1954 trat eine Spätblutung im rechtsseitigen\nSchläfengebiet ein; Julius BE verstarb am 8. November 1954.\nAls Todesursache wurde eine Quetschung des rechten Stirnhirns\nals Folge einer Gewalteinwirkung auf den Schädel festgestellt.\nDie Leichenöffnung ergab ferner neben einer Platzwunde am\nHinterkopf und einer geringfügigen Blutung an der rechten\nUnterlippe einen Sehädelbasisbruch.\n\n2.) Das Schwurgericht ist davon ausgegangen, daß Julius\nDB den Angeklagten FE kurz vor der Mißhandlung\nschwer beleidigt und daß dieser ihm den Faustschlag ins\nGesicht als Vergeltung hierfür und nicht in Notwehr versetzt hat.\n\nDer Tatrichter konnte jedoch nicht die Überzeugung gewinnen. daß die Körperverletzung ursächlich für den Tod des\nVerletzien war. Das Schwurgericht vermochte dem ärztlichen\n\n)\n\n- A -\n\nSachverständigen Dr. LM. der die Leichenöffnung durchführte. und die Ursächlichkeit zwischen dem Schlag. dem erwähnten Sturz und der Gehirnquetschung bejahte, nicht zu\nfolgen. Der Sachverständige hatte ausgeführt, die schwere\nHirnverletzung sei auf eine sehr schwere. stumpfe Gewalteinwirkung auf den Schädel zurückzuführen; sie lasse kaum\neinen Zweifel daran. daß der Schlag in das Gesicht \"mit ungeheurer Wucht\" geführt worden sei. Das Schwurgericht hat\ndiese Begründung als nicht zwingend angesehen. einmal weil\n\nes nach der allgemeinen Lebenserfahrung keines mit besonderer\nWucht geführten Schlages bedürfe, um einen Angetrunkenen\n\n— Julius BP war nach den Feststellungen angetrunken — zu\nFall zu bringen; ferner weil er keine einem mit Wucht geführten Schlag entsprechende äußere Verletzung aufgewiesen\nhabe. Es sei deshalb, so führt das Schwurgericht aus, nicht\nauszuschließen, daß Julius BE auf dem Heimweg \"erneut - und\nKopfsteinpflasters - gestürzt ist und sich erst durch diesen\nSturz die tödliche Wunde am Hinterhaupt zugezogen hat, indem\ner mit dem Hinterkopf auf die kantige Stelle eines Bordsteins\naufgeschlagen ist\", Der Tatrichter befaßt sich überhaupt nicht\nmit der von ihm festgestellten Bewußtlosigkeit,. die Julius\nDEM als Folge des Schlags und des dadurch verursachten Sturzes erlitten hat. Es war insbesondere auch im Zusammenhang\nmit dem angenommenen zweiten Sturz erforderlich, zu prüfen,\nob nicht die Folgen der Bewußtlosigkeit und damit des Schlages -: möglicherweise neben der Angetrunkenheit — zu dem zweiten Sturz führten. Dies hat das Schwurgericht unteriassen,\nDer Mangel kann zu einer rechtsirrigen Verneinung des § 226\nStGB geführt haben.\n\na‘\nEn\n\n&\n\nzoo\n» Kr\n\nr\n\n3.) In der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht, wenn es\n\nglaubt, dem ärztlichen Sachverständigen Dr. IWW; in Sinne\n\ndessen Gutachten sich auch der Sachverständige Dr. Mm\ngeäußert zu haben scheini, nicht folgen zu können zweck-\n\nnn.\n\n“or en nn mn\n\nmäßigerweise einen weiteren Sachverständigen hören. Es\nwäre immerhin auffällig, daß Dr. IC und Dr. EB\ndie vorstehend vom Schwurgericht erwähnten Zweifel. an\nder Wucht des Schlages bei ihren Gutachten nicht in Erwägung gezögen haben sollten.\n\nDas Schwurgericht wird. wenn es den Tatbestand des\n§ 226 StGB verneint, sich mit der Frage. ob eine lebensgefährdende Behandlung im Sinne des § 223 a StGB vorliegt\n(längere Bewußtlosigkeit), auseinanderzusetzen haben. Bei\neiner Bejahung wäre für die Anwendung des § 233 StGB kein\n\nRaum.\nDr. Peetz Mantel Werner\n\nHübner Dr. Hengsberger\n\nrt.\n\nD nr\n’ y:%","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-11/1-str-167-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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