{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-12-07_1_StR_56_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-12-07","aktenzeichen":"1 StR 56/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk !\n\nFür die Amtliche Sammlung !\n\n[m 0 “m 6 | we\n\n— —.-\n\nGesetz;\n\nRechtssatzs\n\nAktenzeichen:\n\nStGB §§ 336, 211, 239\n\n1.\n\n2»\n\n§ 336 StGB erfordert bestimmten, nicht\nnur bedingten Vorsatz.\n\nWer wegen seiner Tätigkeit als Beamter\noder Schiedsrichter bei der Leitung oder .\nEntscheidung einer Rechtssache zur Verantwortung gezogen wird, kann auch nach\nanderen Vorschriften als § 336 StGB\n\n(insbesondere nach §§ 211 f, 239 StGB)\n\n3\n\nnur dann verurteilt werden, wenn ihm\neine Rechtsbeugung im Sinne des § 336\nStGB nachgewiesen ist,\n\nFür etwaige Folgen dieser Rechtsbeugung\nist er jedoch nach Maßgabe seines tatbestandsmäßigen Verschuldens (Vorsatz\noder Fahrlässigkeit) verantwortlich,\nselbst wenn sie erst durch eine mit der\nRechtsbeugung verknüpfte weitere richterliche Tätigkeit im Sinne des § 336 StGB\nunmittelbar herbeigeführt sind.\n\n§ 336 StGB ist auf Laienrichter (mit\nAusnahme von Laienschiedsrichtern) nicht\nanwendbar; jedoch gilt auch für sie die\nEinschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne von Nr 1, 2.\n\n1 StR 56/56\n\nUrteil des BGH om 7. Dezember 1956 SchwG Ansbach\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl. den ehemaligen Generalleutnant der Waffen-SS und jetzigen\nVersicherungsangestellten Max S i WB aus D\nWEB. geboren am EB 1899 in Domini,\n\n2. den Kaufmann Friedrich 6 Er — ruf aus Am:\ngeboren am m 1910 in\n\n$}\n3. den Staätinspektor Ernst 0 EM aus CHE (u .\nSeboren am GUEEEEEED 1009 in Hamm (TEE .\n\n4. den Hauptmann der Schutzpolizei a.D. Ernst 5 uumnEime\nu geboren am EEE 1914 in ben\n5 ’\n\nwegen Mordes u. &.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Dezember 1956 auf Grund der Hauptverhandlung vom\n30. November 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr, Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesriehter Manteı\nBundesrichter Werner\nBundesriehter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht Ansbach vom 19. Oktober\n1955 wird verworfen, soweit die Angeklagten Si una cn\nEEE in Falle Ro@Wl freigesprochen worden sind.\n\nIm übrigen wird das bezeichnete Urteil auf die Revision\n\nder Staatsanwaltschaft - im Falle WB hinsichtlich\nder Angeklagten Si@B und CE auch auf die Revision\n\n-2_\n\nder Nebenklägerin - mit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nzurückverwiesen, und zwar an das uchwurgericht bei dem\nLandgericht Nürnberg-Fürth.\n\nVon Rechts wegen\n\nNach den Eröffnungsbeschlüssen vom 7. Dezember 1951, 5. März\n1954 und 26. April 1954 liegen zur last:\n\na) S i WB vier Verbrechen des Mordes je in Tateinheit\nmit Rechtsbeugung .(§ 336 StGB),\n\nb) C EB vier Verbrechen des Mordes, davon\n\nzwei in Tateinheit mit Rechtsbeugung;,\n\nco) O WED und 5 u je zwei Verbrechen des\nMordes in Tateinheit mit Rechtsbeugung.\n\nDas Schwurgericht hat sämtliche Angeklagten mangels Beweises\nfreigesprochen.\n\nHiergegen richtet sich die auf die Verletzung verfahrensund sachlich-rechtlicher Vorschriften gestützte Revision der\nStaatsanwaltschaft, die vom Oberbundesanwalt vertreten worden\nist. Die Nebenklägerin ficht den Freispruch der Angeklagten\nSi und Cu in Falle WERE mit der Verfahrensund Sachbeschwerde an. Ihr Rechtsmittel hat in vollem Umfange,\ndas der Staatsanwaltschaft in den Fällen Hm, Cs au\n\nund WB E:fo1g:\n\n9\n\nEiner Erörterung der Verfahrensrügen der Nebenklägerin\nbedarf es nicht, weil das Urteil in dem Umfange der Anfechtung\nschon auf die Sachrüge aufzuheben ist.\n\nAuf die von der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer\nsachlich-rechtlichen Ausführungen erhobene Rüge der Verletzung\nder §§ 261, 264, 267 Abs 5, 337 StPO wird bei der Behandlung\nder Sachbeschwerde eingegangen werden.\n\nB.\n\nSachbeschwerde.\nI. Allgemeine Rechtsgrundlagen.\n\nDie Ausführungen, die das.Schwurgericht (unter V seines\nUrteils) der rechtlichen Bewertung der Einzelfälle vorausschickt, geben Anlaß zu den nachstehenden Betrachtungen.\n\nDiese berühren im Falle RO wie dort darzulegen sein wird,\nnicht den Bestand des angefochtenen Urteils und tragen auch in\nden Fällen HD vn: Co ER nicht seine\nAufhebung; sie sind vielmehr Hinweise für die neue Verhandlung der beiden letztgenannten Fälle, in denen das Urteil\n\naus anderen Gründen aufgehoben werden muß.\n\n.\n\n1.) $_ 336_StGB.\nEine Bestrafung der Angeklagten nach dieser Gesetzesvorschrift ist bereits aus Rechtsgründen nicht möglich.\n\nZunächst kann, abgesehen von dem ausdrücklich genannten\nSchiedsrichter, ein Leaienrichter überhaupt nicht nach § 3536 StGB\nbestraft werden. Das hat der Bundesgerichtshof für Beisitzer\neines Feldkriegsgerichts (BGH 2 StR 45/50 vom 27. Mai 1952,\n\nMDR 1952, 693) und eines Arbeitsgerichts (EGHSt 5, 100)\n\nsowie nichtrichterliche Vorsitzende eines Standgerichts\n\n(BGH 1 StR 198/55 vom 9. Juni 1953) bereits ausgesprochen.\nDabei ist hingewiesen auf die Entstehungsgeschichte des § 336\n(vgl BGHSt 5, 100, 104 f), auf die Nichterwähnung der\n\nSchöffen und Geschworenen in § 536 (im Gegensatz zu 5 334\nStGB), auf den Wortlaut des $.31 Abs 2 StGB, der \"unter Öffentlichen Ämtern im Sinne dieses Strafgesetzes\" (also nur\n\nGes § 31 StGB) auch den Schöffen- und Geschworenendienst\nmitverstanden sehen will, auf die Entwürfe zu einem neuen\n\nStGB von 1922 (§ 126), 1927 (§ 129) und 1930 (§ 129), die\n\nausdrücklich die Ausdehnung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Richter auf Schöffen und Geschworene vorsahen,\n\nsowie auf das dem Beamtenbegriff im Sinne des § 359 StGB zugrunde\nliegende lierkmal der \"Anstellung\", das bei einem vom Gerichtsherrn zum Vorsitzenden oder witglied eines Standgerichts befohlenen nichtrichterlichen Soldaten fehle. Der Senat hält\n\nhieran fest. Danach entfällt eine Strafverfolgung der An-\n\ngeklagten CD, Op und Sl nach 5 356 SteB.\n\nZu demselben Ergebnis gelangt der Senat bezüglich des\nAngeklagten Sig. Dieser übte zwar als Gerichtsherr zum\nmindesten durch die Bestätigung der standgerichtlichen Urteile\nrichterliche Befugnisse aus (§§ 4, 5, 13 a, 76 ff KStVO;\nvgl ICH IM ir 5 zu § 359 StGB). Der § 145 MStGB, der ihn\ninsoweit den Strafvorschriften des Reichsstrafgesetzbuchs\nüber Verbrechen und Vergehen im Amte und damit auch dem\n§ 336 StGB unterwarf, ist jedoch mit dem gesamten Militärstrafgesetzbuch aufgehoben (Art III KRG 34) und darf zu\neiner Strafverfolgung auch wegen Taten aus der Zeit seiner\nGeltung nicht mehr herangezogen werden (EGH 1 StR 198/53\nvom 9. Juni 1953; vgl auch RGSt 60, 94 und Schwinge MStGB\n6. Aufl Anm 1 zu § 145, welcher zutreffend darauf hinweist,\ndaß bei § 145 MStGB ein Unterschied zwischen berufsmäßigen\n\"und nicht berufsmäßigen Soldaten nicht zu machen ist).\n\nNach bürgerlichem Strafrecht aber ist Simon (nach Wegfall\ndes § 145 MStGB) nicht als Beamter im Sinne der §§ 559,\n\n336 StGB zu betrachten; er war Soldat und ist insoweit einem\nLaienrichter gleichgubehandeln,\n\nDamit entfällt bei allen vier Angeklagten eine Anwendung\ndes § 336 StGB wit dem Ziele der Herbeiführung einer Bestrafung aus dieser Gesetzesvorschrift.\n\n2:) Tötungshandlungen durch Ausübung richterlicher Tätigkeit, im Sinne, des, $_ 336, StGB.\n\nWenn auch eine Bestrafung der Angeklagten nach § 336 StGB\nnicht möglich ist, so bleibt doch zu prüfen, inwieweit die\ndort festgelegte Einschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Ausübung richterlicher Tätigkeit den Angeklagten zugute kommt. Einer Anwendung des § 356 in diesem\nSinne steht es nicht entgegen, daß die Angeklagten als Icienrichter anzuseken sind; wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, kommt der Schutz dieser Gesetzesvorschrift\nauch Laienrichtern zu (EGH MDR 1952, 693). Ebensowenig hindert der Wegfall des § 145 KStGB eine Anwendung des § 336\nStGB zugunsten des Angeklagten Sig (vgl § 2 Abs 2 Satz 1\nStGB sowie EGH NJW 1951, 323 Nr 22).\n\n§ 356 StGB erfordert nach herrschender Meinung bestimmten,\nnicht nur bedingten Vorsatz (anders, soweit ersichtlich, nur\nEb. Schmidt in Sonderveröff. ZJBL brit. Zone Nr 4/1948 S 55,\n76). Diese Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit\n‚des Richters nach § 336 StGB bildet - ebenso wie die Begrenzung der bürgerlich-rechtlichen Haftung des Spruchrichters\nnach § 839 Abs 2 BGB - ein Teilstück in der Sicherung der\nUnabhängigkeit des Richters (vgl BGH HDR aa0, ferner EGH 1.StR_\n198/53 vom 9. Juni 19535 von Weber in NJW 1950, Anm 8 272 ff _\nzu OGHSt 2, 269). Soll aber dieser Zweck erreicht werden,\nso darf richterliche Tätigkeit im Rahmen des § 336 StGB zu\neiner Bestrafung auch aus anderen Gesetzesvorschriften (so\nden §§ 211, 212, 239 StGB) nur dann führen, wenn der Richter\nsich einer Rechtsbeugung nach § 336 StGB schuldig gemacht\nhat (vgl Radbruch SIZ 1946, 105, 108, ihm folgend OLG EZamberg\nSIZ 1949, 491); denn wenn ein Richter wegen eines falschen\nUrteilsspruchs bei Feststellbarkeit nur bedingten Vorsatzes\nzwar von der Anklage der Rechtsbeugung freigesprochen, dagegen\n\nwegen Tötung oder Freiheitsberaubung verurteilt werden\nmüßte, so wäre das durch § 336 erstrebte Ziei einer Sicherung -\nder richterlichen Unabhängigkeit nur unvollkommen erreicht.\n\nEine Einschränkung erfährt dieser Grundsatz freilich\nfür den Fall, daß nachweislich eine Rechtshbeugung vorliegt\nund es sich um die Frage der Verantwortlichkeit für etwaige\nweitere durch die Rechtsbeugung herbeigeführten Folgen handelt. Das kann insbesondere dann vorkommen, wenn sich die\nRechtsbeugung bereits bei der \"Leitung\" einer Rechtssache\n(vgl dazu RGSt 57, 31) ereignet, jedoch den Urteilsspruch\nbeeinflußt hat. So wäre es denkbar, daß in der bewußt gesetzwidrigen Versagung eines Verteidigers eine Rechtsbeugung erblickt wird — die Auswirkung \"zum Nachteile\"\ndes Beschuldigten kann bereits in der Vorenthaltung sachgemäßer Verteidigung liegen -- und durch diese Rechtsbeugung ein fehlerhafter Schuld- oder Strafausspruch herbeigeführt wird. Es liegt kein Anlaß vor, die durch § 336\ngewährleistete Einschränkung der Verantwortlichkeit des\nRichters auch auf diesen Fall auszudehnen: und aus diesem\nGesichtspunkt den einer Rechtsbeugung schuldigen Tüter\nauch Zür deren Folgen nur beim Nachweis bestimmten Vorsatzes\nverantwortlich. zu machen. Ein Richter, der eine Rechtsbeugung begeht, muß nach ‚Maßgabe seine® tatbestandsmäßigen\nVerschüldens (Vorsatz ‘oder Fahrlässigkeit) grundsätzlich\nfür deren Folgen einstehen, auch wenn diese erst durch\neine mit der Rechtsbeugung verknüpfte weitere richterliche\nTätigkeit im Sinne des § 336 StGB unmittelbar herbeigeführt\nworden sind.\n\nDie Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für\ndie britische Zone OCHSt 1, 217, 224, 227 f; 2, 269 stehen\nder hier entwickelten Rechtsansicht schon deshalb nicht\nentgegen, weil sie zum KRG Nr 10, also zu außerdeutschem\n\nStrafrecht ergangen sind. Das mehrfach erwähnte Urteil des\n2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs 2 StR 45/50 vom\n\n27. Mai 1952 (MDR 52, 693 = IM Er 5 zu § 359 StGB) ver-\n +4ritt hinsichtlich der Anforderungen an den inneren\nTatbestand nicht durchweg dieselbe Meinung; jedoch beruht es nicht auf der teilweise abweichenden Begründung.\nSoweit in den unveröffentlichten Entscheidungen des erkennenden üenats 1 StR 198/53 vom 9. Juni 1953 und\n\n..1 StR 350/53 vom 30. November 1954 die Meinung vertreten\nist, daß für die durch richterliche Tätigkeit im Rahmen\ndes § 336 begangene Tötungshandlung bedingter Vorsatz genüge, wird diese abweichende Rechtsansicht nach nochmaliger Überprüfung aus den dargelegten Gründen aufgegeben.\n\nDie Angeklagten können also, soweit sie wegen richterlicher Tätigkeit bei Leitung oder Entscheidung einer\n‚Rechtssache (vgl unten Nr 3) zur Verantwortung gezogen .\nwerden, auch nach anderen Strafvorschriften. als dem $- 336\nStGB, insbesondere nach den §§ 211 f StGB nur dann: verur--\nteilt werden, wenn sie - abgesehen von dem Merkmal .des _\n\"Beamten\". oder \"Schiedsrichters\" - sich einer Rechtebeugung im Sinne des § 336 schuldig gemacht haben. Dabei sind\nernsthafte Zweifel über die Auslegung des. anzuwendenden\nRechts aus dem Blickpunkt des damals handelnden oder\nurteilenden Richters zu.entscheiden (vgl die eingehenden\nAusführungen des Senats in dem unveröffentlichten Urteil\n1 StR 50/56 vom.19. Juni 1956). Die‘ unrichtige Rechtsanwendung ist Tatbestandsmerkmel, so daß sich der be-\n‚stimmte Vorsatz darauf erstrecken muß (BGH 1 StR 198/53\nvom 9. Juni 1953, 2 StR 45/50 in MDR 1952, 695). Die Entscheidungen BEHSt 3, 1105 3, 2715 4, 66 betreffen nicht\ndie richterliche Tätigkeit und stehen daher der hier ver--\ntretenen Meinung nicht entgegen. Wenn dort, etwa bei heimtüekischen Anzeigeerstattern (\"Denunzianten\") geringere\n\nAnforderungen an die innere Tatseite gestellt werden, so\nrechtfertigt sich die hier für richterliche Tätigkeit\nvertretene strengere Ansicht aus der bereits hervorgehobenen Notwendigkeit des Schutzes der richterlichen Unab-\n- hängigkeit. Der Richter kann der Entscheidung - im Gegensatz zum Anzeigeerstatter oder ähnlichen Fällen - nicht\nausweichen, er ist verpflichtet und gezwungen, zu entscheiden. Bei Auslegungszweifeln z.B. kann er sich irren;\ner müßte dann immer mit der Gefahr der Verdächtigung rechnen, er habe mit bedingtem Vorsatz unrichtig entschieden.\nGegen diese Gefahr muß er wirksan geschützt werden.\n\nDie Zweifelsfrage, ob unter Beugung des \"Rechts\" im\nSinne des § 336 auch die Anwendung \"unsittlichen\" Gesetzesrechts zu verstehen. ist (bejahend u. a. Radbruch 5IZ. 1946,\n105 ff; vgl die zusammenstellende Betrachtung von Evers,\nDRiZ 1955, 187), kann hier unentschieden bleiben. Abgese-\n‚heit. von ausdrücklichen. Gesetzesverstößen in verfahrens-\n“und sachlichrechtlicher Hinsicht, deren Einordnung in den\nBegriff der Rechtsbeugung ‚keinem Zweifel unterliegt;\nwird den Angeklagten in diesen.. Falle: nur vorgeworfen,\n.aaß sie richterliche Tätigkeit nicht um ihres ‚eigentlichen\nZweckes willen, also um Recht zu finden, ausgeübt, sondern\n' im Gewande der Gerichtsbarkeit rechtsfremden oder gar: .\nrechtsfeindlichen Zwecken gedient, insbesondere Strafen.\nausgesprochen oder bestätigt hätten, die unter Berücksichtigung aller von der Rechtsordnung zu billigenden Ge-\n‚sichtspunkte in einem unerträglichen Mißverhältnis zu der\nSchwere der Tat und der Schuld des Täters standen. Die\n\n. . bewußte Benutzung der Formen des Gerichteverfahrens zur.\n\nErreichung von Zwecken, die mit Recht und Gerechtigkeit\nnichts zu tun haben, stellt eine Beugung des Rechts im Sinne\n\n- 10 -\n\ndes § 336 dar. Wer gar nicht Recht sprechen will und die\nFormen der richterlichen Tätigkeit nur zur Erreichung anderer, sachfremder Ziele benutzt, kann sich nicht darauf be--\nrufen, daß er sich -— äußerlich geselien - an die bestehenden Gesetze gehalten habe; denn dies ist bei einer sol-\n\nchen inneren Haltung nur zum Schein geschehen, Auch der\nVorwurf übermäßig hohen Strafens gehört nicht nur dem \"Naturrecht\" an und ist nicht erst durch das Verbot grausamer\n\noder übermäßig hoher Strafen in MRG Nr 1 Art IV Ziff 8\nBestandteil des deutschen Rechts geworden; vielmehr ist\n\ner von jeher ungeschriebener Grundsatz des deutschen Strafrechts gewesen (EGH MDR 1952, 693, 694; s. auch Radbruch\naa0; OGHSt 2, 23, 295 BGHSt 3, 110, 118 ff). Nicht die Anwendung ungültigen Rechts, sondern die mißbräuchliche Anwendung gültiger verfakrens- oder sachlichrechtlicher Ge-\n\n. setze zu rechtsfremden Zwecken wird dem Richter in sol-\n‚chen Fällen vorgeworfen. Derartigen Mißbrauch unter den Begriff der Rechtsbeugung einzuordnen, und zwar auch für die\nZeit vor dem Zusammenbruch von 1945, trägt der Senat kein .\nBedenken. Es kenn nicht bezweifelt werden, daß derjenige,\nder in einem Scheinverfahren oder unter. bewüßter und gewöllter,\nnicht zu rechtfertigender Ausnutzung eines weit gespannten\nStrafralmens wider seine bessere Überzeugung die Todes-.\n strafe ausspricht « oder ? bestätigt, damit das Recht beugt.\n\na) Der Ingeklägte Sign na in seiner Eigenschaft als\nGerichtsherr nicht nur die Bestätigungsbefugnis nach §§ 76 ff\nKStVO ausgeübt, sondern auch die Standgerichte einberufen\n(§§ 13 a, 49 KStVO) und die Vollstreckung der Urteile an-.\ngeordnet (§§ 87 Abs 2, 102 KStVO). Auch mit diesen Maßnalımen hat er richterliche Aufgaben erfüllt und unterliegt\ndaher der oben umrissenen eingeschränkten Verantwortung.\n\nDafür spricht zunächst ganz allgemein der § 4 Abs 1 KStVO,\nwonach die Kriegsgerichtsbarkeit von den \"Gerichtsherrn mit\n‚den ihnen zugewiesenen Militärjustizbeamten unter der Bezeichnung 'Gericht'! mit Angabe der militärischen Dienststelle\" ausgeübt wird; ebenso der Abs 2 des § 4 KStVO, wonach\njede Handlung, die ein \"militärisches Gericht oder ein Untersuchungsführer oder der Vertreter der Anklage\" wegen der\nTat gegen den Täter richtet, die Verjährung unterbricht. Der\nGerichtsherr hat alsa nach der Kriegsstrafverfahrensordnung\ngrundsätzlich eine gerichtliche Aufgabe (vgl auch § 12 MStGO\nund Romen-Rissom .MSt60.2. Aufl Vorbem 1 vor §§ 12 ff S 72 ft;\nferner RM§ 7, 296, 300 :f). Es sprechen aber für die richterliche Natur der hier in Rede stehenden Anordnungen auch die\nTolgenden Erwägungen.\n\nEine Beugung des Rechts kann, wie bereits erwähnt, nicht\nnur bei der Entscheidung, sondern auch bei der Leitung einer\n‚ Rechtssache erfolgen (vgl Rest 57, 31, 33 f). Strafsachen\n‚nach Art der den Standgerichten, vorgelegten gehören zu den\nRechtssachen. Unter den. Begriff der Leitung fiel bereits die\ndem Gerichtsherrn in §§ 49 KStVO übertragene: Aufgabe der.\nVorbereitung der Hauptverhandlung und. 'die hierin einbegriffene\nBerufung eines Standgerichts. Es handelte sich dabei nicht um\neine Maßnahme rein verwaltungsrechtlicher. Art, sondern ‚minde=\nstens auch um eine richterliche Entscheidung; . denn die Zin=\nberufung eines Standgerichte war schon an bestimmte’ ver= ..\nfahrensrechtliche Voraussetzungen gebunden (vel § 13 a KStVo),\nüber deren Vorhandensein der Gerichtsherr mit der Einberufung\nentschied. Sie durfte aber außerdem nur aann erfolgen, wenn\ndie Sach- und Rechtslage hinreichenden Verdacht einer strafbaren Handlung gegen den Täter rechtfertigte. Diese Voraussetzung war zwar nur in. 8.46 Abs 2 KStVo, nicht dagegen nochmals in §§ 48, 49 KStVO ausdrücklich aufgeführt, sie ist aber\nauch hier eine Selbstverständlichkeit. Ein Gerichtsherr, der\n\n-12 -\n\nbewußt und gewollt ein Standgericht verfügte, obwohl nach\n\nder Sach- und Rechtslage eine strafbare Handlung überhaupt\nnicht in Frage kam, verursachte vorsätzlich (em Beschuldigten\neinen Nachteil und machte sich bereits durch die darin liegende verfalrensmäßige Schlechterstellung des Angeklagten einer\nRechtsbeugung schuldig. Daß eine sölche bei Leitung einer\nRechtssache bereits in vorbereitenden Maßnahmen erblickt\nwerden kann, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts\n(RGSt 57, 31, 33 £) und auch im Schrifttum anerkannt (vel\nFrank 18. Aufl Anm III zu § 336 StGB, der die Überweisung\neiner Strafsache an ein unzuständiges Gericht ohne die Voraussetzungen des § 15 StPO anführt, IK 6./7. Aufl Anm 4 zu § 336\nund Schönke - Schröder 7. Aufl Anm II 1 zu § 336 StGB, die\n\ndie auf die Untersuchungshaft bezüglichen Entscheidungen erwähnen, sowie Maurach, Deutsches Strafrecht, Bes. Teil § 82\nIB2»S 565, welcher die Anoränung von Beweiserhebungen\nunter die Maßnahmen der Leitung rechnet).\n\nÄhnliches wie für die- Einberufung der Standgerichte muß\naber auch für die Anordnung sofortiger Vollstreckung der\nStandgerichtsurteile (§ 87 Abs 2 KStVo) gelten. ‘Auch sie\nenthielt jeweils eine richterliche Entscheidung (vgl auch\nRGSt 63, 167). Überdies. steht sie in einem so engen Zusanmenhang mit der Bestätigung der Urteile, daß es nicht gerechtfertigt erscheint, hier: etwa geringere Anforderungen an die\ninnere Tatseite zü stellen (vel .2 StR 45/50 vom 27. Mei 1952,\ninsoweit nur: veröffentlicht in IM Nr 5 zu s 359 StGB).\n\n»b) Der Angeklagte sun » wird nicht nur als Vorsitzender mehrerer Standgerichte, sondern auch als \"Einweiser\"\n\ndes Standgerichts gegen vn und Co und a1s\n\nVolistrecker von drei Toderurteilen verantwortlich gemacht.\n\nIn letzterer . Eigenschaft hat er jeweils. auf_ Befehl\ngehandelt und kann daher nur in den Grenzen des § 47 MStGB zur\nVerantwortung gezogen werden; dieser setzt \"sicheres Wissen\n\n- 13 -\n\num den verbrecherischen Zweck des Befehls\" voraus; bloße\nZweifel an seiner Rechtmäßigkeit oder gar Fahrlässigkeit\n\nin dieser Hinsicht genügen nicht (EGHSt 5, 239, 244 und die\nständige Rechtsprechung). Es ist jedoch selbstverständlich,\ndaß bei der Prüfung der inneren Tatseite das Wissen zu berücksichtigen sein wird, das CB bei Durchführung der\nErmittlungen in Hagggp an Es und BER, ferner als |\nVorsitzender der beiden Standgerichte gegen Hi und\n\nals Zeuge in der Verhandlung gegen VB und Et |\n\nerworben hatte.\n\nSoweit CN als \"Einweiser\" der Hitglieder.des\nStandgerichts gegen Vin uni Col zur Verantwortung gezogen wird, kann er sich weder auf den Schutz des N 336\nStGB - da er insoweit keine richterliche Tätigkeit ausgeübt\nhat - noch auf den des § 47 MStGB berufen; denn daß der --\nRinweisungsbefehl dahin gelautet hätte, die.Mitglieder des\nStandgerichts über eine sachliche Unterrichtung hinaus. im\nSinne eines Schuldspruchs oder einer ungerechtfertigt herten\nStrafe zu beeinflussen oder gar in ‘der Freiheit der Ent= En\nschließung zu beeinträchtigen - in dieser Richtung bewegen\nsich die dem Angeklagten gemachten Vorwürfe - ist. ‚aus den.\nFeststellungen des Schwurgerichts nicht ersichtlich. Auch\n§ 119 MStCB schützt den Angeklagten GREEN nicht, da\ndiese Gesetzesvorschrift sich nur gegen den Mißbrauch ‚eines: |\nVorgesetztenverhältnisses richtet, wie sich aus ‚dem Sinn und\nder Stellung im Gesetz ergibt (vgl Schwinge MStGB 6. Aufl\nzu § 119), und da CM als \"Einweiser\" der Standrichter,\ndie ihm übrigens rongmäßig übergeordnet waren, nicht in einem\nVorgesetztenverhältnis, auch nicht kraft Befehls, zu diesen\nstand. Insoweit hätte daher das mindestens fahrlässige Setzen\neiner unerlässlichen Eedingung für den’ Erlaß rechtswidriger\nTodesurteile zu genügen (vgl BGHSt 3, 110, 1245 3, 271, 273 £;\n4, 66, 71): Das Schwurgericht würde im Falle, daß es nur i\n\n- 14 -\n\nfahrlässige Begehung für erwiesen hält, die Frage der Verjährung zu prüfen haben.\n\nc) Den Angeklagten Op una SEE werden Straftaten\nnur im Zusammenhang mit ihrer richterlichen Tätigkeit als\nLaiennitglieder des Standgerichts gegen VD uni com\nan zur Last gelegt; sie genießen daher den schutz des\n§ 336 StGB in den oben angegebenen Grenzen.\n\nII. Fall_R 5 u\nl. Das Schwurgericht hat folgendes festgestellt:\n\nEtwa am 22. Januar 1945 wurde der damals 50 Jahre alte R\nfußkranke Gärtnerneister Rö@p, der in Reguuuuup EEE\n@§ 215 \"Original\" und als Gegner des Nationalsozialismus\nbekannt war, zu einer dort aufgestellten Volkssturm-Kompanie\neingezogen. Obwohl er von dem Sanitäter des Bataillons wegen\nseiner kranken Füße als nicht einsatzfähig angesehen wurde -\ner war im ersten Weltkrieg am Füße verwundet worden und litt\nin den Jahren vor 1945 an Frostbeulen unter der Fußsohle .und\nan den Zehen -, mußte er mit der Einheit zum Einsatz in den\nRaum TEE ausrücken. Dort wurde er zunächst in ein\nrücknörtiges Krankenrevier oder Lazarett aufgenommen, dann\n“ aber schließlich als einsatzfähig wieder der Kompanie überstellt. Als am Morgen des 9. oder 10. Februar 1945 ein\nrussischer Angriff unmittelbar bevorstand, verließ er ( unter\n Schimpfworten) die Stellung und machte sich auf den Weg |\nnach RB; > er über Bei am 12. Februar 1945\neintraf. In Ri) vegan er sich in ambulante Lazarettbehandlung; im übrigen ging er seiner gewohnten Arbeit nach.\nEnde März 1945 nalım er im Verband des U Velkss turms\nan Schanzarbeiten teil. |\n\nAuf Anfrage, was gegen RÖ@MWB, der inzwischen von seiner\nTruppe als \"abgängig\" gemeldet worden war, zu unternebmen\nsei, erhielt der damalige Kreisleiter von Rp von\n\n- 15 -\n\ndem Gauleiter und Reichsverteidigungskommissar Hof in Tg\nWB ien Befeni, einen Gerichtsoffizier mit der Untersuchung\nzu beauftragen. Er gab daraufhin die Unterlagen an den Landrat ab, der jedoch nichts unternahm. Als der Angeklagte Sig\nvon dem Vorgang Kenntnis erhielt, ließ er sich die Sache\nHzuständigkeitshalber abtreten\" und verfügte den Zusammentritt eines Standgerichts gegen Rögp; zu dessen Vorsitzendem der Angeklagte Cam bestellt wurde. Das Standgericht,\ndem ein unbekannt gebiiebener Offizier und der Volkssturmmann Hab angehörten, verurteilte Röip nach etwa einstündiger Verhandlung wegen Fahnenflucht und Peigheit vor dem\nFeinde zum Tode. In der Verhandlung war weder ein Anklagevertreter noch ein Verteidiger zugegen; aish unterblieb die\nvorgeschriebene Vereidigung der Richter. zölim wurde von\nCE zit Ger Anklage vertraut gemacht, zur Person und\nzur Sache vernommen und hatte Gelegenheit, sich zu dem ibm\nzur last gelegten Verbrechen zu äußern. Das Todesurteil wurde einstimmig beschlossen und vor der Verkündung schriftlich\nabgelaßt, mit Gründen versehen und von den drei Richtern\nunterschrieben. Der Angeklagte Sigg bestätigte das Urteil\n\n- ob nach Anhörung des Angeklagten gemäß § 78 KStVO, ist nicht\nfestgestellt- . Es wurde am 7. April 1945 unter der Leitung\ndes Mitangeklagten og der insoweit nicht zür Verantwortung\ngezogen worden ist, durch Erschießen vollstreckt.\n\n.\n\n2. Das Schmurgericht vogründet aeßffreispruch der Angeklagten Sigg und CEEEEEEED wie folgts\n\nSigg, der als kommandierender General eines Armeekorps\nden Zusammentritt eines ordentlichen Feldkriegsgerichts nicht\nhabe verfügen können, sei nicht zu widerlegen, daß er nach\nRücksprache mit seinem Korpsrichter Dr. Ti die Voraussetzungen für die Einberufung eines Standgerichts als gegeben\n\n-16 -\n\nangesehen hat. Das von ihm eingesetzte Standgericht sei zur\nAburteilung des Rp zuständig gewesen. In der Verhandlung\nselbst seien von CE die zwingenden Verfahrensvorschriften des § 1 Abs 2 KStVO beachtet worden. Bei der Schwere\nder Rö@p vorgeworfenen Tat sei zwar die Pestellung eines\nAnklagevertreters und eines Verteidigers geboten gewesen;\n\nauch sei die Vereidigung der Richter zu Unrecht unterblieben.\nDem. Angeklagten CB sei aber nicht zu widerlegen, daß\ner diese Maßnahmen nicht für erforderlich gehalten und \"deshalb auch nicht daran gedacht\" hat, dem Angeklagten Si nicht, .\ndaß er bei der Bestätigung des Urteils das Verfahren für\nordnungsmäßig befunden hat. Es sei insbesondere nicht erwiesen, daß die beiden Angeklagten dem Rp mit Wissen und\nWollen einen Verteidiger vorenthalten und ihn so verfahrensrechtlich bewußt benachteiligt hätten. Dem Angeklagten Si\nkönne schließlich auch nicht nachgewiesen werden, daß er\n\nes entgegen der Vorschrift des § 85 Abs 2 KStVO versäumt habe,\nvor der Bestätigung des Todesurteils ein Rechtsgutachten\nseines Korpsrichters einzuholen.\n\nSachlichrechtlich - so führt das Schwurgericht aus - sei\ndie Verurteilung des Rö@p wegen Fahnenflucht und Feigheit\nvor dem Feinde (§§ 69 Abs 2, 70, 84, 85 MStGB) nicht zu beanstanden. In der Verhängung der Todes- statt einer Zuchthausstrafe könne unter Berücksichtigung militärischer Gesichtspunkte keine jedes vernünftige Maß überschreitende Härte erblickt werden.\n\n3. Diese Darlegungen halten im Ergebnis der rechtlichen\nNachprüfung stand.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wirft dem Schwurgericht vor, es habe bei der strafrechtlichen Würdigung des\nVerhaltens des Röfp verkannt, daß sowohl § 69 als auch § 84\n\n- 17 -\n\nMStGB die Verletzung einer militärischen Dienstpflicht voraussetzten. Eine rflicht zur Teilnahme am Kampfeinsatz habe aber\nnur für Frontitaugliche bestanden. In dem angefochtenen Urteil\nsei nicht erörtert, ob das Standgericht die Fronttauglichkeit\ndes 50 Jahre alten, kriegsbeschädigten und fußkranken I]\ngeprüft hat. Dazu habe umsomehr Veranlassung bestanden,\n\nals das Schwurgericht selbst angenommen habe, daß RB\nwahrscheinlich nicht mehr hätte auszurücken brauchen, wenn\n\ner sich in RO der angeordneten ärztlichen Untersuchung\ngestellt hätte, und daß er trotz der ihm vom Bataillonssanitäter bescheinigten Frontuntauglichkeit nur deshalb nicht\ndaheimgelassen worden sei, weil dies die Kreisleitung wegen\nseiner politischen Unzuverlässigkeit ausdrücklich verboten\nhabe.\n\nEs ist zunächst. nicht richtig, daß § 69 und § 84 NStGR\nFronttauglichkeit voraussetzen. Nähere Ausführungen hierzu\nerübrigen sich jedoch. Bei ihrem Vorbringen übersieht nämlich\ndie Revision die Feststellung des Schwurgerichts, daß Rip\nerst zum Kampfeinsatz befohlen wurde, als er aus dem Krankenrevier oder Lezsrett, in das er zunächst aufgenommen worden\nwar, zur Truppe entlassen wurde. Dafür, daß er etwa zu Unrecht\nals einsatzfähig entlassen wurde, ergeben die Feststellungen\ndes Tatrichters keine Anhaltspunkte. Es kann daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das .‚Schwurgericht bei\nder rechtlichen Würdigung zugunsten der Angeklagten davon\nausgegangen ist, Röffp sei, als er die Truppe eigenmächtig\n\nverließ, nicht frontuntauglich gewesen. Dann aber kam es\ndarauf, ob er im Zeitpunkt der Abstellung seiner Einheit zur\n\nFront einsatzfähig war oder nur wegen seiner Gegnerschaft zum\nNationalsozialismus mit ausrücken mußte, nicht mehr entscheidend an. Im übrigen hat sich Ron nach der Festsvellung\n\ndes Tatrichters vor dem Standgericht auf seine kranken Füße\nberufen; dieses hat den Einwand auch geprüft, wie sich daraus\n\n-18 -\n\nergibt, daß | vorgehalten wurde, er habe doch zu Fuß\naus der Stellung zurückgehen können: Es liegt allerdings\nnahe, daß das Standgericht den Begriff der Einsatzfähigkeit\nweit ausgelegt hat. Hieraus allein kann ihm jedoch bei dem\ndamaligen militärischen Notstand des Reiches noch nicht der\nVorwurf gemacht werden, es habe wider besseres Wissen einen\nüberhaupt nicht einsatzfähigen Mann als fronttauglich angesehen. In diesem Zusammenhang gewinnt auch die Feststellung des Schwurgerichts Bedeutung, daß Rö@B es vor seinem\nEinrücken zum Volkssturm unterlassen hat, sich der ärztlichen\nUntersuchung zu stellen. Sowohl das jetzt erkennende Schwurgericht als auch das seinerzejitige Standgericht durften dies\nnach den Umständen dahin auslegen, daß Röffp selbst sich\nnicht für schlechthin untauglich gehalten hat. Entgegen der\nheinuns der Revision kann auch nicht ohne weiteres unterstellt verden, daß Rölp dann, wenn er vom Arzt für frontuntauglich befunden worden wäre, auf Befehl der Kreisleitung\ngoch hätte ausrücken müssen.\n\nDas übrige Vorbringen der Revision wendet sich im wesentlichen nur gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts.\nDiese läßt weder eine Verletzung von Denkgesetzen noch einen’\nVerstoß gegen allgemein gültige Erfahrungssätze erkennen.\n\nEin solcher kenn insbesondere nicht darin gesehen werden,\n\ndaß sich der Tatrichter trotz vorhandener Verdachtsgründe\nnicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit\ndavon überzeugen konnte, daß das Standgerichtsverfahren gegen\nROM etwa nur zum Schein durchgeführt wurde und nicht der\nSühne begangenen Unrechts, sondern in Wahrheit lediglich der\nEinschüchterung Andersdenkender und der Verlängerung der\nnationalsozialistischen schreckensherrschaft dienen sollte.\nIntgegen der keinung der Revision folgt das auch nicht\nzwingend Rus der Härte der Strafe, Nach der rechtlich nicht\n\n- 19 -\n\nangreifbaren Annahme des Schwurgerichts hat das Standgericht\nfür erwiesen erachtet, daß Rößp seine vor einem feindlichen\nAngriff stehende Truppe aus Furcht vor persönlicher Gefahr\nverlassen hat (§§ 84, 85 Abs 2 MStGB). Für einen solchen Fall\nsahen die \"Richtlinien des Führers und Obersten Befehlshabers\nder Wehrmacht für die Strafzumessung bei Fahnenflucht\"\n\nvom 14. April 1940 (abgedruckt bei Schwinge MStGB 6. Aufl zu\n8 70) die Todesstrafe als Regelstrafe vor. Berücksichtigt\n\nman dazu die damalige militärische Lage, so kann es aus\nRechtsgründen nicht bemängelt werden, wenn das Schwurgericht\nden Angeklagien Sigg und Ci, die nach ihrer unwiderlegten Einlassung selbst in der Fortsetzung des aussichtslos gewordenen Kampfes noch einen gewissen Sinn sahen (vgl\ndazu. BGH 3 StR 141/51 vom 4. Dezember 1952), keinen bewußten\nund gewollten Mißbrauch der ihnen eingeräumten Strafgewalt\nnachweisen zu können glaubte. Ein solcher wäre auch dann\nnicht ohne weiteres festzustellen, wenn RÖ@WEB entgegen der\nAnnahme des Standgerichts seine Einheit nicht aus Furcht\n\nvor persönlicher Gefahr, sondern - wie der Oberbundesanwalt\nfür möglich hält - wegen seiner grundsätzlichen Gegnerschaft\nzum Nationalsozialismus im Stich gelassen hätte. In diesem\nFelde wäre ROM zwar nicht nach den §§ 84, 85 MStGB schuldig geworden; Rechtsbeugung könnte den Angeklagten aber auch\ndann nur vorgeworfen werden, wenn sie das erkannt, RO\naber dennoch nach diesen Vorschriften verurteilt hätten. Indessen erübrigen sich hierzu nähere Ausführungen. Nach den\nFeststellungen des Schwurgerichts muß davon ausgegangen werden,\ndaß Feigheit mindestens der ausschlaggebende Beweggrund für\ndie Fahnenflucht des RSB im Augenblick eines bevorstehenden\nFeindengriffs gewesen ist; hieran ist das Revisionsgericht\ngöhunden.“ “\n\nFi\n“\n\n4. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende\n\nNachprüfung des Urteils veranlaßt den Senat noch zur Erörterung\nfolgender Gesichtspunkte:\n\n- 20 -\n\na) Das Schwurgericht hat, gestützt auf das Gutachten eines\nin der Hauptverhandlung vernonmenen Sachverständigen, das\nvon dem Angeklagten Sig einberufene Gericht als ein Standgericht im Sinne des § 15 a KStVO idF der 4. DVO vom 1. November 1959 (RGB1 I 2132) angesehen, weil nach seiner Ansicht\nSimon als kommandierender General eines Armeekorps nicht\nGerichtsherr im Sinne der Kriegsstrafverfahrensordnung war\nund deher den Zusammentritt eines ordentlichen Feldkriegsgerichts nicht verfügen konnte (vgi §§ 9, 49 KStVO). Die\nRichtigkeit dieser Rechtsansicht kann hier dahingestellt\nbleiben, weil das Schwurgericht dem Angeklagten Sig\nnicht widerlegen zu können glaubte, daß er \"die Voraussetzungen für die Einberufung eines standgerichts auf den\nRat seines Korpsrichters hin fir gegeben ansah\". Da Dr. TB\nnicht mehr lebt, ist keine weitere Klärung dieser Frage zu\nerwarten. j\n\nAn dieser Beweislage scheitert auch das weitere Bedenken ‘des Oberbundesanwalts, das angefochtene Urteillasse\neine erschöpfende Prüfung der Frage vermissen, ob zwingende\nmilitärische Gründe die sofortige Aburteilung des ROM-\nerforderten (§ 13 a Abs 1 Nr 1, § 3 Abs 2 KStVO). Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts wäre nur dann angreifber,\nwenn der von seinem Korpsrichter Dr. TB beratene Angeklagte\nSigg die Unaufschiebbarkeit der Aburteilung des Rö@p wider\nbesseres Wissen bejaht hätte. Das aber 1äßt sich dem Urteil -\nauch im Zusammenhang betrachtet - nicht entnehmen. Allerdings\nwaren seit dem Tage, an-denm RO das Kampfgebiet verlassen\n: hatte, schon fast zwei Monate vergangen, und’er war in RED\n1 jederzeit greifbar. Auf der anderen Seite darf jedoch\nnicht übersehen werden, daß Re zur Zeit der Aburteilung des RO Kaupfgebiet geworden war, ferner daß\ndie damalige Kriegslage im allgemeinen und die Bedrohung\ndes Korps des Angeklagten Sig durch Feindtruppen im besonderen aus militärischer Sicht von jedem Soldaten und\n‘Volkssturmmann den äußersten Einsatz erforderten. Es kann\n\n- 21 -\n\ndaher nicht beanstandet werden, daß das Schwurgericht dem\nAngeklagten sig glaubte nicht widerlegen zu können, er\n\nhabe den Standpunkt eingenommen, daß das Verfahren gegen\n\nRG aus Gründen der Aufrechterhaltung der Manneszucht\n\nund des Kampfgeistes der Truppe keinen Aufschub dulde.\n\nDer Oberbundesanwalt trägt vor, daß das gegen RB\ndurchgeführte Verfahren gegen § 9 KStVO verstoßen habe,\nweil Verhandlungsleiter weder ein Wehrmachtrichter noch\nein Offizier mit Befähigung zum Richteramt war. Indes stellt\naas Schwurgericht fest, die Hauptverhandlung habe keinen\nBeweis dafür erbracht, daß Sign auf die Zusammensetzung der\ndrei Standgerichte (gegen Rö, ER: © EEE\nund VD) persönlich Einfluß genommen hat. Diese Feststellung ist dem Zusammenhang nach dahin zu verstehen, daß\nSigg die Richter des Standgerichts zwar im Sinne des § 49\nAbs 1 Satz 2 KStVO berufen, sich hierbei jedoch an die Vorschläge seines Korpsrichters Dr. | gehalten hat. Die Frage,\nob ein \"Verstoß\" gegen § 9 KStVO vorlag, kann deshalb dahingestellt bleiben.\n\nNicht erörtert hat das Schwurgericht, ob und warum der\nAngeklagte Sig die in § 78 KStVO vorgeschriebene Vernehmung\ndes Rö vor Bestätigung des Todesurteils nicht hat\ndurchführen lassen. Jedoch hätte diese Untersuchung nach der\nÜberzeugung des Senats das Schwurgericht zu keinem anderen s\nErgebnis geführt. Abgesehen davon, daß § 78 KStVO nicht zu den zwin\ngenden Vorschriften der Kriegsstrafverfahrensordnung gehört\n(vgl § 1 Abs 2 KStVO), hätte Röfp gegen seine Verurteilung\nzum Schuld- und Strafausspruch ersichtlich keine neuen durchschlagenden Gesichtspunkte vorzubringen gehabt,\n\nb) In sachlich-rechtlicher Hinsicht äußert der Oberbundesanwalt Zweifel, ob Röfp nach den Vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs abgeurteilt werden durfte. § 1 der Volks-\n\n- 22 -\n\nsturm-Strafrechtsverordnung (VoStVO) vom 24. Februar 1945\n(RGB1 I, 34) habe zwar bestimmt, daß im Kampfeinsatz (und\n\nim Ausbildungseinsatz) auf die Angehörigen des Deutschen\nVolkssturms die für Wehrmachtangehörige geltenden Strafrechtsvorschriften anzuwenden seien. Röfp habe sich jedoch von\nseiner Truppe schon vor dem Erlaß dieser Verordnung, nämlich\nam 9. oder 10, Februar 1945 entfernt. Nun habe allerdings\n\n§ 4 VoStVO vorgesehen, daß die Verordnung mit Rückwirkung\nzum 18. Oktober 1944 in Kraft trete. Diese Vorschrift habe\naber gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz verstoßen, daß\ndie Strafbarkeit einer Tat nach dem zur Zeit ihrer Begehung\ngeltenden Recht zu beurteilen ist; sie habe daher möglicherweise der rechtlichen Wirksamkeit entbehrt. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Angehörigen des Volkssturms schon durch\nZiff 4 des Erlasses über die Bildung des Deutschen Volkssturms von 25. September 1944 (RGBl I, 253) während ihres\nEinsatzes zu Soldaten im Sinne des Wehrgesetzes erklärt worden sind. Eierdurch wurden sie schon damals den Vorschriften\ndes Hilitärstrafgesetzbuches unterstellt. Überdies dauerte\ndie Fahnenflucht des Rö@p noch an, als die Volkssturm-Strafrechtsverordnung verkündet wurde, so daß er selbst\n\ndenn hätte bestraft werden können, wenn die Verordnung erst\n\n— nen\n\nwäre.\n\nDer Beurteilung des Verhaltens des RS als Fahnenflucht steht richt entgegen, daß er sich nach der Entfernung von der Truppe nicht verborgen gehalten hat, sondern\nan seinen Wohnort run zurückgekehrt ist, wo er sich\nin ambulante Lazarettbehandlung begab, seiner Arbeit nachging und schließlich sogar an Schanzarbeiten des Reuuiiup\nVolksstvrms teilnahm. Diese Umstände schlossen, wie das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, die Verurteilung\n\n- 23 -\n\ndes RöfR wegen eines Verbrechens nach den §§ 69 Abs 2, 70\nMStGB nicht aus, weil das Standgericht offensichtlich die\nÜberzeugung gewonnen hatte, daß er seiner Feldeinheit für\n\ndie Dauer des Kampfeinsatzes an der Ostfront fernbleiben\nwollte. Fahnenflucht konnte auch ein Soldat begehen, der\n\nseine Fronttruppe verließ, um bei einem Truppenteil des Ersatzheeres weiterzudienen (vgl Schwinge MStGB 6. Aufl Eri IV 2\n\nzu § 69 MStGB).\n\nNicht erörtert hat das Schwurgericht, ob sich RO@B\netwa dadurch, daß er sich in FB in Lazarettpehandlung begab, im Sinne des § 70 Abs 3 MStGB zur Fortsetzung\ndes Wehrdienstes bei seiner Kampftruppe stellen wollte.\nNach den gesamten Umständen des Falles scheidet das aber\noffensichtlich aus.\n\n5. Das Schwurgericht ist bei der Prüfung des Falles\nRO von der zutreffenden rechtlichen Erwägung ausgegangen,\ndaß es sich bei den den Angeklagten vorgeworfenen Handlungen\num richterliche Tätigkeit im Sinne des § 336 StGB handelt,\nderen Bestrafung nur bei Nachweis einer mit bestimmtem Vorsatz .\nbegangenen Rechtsbeugung möglich ist. Dieses Merkmal ist nach\nder aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Ansicht des\nSchwurgerichts den beiden Angeklagten nicht nachzuweisen. Die\nRevision der Staatsanwaltschaft bleibt daher insoweit ohne\nErfolg.\n\nIII. Fell _E\nZur militärischen Lage heißt es im angefochtenen Urteils\n\n\"Am Samstag, den 7. 4, 1945 hatte das 13. SS-AK. im\nVerband der 1: Armee eine Frontlinie ostwärts Bad\nM besetzt. Am 6° und T: 4. 1945\nwar es der 10. amerikanischen Fanzerdivision gelungen,\ndiese Front zu durchbrechen und tief ins Hinterland\nbis nach vorzustoßen, Die Frontlücke konnte\nzwar wieder geschlossen werden, jedoch waren beim\nDurchbruch beiderseits der Straße BiWENEEB - ©\nGefahrenpunkte entstanden, weil man nicht wußte,\n\n- 2 -\n\nwelche Stoßrichtung die fremden Panzer nehmen würden.\nJeder zur Aufklärung eingesetzte Stoßtrupp hatte für\ndas Korps deshalb erhöhte militärische Bedeutung. \"'\n\n1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts bezog\nam Morgen des 7. April 1945 ein Trupp von 25 Hitlerjungen\naus dem Wehrertüchtigungslager Geh unter Führung des\nUnteroffiziers Blopin Hah an Bag Unterkunft, um nach\nfeindlichen Panzern zu spähen und sie abzuwehren. Als vier\nTeilnehmer dieses Trupps auf einem Aufklärungsgang durch\ndas benachbarte Do) kauen, wurden sie von Einwohnern\ndes Dorfes entwaffnet und verjagt, wobei ihnen such nachgeschossen wurde. An der Entwaffnung wirkte der 49 Jahre alte\nBauer N mit, welcher einen der Hitlerjungen auch\nohrfeigte. Die dem Spähtrupp abgenommenen Waffen - 1 Gewehr,\n4 Fanzerfäuste und mehrere Hanägranaten - wurden unter Beteiligung des Fggp =eriest und in äen Dorfweiher\ngeworfen. Gegen Nittag desselben Tages forderte- der Unteroffizier Bloß@auf Befehl der Kreisleitung in Ru:\nder er den Vorfall gemeldet hatte ‚ die Waffen zurück.\n\nVon diesen Vorgängen erlangte der Angeklagte Si\nKenntnis. Noch am Abend des 7. April 1945 untersuchte der\nAngeklagte CE in Begleitung eines Generalstapsoffiziers und eines Korpsschreibers den Vorfall. Hierbei meldete\nsich ED 21: einer der Täter. Daraufhin hielt CuEBB\nEB ohne hierzu beauftragt zu sein, an Ort und Stelle\nein Standgericht ab, bei dem er selbst den Vorsitz übernahm\nund zu dem er als Beisitzer den ihn begleitenden Generalstabsoffizier und den Ortsgruppenleiter von Du \"aD\nWE: zu208: Nach Vernehmung des Hp zur Person und\nzur Sache erkannte das Gericht auf die Todesstrafe. >\nER \"eigerte sich aber, das schriftlich abgesetzte Urteil\nzu unterschreiben, weil er es für zu hart hielt und weil er\n\n- 25 -\n\nkein Todesurteil gegen einen Einwohner seines eigenen\nDorfes unterzeichnen wollte. CB san daraufhin von\nder Verkündung des Urteils ab und lieferte Tip nebst\ndem wegen Beteiligung an der Entwaffnung der Hitlerjungen\nebenfalls festgenomnenen Lehrling Sch bei der\nWacheinheit des 13. SS-Armeekorps ab.\n\nNach seiner Rückkehr erstattete er dem Angeklagten Sig\nBericht über seine Untersuchungen und über die errfolglose\nStandgerichtsverhandlung in Dill: Dieser kam in einer\nBesprechung mit seinem Korpsrichter Dr. Ti zu dem Ergebnis,\ndoR CE nicht berechtigt war, aus eigenem Entschluß\nein Standgericht abzuhalten. Er beauftragte Dr. Tip, \"die\nSache zu verfolgen und etwaige Standgerichte mit ordnungsgemäß eingewiesenen Leuten zu besetzen\".\n\nAm späten Nachmittag des 9. April 1945 fand auf der\nKreisleitung in RG eine neue Standgerichtsverhandlung\ngegen Hu statt. Den Vorsitz führte CE, Beisitzer waren ein Major Dr. Egg vom Stab des 135. SS-Armeekorps und der Volkssturmmann Hab: Ein Anklagevertreter\nwurde nicht zugezogen, ein Verteidiger nicht bestellt; die\nRichter blieben unvereidigt. In etwa einstündiger Verhandlung wurde Fl mit der Anklage bekannt gemacht und\nzur Person und zur Sache vernommen, Er gab zu, die Hitlerjungen entwaffnet und die Waffen mit in den Weiher geworfen\nzu haben, und erklärte dieses Vorgehen damit, daß er sein\nDorf habe schützen wollen; er hatte das letzte Wort. Bei\nder Beratung des Urteils würdigten die Beisitzer das verständliche Bestreben des HB. für sein Dorf einzutreten,\nstimmten \"dann aber doch mit CE wegen \\VWehrkraftzersetzung und möglicherweise auch wegen Wehrmittelbeschädigung für die Todesstrafe, die sie \"zwar für hart,\naber ebenso wie CE aus militärischen Gründen für erforderlich und gerecht\" hielten. Das Urteil wurde verkündet.\n\n26 -\n\nSi der es für richtig hielt, bestätigte es und ordnete\nseine Vollstreckung durch Erhängen an. HB wurde\n\nam 10. April 1945 gemeinsam mit dem Bürgermeister\nGo una dem Ortsgruppenleiter VaiD von\nDo; die an diesem Tage ebenfalls zum Tode verurteilt\nworden waren (vgl nachstehend Abschnitt IV), vor dem Friedhof des Dorfes erhängt. Vollstreckungsleiter war CR\n\n2, Das Schwurgericht hält auch in diesem Falle nicht\nfür erwiesen, daß Sig (als Gerichtsherr) und Ci\n(als Standgerichtsvorsitzender) bewußt gegen das Recht entschieden und dadurch den Tod des HB herbeigeführt\nhaben. Die Voraussetzungen für die Einberufung des Standgerichts nach § 13 a KStVO hätten vorgelegen. Das Gericht\nsei nach § 3 KStVO zuständig gewesen, Die zwingenden Verfahrensvorschriften des § 1 Abs 2 KStVO seien eingehalten\nworden. Verstoßen worden sei allerdings gegen § 56 KStVO\n(Vereidigung der Richter), § 49 Abs 1 KStVO (Zuziehung\neines Anklagevertreters) und § 51 KStVO in der Fassung der\n11. DVO zur KStVO vom 11. 1. 1945, RGBl I 13 (Bestellung\neines Yerteidigers); auch sei CB, weil er gegen\nHo ©ie Untersuchung geführt habe, nach § 54 Nr 4 KStVO\nvon der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen gewesen.\nWeder bei CD noch bei Sigg könne jedoch festgestellt\nwerden, daß sie vorsätzlich gegen diese Vorschriften verstoßen oder dies zugelassen haben, CB könne nicht\nwiderlegt werden, daß er die Voraussetzungen für ein Standgericht als gegeben angesehen hat, daß er die Verhandlung so geführt hat, wie es nach seiner Kenntnis richtig\nwar, und daß er an die Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften nicht gedacht hat. Sigg habe sich unwiderlegt\ndahin eingelassen, daß er sich an die Bestätigung des Urteils\ngegen HB nicht erinnern könne, aus der Tatsache der\n\n- 27 -\nYa\nBestätigung aber schließe, daß er das Verfahren \"für in\nOrdnung befunden habe, da er sonst seine Bestätigung\nnicht gegeben hätte\".\n\nSachlich-rechtlich habe das Tun des Hm den\nTatbestand der Wehrkraftzersetzung nach § 5 Abs I Nr 1\nKSStVO und der Wehrmittelbeseitigung nach dem damaligen\n§ 143 a Abs 1 StGB erfüllt. In dem Ausspruch der Todesstrafe\nals der Regelstrafe des § 5 KSStVO könne ein Mißbrauch\nder richterlichen Strafgewalt nicht erblickt werden, weil\nEEE immerhin der kämpfenden Truppe entgegengetreten\nsei; die Strafe sei zwar hart gewesen, es könne aber nicht\ngesagt werden, daß sie in einem unerträglichen Mißverhältnis\nzu der Tat des Verurteilten gestanden habe.\n\n3, Die Darlegungen des Schwurgerichts' geben in verschiedener Hinsicht zu rechtlichen Bedenken Anlaß.\n\n%\n\n&) Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit Recht,\ndaß das Schwurgericht einerseits bei der Sachverhaltsschilderung feststellt, der Angeklagte CE nabe seine\nTeilnahme an der gegen EEE ar 9. April 1945 durchgeführten Standgerichtsverhandlung geleugnet, andererseits\naber bei der rechtlichen Würdigung von der Unwiderlegbarkeit\nder Einlassung des COS, ausgeht, er habe die Voraussetzungen für ein Standgericht als ‚gegeben angesehen und\ndie Verhandlung nach bestem Wissen durchgeführt. Anscheinend handelt es sich hierbei um eine Verwechslung der ersten\nvon GB an 7. April 1945 eigenmächtig in Deuiiup\ndurchgeführten Standgerichtsverhandlung mit der zweiten\nVerhandlung vom 9. April 1945 in Fi, die zum\nendgültigen Todesurteil gegen Hl und zu dessen\nHinrichtung geführt hat. In diesem Widerspruch liegt zwar\nnicht, wie die Revision meint, ein Verstoß gegen § 267 StPO,\n\n- 28 -\n\nwohl aber ein solcher gegen die Denkgesetze, der als sachlichrechtlicher Fehler die Entscheidung des Schwurgerichts\nbeeinflußt haben kann.\n\nDer Tatrichter hat aber vor allem im Urteil nicht erörtert und daher vieileicht dem Umstand nicht genügend\nRechnung getragen, daß der Angeklagte CB, ohne hierzu\nbeauftragt zu sein, das erste Standgericht gegen HB\nww +erten und sich selbst als Vorsitzenden eingesetzt\nhatte. Zwar war CC Hierdurch - entgegen der Ansicht\nder Staatsanwaltschaft - nicht gemäß § 90 Abs 1 Satz 3\nKStVO von der Ausübung des Richteramts in dem zweiten\nStandgerichtsverfahren ausgeschlossen, da das erste Verfahren nicht zu einem verkündeten oder sonstwie in Kraft\ngesetzten Urteil geführt hatte, Jedoch lag die Gefahr auf\nder Hand, daß CE vestrebt sein werde, das gescheiterte\nerste Standgerichtsverfahren als Vorsitzender des zweiten\nStandgerichts gewissermaßen sachlich zu rechtfertigen, indem\ner das zweite Verfahren auf jeden Fall zu dem Ende führte,\nzu dem er das erste nicht hatte führen können. Es fällt\nauf, daß diesem Bedenken seitens der Angeklagten Sig und\nGE nicht Rechnung getragen worden ist, wobei allerdings zu deren Gunsten zu berücksichtigen sein wird, daß der\nKorpsrichter Dr. Tip von Sigp vor dem zweiten Standgeriehtsverfahren eingeschaltet worden war und:den bereits\nerwähnten Auftrag erhalten hatte, \"etwaige Standgerichtemit\nordnungsgemäß eingewiesenen Leuten zu besetzen\".\n\nIn diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen,\ndaß die Annahme des Schwurgerichts, GE sei als\n\"Untersuchungsführer\" nach $ .54 Nr 4 KStVO vom Richteramt\nin dem zweiten Standgericht ausgeschlossen gewesen, rechtlichen Bedenken begegnet. Es ‚besteht die Möglichkeit, daß\nCE. ohne förmlich zum \"Untersuchungsführer\" bestellt\n\n- 29 -\n\nin DEE Heauftragt und somit nicht nach § 54 Nr 4\nKStVO von der Ausübung des aichteramts in der Verhandlung\ndes Standgerichts ausgeschlossen war. Das wird das Schwur-—\ngericht zu klären haben.\n\nDie Eigenmächtigkeit, mit der CE das erste\nStandgerichtsverfahren eingeleitet hatte, sowie seine daraus\netwa sich ergebende Voreingenommenheit lassen - worauf\ndie Staatsanwaltschaft zutreffend hinweist - auch die festgestellten Verfahrensverstöße (Unterlassung der Richtervereidigung, Nichtbestellung eines Anklagevertreters und\neines Verteidigers) sowie die Bestellung eines nicht richterlich vorgebildeten Standgerichtsvorsitzenden (vgl dazu\n§ 9 KStVO und Nr III 1 des Merkblatts für den Regimentskommandeur als Gerichtsherrn vom 23. November 1939 in der\nFassung vom Oktober 1944) möglicherweise in anderem Lichte\nerscheinen als im Falle Röß- Wenn es sich bei den verletzten Verfahrensvorschriften auch durchweg um solclie\nnicht zwingender Art (§ 1 Abs 2 KStVO) handelte, so konnten\ndoch, wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat,\nnur triftige Gründe des Einzelfalls ihre Außerachtlassung\nrechtfertigen (BGHSt 2, 173, 179 £; vgl auch Pfundtner-Neubert\nII RV Erl&uterungen zu $$ ı ff KStVo).\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurgericht\nden dargelegten Gesichtspunkten sorgfältig nachzugehen\nund dabei ganz allgemein zu prüfen haben, ob die zweite\nStandgerichtsverhandlung vom 9, April 1945 noch als Gerichtsverfahren angesehen werden kann, das einer echten und erschöpfenden Aufklärung der Schuld des damaligen Angeklagten\nTg dienen sollte, oder ob diese zweite Verhandlung\netwa nur eine Formsache war, ob also ihr Ergebnis durch die\nBestellung des Angeklagten COEEEEER zum Vorsitzenden von\n\n- 30 -\n\nvornherein in eine bestimmte Richtung gelenkt und dem schon\nschlossenen Todesurteil nur noch das Gewand der Gesetzesmäßigkeit verliehen werden sollte (vgl BGHSt 2, 173, 176 ff).\nBezüglich des Angeklagten Sigg kann in diesem Zusammenhang\nauch von Bedeutung sein, ob er vor Bestätigung des Todesurteils die Vorschriften der §§ 78, 83 Abs 2 KStVO (Anhörung des Verurteilten und Einholung des Rechtsgutachtens\neines richterlichen Kilitärjustizbeamten) eingehalten hat,\nwas allerdings notfalls nicht erforderlich war (vgl Amtl.\nErl. z. KStVO in HDv 3/13 S 73 Nr W letzter Satz). Hierzu\nenthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen.\n\nEs kann weiter von Bedeutung sein, ob die Voraussetzungen für die Einberufung eines Standgerichts überhaupt\ngegeben waren, Der Senat ist zu einer abschließenden Beurteılung dieser bereits unter B I 3 und B II 4 a behandelten,\nauch Zür den Fell Vin Co u bedeutsamen Frage\nnicht in der Lage. Zwar trifft es in dieser Allgemeinheit\nnicht zu, daß - wie das Schwurgericht meint - der Kommandierende General eines Armeekorps nicht Gerichtsherr im\nSinne der Kriegsstrafverfahrensordnung gewesen sei und daher\nden Zusammentritt eines ordentlichen Feldkriegsgerichts\nnicht habe verfügen können. Vielmehr waren die Befehlshaber\nder Armeekorps jedenfalls des Heeres kraft ihrer militärischen Dienststellung ordentliche Gerichtsherrn, übten\ndie Gerichtsbarkeit über die ihnen unmittelbar unterstellten\nKorpstruppen aus und verfügten über eigene Feldkriegsgerichte. Ob dies auch auf Si@pals Kommandierenden General\neines Armeekorps der Waffen-SS zutraf, wird das Schwurgericht, gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen,\nzu prüfen haben. Dafür spricht, daß dem Angeklagten Sim\nein Korpsrichter als richterlicher Kilitärjustizbeamter (§ 7\nKStVO) zur Seite stand, War Sig ordentlicher Gerichtsherr,\n\n- 31 -\n\nso wird, worauf der Oberbundesanwalt mit Recht hinweist,\nweiter zu untersuchen sein, ob die Voraussetzungen für die\nEinberufung eines Standgerichts nach § 13 a KStVO gegeben\nwaren und warum nicht vielmehr ein Feldkriegsgericht unter\nVorsitz des Korpsrichters oder gegebenenfalls eines\nRichters der unterstellten Divisionen einberufen worden\nist (vgl § 13 KStVO).\n\nZu der Frage, ob der Angeklagte Si die sofortige\nVollstreckung des Todesurteils ohne Einschaltung äüer für\neine Begnadigung zuständigen Dienststelle anordnen durfte,\nwird auf § 116 Abs 2 KStVO in Verbindung. mit den Amtlichen\nErläuterungen X Abs 2 (HDv 3/13 S 78) hingewiesen.\n\nBei der Prüfung der inneren Tatseite wird das Schwurgericht zu beachten haben (vgl oben B I), deß zum Vorsatz\ndes Handelnden nicht nur die Kenntnis des äußeren Geschehens,\nsondern auch die Vorstellung gehört, daß das vor dem Standgericht nur zum Schein oder doch unter Verletzung wesentlicher Verfaßrehbvorschriften erlassene Urteil, mithin\nauch seine Bestäffgung und seine Vollstreckung rechtswidrig\nwaren (vgl BGESt 3, 110, 124). Bei der- Entscheidung dieser\nFrage kann u. a. das Leugnen des Angeklagten \"iu\nbei der zweiten Verhandlung überhaupt mitgewirkt zu haben,\nund die Einlassung des Angeklagten Si, sich an die\nBestätigung des Urteils gegen Hip nicht erinnern zu\nkönnen, Schlüsse zulassen.\n\nIn diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß\ndie im angefochtenen Urteil wiedergegebene Erklärung\ndes Angeklagten Si@; er schließe aus der Bestätigung\ndes Urteils gegen Hp, daß er das Verfahren \"für\nin Ordnung befunden habe, da er sonst seine Bestätigung\nnicht gegeben hätte\", keine Tatsachenbehauptung ist,\nauf deren Unwiderlegbarkeit die Freisprechung des Angeklagten\n\n- 32 -\n\ngestützt werden konnte, wie es das Schwurgericht nach\nseinen Ausführungen anscheinend getan hat. Als gedankliche\nSchlußfolgerung des Angeklagten aber hätte sie vom Tatrichter nicht obne Darlegung einleuchtender Gründe übernommen werden dürfen, weil es einem Fehlschluß gleichkommt, vorsätzliches Handeln des Angeklagten nur mit der\nBegründung zu verneinen, daß der Angeklagte bei Kenntnis\ndes Sachverhalts die ihm vorgeworfene Handlung nicht begangen hätte.\n\nb) Die sachlichrechtlichen Erwägungen, mit denen der\nTatrichter der Verurteilung des HD wesen Verbrechens nach § 5 Abs 1 Nr 1 KSStVO und Vergehens gegen § 143 a\nAbs 1 StGB (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) den in\nder Anklage zur Last gelegten Unrechtscharakter abspricht,\nliegen an sich nicht außerhalb des rechtlich Möglichen.\n\nDie hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe gehen\n\nfehl. Die Sinnlosigkeit einer Tortsetzung des Krieges auf\ndeutscher Seite schloß denkgesetzlich ricy ig Tesisyellvng 273.]\ndaß Hm durch seine Tat mindestens mit bedingten\n\nVorsatz den Wehrwillen des deutschen Volkes zu zersetzen\n\nsuchte und die Schlagkraft der deutschen Wehrmacht gefährde-\n\nte (vgl dazu auch BGH 3 StR 141/51 vom 4. Dezember 1952).\n\nErfolglos wendet sich die Revision auch dagegen, daß\ndas Schwurgericht bei der Prüfung der Angemessenheit\nder vom Standgericht ausgesprochenen Todesstrafe berücksichtigt hat, daß Hui - von Standpunkt des Standgerichts aus betrachtet — der kämpfenden Truppe !aktiv\nentgegengetreten\" sei. Wie der Tatrichter rechtsirrtumsfrei dargelegt hat, waren die Eitlerjungen des Trupps\nBloc in Rahmen der Wehrmacht eingesetzt; sie befanden sich\nauf einem Spähtruppunternehmen und gehörten damit zur kämpfenden Truppe, auch wenn sie nach ihrem Ausbiläungsstand und\nihrem militärischen Können nicht in der Lage gewesen sein\n\nsollten, ihren Auftrag sachgemäß durchzuführen.\n\nDagegen beanstandet die Revision nicht ohne Grund,\naaß das angefochtene Urteil eine ausreichende Prüfung der\nFrage vermissen läßt, ob die Tat des Ti unter\nBerücksichtigung der zu seinen Gunsten sprechenden erheblichen lilderungsgründe — des freiwilligen Bekenntnisses\nzur Tat, des verständlichen Bestrebens, DB vor sinnloser Zerstörung zu bewahren, der ehrenwerten Persönlichkeit\ndcs HB, der einen Sohn im Kriege verloren hatte,\nund nicht zuletzt des Umstands, daß die Tat unter Berücksichtigung der allgemeinen militärischen Lage und der\nEinschaltung der Hitlerjungen, wie HOpuuuuR sie sah,\nmöglicherweise mehr mengelnder Besonnenheit als einer wehrfeindlichen Gesinnung entsprang - ein todeswürdiges Verbrechen war oder ob das Standgericht nicht vielmehr gehalten gewosen wäre, einen minder schweren Fall im Sinne des\n§ 5 Abs 2 KSStVO anzunehmen (vgl dazu Schwinge MStGB 6. Aufl\nErl VI zu § 5 XSStVO). Es wird zu erwägen sein, ob aus\n_ einer etwaigen bewußten und gewollten Außerachtlassung\nder genannten hLilderungsgründe sogar zu folgern sein könnte,\ndaß die Angeklagten Hu ohne Rücksicht auf die ‚Schwere\nseiner persönlichen Schuld dem Tode überliefern wollten,\num die Bevölkerung einzuschüchtern und dadurch in ihrem\nWirkungsbereich eine schrankenlose Fortführung des sinnlos\ngewordenen Krieges und die Aufrechterhaltung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zu sichern. In diesem Falle\nwäre die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe schon\num deswillen als rechtswidrig anzusehen (vgl EGHSt 3, 110,\n1205 4, 66, 69 f). Für die Beurteilung dieser Frage kann\nerheblich sein, daß nicht nur Vo in der ersten\nStandgerichtsverhandlung vom 7. April 1945 die Unterzeichnung des Todesurteils verweigert hat, weil er es für zu\nhart hielt, sondern daß auch die Beisitzer der zweiten\n\n- 34 -\n\nStandgerichtsverhandlung, unter ihnen Major Dr. Ep von\n\nStab des 13. SS-Armeekorps, die Todesstrafe für \"hart\"\nhielten, wenngleich sie dann doch mit CE für diese\nstimmten. Auch wird zu klären sein, warum der Angeklagte Sig\nbei der - möglicherweise unter Verletzung der §§ 78, 83 Abs 2\nKStVO verfügten - Bestätigung des Todesurteils die Vollstreckung in der entehrenden Form des Erhängens angeordnet\nhat, wenn dies auch nach der Anordnung vom 4. März 1943\n\n(Allg. Heeresmitteilungen 1943, 233) an sich zulässig war.\n\nDie erörterten förmlichen und sachlichen Bedenken\nin Verbindung mit der Erwägung, daß die erforderlich wer-\n\ndende neue Verhandlung im Falle Tun - ©: in\n\nneue Gesichtspunkte auch für den mit ihm in engstem Zusanmenhang stehenden Fall HER erbringen kann, führen\nzur Aufhebung des Urteils im Fall Hui:\n\nIv. Fälle _G > u .::__Y_GREEER:\n\n1. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrundes\n\nDer im Jahre 1881 geborene Bauer GoiB war seit\nmehr als 50 Jahren Bürgermeister der Gemeinde Du,\nder 1903 geborene Lehrer Wi Ortsgruppenleiter der\nNSDAF und Führer einer Volkssturmeinheit in Due\nBeide kKänner genossen Vertrauen und Achtung in der Gemeinde.\nVO var bestrebt, einerseits die Befehle der Partei\nauszuführen, andererseits aber auch die Belange des Dorfes\nzu wahren und ausgleichend zu wirken. Gegen Mittag des\n7: April 1945 wandte sich der Unteroffizier Blol@ wegen der\nRückgabe der den Hitlerjungen in Dip apgenommenen\nWaffen an Go: Dieser verwies den Unteroffizier\non TB. ser - innerlich über den Vorfall erbittert -\nversprach, nach den Waffen zu forschen. Gegenüber dem Ange-\n\nklegten CD erk1ärten Co un: Vo. nach-\n\ndem sie Lerrbeigerufen und mit dem Auftrag des Cu;\n\n- 35 -\n\ndie Vorgänge zu untersuchen, bekannt gemacht worden waren,\ndaß sie von den Vorfällen zwar wüßten, die Täter aber nicht\nkennten, Bei der anschließenden Vernehmung der männlichen\nEinwohner von DB mußten sich beide zu dem Leumund\nder Leute äußern,\n\nwie unter III dargestellt, wirkte sodann Wu\nin dem von CE sigenmächtig gegen HE eingesetzten Standgericht als Beisitzer mit, wobei er die Unterzeichnung des Todesurteils verweigerte. Ob und in welcher\nEigenschaft auch der ständig anwesende Bürgermeister Gel\nEEE sr. der Standgerichtsverhandlung beteiligt war,\nkonnte vom Schwurgericht nicht geklärt werden; ebensowenig,\nob Go, wie seine Tochter als Zeugin bekundet hat,\nan Stelle des sich weigernden WED das gegen Hei\nWEB ergangene Todesurteil unterschreiben sollte und dies\nebenfalls ablehnte.\n\n’._.55: Am Nachmittag des 9. April 1945 wurden Ce una\nVO auf Gruna von Haftbefehlen festgenommen. Sie\n\nwurden am folgenden Tage vor ein Standgericht gestellt und\nzum Tode verurteilt. Den Vorsitz in diesem Standgericht\nführte der damals der Führerreserve des 13. SS-Armeekorps\nzugeteilte Angeklagte Op, Beisitzer waren der Angeklagte\nSCHERER und der SS-Untersturmführer Mop: Op war schon\n\nam 8. April 1945 von dem Korpsrichter Dr. ii] in die\nAufgaben eines Standgerichtsvorsitzenden eingewiesen\n\nund dahin belehrt worden, daß es bei der Schwere der vor\n\nden Standgerichten zur Aburteilung kommenden Taten \"praktisch nur Todesstrafe oder Freispruch\" gebe. Vor dem Zusammentritt des Standgerichts gegen Go un: gu\nmachte CB den Vorsitzenden Of mit den Vorgängen\n\nin DEE vertraut. Dabei wies er zumindest in allgemeiner\nForm auf einen \"Führerbefehl\" hin, wonach alle Orte zu ver-\n\n- 36 -\n\nteidigen und Auflösungserscheinungen schärfstens zu bekämpfen\nseien.\n\nDas Standgericht tagte 1 bis 1 1/2 Stunden lang. Die\nRichter wurden wiederum nicht vereidigt. Ein Anklagevertreter\nwurde nicht zugezogen, ein Verteidiger nicht bestellt. og,\nder während der Verhandlung sehr aufgeregt war, geb Goiiin\nund WO die Anklage bekannt. \"Hauptvorwurf\" gegen WE\nU war; daß er die Unterschrift unter das erste gegen Hg\nmann beschlossene Todesurteil verweigert hatte. Ob gegen Ga\nEB ebenfalls aer Vorwurf der Unterschriftverweigerung erhoben wurde und ob - gegebenenfalls welche - weitere Handlungen\n:und Unterlassungen den beiden Angeklagten zur Last gelegt wurden, ist nicht geklärt. Goiiiuip und Wu wurden zur\nPerson und zur Sache vernommen; CB wurde als Zeuge gehört. Bei der Beratung stimmten alle drei Richter für die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Wehrkraftzersetzung\nund für die Verhängung der Todesstrafe, obwohl sie sich nach\nder Überzeugung des Schwurgerichts \"bewußt waren, daß weder bei\nVD nocH vei Co eine solch! hohe Strafe angemessen war und dem Recht entsprach\". Das Urteil wurde mit Gründen schriftlich abgesetzt, von den Richtern unterschrieben\nund sodann verkündet.\n\nDer Angeklagte Si@@ lehnte in der Folge die ihm von\nO@E vorgetragene Bitte des Wp un Gnade ab, bestätigte\ndas Urteil und ordnete seine Vollstreckung durch Erhängen an.\nGo und VOR wurden noch am Abend desselben Tages\n\ngemeinsam mit HeEB vor dem Friedhof in DEE hingerichtet. CE leitete auf Befehl des Angeklagten Sig\n\ndie Vollstreckung.\n\n2. Das Schwurgericht hält das Zustandekommen der gegen\n\nGo 0 VD ergangenen Todesurteile verfahrens-\n\n- 37 -\n\nmäßıg für unbederklich. Das Standgericht sei nach den §§ 13 a,\n3 KStVO zuständig gewesen; die zwingenden Verfahrensvorschriften des § 1 Abs 2 KStVO seien beachtet worden. Zwar seien auch\ndieses Mal weder die nichter vereidigt noch ein Anklagevertreter zugezogen noch Verteidiger bestellt worden (vgl §§ 56, 49,\n51 KStvoO idF der 11. DurchfVO zur KStVO vom 11. Januar 1945,\naa0) Den Angeklagten könne jedoch nicht nachgewiesen werden,\ndaß sie die verletzten Verfahrensvorschriften vorsätzlich nicht\neingehalten hätten. Op sei in Kriegsgerichtsverhandlungen\nunerfahren gewesen; es könne ihm nicht widerlegt werden, daß\ner ein ordnungsmäßiges Verfahren habe durchführen wollen.\nSCHERER Habe unwiderlegbar die Bestimmungen äer Kriegsstrafverfahrensordnung nicht gekannt und sich insow2it auf den\nVorsitzenden des Stanägerichts verlassen. Si@g will das Verfahren auch hier in Oränung befunden haben.\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht führt das Schwurgericht\naus, daß der vor dem Standgericht gegen WEB erhobene\n\"Hauptvorwurf\", die Unterzeichnung des ersten gegen Hi\n«Ba beschlossenen Todesurteils verweigert zu haben, keine\nstrafbare Handlung zum Gegenstand gehabt habe. Auch in der Ge\nGE 7% VCHEREEER möglicherweise zur Last gelegten Haltung\ngegenüber einigen der Entwaffnung der Ritlerjungen vorausgegangenen Vorfällen, in denen die Abneigung der Bevölkerung\ngegen Verteidigungsmaßnahmen zum Ausdruck gekommen sei, sowie\nin der Nichtgestellung der an der Entwaffnung der Hitlerjungen\nBeteiligten und in der unterlassenen Herbeischaffung der\ndiesen weggenommenen Waffen könne ein strafbares Verhalten,\ninsbesondere ein Verbrechen der Wehrkraftzersetzung nicht\ngefunden werden. Den Angeklagten OR und Sg sei jedoch\nnicht zu widerlegen, daß sie den Tatbestand der Wehrkraftzersetzung, der an sich schon allgemein gehalten gewesen und\n\nüberdies gegen Kriegesende sehr weit ausgelegt worden sei, als\nerfüllt angesehen haben. sie hätten aber insofern das Recht\n\n- 38 -\n\ngebeugt, als sie die Todesstrafe gegen CoD und veimp\nEB ausgesprochen hätten, obwohl sie sich darüber im klaren\ngewesen seien, daß diese Strafe in keinem Verhältnis zu Unrecht und Schuld der damaligen Angeklagten stand. Damit hätten\nsie den Tatbestand zweier Tötungsverbrechen (§ 211 oder 212 StGB)\nverwirklicht; sie könnten Gisserhalb jedoch nicht verurteilt\nwerden, weil nicht auszuschließen sei, daß sie die Todesstrafe\nin wirklichem oder vermeintlichem Notstand (§ 52 StGB) ausgesprochen haben, da sie befürchtet hätten, ein gleiches Schicksal zu erleiden wie Vo: wenn sie von einem Todesurteil\nabsähen.\n\nDem Ängeklegten Sigg könne nicht nachgewiesen werden,\ndaß er bei der Bestätigung und der Anordnung der Vollstreckung\ndes Urteils das Recht gebeugt hat. Er habe zwar entgegen der\nVorschrift des § 83 Abs 2 KStVO vor seiner Entschließung kein\nschriftliches Rechtsgutachten eingeholt. Es sei ihm aber nicht\nzu widerlegen, daß er die Sache schon vorher wiederholt mit\nseinem Korpsrichter besprochen und deshalb eine nochmalige\nRücksprache mit diesem nicht für erforderlich gehalten habe,\nSig stehe zwar im Verdacht, genau so wie seine Standrichter\ndas Mißverhältnis der gegen Go und ve auszesprochenen Todesstrafen zu den vorgeworfenen Taten erkannt\nzu haben. Es sei aber nicht auszuschließen, daß er die Dinge\naus einer anderen Schau gesehen und auf Grund vorausgegangener Äußerungen seines Korpsrichters sowie der ihm vor-Jiegenden Urteilsgründe das Verhalten der Verurteilten für todeswürdig erachtet und demnach die Urteile als gerecht angesehen\nhat.\n\nDer Angeklagte CM habe an dem Standgericht gegen\n\nGo vr VE nicht mitgewirkt. Es sei auch nicht\n\nerwiesen, laß er einen unzulässigen Druck oder Einfluß auf\ndie Richter eusgeübt und diese dadurch zu strafbaren Handlungen\n\n- 39 -\n\nangestiftet hat. Die Todesurteile habe CB auf\n\nBefehl vollstreckt. Daß. er den verbrecherischen Zweck dieses\nBefehls erkannt habe, stehe nicht fest; es sei ihm nicht zu\nwiderlegen, daß er \"aus seiner harten Einstellung heraus über\ndas von drei Richtern gefällte und von Si bestätigte Urteil nicht weiter nachdachte und deshalb das Unrecht der\nUrteile nicht erkannt hat\",\n\n3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand.\n\na) Das Urteil des Schwurgerichts gibt zunächst hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts und seiner rechtlichen\nBeurteilung zu folgenden, alle Angeklagten betreffenden Erwägungen und Bedenken Anlaß.\n\nIn tatsächlicher Hinsicht stellt das Schwurgericht als\n\"Hauptvorwurf\" gegen WB in üem gegen ihn gerichteten\nStandgerichtsverfahren die Verweigerung der Unterzeichnung\ndes (ersten) Todesurteils gegen HB fest. Daß diese \"Belastung\" zum mindesten eine hervorragende Rolle gespielt haben\nmuß, schließt das Schwurgericht mit Recht aus verschiedenen\nBeweisanzeichen (spätere Bereiterklärung zur Nachholung der\nUnterschrift, Hinweis im Abschiedsbrief, Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung). Nicht ganz klar ist aber, ob das\nSchwurgericht zwischen mündlicher Beratung nebst Abstimmung\neinerseits und schriftlicher Festlegung der Urteilsgründe mit\nVerweigerung der Unterschrift andererseits eine Trennung machen\nund etwa den Schluß als möglich offen lassen will, Weuuuus\nhabe zwar die Todesstrafe gegen U ad für angemessen\ngehalten, sich aber aus unzureichenden persönlichen Gründen, . \\\ngeweigert, Öffentlich für seine Meinung einzutreten. Eine solche”\nZerreißung des Vorgangs der Urteilsberatung könnte den Tatsachen Gewalt antun. Eine Beratung dauert regelmäßig, falls\ndie Entscheidung, wie hier, schriftlich festgelegt und unter-\n\n- 40 -\n\nzeichnet werden soll, bis zur Fertigstellung der Niederschrift\nund ihrer Billigung sowie der Unterschriftsleistung. Aber selbst\nnach Abschluß der eigentlichen Beratung kann ein mitwirkender\n„ichter, solange die Entscheidung noch NAicht verkündet ist,\njederzeit den Wiedereintritt in die Beratung verlangen und Bedenken zur Sprache bringen. Auch der Schluß, Vgl habe\nsich nur geweigert, für das Todesurteil durch seine Unterschrift\nöffentlich einzustehen, erscheint fragwürdig angesichts seiner\nvom Schwurgericht ebenfalls festgestellten Begründung, er\n\nhalte das Urteil für zu hart.\n\nDie Frage, ob gegen 5) außer dem \"Hauptvorwurf\"\nder Unterschriftsverweigerung noch weitere Anklagepunkte\neine Rolle spielten, läßt das Schwurgericht offen. Zwar trifft\nes Feststellungen über Gespräche des Vgl vor üer Entwaffnung der Hitler-Jungen (z.B. mit Bürgermeister Kg] und\nnach ihr (mit Unteroffizier Blo@und mit Cm) . Ob ihm\naber etwa eine pflichtwidrige Haltung bezüglich der Entwaffnung\nin der Stondgerichtsverhandlung vorgeworfen und vor allen,\nwie weit ein solches Verhalten gegen ihn festgestellt, ob er\nauf Grund von Beweisen überführt oder nur wegen eines mehr\noder weniger unklaren Verdachts verurteilt worden ist, erörtert\ndas Schwurgericht nicht mit letzter Genauigkeit. Es muß auffallen,\n\ndaß Vi nicht nur bei der Befragung der DB Tin-\n\nwohner sich über deren Leumund zu äußern hatte, sondern von\nCO =o:2r 215 Richter in das Standgericht gegen Haus\nGE ?erufen wurde. Es liegt nahe, hieraus den Schluß zu ziehen,\ndaß er also bis zu seiner Berufung in das Standgericht und\nwahrscheinlich bis zur Verweigerung seiner Unterschrift das\nVertrauen CB; genoß. Tatsächlich wurde er auch nach\n\nder (gescheiterten) ersten Verhandlung gegen Hin\n\nebenso wie Go suf freiem Fuß belassen, während Tun\n\nund Sch» verhaftet wurden. Welche Verdachtsgründe\n\n- 41 -\n\naber nach diesen Ereignissen noch gegen WB nervorgetreten unä vor allem, welche Beweise insoweit noch herbeigeschafft worden sein sollen, bleibt nach dem weiteren Verlauf\nder Dinge, wie ihn das schwurgericht feststellt, zum mindesten\nfragwürdig. Daß die zweite Verhandlung gegen Hug oder\n\ndie Vernehmung des CD als Zeugen im Verfahren gegen\nGo und VD oder deren Einlassung in dieser Verhandlung neue Belastungen erbracht habe, liegt nicht sehr\n\nnahe und ist jedenfalls nicht durch tatsächliche Feststellungen untermauert. Der Erwägung, WEB und C EEE\nhätten möglicherweise zur Entlastung des How sich selbst\nbelastet, kann entgegengehalten werden, daß von einer Vernehmung\ndes VB und des Co im Verfahren gegen Heiße\nGB disher keine Rede war und ein Geständnis in dem gegen\nVD un: CoD gerichteten Verfahren dem bereits\n\nzum Tode verurteilten Fi kaum mehr nützen konnte. Auch\nist unerörtert geblieben, ob nicht, wenn schon Einzelheiten\n\nzur Sprache kemen, auch bekannt geworden ist, daß eine sofortige.\nBergung der zerlegten und in den 1 1/2 m tiefen Dorfteich geworfenen „affen nicht möglich war, damit also auch deren Unter-\n\nlassung VER una Co vielleicht nicht zur Last\ngelegt werden konnte.\n\nNoch unklarer ist das Ergebnis der tatrichterlichen Hauptverhandlung bezüglich der Vorwürfe, die zu dem Todesurteil\ngegen CoD fünrten. Da er nicht einmal von Gimme\nzum Mitglied des ersten Standgerichts gegen Hp berufen war, konnte eine Unterzeichnung des Todesurteils gegen\nHOER von ihn schlechterdings nicht verlangt werden. Wenn\nnicht andere Belastungen gegen ihn vorlagen, entbehrte das\nTodesurteil gegen ihn jeglicher Stütze. Zwar enthält das .\nUrteil auch bezüglich CoD Feststellungen über Gespräche\n(mit WEB und Bürgermeister Kg) vor und (mit CE) nach\nder Entwaffnung der Hitlerjungen; aber auch bei ihm bleibt\nfragwürdig, was hie,von im Standgerichtsverfahren gegen ihn\n\n- 42 -\n\nfestgestellt und verwertet worden ist. Auch er wurde von\nCE für geeignet befunden, sich über den Leumund\n\nder IB Männer zu äußern und durfte bei der Standgerichtsverhandlung zugegen sein; nach dem bisherigen Beweisergebnis sollte er vielleicht sogar anstelle des Wu\ndas Todesurteil gegen Hp unterzeichnen; auch er blieb\nauf freiem Fuß. Das hinsichtlich We Sesaste gilt im\nübrigen für ihn entsprechend:\n\nBei diesen Unklarheiten auf tatsächlichem Gebiet ist\neine abschließende rechtliche Beurteilung des Standgerichtsurteils gegen a] und CO nicht möglich.\nDavon, daß die Unterschriftsverweigerung nicht als strafbare\nHandlung gewertet werden konnte, geht das Schwurgericht mit\nRecht selbst aus. Es ist zwar nicht rechtsgrundsätzlich auszuschließen, daß ein Richter durch geflissentliche pfiichtwidrige Versagung seiner Mitwirkung beim Urteilsspruch sich\neiner Begünstigung des abzuurteilenden Täters schuläig machenkann. Doch kormt dies hier ersichtlich nicht in Frage; denn\nVo hat YO für schuldig befunden und nur sein\nEinverständnis mit der Todesstrafe versagt; diese gutzuheißen\nstand aber in seinem freien richterlichen Ermessen, und es\nließen sich zahlreiche Gründe aufführen, wonach ein Todesurteil\ngegen Hip unangebracht war (vgl oben}. Überdies war\nzur Zeit der Verhandlung gegen WEB uni GociiEEE vereits bekannt, daß das erste Standgerichtsverfahren gegen\nHB ungesetziich wer, de CO es gar nicht berufen\ndurfte, so daß die Unterschriftsverweigerung des VB,\nwenn sie auch nicht aus diesem Grunde geschah, doch sachlich\ngesehen berechtigt war und keine dem Standgerichtsverfahren\nabträglichen Folgen verursacht hatte,\n\nWenn die Unterschriftsversagung zum mindesten den\n\"Hauptvorwurf\" bildete, so war der Spruch des Standgerichts\n\n- 43 -\n\ngegen Tip (unä vielleicht auch gegen Geb) voraussichtlich selbst dann rechtswidrig, wenn noch andere Nebenbelastungen aufgetreten und bewiesen worden sein sollten;\n\ndenn wenn der Hauptvorwurf entfiel, so trugen die anderen\nGesichtspunkte unter Umständen schon nicht den Schuldspruch,\nnoch weniger aber die Verhängung der Todesstrafe. Es wird,\n\nwie sich aus dem Obengesagten ergibt, zu prüfen sein, ob die\ndamalige Beweisaufnahme hinsichtlich der etwaigen zweitrangigen Gesichtspunkte über den Rahmen eines bloßen Verdachts hinaus zu klaren Feststellungen geführt hat, die eine\nVerurteilung von Vin und Co überhaupt ermöglichten. Daß-sie vom \"Brodeln\" im Dorf gewußt haben sollen,\nreichte zu ihrer Bestrafung nicht hin. Sollten sie überführt\nworden sein, von der geplanten Entwaffnung der Hitler-Jungen\nvorher erfahren und diese, obgleich es ihnen möglich wer,\nnicht ‘verhindert zu haben, so wäre: ‘zu prüfen, ob ihnen als\nOrtsgruppenleiter und Bürgermeister die Rechtspflicht oblag,\nein solches, Unternehmen zum Scheitern zu bringen. Diese\n\nFrage kann aus dem Blickpunkt der damaligen- Zeit nicht ohne\nweiteres vergeint werden. Von einem Bürgermeister und einem\n‚Ortsgruppenleiter wurde nach der zur Tatzeit herrschenden Auf-\n‚fassung bei solcher Sachlage erwartet, .daß sie im Rahmen ihrer\nMöglichkeiten tätig eingriffen, und jedenfalls durften ihre\nRichter sie unter Umständen für zum Einschreiten verpflichtet\nhalten (vgl für die damals geltenden Anschauungen die Vorrede\nzur Verordnung über die Errichtung von Standgerichten vom\n\n15. Februar 1945, RGBI I 30). Durch die Verletzung einer\nsolchen Pflicht konnten sie sich gegebenenfalls einer Förderung des Vorhabens der Entwaffnung schuldig machen; diese\naber konnte als Wehrkraftzersetzung nach § 5 Abs 1 Nr 1 der\nKSStVO zu werten sein. Ähnliches könnte, immer vom damaligen\nStandpunkt betrachtet, gelten, wenn sie es nach der Vertreibung der Hitler-Jungen unterließen, die Schuldigen zu ermitteln\nund - soweit möglich (vgl oben) - die Waffen wieder herbeizu-\n\n- 44 -\n\nschaffen; darin könnte eine Begünstigung der Täter zu erblicken\n\ngewesen sein.\n\nAlle diese Fragen sind aber erst abschließend zu entscheiden, wenn der Kreis der gegen iD und Co CiEEEEEEED\n£erdcoder unwiderlegt erhobenen und bewiesenen Vorwürfe\nfeststeht. Zur Gültigkeit des in Frage kommenden § 5 KSStVO\nwird auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die\nin der Entscheidung EGHZ 17, 327, 334 £ zusammengestellt ist,\nund zum Nerkmal der Öffentlichkeit im Sinne dieser Vorschrift\nauf die Entscheidung BGH 4 StR 33/50 vom 4. Dezember 1952\nsowie Schwinge, MStGB 6. Aufl Anm IV 2 zu § 5’ Abs 1 Nr 1 KSStVO\n\nverwiesen.\n\nZu diesen, den Freispruch aller vier Angeklagten berührenäen Bedenlien gegen die sachlichen Feststellungen und\nrechtlichen Erörterungen des Schwurgerichts im Zusammenhang\nmit dem Standgerichtsurteil gegen Vi vunü ee 1\ntreten weitere, die einzelnen Angeklagten betreffende Beanstandungen. “\n\n6) OR una Se\n\nDiesen Angeklagten .hat das Schwurgericht den Entschuldigungsgrund des § 52 StGB zugebilligt, weil es die Einiassung\nnicht widerlegen zu können glaubte, siehätten keine andere Wahl\ngehaht, als die Todesstrafe gegen Cop und em\nzu verhängen, da ihnen selbst sonst Gefahr für ihr Leben gedroht hätte, Daß sie durch Befehle oder Äußerungen von Sig;\nGE vier einer anderen person in ihrer Entschlußfreiheit beeinträchtigt worden seien, haben die Angeklagten\n\nm nu\n\nnicht, zusrundexelegt. Die Angeklagten wollen vielmehr die ihnen\ndrohende Lebensgefahr eus dem Schicksal des Wp geschlossen\n\n- 45 -\n\nhaben, über den sie urteilen sollten und der sich \"auch nicht\nbereit gefunden hatte, die Todesstrafe auszusprechen\"; hiervon\ngeht das Schwurgericht aus. Diese Einlassung, ihre Richtigkeit\nunterstellt, rechtfertigt aber nach den bisherigen Feststellungen nicht die Zubilligung eines wirklichen oder vermeintlichen Nötigungsstandes (§ 52 StGB). Einmal wurde Win\ndanach möglicherweise nicht nur wegen Verweigerung der\nUnterzeichnung des Todesurteils gegen FB, sondern\ndarüber hinaus - ebenso wie anscheinend CoD - wegen\nangeblicher Versäumnisse bei der Unterbindung wehrfeindlicher\nHandlungen der Bewohner von BEE zur Rechenschaft gezogen,\nwie sie den Angeklagten Op und SP keinesfalls hätten\nzur Last gelegt werden können. Sodann aber konnte den Angeklagten der Tod des VB in Zeitpunkt der standgerichtlichen Verhandlung allein aus dem Grunde, daß er sich vor\nihnen zu verantworten hatte, noch gar nicht als sicheres oder\nauch nur naheliegendes Übel vorschweben, weil es von ihrer\nEntschließung erst abhing, ob VW zum Tode verurteilt\nwürde. Das, was sie allenfalls mit einigem Grund zu befürchten\nhatten, falls die Verhandlung nicht nach den Wünschen ihrer\nVorgesetzten ausging, war die Einleitung eines Standgerichtsverfahrens gegen sie selbst. Die Sorge, daß sie dabei zum Tode\nverurteilt würden, konnten sie,vom Schutz des Beratungsgehein- .\nnisses (§ 62 KStVO) ganz abgesehen, nur auf Grund der Erwägung\nhaben, daß die Männer, die über sie zu Gerichte sitzen würden,\ndas Recht beugen und sie eines nicht begangenen Verbrechens\nschuldig sprechen oder allenfalls wegen einer nicht todeswürdigen Tat mit dem Tode bestrafen würden. Solches zu befürchten\nhatten sie aber nur begründeten Anlaß, wenn sıe Richter voraussetzten, die ebenso versagten, wie sie es durch ihren Urteilsspruch schließlich taten. Das aber konnten sie wiederum erst,\nnachdem sie sich bereit gefunden hatten, Wen und GediiB\nGE zu Unrecht zum Tode zu verurteilen. In diesem Falle\n\n- 46 -\n\njedoch war die »orge. selbst die Todesstrafe zu erleiden, falls\nsie den vor ihnen stehenden Angeklagten nicht dieses Schicksal\nzusprächen, für ihren Entschluß zur techtsbeugung nicht mehr\nursächlich. |\n\nDieser Rechtsfehler führt bereits zur Aufhebung des Freispruchs der Angeklagten Op und Sg. In der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurgericht, falls es über die bisherigen\nErwägungen hinaus etwa davon ausgeht, die Angeklagten seien\nmöglicherweise durch Befehle oder Anweisungen von Sig: caB\nGE >oier einer andern Person in ihrer Entschließungsfreiheit\nbeeinträchtigt worden, unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen\nhaben, ob den Angeklagten die Möglichkeit wirklichen oder vermeintlichen Notstands nach § 52 StGB zugute zu halten ist:\n\nDas angefochtene Urteil gibt aber noch zu weiteren Bedenken\nAnlaß.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten trotz ihrer früheren Zugehörigkeit zur Polizei zugute gehalten, daß sie der\nAuslegung des § 5 KSStVO nicht gewachsen waren und deshalb\nirrigerweise den Tatbestand der Wehrkraftzersetzung als erfüllt angesehen haben. Diese Erwägung mag für den Angeklagten\nO@MM angehen, der seit 1935 nicht mehr im Polizeidienst tätig\nwar; sie erscheint aber nicht ohne weiteres auch bezüglich .\ndes Angeklagten Sp vertretbar, der bis 1941 der Polizei,\nzuletzt als Kompaniechef einer Ausbildungsabteilung, angehörte\nund von 1939 bis 1941 Lehrer für Straf- und Polizeirecht an\n\nder Polizeischule in Schuß war.\n\nDas Schwurgericht hat nicht untersucht, warum die Angeklagten, wenn sie schon gegen Go) uni VTeuuuugp die\nTodesstrafe aussprechen zu müssen glaubten, nicht wenigstens \"\nin den Gründen des Urteils den Sachverhalt und die Strafzumessungsgründe so dargestellt haben, wie sie sich ihnen in der\nVerhandlung dargeboten hatten. Der Angeklagte Siggp hätte\n\n- 47T -\n\ndann gegebenenfalls nicht, wie er sich jetzt einläßt, aus\nder Urteilsbegründung \"ersehen\" können, daß GegiuiuEB\n\nund VD bei den Vorgängen in Te \"ihre Hand im\nSpiel gehabt\" hatten, und wäre dadurch gezwungen worden,\n\nden Fall vor der Bestätigung des Urteils nochmals sorgfältig\nzu prüfen und ein schriftliches Rechtsgutachten einzuholen,\nwie es seine Pflicht war. Daß die Angeklagten Op una Sn\netwa befürchten mußten, auch wegen der Art der Begründung\ndes von ihnen \"wunschgemäß\" gefällten Todesurteils ihr Leben\naufs Spiel zu setzen, kann den Gründen des angefochtenen\nUrteils nicht entnommen werden und liegt auch nicht nahe,\n\nAus gleichen Erwägungen ist ohne nähere Erklärung nicht\nverständlich, warum die Richter des Standgerichts nicht die\nBegnadigung der Verurteilten in irgendeiner Forn, sei es auch\nnur unter Hinweis auf menschliche Gesichtspunkte von sich aus\nempfahlen (vgl dazu 1. DVO zur KStVO vom 19. September 1938,\nRGB1 1939, I 1477, Nr 6 III) und warum der Angeklagte Oli bein\nÜberbringen der Urteilsausfertigung \"die,wahre innere Ein- .\nstellung der Standrichter\" nicht einmal mündlich angedeutet\nund auch nicht den Versuch unternommen hat, die Begnadigung\nder Verurteilten zu befürworten. Das Schwurgericht wird zu\nprüfen haben, ob die Angeklagten diese Möglichkeiten erkannt\nund - gegebenenfalls - aus welchen Gründen sie sie gleichwohl nicht benutzt haben.\n\nFalls sie sich darauf berufen sollten, daß sie die Gesinnung ihrer Vorgesetzten, also wohl der Angeklagten Sig\nund CE, nicht genau gekannt und diese gefürchtet hätten,\nso wird zu bedenken sein, daß, wie schon hervorgehoben, nur\nunter ganz besonderen Umständen angenommen werden könnte,\nsie in ihrer Stellung hättenschon wegen einer Fürspreche für die\nzum Tode Verurteilten ernstlich für ihr Leben bangen müssen.\n\n- 48 -\n\nWenn sie trotzdem nicht den geringsten Versuch unternommen\nhaben, die Verwirklichung des durch ihr Todesurteil eingeleiteten Unrechts zu verhindern, so könnte darin unter Umständen sogar ein Anhalt dafür liegen, daß sie auf die Todesstrafe nicht so sehr deshalb erkannt haben, weil sie sich im\nNötigungsstand befanden oder zu befinden glaubten, sondern\nvielmehr deshalb, weil sie sich dahingehenden Wünschen von\nhöherer Stelle willfährig. zeigen wollten (ve! BCiS%'3,.271, 2755\nzeH EI 1952, 111 Ir 16}.\n\nc) Sigi\n\nDie Darlegungen, mit denen das Schwurgericht den Freispruch des Angeklagten Sig begründet hat, halten ebenfalls\nnicht der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\naa) Nicht unbedenklich erscheint schon die Erwägung, sig\n| habe auf Grund der schriftlichen Urteilsgründe die Dinge\neus einer anderen Schau als die Mitglieder des Standgerichts\ngesehen und \"aus dieser seiner militärischen Haltung heraus\"\ndas Verhalten von Gel und VE für \"schwer und\nverwerflich\" gehalten. Für das Bestätigungsverfahren kam es\ndarauf an, ob der Angeklagte, selbstverständlich unter Wahrung\nder militärischen Belange, das Urteil des Standgerichts in\nrechtlicher Beziehung, d. h. hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit\ndes Schuldspruchs und der Angemessenheit der Strafe überprüft\nhat. Gegenstend dieser Prüfung war vornehmlich die Frage, ob die\nVerurteilten überhaupt gegen ein Strafgesetz verstoßen und\n\n= wan emume ab\n\nbb) Wenn der Angeklagte bei der Bestätigung des\nUrteils diese Frage allein damit beantwortet hat, daß er\ndas Verhalten von ce und Cup für \"schwer und\nverwerflich hielt\", so war seine Prüfung unzureichend. Dafür\nsprechen auch die äußeren Umstände, unter denen sich die Bestä-\n\n- 49 -\n\ntigung des Todesurteils gegen zwei bisher unbescholtene Männer\nvollzogen hat, Nachdem der Angeklagte das Urteil des Standgerichts durchgelesen hatte, schlug er die ihm von j \\ vorgetragene Bitte des TB um Milderung des Urteils mit einer\nbezeichnenden abfälligen Bemerkung - offenbar ohne auch nur\n\nmit einem Wort nach den persönlichen und Familienverhältnissen\nder Verurteilten zu fragen - ab und bestätigte das Urteil, wobei\ner es durch Anordnung der schimpflichen Vollstreckungsart des\nErhängens noch verschärfte. Das alles geschah auf der Stelle,\nohne daß sich der Angeklagte die Mühe machte, in dieser mindestens höchst zweifelhaften Sache den § 78 KStVO zu beachten\n\nund seinen Korpsrichter um Rat anzugehen. Ein solches Verfahren entsprach keineswegs der Schwere und Tragweite des\n\nihn zur Bestätigung vorliegenden Urteils und läßt es möglich\nerscheinen, daß sich der Angeklagte mit der Überprüfung des\nUrteils überhaupt nicht ernstlich befaßt oder gar ohne weiteres\nerkannt hat, daß dieses im Schuld- oder Strafausspruch nicht\n\nder walıren Rechtslage entsprach. Ob sich das Schwurgericht\ndessen hinreichend bewußt war, läßt das angefochtene Urteil\nnicht erkennen. In diesen Zusammenhang gewinnt auch der Umstand Bedeutung, daß das erste Standgerichtsverfahren gegen\nHB, in Cem VE die Unterzeichnung des beschlossenen Todesurteils verweigert hatte, wie der Angeklagte\nwußte, an einem schweren Verfahrensmangel litt, weil diese erste\nStandgerichtsverhandlung von einem hierzu nicht befugten Offizier\n(CE) einberufen und geführt worden war. Diese Umstände\nhätten den Angeklagten in besonderem Maße veranlassen müssen,\nbei der Bestätigung das gegen WEB ergangene Urteil im\nSchuld- und Strafausspruch besonders sorgfältig zu prüfen,\n\ncc) Der Tatrichter hält den Mitgliedern des Standgerichts\n- nach den bisherigen Feststellungen mit Recht - vor, sie .\nseien sich darüber im klaren gewesen, daß die gegen Godiiiuiump\n\n- 59 -\n\nund gun ausgesprochenen Todesstrafen \"in keinem Verhältnis\nzu Unrecht und Schuld standen\". Dem Angeklagten Sigg dagegen\nglaubt es nicht widerlegen zu können, daß er das von den Standrichtern empfundene untragbare Mißverhältnis zwischen der\nStrafe einerseits und der Schwere der Tat sowie der Schulä\n\nder Täter andrerseits und damit die Unvereinbarkeit des Urteils\nmit einer gerechten Ausübung richterlicher Strafgewalt nicht\nerkannt hat. Die Erwägungen, die das Schwurgericht dazu anstellt, lassen nicht erkennen, ob es bedacht hat, daß Sigg\nseit 1943 Divisionskommandeur und in dieser Eigenschaft ordentlicher Gerichtsherr war und daß er auf Grund der dabei gesammelten Erfahrungen wenigstens bis zu einem gewissen Grad imstande\nsein mußte, zwischen noch vertretbaren und offensichtlich überhöhten Strafen zu unterscheiden, Zum andern halten die Gründe,\ndie Si@WP-für seinen guten Glauben an die Rechtmäßigkeit des\nUrteilsspruchs angeführt hat, entgegen der Meinung des Schwurgerichts einer beurteilenden Würdigung nicht stand. Er hat sich\nuU. a. darauf berufen, daß das Urteil von drei Richtern gefällt\nworden ist. Dabei wußte er aber, daß es sich bei diesen um\noffiziere handelte, die durchweg nicht als Richter ausgebildet\nwaren und daher wesentlich leichter zu einem Fehlspruch gelangen konnten als beruflich vorgebildete Richter. Der Angeklagte\nwill sich weiter durch Äußerungen, die sein Xorpsrichter Dr. TB\nin vorhergehenden Besprechungen der EB Vorfälle getan\nhaben soll, in seiner Meinung von der Richtigkeit des Urteils\n\"bestätigt gesehen haben. Zur Zeit dieser Besprechung lag aber\ngegen GolD und Vu erst ein gewisser, erstmalig\ndurch den Angeklagten CE ausgesprochener Verdacht einer\nstrafbaren Handlung vor; was sich an diesem Verdacht endgültig\nbestätigen werde, war noch nicht vorauszusehen; er hatte nicht\neinmal ausgersicht, VB in dem (ersten) Standgerichtsverfahren gegen Hill a1: Richter auszuschalten. Dr. Tg\nkonnte sich also noch gar nicht abschließend über Schuld und\nStrafwürdigkeit von TB und Co geäußert haben.\n\n- 51 -\n\ndd) Durch die unter aa) bis cc) dargelegten Mängel\nkann auch die Ansicht des Schwurgerichts beeinflußt sein,\nes sei nicht erwiesen, daß Sigg sich bei der Bestätigung\ndes Todesurteils gegen Go una VB von rechtsfremden Zwecken habe leiten lassen. Die Äußerung des Angeklagten, \"Das könnte den Herren so passen. 20 Jahre lang,\nwo es uns gut ging, haben sie '!Heil Hitler! gerufen und\njetzt will man uns in den Rücken fallen. Aufhängen muß\nman die Kerle\", gibt schon an sich der Deutung Raum, daß es\nihm nicht um eine gerechte Sübne strafwürdigen Unrechts,\nvielmehr um eine rücksichtslose Betätigung der Rachsucht\nwegen einer ablehnenden oder unzuverlässigen Haltung gegenüber der nationalsozialistischen Führung zu tun war. Darüber\nhinaus führt das Urteil eine Reihe von Umständen an, die\ndiesen Verdacht so zu verstärken geeigriet waren, daß es\neingehender und rechtsirrtumsfreier Darlegungen des Schwurgerichts bedurft hätte, um einleuchtend zu erklären, warum\nes sich nicht von rechtsfremden Absichten des Angeklagten\nzu überzeugen vermochte; als solche kommen vor allem der\nWunsch nach hemmungsloser Vergeltung jeder Art von Unzuverlässigkeit gegenüber dem \"Führer\" und der Wille, durch Gewalt\nund Einschüchterung der sich dem Ende nähernden Parteiherrschaft noch einen letzten Halt zu geben, in Betracht.\nAbgesehen von der unter bb) erörterten auffallenden Flüchtigkeit bei der Bestätigung der rechtswidrigen Todesurteile gekören hierher u. a. der Befehl, die Verurteilten in ihrem\nHeimatdorf, also vor den eigenen Angehörigen, öffentlich\nzu erhängen, und die Anordnung der Bekanntmachung der\nUrteilsvollstreckung durch Anschlag mit der dem Rechtsempfinden hohnsprechenden Ankündigung, jeden, der dem in\nAbwesenheit verurteilten Volkssturmmann U Unterschlupf und\nHilfe gewähre, ebenfalls mit dem Tode zu bestrafen und auch\ndie Familien solcher \"feigen, selbstsüchtigen und pflichtvergessenen Verräter „.. aus der Gemeinschaft des in Ehren\n\n- 52 -\n\nkämpfenden deutschen Volkes zu streichen\". Mit dem Hin-\n\nweis darauf allein, daß der Vollzug der Todesstrafe durch\nErhängen nach der Anoränung vom 4. März 1943 (Allgem. Heeresmitt. 1943, 235) zulässig war, kann der Mißbrauch dieser\nVollstreckungsform in den hier erörterten Fällen nicht\n\nohne weiteres erklärt werden, Daß der Angeklagte die Drohung mit Sippenhaftung nicht in die Tat umgesetzt hat,\n\nändert nichts an der Grausamkeit und Ungesetzlichkeit\n\ndieser Drohung und an der in ihr zutagegetretenen Gesinnung\ndes Angeklagten.\n\nBei der Prüfung der Frage, ob es dem Angeklagten um\ndie gerechte Sühne begangener Verbrechen oder um rechtsfremde Ziele ging, können schließlich auch die vom Schwurgericht festgestellten Verfahrensverstöße - Nichtzuziehung\neines Anklagevertreters, Nichtbestellung eines Verteidigers,\nNichtanhörung der Verurteilten (§ 78 KStVO) und Absehen von\nder Einholung eines Rechtsgutachtens vor der Bestätigung\ndes Urteils sowie die noch zu prüfende Zuständigkeit eines\nStandgerichts nach § 13 a KStVO (vgl Fall Hub oben\n3 a) - Bedeutung gewinnen.\n\nEs wird schließlich zu prüfen sein, ob der Angeklagte\nüberhaupt hinreichenden Anlaß hatte, We und Gew\nGEW vor ein Stendgericht zu stellen; für seine Tätigkeit\nals Standrichter im Verfahren gegen HB konnte sich\nVD auf richterliche Ermessensfreiheit und Beratungsgeheimnis berufen, Go außerdem, falls er wegen\nUnterschriftsverweigerung zur Verantwortung gezogen worden\nsein sollte, darauf, daß er an der Verhandlung nur als Zuhörer teilgenommen hatte. Ob weitere hinreichende Verdachts-\n\ngründe gegen TEE und Comp vorlegen, wird zu\n\nklären sein. \"\n\nee) Schließlich hätte das Schwurgericht bei einer unfassenden Würdigung des Sachverhalts auch erwägen müssen,\nob dem Angeklagten nicht bewußt war, daß bei den Witgliedern\ndes Standgerichts gegebenenfalls Angst mitgewirkt hatte, als\n\n- 53 -\n\nsie das Todesurteil aussprachen. Diese Angst konnte sich nach\n\nLage der Dinge durchaus - mindestens auch - auf seine Person beziehen. Wenn es den Gegebenheiten entsprach, daß die Mitglieder\n\ndes Standgerichts aus Furcht ungerechte Todesurteile verhängten,\ndann können die Angst erzeugenden Umstände sehr wohl auch dem Blick\ndes Angeklagten offen gelegen haben. Daß und aus welchem Grunde\ngerade er sich ihrer nicht bewußt gewesen sein soll, bedurfte\nebenfalls der Erörterung und Darlegung.\n\nff) Das Schwurgericht hat abschließend die Überlegung angestellt, daß sich der Angeklagte, wenn er einen feigen Mord hätte\nbegehen wollen und die Urteilsbestätigung als Unrecht empfunden\nhätte, wahrscheinlich gehütet haben würde, die Verurteilung\nmit seinem Namen weithin bekannt zu machen. Hierbei hat das Schwurgericht möglicherweise übersehen, daß die öffentliche Bekanntmachung notwendig war, wenn der Angeklagte, wie beabsichtigt, eine\nabschreckende Wirkung auf die Bevölkerung seines Korpsbereichs\nerzielen wollte. j\n\na) CUBE.\nEndlich kann auch der Freispruch des Angeklagten CD\n\nnicht bestehen bleiben.\n\nDie insoweit von der Staatsanwaltschaft erhobene Verfahrensrüge, das Schwurgericht habe es unterlassen, auf frühere Aussagen\ndes Angeklagten Sgß einzugehen, geht zwar fehl, da laut Verhandlungsniederschrift auch diese Aktenteile Gegenstand der Hauptverhandlung waren.\n\nDagegen leidet das angefochtene Urteil auch hinsichtlich\nCC en sachlichrechtlichen Mängeln.\n\nDas Schwurgericht hat nicht für erwiesen erachtet, daß GB\nED einen unzulässigen Druck oder Einfluß auf die Standrichter\nausgeübt hat, obwohl CM und Sb dei ihren früheren Vernehmungen ausgesagt hatten, CE habe ihnen unter Berufung auf\neinen allgemeinen oder besonderen \"Führerbefehl\" eröffnet, daß Ga\nGEB vr: VB zun Tode zu verurteilen seien. Insoweit bewegt\nsich der Tatrichter auf dem ihm vorbehaltenen Gebiet der freien\nBeweiswürdigung. Er hätte aber nicht unterlassen dürfen, im\nangefochtenen Urteil darzulegen, wer anders als Cup\nden standrichtern nalegebracht haben soll, daß sie Gag\n\n- 54 -\nGEB ur VD zun Tode verurteilen müßten, wenn\n\nsie nicht ihr eigenes Leben gefährden wollten. Aus der Überstellung des Wi vor das Standgericht ergab sich das,\nwie bereits angeführt, nicht ohne weiteres. Für die Frage,\nob Ce eine ausdrückliche oder stillschweigende Bedrohung oder sonstige Beeinflussung der Standrichter zuzutrauen war, kann sein Auftreten gegenüber dem Bürgermeister von Fa an Ba aufschlußreich sein. Wie der\nTatrichter festgestellt hat, erklärte er diesem nach der\nHinrichtung des Hm: SCHNEE ni VE mi:\neiner entsprechenden Handbewegung dem Sinne nachs \"Sie sind\nder nächste, wenn Sie nicht jeden melden, der sich nicht\nvoll und ganz einsetzt\".\n\nWas die Vollstreckung der vom Standgericht gegen\nGo una VO verhängten Todesurteile durch\nCE angeht, so will dieser über die Urteile \"nicht\nweiter nachgedacht\" und deshalb das den Beschuldigten angetane Unrecht nicht erkannt haben. Damit steht jedoch die\nim Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom\n4. Februar 1955 (Band IV BL8Iff A)wiedergegebene eigene\nEinlassung des Angeklagten (von der der Senat bei Prüfung\nder Verfahrensvoraussetzungen Kenntnis genommen hat), er\nsei sich von jeher klar gewesen, daß gegen Cop\nund WO kein Todesurteil_ gerechtfertigt war, in so\nauffallendem Widerspruch, daß das Schwurgericht hierzu\nhätte ausdrücklich Stellung nehmen müssen. Von Bedeutung\nkann in dieser Richtung auch sein, daß der Angeklagte vor\nGer Vollstreckung der Urteile noch Alkohol zu sich nahm.\n\nSollte das Schwurgericht in der neuen Hauptverhandlung zu der Überzeugung kommen, daß der Angeklagte Gb\nEEE vei der Vollstreckung die Rechtswldrigkeit der gegen\nGegmiEEEEp und > ergangenen Todesurteile erkannt\nhat, so wird gegenüber dem Einwand eines etwaigen Befehlsnotstendes zu prüfen sein, ob COEEEEB die Hinrichtung\naus blinden Gehorsam oder gar mit innerer Billigung ausgeführt hat (vgl u.a. OGHSt 1, 510,513.55 OGH IJW 1950, 511\nNr 10; BGHSt 2, 251, 257 2; BGH 1 StR 653/54 vom 22. April 1955)+\n\n- 55 -\n\nDafür könnten gewisse Anhaltspunkte sprechen, so die mindestens mit dem Wissen des Angeklagten erfolgte Beschinpfung\nder Hingerichteten durch um den Hals gehängte Schilder mit\nherabwürdigenden Aufschriften und die Anordnung, daß die\nLeichen nicht abgenommen werden dürften.\n\nV. Nach dem unter I bis IV Dargelegten ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben\nl. auf die Revision der Staatsanwaltschaft\na) im Falle Hip gegen die Angeklagten Sig\nund CE.\nb) in den Fällen Go una EEE gegen\n\nalle vier Angeklagten,\n2. auf die Revision der Nebenklägerin im Falle Vin\n\ngegen die Angeklagten Si und Cup.\n\nIm Falle Rö@ ist Aie Revision der Staatsanwaltschaft zu\nverwerfen.\n\nER” Über die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954,\ninsbesondere hinsichtlich der Angeklagten OB und su.\nim Rechtszug der Revision zu entscheiden, hielt der Senat\nnicht für angebracht, da eine abschließende Beurteilung\ndieser Frage ohne den unmittelbaren persönlichen Eindruck\neiner Hauptverhandlung nur sehr schwer möglich und insbesondere nicht abzusehen ist, ob die neue Verhandlung nicht\nnoch weitere,bisher unbekannte wichtige Gesichtspunkte\nerbringt.\n\nDer Senat hat daher die Sache im Umfang der Aufhebung\nzurückverwiesen und dabei von der Möglichkeit des § 354 Abs 2\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht. Die Zurückverweisung mußte\nan ein Schwurgericht bei einem benachbarten Landgericht\ndes Landes Bayern erfolgen, da auch das engefochtene Urteil\nvon einem Gericht dieses Landes erlassen ist (§ 554 Abs 2\n\n- 56 -\nSatz 2 StPO).\n\nDr. Hörchner Dr, Feetz Mantel\n\nWerner Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-07/1-str-56-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":19},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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