{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-11-30_1_StR_404_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-11-30","aktenzeichen":"1 StR 404/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 404,56 ..\n2266 018 z\n\nIm Namen des Volkes\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Schneider Erwin G ED „zus KÜE .Kreis\nHOEEEE) ; dort geboren am ine 190”;\n\nwegen Unterbringung in einer Heil.- oder Pflegeanstalt\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. November 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dre\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, u\nfür Recht’ erkannts : BER\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\n“ Bandgerichts Heilbronn vom 4. Juli 1956 mit den Feststel.-\nlungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGr ündes\n\nu a ame zur Bm mm mu Art Dans ara HE ine\n\nDas Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft,\ndie Unterbringung des an Schizophrenie leidenden Beschuldigten in einer Heil-- oder Pflegeanstalt gemäß § 42 b StGB anzuordnen. abgelehnt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.\nDas Rechtsmittel, mit dem die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat Erfolg,\n\na) Nach den Urteilsgründen hat der Beschuldigte im Zustand\nder durch seine geistige Erkrankung bedingten Zurechnungsunfähigkeit den äußeren Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 223 a StGB dadurch verwirklicht, daß\ner am Abend des 6. Januar 1956, ohne in Notwehr zu handeln,\neinem gewissen S@Bnit dem Schneiderpfriem in den Bauch\n‚stach und den Angegriffenen so verletzte, daß er sich in\närztliche Behandlung begeben mußte und vier Tage beitlägerig\n„ware. “\n\nDa ;\nPN\n\n. Diese Feststellungen können rechtlich nicht beanstandet werden, auch nicht inspweit. als die Strafkamner die\näußeren und inneren Voraussetzungen der Notwehr nach § 53 StGB\nverneint hat. Der Sachverhaltsschilderung und den Urteilsausführungen zu dem Notwehreinwand des Beschuldigten ist\nentgegen der Annahme der Verteidigerin zu entnehmen, daß der\nBeschuldigte nach der Meinung des Landgerichts auch nicht in\nvermeintlicher Notwehr gehandelt hat; im übrigen könnten\netwaige irrige Vorstellungen über eine Notwehrlage, zu denen\nder Beschuldigte nur infolge seiner Zurechnungsunfähigkeit\ngelangte. nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden\n(usa. RGSt 73, 314).\n\nu\n\nb) Bei der Prüfung. ob die Unterbringung des Beschuldigten\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42 b StGB angeordnet\nwerden soll, ist die Strafkammer zwar zutreffend davon ausgegangen. daß für eine solche einschneidende Maßnahme nur Raum\nist, wenn von dem Täter mit einer Wahrscheinlichkeit höheren\nGrades weitere nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtiich\ngeschützte Güter zu erwarten sind (u.a. RGSt 73, 3035 BGHSt 5,\n1405 BGH NJW 1951, 450 Nr 2355 1952, 836 Nr 27; 1955, 837 Nr 12%,\nWie die Revision mit Recht rügt, halten jedoch die Gründe.\n\naus denen das Landgericht diese Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet hat, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. RK\n\nDie Strafkammer hat ihrer Entscheidung die gutachtliche\nStellungnahie des in der Hauptverhandlung vernommenen ärztlichen Sachverständigen zugrunde gelegt. Dieser hat sich nach\nden Urteilsgründen dahin geäußert: Während der nahezu zweimonatigen Unterbringung des Beschuldigten in dem Psychiatri--\n‚sehen Iandeskrankenhaus Wege (8 Mai bis 4. Juli 1956)\nsei \"keine akute Verschlimmerung\" seines Zustandes eingetreten;\nder Beschuldigte neige zum Alkoholmißbrauch, vertrage jedoch |\nnach seinen eigenen Erklärungen schon geringe Alkoholmengen\nschlecht und werde nach den übereinstimmenden Angaben seiner\nAngehörigen und anderer Dorfbewohner in angetrunkenem Zustand”,:\nmit Worten ausfällig und zudringlich; doch sei es - abgesehen\n‘ von einer tätlichen Auseinandersetzung in der Familie -— außerä\ndem Vorfall vom 6. Januar 1956 nie zu Tätlichkeiten gegenüber ..\nDritten gekommen; bei Berücksichtigung dieser Umstände seien “\nin Zukunft ähnliche \"Straftaten\" des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit nur dann zu erwarten, wenn er wieder einmal\nin eine ähnliche Lage wie die vom Tatabend geraten sollte.\n\nAuf Grund dieser Ausführungen des Sachverständigen und der\n\nin der Hauptverhandlung weiter erhobenen Beweise ist das\nLandgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Wiederholung\neiner ähnlichen Lage und damit die krankheitsbedingte Begehung\nerheblicher Rechtsverletzungen durch den Beschuldigten für die\n\n7\n\nudn\n\nAn v. ..\na '\n\n9%\n\nZukunft nicht wahrscheinlich sei.\n\nGegen diese Würdigung des Sachverhalts durch den ärztlichen Sachverständigen und das Landgericht bestehen schon\nin ihrem Ausgangspunkte Bedenken. Zunächst ist nicht ohne\nweiteres verständlich, welche Bedeutung der Sachverständige\nund ihm folgend die Strafkammer der Tatsache beigemessen haben, daß sich der Krankheitszustand des Beschuldigten während\ndes Aufenthalts in der Anstalt Wgßp nicht verschiimmert\nhat. Fest steht jedenfalls, daß die bei dem Beschuldigten\nbestehende Schizophrenie in einen \"Defektzustand\" übergegangen\nist und daß der Beschuldigte am Abend des 6. Januar 1956\nin diesem Zustand eine sehr ernst zu nehmende Tätlichkeit\nbegangen hat. Zu bemängeln ist ferner, daß das Landgericht\nbei der Prüfung, ob der Beschuldigte schon früher dritte\nPersonen angegriffen hat, die Tätlichkeiten unberücksichtigt\nläßt, die er hach den Bekundungen seines Bruders gegenüber\ndiesem und der im selben Hause wohnenden Schwester im Ver- “\nlaufe von Streitigkeiten begangen hat, Die Strafkammer war\nder Pflicht, die Art und. die sonstigen näheren Umstände der\nänzelnen Tätlichkeiten in den Kreis ihrer Erörterungen einzubeziehen, nicht deshalb enthoben, weil \"diesen Vorfällen\neine Auseinandersetzung zwischen den Geschwistern zugrunde\n\nAT 1e$g und der Streit \"schon seit einigen Jahren besteht\",\n\nEine Aufklärung hätte möglicherweise wichtige Anzeichen\n\nfür die Gefährlichkeit des Beschuldigten zutage gefördert.\n\nAus demselben Grunde hätte das Landgericht auch Feststellungen\nsdarüber treffen müssen, welches Verhalten der Beschuldigte :\nbei seinem wiederholten Aufenthalt in auswärtigen ‘Gemeinden\ngezeigt hat,\n\nUngenügend unterbaut ist weiterhin die Annahme des Landgerichts, es sei nicht wahrscheinlich, daß der Beschuldigte\nwieder in eine ähnliche Lage wie am Tatabend gerate, Nach den\n\nEn\nah“\n\nUrteilsgründen hat sich der Sachverständige bei den Erörterungen\n\nzur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit dahin geäußert\n\nin seinen krankhaften, paranoiden Vorstellungen beziehe der\nBeschuldigte viele Vorgänge auf sich und \"werde insbesondere\ndann aggressiv, wenn er unter Alkoholeinwirkung stehe und sich\nvon Dritten beleidigt oder verletzt fühle\", Zur Frage der\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat der Sachverständige, wie schon erwähnt, andererseits ausgeführt, daß\n\nder Beschuldigte zum Alkoholmißbrauch neige, jedoch alkoholunver-|\n\nträglich sei und \"in angetrunkenem Zustande mit Worten ausfällig und zudringlich werde\",\n\nIn beiden Richtungen hat sich das Landgericht dem Gutachten des Sachverständigen angeschlossen. Demgegenüber hat es\nsieh bei seiner die Gefährlichkeit des Beschuldigten verneinenden Entscheidung im wesentlichen auf die Aussagen der in der\nHauptverhandlung vernommenen \"älteren\" Zeugen gestützt, die nach\nden Urteilsgründen den Beschuldigten in nüchternem Zustande\nfür harmlos halten, Es kann dahinstehen, ob nicht insoweit\ndie Ausführungen der Strafkammer einen Widerspruch enthalten, _\nder einen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils bedeuten würde,\nund schon insofern zu dessen Aufhebung führen müßte, Jedenfalls -\n\n=\n3\n\n‚ bleibt trotz der Aussagen der erwähnten älteren Zeugen die Tat &\n\nsache bestehen, daß der Beschuldigte zum Alkoholmißbraueh an\nneigt, schon geringe Alkoholmengen schlecht verträgt und im „\nvorliegenden „falle in angetrunkenem Zustande ohne einen nach\ndem Gesetz anzuerkennenden Grund eine Gewalttat begangen hat.\nInwiefern es für die Zukunft nicht wahrscheinlich sein soll,\ndaß sich eine ähnliche Ausgangslage wiederholt und der Beschuldigte sich dann wiederum in krankhafter Verkennung des\nwahren Sachverhalts zu einer schweren Gewalttat hinreißen\n15ßt, kann den bisherigen Urteilsfeststellungen umsoweniger\nentnommen werden, als das Landgericht nicht die von dem Beschuldigten gegenüber seinem Bruder und seiner Schwester verübten Tätlichkeiten nach Art und sonstigen Umständen aufgeklärt und auch keine Feststellungen über sein Verhalten in\nden von ihm regelmäßig besuchten auswärtigen Gemeinden ge-\n\n”\n\n[4\nx\nE.\n}\n\nv\n\ntroffen hat (siehe oben). Ferner ist nicht sichtlich, ob\n\ndie Strafkammer hinreichend beachtet hat, daß Schizophrene erfahrungsgemäß oft völlig harmlose Vorgänge als Angriffe auf\nihre Person empfinden — der Sachverständige hat dies mehr\noder minder auch für den Beschuldigten bestätigt - und überhaupt in ihren Handlungen unberechenbar zu sein pflegen.\n\nNach alledefi bedarf die Frage der Gefährlichkeit\n\ndes Beschuldigten und der etwaigen Anordnung seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt - vorausgesetzt,\ndaß das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung wiederum\ndie Voraussetzungen der Notwehr verneiät, — einer nochmaligen eingehenden Prüfung, Die Strafkammer wird dabei auch\nfestzustellen haben, ob etwa die einstweilige Unterbringung\nin der Anstalt WB und das schwebende Sicherungsverfahren schen se nachhaltig auf den Besskuldigten eingewirkt\nhaben; ddß er sich künftighin voraussichtlich vor tätlichen\nAngriffen gegen Dritte hüten und vor allem dem Alkoholgenuß\nvöllig entsagen wird. Iet das zu verneinen, wird der Tatrich- ‘\n\n„ter zu prüfen haben, ob etwa die von dei Beschuldigten aus-\n\ngehende Gefahr für die Öffentlichkeit dureh eine weniger einsehneidende Maßnahme (2.B. Bestellung eines Vormunds oder\nPflegers) gebannt werden kann. EG\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nWerner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-30/1-str-404-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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