{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-11-23_1_StR_390_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-11-23","aktenzeichen":"1 StR 390/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2270 072\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Günter C NEED aus Au.\ngeboren am ED 1925 in KEEP (Kreis Due, CME ) .\n\nin dieser Sache in Untersüchungshaft,\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. November 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. (mn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter DB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Ansbach vom 7. Juni 1956\nwird verworfen, Der Beschwerdeführer hat die\nKosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 8. Juni 1956 erlittene\nUntersuchungshaft. soweit sie drei Monate\nübersteigt. auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht in\nzwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten Zuchthaus verurteilt. Mit der Revision rügt er die\nVerletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie\nist unbegründet.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nls Die Revision behauptet, die Verteidigung sei durch die\nZustellung des Urteils an den Angeklagten statt an den Verteidiger unzulässig beschränkt worden. Der Senat hält eine\nStellungnahme hierzu nicht für erforderlich. zumal die Revision selbst ausführt, daß das Urteil auf diesem Fehler\nnicht beruhen könne.\n\n2, Die Revision rügt die Verletzung der Vorschriften über\ndie Öffentlichkeit des Verfahrens.\n\na) Der Vorsitzende hat, wie die Sitzungsniederschrift er-.\ngibt, nach geheimer Beratung den Beschluß verkündet:\n\n\"Die Öffentlichkeit wird während der Vernehnung der\n\n\"Zeuginnen N: und Mi ausgeschlossen wegen\nGefährdung der Sittlichkeit. \"\n\nDie Revision. behauptet, die Progeßbeteiligten, insbesondere der Angeklagte, seien vorher hierzu nicht angehört\nworden. Das trifft nach der Sitzungsniederschrift zu. Darin\nliegt aber nur eine Verletzung des § 33 StPO und kein Verstoß gegen § 174.6V6. Das Urteil beruht auf diesem Mangel\nnicht. Denn es besteht kein Zweifel, daß nach Lage der\nSache ein Grund für den Ausschluß der Öffentlichkeit gegeben war. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben den Be-\n\n-3-\n\nschluß des Gerichts auch nicht beanstandet (vgl BGH 1 StR\n688/53 vom 2. Februar 1954 = IM Nr 2 zu § 33 StPO).\n\nb) Die Revision rügt, daß der Zeuge Hg®- wie die\nNiederschrift bezeugt. seine vorherige Aussage hinsichtlich der Zeitangabe noch während des Ausschlusses der\nÖffentlichkeit berichtigte.\n\nNach der Sitzungsniederschrift hat HB seine Aussage im Anschluß an die Vernehmung der Zeugin NR berichtigt. Zwischen den Aussagen dieser beiden Zeugen hat in\neiner Zeitangabe ein Widerspruch bestanden, Das ergibt sich\neindeutig aus den Erklärungen des Verteidigers vor dem Senat. Einen solchen Widerspruch aufzuklären, gehörte zur\nVernehmung der Zeugin N@R, fiel also in den Verfahrensteil. für den die Öffentlichkeit ausgeschlossen war (vgl\nu.a. RGSt 43, 367; 70, 109, 110). Ein Verstoß gegen § 338\n\nNr 6 StPO liegt deshalb nicht vor. :\n3. Die Revision rügt die Verletzung des Grundsatzes der\nUnmittelbarkeit und findet sie in folgenden Vorgängen:\n\na) In der Hauptverhandlung ist ein ärztliches Zeugnis\nverlesen worden, das leichte Verletzungen der Kellnerin\n\n' N feststellt, an der der. Angeklagte ein Notzuchtsverbrechen nach der Annahme der Strafkammer verübt hat. Auf\ndiesem Verstoß (BGHSt 4, 155) beruht das Urteil jedoch\nnicht. Die Strafkammer gibt eine Reihe von Tatsachen an,\naus denen sie die Überzeugung gewonnen hat, daß die Zeugin\nNW glaubwürdig ist. Sodann führt sie aus, die Aussage\ndieser Zeugin werde \"außerdem noch\" durch die im ärtzlichen\nZeugnis festgestellten Verletzungen \"unterstützt\". Da der\nAngeklagte überdies im Ermittlungsverfahren ein umfassendes\nGeständnis abgelegt hat, ist.es nicht zweifelhaft, daß die\nStrafkammer die Glaubwürdigkeit der Zeugin WR auch ohne\nden Inhalt des ärztlichen Zeugnisses bejaht hätte.\n\n- 4.\n\nb) Das Urteil führt zur Person des Angeklagten aus, daß\nsein eheliches Verhältnis mit \"sexuellen Schwierigkeiten\"\nbelastet sei. Die Revision behauptet, diese Annahme beruhe\nausschließlich auf dem Gutachten des Sachverständigen, der\neine solche Tatsache weder im Rahmen seines Gutachtens sachkundig zu beurteilen noch auf Grund eigener Sachkunde ermittelt habe. Dieser Angriff geht schon deshalb fehl, weil\ndas Urteil die festgestellte Tatsache nicht zum Nachteil\n\ndes Angeklagten verwertet. Der Satz der Strafzumessungsgründe\n\"Sein Verantwortungsbewußtsein ist so gering, daß\ner in seiner Hemmungslosigkeit und. Brutalität jede\nRücksicht auf Beruf und Familie vergißt\"\n\ngilt unabhängig davon, ob die geschlechtlichen Beziehungen\ndes Angeklagten zu seiner Ehefrau normal oder schwierig\nsind.\n\n4. Die Revision rügt,. daß der Zeuge HB nach der\nSitzungsniederschrift die Richtigkeit seiner berichtigten\n‚Aussage nicht unter Berufung auf den früher geleisteten Eid\nversichert hat. Auf diesem Mangel beruht aber das Urteil\nnicht; denn. auf: ‚den ‚genauen Zeitpunkt, in dem der Angeklagte\ndie Kellner | n seinem Kraftwagen mitgenommen hatte.\nkam es ‚der‘ Stfäfkamner nach den;gesamten Umständen des\n\nFalles ersichtlich nicht an.\n\n5 \"Die Rüge, § 261 StPO sei verletzt, weil das Landgericht\nim Urteil den Schlußvortrag des Verteidigers in einzelnen\nPunkten nicht berücksichtigt habe, geht offensichtlich fehl\nund bedarf deshalb keiner Stellungnahme.\n\n6. Die Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht.\n\nne ie aan\n\n-5 -\n\na) Sie meint, die Strafkammer hätte einen ärztlichen Sachverständigen darüber vernehmen müssen, ob der Angeklagte\nsich der Frieda Göggp vonvornherein mit der Absicht genähert hat, mit ihr geschlechtlich zu verkehren, obwohl\n\ner nach den Feststellungen zunächst noch nicht geschlechtlich erregt gewesen ist. Eine solche Frage kann jeder Erwachsene ohne Hilfe eines Sachverständigen zuverlässig\nbeurteilen» Außerdem hat die Strafkammer einen Gutachter\ngehört. Der Beschwerdeführer kann die Revision nicht mit\nErfolg darauf stützen, daß der Tatrichter an den Sachverständigen eine bestimmte Frage nicht gerichtet habe. JE\n\nb) Der Verteidiger hat: hilfsweise \"Beweiserhebung durch\nBeiziehung eines Volkswagens\" beantragt, \"an Hand dessen\n\nder Geschehensablauf genau rekonstruiert werden\" sollte.\n\nDazu heißt es. in den Urteilsgründen:\n\n\"Bei der zweifelsfreien Glaubwürdigkeit beider Zeuginnen war zur einwandfreien Feststellung des Sachverhalts die Beiziehung und Besichtigung eines Volks-\n‚wagens, wie vom Verteidiger vorsorglich beantragt,\nnicht erforderlich. Dies umsoweniger,. als die Jaßund Raumverhältnisse eines .Volkswagens sämtlichen\nfünf Mitgliedern des erkennenden Gerichts aus eige- R:\nner Erfahrung bekannt sind.\" )\n\nDiese Entscheidung ist nicht zu beanstanden.\n\nWenn der Antrag auf Einnahme des Augenscheins bezweckt,\neine bestimmte Aussage zu entkräften, so darf ihn allerdings das Gericht nicht allein mit der Begründung ablehnen,\ndaß es den Zeugen für glaubwürdig und dessen Aussage für\nzuverlässig halte (BGHSt 8, 177). So lag der Fall hier\naber nicht. Die Zeuginnen N und GögB waren nicht\ndie einzigen Beweismittel für die beiden gegen den Ange-\n\n-6 -\n\nklagten erhobenen Vorwürfe, Die Strafkammer stützt ihre\nÜberzeugung auf eine Reihe anderer Tatsachen, insbesondere\nauf das erwähnte Geständnis des Angeklagten vor dem Ermittlungsrichter. Außerdem durfte sie sich nach der Erfahrung des Lebens die Sachkunde zutrauen, um ‚beurteilen\nzu können, ob der Handlungsablauf so, wie die Zeuginnen\nihn schilderten, nach den räumlichen Verhältnissen des\nVolkswagens möglich oder unmöglich sei. Bei dieser Sachlage ist es verfahrensrechtlich unbedenklich, daß die\nStrafkammer die Einnahme des Augenscheins für entbehrlich hielt.\n\nc} Die Revision meint, die Strafkamner hätte weitere\nSachverständige hinzuziehen müssen, und ‚zwar einen Hirnfacharzt, weil der Angeklagte behauptete, zwei Schädelverletzungen erlitten zu haben, und einen Sachverständigen\nzur Beurteilung der Wirkung des Alkoholgenusses. Hierzu\nbestand kein Anlaß. Der von der Strafkammer vernommene\nSachverständige hat auf Grund seiner Untersuchung (Röntgenaufnahme) eine Schädelverletzung verneint. Einen Hirnfacharzt zu hören, wäre deshalb zwecklos gewesen. Die Ansicht\nder Revision, nur Hirnfachärzte könnten Verletzungen des\nSchädels feststellen, widerspricht der Erfahrung. Der Sachverständige hat sich ferner gutachtlich zu der Wirkung des\nvon dem Angeklagten genossenen Alkohols geäußert. Die Revision legt keine Umstände dar, die dazu drängten, hierzu\nnoch einen weiteren Sachverständigen zu hören.\n\na) Der Beschwerdeführer beanstandet es, daß die Strafkammer nicht durch einen Chemiker geklärt hat, ob die\nSpuren an der Kleidung der Frieda Gölp von gleichen\nStraßenschmutz herrührten, wie er an der Hose des Angeklagten festgestellt war. Auch dies war verfahrensrechtlich\nnicht geboten, da die Strafkammer sich bereits auf Grund\n\ndes bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme eine sichere\nÜberzeugung von dem Verhalten des Angeklagten gegenüber\nFrieda Gö@gp gebildet hatte. Wenn dieser sich von einer\nchemischen Untersuchung ernstlich etwas versprach, so war\nes ihm unbenommen, einen Beweisamtrag zu stellen.\n\n7 Die Revision behauptet Beschränkung der Verteidigung:\n\na) Sie sieht diese einmal darin, daß die Strafkammer\nden Antrag auf Einnahme des Augenscheins abgelehnt hat.\nDas ist aus den zu 6 b angeführten Gründen unrichtig.\n\nb) Zum anderen stützt sie die Rüge darauf, daß die\nStrafkammer nicht dem Hilfsamtrage entsprochen hat, ein\nUniversitätsgutachten darüber einzuholen, daß der Angeklagte unter den. gegebenen Verhältnissen für seine Taten\nnicht verantwortlich sei. Die Strafkammer fand nach den\nUrteilsgründen keinen Anlaß, \"an den überzeugenden, von\nrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgehenden und\nwiderspruchslosen Ausführungen des Landgerichtsarztes,\nder auch eine Röntgenaufnahme des Schädels (ohne Befund)\nmachen ließ, zu zweifeln und ein Universitätsgutachten\nüber die Verantwortlichkeit des Angeklagten herbeizuführen\".\nDiese Begründung entspricht dem § 244 Abs 4 Satz 2 StPO.\n\n8. Was die Revision als Verfahrensmängel bei der Strafzumessung behauptet, greift auf das sachliche Recht über\nund ist deshalb bei der Stellungnahme zur Sachrüge zu erörtern.\n\nI. Die Sachbeschwerde,\n\nle Verstöße gegen die Denkgesetze und unlösbare Widersprüche enthält das Urteil nicht. Was die Revision hierzu\nvorträgt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb\nim Rechtszuge der Revision unbeachtlich,\n\n2° Der Beschwerdeführer trägt vor, das Vorgehen gegen\nFrieda GÖgEB zerfalle in zwei Abschnitte; im ersten liege\nnur ein Versuch vor, von dem er freiwillig zurückgetreten\nsei; im zweiten habe er mit keinem ernstlichen Widerstand\ndes Opfers gerechnet. Das widerspricht dem Sachverhalt.\n\nDer Angeklagte hat sein Vorhaben, Frieda GB zum Beischlaf zu zwingen, niemals aufgegeben, sondern mit verschiedenen Mitteln der Gewalt und der Drohung zu erreichen\nversucht und schließlich auch erreicht; er hat hierbei den\nernstlichen Widerstand des Opfers, wie das Urteil ausdrücklich hervorhebt, zweifelsfrei erkannt.\n\n3, Die Ansicht der Revision, das Verhalten des Angeklagten\nsei im ersten Teil nicht tatbestandsmäßig, weil ihm die\ngeschlechtliche Erregung gefehlt habe, geht fehl. Der Tatbestand des § 177 StGB besteht darin, daß der Täter eine\nFrau durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des außerehelichen Beischlafs nötigt. Das hat der Angeklagte getan. § 177 StGB\nsetzt nicht voraus, daß sich der Täter schon durch die Anwendung des Mittels der Gewalt geschlechtlich erregen oder\nbefriedigen will. Der Hinweis der Revision auf die üntscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 1951 (JZ 1951, 594)\ngeht fehl, weil diese sich auf den andersartigen Tatbestand\ndes § 176 Abs 1 Nr 3 StGB bezieht.\n\ndo kuch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\na) Die Revision meint, die Strafkammer hätte auf eine\nGefängnisstrafe erkennen müssen, weil sie Strafnilderungs--\ngründe anführe. Das ist unrichtig. Das Landgericht hat in\nrechtsirrtumsfreier Würdigung der gesamten Umstände der\n\nbeiden Fälle mildernde Umstände im Sinne des § 177 Abs 2\n\nStGB verneint. Deshalb war der Strafrahmen des § 177 Abs 1 StGB\n\n-9-\n\nzugrunde zu legen, der nur Zuchthausstrafe vorsieht,\n\nb) Nach § 267 Abs 3 StPO sind nicht alle nach der Sachlage denkbaren Gründe im Urteil zu erörtern und einander\ngegenüberzustellen, wie die Revision meint, sondern nur\ndie Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Strafe\nbestimmend waren. Dem entspricht das Urteil. Ein ins Gewicht fallendes Mitverschulden der Opfer scheidet entgegen.\nder Ansicht der Revision im übrigen nach der Sachlage aus.\n\nc) Die Strafkammer hat das Geständnis des Angeklagten\nvor dem Ermittlungsrichter nicht straferschwerend gewertet,\nsondern hierin keinen Milderungsgrund gefunden, weil es\nnicht echter Reue, sondern \"prozeßtaktischen Erwägungen\"\nentsprochen und der Angeklagte sich eindeutig überführt\ngesehen habe. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, .\n\nd) Die Revision meint, die Strafen seien wesentlich\nhöher ausgefallen, als man sie bei dem festgestellten Unrechtsgehalt der Taten erfahrungsgemäß erwarten sallte,\nohne daß das Urteil dies an den Besonderheiten der Fälle\nverständlich mache (vgl hierzu BGH MDR 1954, S 495, Nr 473).\nDas trifft nicht zu. Im ersten Falle hat die Strafkammer\ndie Mindeststrafe nur in geringem Maße überschritten (ein\nJahr und sechs Monate Zuchthaus); im zweiten Falle hat sie\nauf zwei Jahre und sechs Monate Zuchthaus erkannt wegen\nder \"ein ungewöhnliches Maß an verbrecherischem Willen\naufweisenden Hartnäckigkeit\" des Angeklagten. Im Urteil\nsind bei der Sachdarstellung die besonderen Umstände geschildert, auf denen diese Würdigung beruht. Damit ist das\nStrafmaß fehlerfrei begründet,\n\n)\n\n- 10 -\ne) Auch die nicht ausdrücklich angegriffenen Entscheidungen nach den §§ 32, 42 m StGB entsprechen dem Gesetz.\n\nDr, Hörchner Mantel Werner\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-23/1-str-390-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-23/1-str-390-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:38.087072+00:00"}}