{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-11-23_1_StR_381_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-11-23","aktenzeichen":"1 StR 381/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 381/56 2270 066 TR\n\nIm Nanen des Volkes\n\n- In der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Johann A m zus KEEE (Land -\nkreis VB). geboren am GER 1927 in SHEEEEEmEEEEEEE\n\n(Landkreis VB). in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Gewaltunzucht\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. November 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nais Vorsitzender.\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nJandgerichts Deggendorf vom 10. Juli 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei.\ndung.auch über die Kösten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n/YL\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Gewaltunzucht\nzu einem Jehr Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf zwei Jahre aberkannt; sie hat von der erlittenen Untersuchungshaft drei Monate angerechnet.\n\nDer Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Rechts\nund macht geltend, daß das Landgericht einen Beweisamtrag\nzu Unrecht abgelehnt habe, Die Verfahrensrüge führt zur\nAufhebung des Urteils;\n\n1.) Der Beschwerdeführer bestritt, bei der Vornahme der unzüchtigen Handlungen Gewalt gegen Frau WB angewendet zu haben.\nEr beantragte in der ersten Hauptverhandlung, einen früheren\nMitgefangenen Me als Zeugen darüber zu hören, daß ein\nnamentlich nicht bekannter Häftling in der Strafanstalt erzählt habe, er selbst habe bei Frau WW übernachtet und\n\nmit ihr geschlechtlich verkehrt. Das Landgericht setzte\n\ndie Hauptverhandlung zwecks Erhebung weiterer Beweise aus.\n\nIn der neuen Verhandlung stellte der Zeuge Franz MB entschieden in Abrede, ein solches Gespräch gehört zu haben.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten beantragte daraufhin, zum\nBeweise dafür, daß in der Strafanstalt SB ein Gefangener N. Km im März oder April 1955 erzählt habe,\nmehrere Gefangene hätten bei Frau WEM übernachtet, diesen\n\nNo KW, zur Zeit in der Strafanstalt SP, als Zeugen\nzu vernehmen, Die Strafkammer lehnte diesen Beweisamtrag\n\n\"aus rechtlichen Gründen als unbehelflich und außerdem wegen offenkundiger Verschleppungsabsicht\" ab. Das Landgericht führt zur Begründung des Beschlusses aus:\n\n\"Diese Absicht der Verschleppung ergibt sich daraus,\ndaß der Angeklagte in der ausgesetzten Hauptverhand--\n\nlung vom 8. Mai 1956 den Zeugen MB dafür benannt\n\nhat, daß ein namentlich nicht bekannter Häftling in\n\nder Strafanstalt erzählt habe, daß er selbst, dieser\nHäftling, kurz vorher bei Frau WW übernachtet und\n\nmit ihr verkehrt habe. Nachdem der Zeuge MB beschworen\nhat, daß er kein solches Gespräch gehört habe, hat der\nAngeklagte den heutigen Beweisamtrag stellen lassen und\ngleichzeitig erklärt. er wisse nicht genau, ob der Ge-'\nfangene KB heiße. Bei dem wechselhaften Inhalt dieser\nBeweisamträge und da die Zeugen MB und WEB \"(gemeint ‚\nist der Ehemann der Verletzten)\" auch beschworen haben,\ndaß sie keinen Häftling Kb kennen, läuft der neuerliche Beweisamtrag lediglich auf eine Verzögerung des\nVerfahrens hinaus, Er ist im übrigen auch rechtlich unbehelflich,\"\n\nDie Verschleppungsabsicht ist nicht ausreichend dargetan. Den Beweisamtrag stellte der Verteidiger. Die Strafkammer hatte daher zu entscheiden, ob bei ihm eine Verschleppungsabsicht vorlag (2.B» BGH NJW 1953, 1314 Nr 215 1 StR\n279/54 vom 28. September 1954; 1 StR 413/55 vom 8. November “\n1955). Die Prüfung dieser Frage erfordert bei einem Rechtsanwalt besondere Sorgfalt. Die Strafkammer führt keine Gründe | (\ndafür an, weshalb sie annimmt, der Verteidiger habe das Verfahren durch die Benennung eines weiteren, von ihm als\nnutzlos erkannten Zeugen verzögern wollen. Der Inhalt des\nBeweisamtrags ging dahin, nachzuweisen, daß Frau WB\nanderen Personen gestattet habe, mit ihr geschlechtlich zu\nverkehren. Dies wollte der Angeklagte zunächst durch den Zeugen M@B beweisen. Da er keinen Erfolg hatte, ließ er einen\nweiteren Zeugen für seine Behauptung benennen. Es fällt allerdings auf, daß der Beschwerdeführer nicht schon am 8. Mai 1956\nden zweiten Zeugen benannt hat; diese Tatsache läßt jedoch\nnicht ohne weiteres darauf schließen, daß der Verteidiger\nvon dem Angeklagten irregeführt wurde und es deshalb nur\nauf die Verschleppungsabsicht des Beschwerdeführers ankam.\n\n? N “\n\nWenn auch der Name des neu benannten Zeugen vielleicht\nnicht feststand, so wäre doch zu prüfen gewesen, ob andere Anhaltspunkte für seine Ermittlung gegeben waren.\nDer Verteidiger weist darauf hin, daß die Zeit, in der\nsich der Zeuge in der Strafanstalt Slip befand. dem\nBeweisamtrag entnommen werden konnte.\n\nAuch die weitere Begründung. die das Landgericht\nin dem Beschluß für die Ablehnung des Beweisamtrags gegeben\nhat, kann diese nicht rechtfertigen. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Vernehmung des benannten Zeugen \"rechtlich\nunbehelflich\" gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer wollte\ndartun, daß Frau WB - entgegen ihrer Behauptung in der\nHauptverhandlung :- anderen Personen den außerehelichen Beischlaf gestattet hat. Dies konnte für die Beurteilung ihrer\nGlaubwürdigkeit sowie der Frage, ob sie ernstlichen Widerstand gegen die Zudringlichkeiten des Angeklagten leistete\nund welche Vorstellung sich dieser von der behaupteten Gegenwehr machte, von Bedeutung sein.\n\nDie Ergänzung der Ablehnungsgründe im Urteil ist unbeachtlich, da ein Beweisamtrag in der Hauptverhandlung erschör-:\nSend zu bescheiden ist, Im übrigen sind die Urteilsgründe insoweit rechtlich bedenklich. Das Landgericht hat es dahihgestellt gelassen, ob solche Erzählungen in der Strafanstalt\nim Gange waren und ob der Angeklagte sie geglaubt hat. Jedenfalls sei es ihm nicht gelungen, so führt die Strafkanmer aus, ein Einverständnis der Zeugin WW mit seinen Handlungen glaubhaft zu machen. Ein Beweisanzeichen hierfür so:\nwie für die allgemeine Unglaubwürdigkeit der Frau WEB wollte\nder Beschwerdeführer gerade durch den neu benannten Zeugen\nerbringen.\n\nNach alledem hat der Tatrichter den Beweisamtrag rechtsfehlerhaft abgelehnt, Es ist nicht auszuschließen, daß das\nUrteil auf dem Verstoß beruht.\n\n2.) In der neuen Hauptverhandlung wird der Angeklagte Gelegenheit haben, seine in der Revisionsbegründung vorgetragenen Bedenken gegen die Beweiswürdigung geltend zu\nmachen.\n\nHinsichtlich der Anrechnung der Untersuchungshaft wird ]\nauf die Entscheidung BGHSt 1, 105 Bezug genommen.\n\nDr. Hörchner Mantel Werner\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-23/1-str-381-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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