{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-11-23_1_StR_367_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-11-23","aktenzeichen":"1 StR 367/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 S+R 367/56 2270 065 .\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der trafsache\ngegen\ndie Hausfrau Anneliese 5 EEEEEEEEED zevorene\nPa aus Em. Aort geboren am EEE :921, in dieser\n\nSache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\n.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. November 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n‚Staatsanwalt Dr. EEEB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. ED pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichta Stuttgart vom 25: Juni 1956\nwird verworfen. Sie hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n>\nnt an Yen uenmue ne naen\n\n- 2...\n\nGründes\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte, wegen Mordes in\ndrei Fällen zu lebenslangen Zuchthaus und wegen Kindestötung\nzu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit der Sachbeschwerde\ngreift sie die Verurteilung wegen Mordes an. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nDie Angeklagte schenkte im September 1950 Zwillingen\ndas Leben. Sie hatte nunmehr drei Kinder; ihr Ehemann hatte\nnoch zwei aus erster Ehe mitgebracht. Er erklärte ihr, daß\ner weitere Kinder nicht wünsche. So kam es, daß sie, nachdem sie bereits in den Jahren 1946 his 1947 dreimal ihre\nFrucht abgetrieben und im Jahre 194B ein Kind gleich nach\nder Geburt getötet hatte, im Juli 1951 eine erneute Schwangerschaft unterbrechen ließ. In einem weiteren Fall führte\nsie im Mai 1952 eine Frühgeburt herbei. Dieses Kind, von dem\nnicht feststeht, daß es bei der Geburt noch lebte, verbrannte\n\nsie im Ofen.\n\nBej den beiden Schwangerschaften in den Jahren 1951\nund 1952 war der Nachbarschaft der Leibesumfang der Angeklagten trotz ihrer Tarnmaßnahmen aufgefallen. Sie verstand\nes, den Verdacht ihrer Umwelt zu zerstreuen, indem sie ihre\nLeibesfülle \"teils als staturbedingt normal, teils als\nFolge einer Nierenerkrankung darstellte\". Bei einer künftigen Geburt mußte sie damit rechnen, daß ihr die Nachbarn\nvorhalten würden, ihr früherer auffälliger Leibesumfang\nhabe ebenfalls in Schwangerschaften seinen Grund gehabt;\nsie hatte deshalb eine Entdeckung der in den Jahren 1951\nund 1952 begangenen Straftaten zu befürchten. Um dies zu\nvermeiden, faßte sie Mitte August 1952, als sie wiederum\nschwanger war, den Entschiuß, das Kind heimlich auszutragen\n\nEn”\n\n- 3 -\n\nund nach der Geburt zu töten. Hierfür war auch maßgebend,\n\"daß weitere Kinder von ihrer Mutter und ihrem Ehemann nicht\nerwünscht waren, daß solche Kinder eine finanzielle Belastung darstellen und ihr im Haushalt erhebliche Mehrarbeit verursachen würden\". Aus den angeführten Beweggründen ließ sie ihr am Ostersonntag 1953 geborenes Kind ersticken. Bei zwei weiteren Schwangerschaften in den Jahren\n1954 und 1955 verfuhr sie ebenso.\n\nI. 1. Das Schwurgericht findet darin. daß die Angeklagte\nihre drei Kinder aus Furcht vor Mehrarbeit und stärkerer\ngeldlicher Belastung tötete, niedrige Beweggründe, da sie\nbei jeder Straftat gesund, stark und arbeitsfähig gewesen\nsei und mit ihrer Familie sogar in einem gewissen Wohlstande gelebt habe.\n\nDie Revision meint, ein niedriger Beweggrund beim Töten rechtfertige die Verurteilung wegen Mordes nur dann,\nwenn er den Ausschlag für das Handeln des Täters gegeben\nhabe. Deshalb vermißt sie die Prüfung, in welchem Verhältnis die Furcht der Angeklagten vor Mehirarbeit und geldlicher Belastung dazu gestanden habe, daß sie auch tötete,\nweil ihr Ehemann und ihre Mutter keine Kinder mehr wünschten.\nRichtig ist hieran, daß es bei dem Werten des sittlichen\nGehalts eines Beweggrundes auf die gesamten Umstände des\nFalles ankommt und das Urteil die Haltung der Angeklagten\nzu der Abneigung ihres Ehemannes und ihrer Mutter gegen\nweiteren Familienzuwachs nicht ausdrücklich erörtert. Für\ndiese Familienangehörigen hat jedoch nach den gesicherten\nVerhältnissen, in denen sie lebten, ersichtlich auch nur\nder Wunsch nach einem bequemen und sorgenfreien Leben die\nAbneigung gegen weitere Geburten begründet. Daß die Angeklagte auch diesem Wunsche der Angehörigen bei ihren Erwä-\n\n-4-\n\ngungen Raum gab, kann die Verwerflichkeit ihrer Gesinnung\nnicht in Frage stellen. Denn die Angehörigen wußten nichts\nvon den Schwangerschaften und den Plänen der Angeklagten.\nIhnen ging es nur darum, weiteren Familienzuwachs durch\nVermeiden erneuter Schwangerschaft zu verhüten. Zum Töten\nhat sich die Angeklagte allein und unter eigener Verantwortung entschlossen.\n\nDie Annahme des Schwurgerichts, die Beschwerdeführerin\nhabe ihre drei Kinder aus niedrigen Beweggründen getötet,\nist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n2. Rechtlich einwandfrei ist nach den Feststellungen\nauch die weitere Annahme des Schwurgerichts, die Angeklagte\nhabe getötet, um ihre in den Jahren 1951 und 1952 begangenen\nStraftaten zu verdecken. Die Revision hält sie für denkgesetzlich fehlerhaft, weil eine gleiche Gefahr, die die\nAngeklagte in den Jahren 1955 bis 1955 durch Töten ihrer\nKinder habe vermeiden wollen, schon nach der Geburt der\nZwillinge im Jahre 1950 hätte eintreten können. Das trifft\nnieht zu; denn den Nachbarn ist der Leibesumfang der Angeklagten nach den Feststellungen erst bei ihren Schwangerschaften in den Jahren 1951 und 1952 aufgefallen.\n\nWas die Revision weiter in diesem Zusammenhang vorbringt, richtet sich ausschließlich gegen die bindenden\nFeststellungen des Urteils und ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich.\n\nII. Das Schwurgericht hat die Zurechnungsfähigkeit der\nAngeklagten rechtlich einwandfrei bejaht. Die Revision vermißt zu Unrecht die Prüfung, ob ein Fall des § 51 Abs 2\nStGB vorliege; denn das Schwurgericht hat ohne Rechtsirrtum\n\nÄ\n\nPP\" re\n\n- 5-\n\ndie Voraussetzungen des § 51 StGB schlechthin verneint, Damit ist auch für die Anwendung des § 51 Abs 2 StGB kein Raum.\n\nx\n\nRN ee\n\nur\n\nDr. Hörchner Mantel Werner\nHübner Dr. Hengsberger\n\ner N\n\n’n\n\nan\n\nPa\n\nIE ST. 26 9 0\n\nF\nE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-23/1-str-367-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-23/1-str-367-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:38.044553+00:00"}}