{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-11-23_1_StR_362_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-11-23","aktenzeichen":"1 StR 362/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2270 0423 '*:\n\n1 StR_362/56\n\n+\n\nim Naonen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Stukkateur Michael Z u aus NEE, dort geboren\nun EB 13911, in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. November 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE»\nals Vertreter üer Bundesanwaitschafi.\nJustizangestellter\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Juni\n1956 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 27. Juni 1956 weiter erlittene Untersuchungshaft, soweit sie zwei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe?\n\nDie Revision des wegen versuchter Notzucht zu einem\nJahr neun Monaten Zuchthaus verurteilten Angeklagten bleibt\nerfolglos.\n\nTI. Verfahrensrügen.\n\n1. Die überfallene Arbeiterin Margarete WW hatte in\neinem Brief an den Arzt Dr. GB bei dem sie in Behandlung stand, den Verdacht ausgesprochen, seine Ehefrau habe\naus Eifersucht den Angeklagten zu der Tat angestiftet. Wie\nder Sitzungsniederschrift zu entnehmen ist, erklärte Margarete\nWem als Zeugin in der Hauptverhandlung ihren Verdacht damit, daß Frau Dr. CP zu ihrem Ehemann und ihr (Margarete\nWW einmal geäußert habe: \"Jetzt habe ich euch erwischt\".\nUm die Unglaubwürdigkeit der Margarete WB darzutüun, die\nden jedes unsittliche Vorhaben leugnenden Angeklagten durch\nihr Zeugnis belastete, beantragte die Verteidigerin, Frau\nDr. SB =1s Zeugin darüber zu vernehmen, daß diese die\nihr in den Mund gelegte Äußerung nicht getan habe. Diesen\nBeweis zu erheben, lehnte die Strafkammer als für die Entscheidung bedeutungslos ab; selbst wenn sich die Behauptung\nder Margarte WR als unrichtig erweise, ergebe sich daraus\nnicht ihre Unglaubwürdigkeit \"im vorliegenden Falle\".\n\nDarin liegt keine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses, wie die Revision meint. Die Strafkammer hat\ndie Beweisbehauptung des Angeklagten im Ergebnis als wahr\nbehandelt; sie ist auch in den Urteilsgründen nicht davon\nabgewichen. Damit ist der Angeklagte so gestellt, als wäre\nseinem Antrag stattgegeben worden. Die Beweiswürdigung ist\ndem Tatrichter vorbehalten; sie kann ihm nicht vorgeschrieben\n\n- 3 -\n\nwerden. Ein Rechtsirrtum, dem allein das Revisionsgericht\nnachgehen könnte, tritt dabei nicht zutage.\n\n2. Richtig ist, daß das Schreiben der Nargarete VW\nan Dr. GEB in dem Urteil nicht ausdrücklich erwähnt ist.\nDarin liegt kein Rechtsfehler, auf den die Revision gestützt\nwerden könnte (§ 267 Abs 1 Satz 2 StPO; BGH 1 StR 65/56 vom\n12. Juni 1956). Ersichtlich hat die Strafkammer jenes Schreiben im Auge, wenn sie in dem Urteil ausführt, \"daß nach der\nÜberzeugung des Gerichts aus Überspanntheit entstandene\nFantasiegebilde bei der Zeugin in dieser Frage ausscheiden\",\nd.h. in der Schilderung des Tathergangs durch die Zeugin.\n\n3. Hiernach ist auch die Aufklärungsrüge unbegründet,\nzumal das erwähnte Schreiben ausweislich der Sitzungsniederschrift.in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Die\nStrafkammer hat nicht übersehen, daß sein Inhalt an sich\ngewissen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Zeugen Raum\ngeben mag. Sie hat aber diese Zweifel ohne Verstoß gegen\nDenkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze und ohne unlösbaren Widerspruch mit der Bescheidung des Beweisamtrages\n2ür unbegründet erachtet.\n\nII. Sachrüge.\n\n1. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts am Tattage in der Zeit von 9 - 16 Uhr \"zusammen\nmit einer anderen Person\" etwa zehn Maß Bier getrunken. Er\nentfernte sich aus der Schenke \"in leicht angetrunkenen\nZustand\". Es widerspricht nicht der allgemeinen ärfahrung,\ndaß er zur Tatzeit, gegen 20 Uhr, nur noch leicht unter\nAlkoholeinflu3 stand. Weder ergeben sich daher unter dem\n(vom Angeklagten selbst nicht geltenä gemachten) Gesichtspunkt des § 51 StGB Bedenken gegen das Urteii, noch ist bei\nder bis zur Tat eingetretenen Ernüchterung des Angeklagten\n\n) ;\n\nST\nA\n\n-A-\n\nzu beanstanden, daß das Landgericht in dem vorherigen Alkoholgenuß keinen Strafmilderungsgrund gefunden hat,\n\n2. Der Strafkammer erschien die erkannte Strafe schuldangemessen. Hierbei hat sie die rechtliche Höglichkeit, trotz\nVersagung mildernder Umstände die Strafe gemäß § 44 StGB zu\nmildern, entgegen der Ansicht der Revision offensichtlich\nnicht übersehen. Ob sie von der Filderungsmöglichkeit Gebrauch\n\nmachte, lag in ihrem Ermessen.\n\n3. Das Urteil 1§ 8ßt auch sonst keinen Rechtsfehler zun\nNachteil des Angeklagten erkennen.\n\nSeine Revision verfällt daher der Verwerfung.\n\nDr. Hörchner Mantel Werner\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-23/1-str-362-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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